Landtag Brandenburg Drucksache 5/1804 - Brandenburg.de
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In ihrem Bericht beklagt die LDA die von ihr angenommene Schwierigkeit, Anträge auf Informationszugang<br />
einer entsprechen<strong>de</strong>n Rechtsgrundlage zuzuordnen.<br />
Hierbei wer<strong>de</strong>n nebeneinan<strong>de</strong>r etliche vom Regelungszweck her höchst unterschiedliche Rechtsvorschriften<br />
mit Zugangsregelungen für einen beschränkten bzw. unbeschränkten Adressatenkreis genannt. So wer<strong>de</strong>n<br />
das BbgUIG ebenso wie datenschutzrechtliche Informationsrechte Betroffener über ihre eigenen Daten nach<br />
<strong>de</strong>m BbgDSG o<strong>de</strong>r Zugangsrechte von Beteiligten nach <strong>de</strong>m BbgVwVfG als <strong>de</strong>m AIG vorgehen<strong>de</strong><br />
bereichsspezifische Regelungen unterschiedslos nebeneinan<strong>de</strong>r aufgezählt. Erst wenn keines dieser Gesetze<br />
zum Tragen kommen wür<strong>de</strong>, wäre das AIG anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt wer<strong>de</strong>n. Vielmehr eröffnet das AIG nach Maßgabe seiner Vorschriften für<br />
Je<strong>de</strong>rmann, d.h. für einen unbeschränkten Personenkreis, das Recht auf Akteneinsicht. Dies gilt jedoch nur,<br />
soweit es nicht bereichsspezifische Rechtsvorschriften gibt, die ebenfalls für einen unbeschränkten<br />
Personenkreis die Akteneinsicht abschließend regeln. Diese beson<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften haben insoweit<br />
Vorrang vor <strong>de</strong>m allgemeinen Recht nach <strong>de</strong>m AIG – das AIG käme nicht zur Anwendung. Darüber hinaus gibt<br />
es Vorschriften, die die Akteneinsicht für einen bestimmten, begrenzten Personenkreis regeln. Die Anwendung<br />
<strong>de</strong>s AIG wird hierdurch nicht ausgeschlossen; bei<strong>de</strong> Rechtsvorschriften sind ggf. nebeneinan<strong>de</strong>r zu prüfen.<br />
Zu Ziffer 2.3 „Defizite im Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz:“<br />
Zu <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r LDA vorgetragenen Kritik an <strong>de</strong>r noch nicht erfolgten Umsetzung einer an die Lan<strong>de</strong>sregierung<br />
gerichteten Empfehlung <strong>de</strong>s <strong>Landtag</strong>es zur Aufnahme einer Regelung in das AIG, wonach grundsätzlich auch<br />
ein Recht auf die Herausgabe von Kopien <strong>de</strong>r zur Einsicht begehrten Akten in das Gesetz aufgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n soll, ist Folgen<strong>de</strong>s anzumerken:<br />
Die Lan<strong>de</strong>sregierung hat mit Vorarbeiten zur Novellierung <strong>de</strong>s AIG begonnen. Hierzu wur<strong>de</strong> unter an<strong>de</strong>rem<br />
eine Abfrage im Bereich <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung zu möglichem Än<strong>de</strong>rungsbedarf am AIG durchgeführt.<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung sollen neben <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r o.g. <strong>Landtag</strong>sempfehlung einige für erfor<strong>de</strong>rlich<br />
bzw. sinnvoll gehaltenen Än<strong>de</strong>rungen am AIG vorgenommen wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Klarstellung aber auch <strong>de</strong>r<br />
Anpassung <strong>de</strong>s Gesetzes an verän<strong>de</strong>rte Gegebenheiten im öffentlichen Bereich dienen. Die LDA ist über die<br />
Arbeiten informiert und hat bereits Gelegenheit erhalten, aus ihrer Sicht notwendige (weitere) Än<strong>de</strong>rungen am<br />
AIG in das Verfahren einzubringen.