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Landtag Brandenburg Drucksache 5/1804 - Brandenburg.de

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Insgesamt macht <strong>de</strong>r Bericht <strong>de</strong>utlich, dass in <strong>de</strong>n Bereichen, in <strong>de</strong>nen die LDA Problemfel<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Datenschutzes i<strong>de</strong>ntifiziert hat, ebenso wie bei <strong>de</strong>r Beteiligung <strong>de</strong>r LDA im Vorfeld <strong>de</strong>r Einführung neuer<br />

Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten ein konstruktiver Dialog zwischen <strong>de</strong>n beteiligten<br />

Behör<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r LDA stattfin<strong>de</strong>t. In <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>n Zahl <strong>de</strong>r Fälle gelingt es auf diese Weise,<br />

gemeinsame Lösungen zu entwickeln und so <strong>de</strong>n Datenschutz voranzubringen. Die Lan<strong>de</strong>sregierung hat ein<br />

hohes Interesse daran, dieses konstruktive Miteinan<strong>de</strong>r, insbeson<strong>de</strong>re vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung<br />

<strong>de</strong>s Datenschutzes und <strong>de</strong>r Datensicherheit bei <strong>de</strong>r Entwicklung von eGovernment fortzusetzen.<br />

Zum Bericht im Einzelnen:<br />

Zu Teil A<br />

Datenschutz<br />

Zu Ziffer 1.3.3 „Abgabenrecht“ und zu <strong>de</strong>n Anlagen Nr. 3.3.4 und Nr. 4.6.<br />

Das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 10. März 2008 - 1 BvR 2388/03<br />

– entschie<strong>de</strong>n, dass das Recht auf Auskunftserteilung nach § 19 Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz (BDSG)<br />

auch gegenüber Bun<strong>de</strong>sfinanzbehör<strong>de</strong>n gilt. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 10. März<br />

2008 zugleich aber auch <strong>de</strong>utlich gemacht, dass Einschränkungen <strong>de</strong>s Informationsrechts <strong>de</strong>r<br />

Betroffenen zulässig sind, wenn sie gegenläufigen Interessen von größerem Gewicht dienen. Das mit<br />

<strong>de</strong>r Geheimhaltung von zu Kontroll- und Überwachungszwecken erhobenen steuerlichen Daten<br />

verfolgte Ziel <strong>de</strong>r gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern kann im Einzelfall ein höheres<br />

verfassungsrechtliches Gewicht haben als das Informationsinteresse <strong>de</strong>s Betroffenen. Eine<br />

Auskunftserteilung könnte es <strong>de</strong>m Betroffenen nämlich ermöglichen, sein Erklärungsverhalten auf <strong>de</strong>n<br />

Kenntnisstand <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n einzustellen. Dies wür<strong>de</strong> zu einer weitgehen<strong>de</strong>n Wertlosigkeit <strong>de</strong>r<br />

Daten und damit zu einer Erschwerung o<strong>de</strong>r sogar Unmöglichkeit <strong>de</strong>r Aufgabenerfüllung <strong>de</strong>r<br />

Finanzbehör<strong>de</strong> führen.<br />

Mit <strong>de</strong>m Schreiben vom 17. Dezember 2008 - IV A 3 - S 0030/08/10001 hat das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r<br />

Finanzen im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung in <strong>de</strong>r Abgabenordnung - im Verwaltungsweg in<br />

Anlehnung an § 19 BDSG einen generellen Auskunftsanspruch gegenüber Finanzämtern anerkannt. Es<br />

wird aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Finanzbehör<strong>de</strong> das Auskunftsinteresse <strong>de</strong>s<br />

Betroffenen und das Geheimhaltungsinteresse <strong>de</strong>s Staates gegeneinan<strong>de</strong>r abzuwägen hat. Die in <strong>de</strong>m<br />

Schreiben enthaltene For<strong>de</strong>rung nach einem „berechtigten Interesse“ <strong>de</strong>s Betroffenen hat allein zum<br />

Ziel, dass <strong>de</strong>r Betroffene schon bei seiner Antragstellung darlegt, aus welchem Grund er die Auskunft<br />

beantragt. Dies erleichtert es <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>, die Abwägung zwischen <strong>de</strong>m Auskunftsinteresse <strong>de</strong>s

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