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Landtag Brandenburg Drucksache 5/1804 - Brandenburg.de

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einer län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong>n Arbeitsgruppe gemeinsam mit <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> einen Mustergesetzentwurf<br />

erarbeitet hatten - keine zusätzlichen Kriterien in <strong>de</strong>n Gesetzestext aufgenommen.<br />

2. Die Kommunikation eines Untersuchungsgefangenen mit seinem Verteidiger sowie <strong>de</strong>r Schriftwechsel mit<br />

Abgeordneten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r LDA sei beson<strong>de</strong>rs geschützt. Ein geringerer Schutz bestehe für die<br />

Kommunikation mit Rechtsanwälten und Notaren. Der Kontakt mit an<strong>de</strong>ren Berufsgeheimnisträgern wie<br />

Geistlichen, Schwangerschafts- und Drogenberatungsstellen sei gar nicht beson<strong>de</strong>rs geregelt. Die LDA<br />

habe u. a. darauf hingewiesen, dass so <strong>de</strong>r Schutz sensitiver Informationen nicht hinreichend<br />

berücksichtigt wer<strong>de</strong>.<br />

Diese Argumente hatten sowohl die LDA im hiesigen Gesetzgebungsverfahren als auch <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sdatenschutzbeauftragte in seiner Stellungnahme zu § 119 Strafprozessordnung-Entwurf (StPO-E)<br />

vorgetragen. Die Lan<strong>de</strong>sregierung war dieser Argumentation - wie auch die Bun<strong>de</strong>sregierung zu § 119<br />

StPO-E - nicht gefolgt, da mit Blick auf die mit <strong>de</strong>n Haftgrün<strong>de</strong>n verbun<strong>de</strong>nen Gefahren <strong>de</strong>r Sicherheit<br />

und Ordnung die Ausnahmen eng zu begrenzen sind. Daher ist lediglich <strong>de</strong>r Umgang mit <strong>de</strong>m Verteidiger<br />

privilegiert. Wie auch im Strafvollzug mussten hier Aspekte <strong>de</strong>s Datenschutzes hinter<br />

Sicherheitsbelangen zurücktreten.<br />

3. Die Empfehlung, <strong>de</strong>m Betroffenen auf seinen Wunsch hin - wie bei sonstigen Regelungen - generell<br />

Akteneinsicht in Unterlagen zu seiner Person zu gewähren und nur im Ausnahmefall auf eine bloße<br />

Auskunft zurückzugreifen, habe ebenfalls kein Gehör gefun<strong>de</strong>n.<br />

Die LDA hatte im Beteiligungsverfahren dargelegt, dass bei einem Auskunftsersuchen in <strong>de</strong>r Regel<br />

Einsicht zu gewähren sei und diese nur ausnahmsweise völlig verwehrt o<strong>de</strong>r durch eine Auskunft ersetzt<br />

wer<strong>de</strong>n dürfe. § 95 Abs. 8 BbgUVollzG kehre dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis um und solle daher<br />

gestrichen wer<strong>de</strong>n. Die Lan<strong>de</strong>sregierung war auch diesem Vorschlag nicht gefolgt, da sich die Vorschrift -<br />

wie auch die inhaltsgleiche Bestimmung <strong>de</strong>s § 95 Abs. 8 <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>isches Jugendstrafvollzugsgesetz<br />

und die Regelungen <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Län<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsgruppe - am Maßstab <strong>de</strong>s § 19<br />

Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz orientiert und nicht ersichtlich war und ist, warum sie verfassungsrechtlichen<br />

Be<strong>de</strong>nken begegnet. Eine Umkehrung <strong>de</strong>s genannten Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist mit Blick auf die<br />

sicherheitsrelevanten Inhalte <strong>de</strong>r Gefangenenpersonalakten durchaus zu rechtfertigen.<br />

Zu Ziffer 5.3 „Datenverarbeitung im Justizvollzug“<br />

Seit Dezember 2009 läuft BASIS-Web in allen Justizvollzugsanstalten im Echtbetrieb. Nach <strong>de</strong>r<br />

arbeitsintensiven Einführungsphase liegt <strong>de</strong>r Fokus nun darauf, <strong>de</strong>n Betrieb von BASIS-Web zu sichern und<br />

zu optimieren. Dies gilt auch hinsichtlich <strong>de</strong>r im Tätigkeitsbericht angesprochenen Punkte. Die Datensicherheit

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