Landtag Brandenburg Drucksache 5/1804 - Brandenburg.de
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Mit Beginn <strong>de</strong>r Auswahlverfahren für das Einstellungsjahr 2010 im September 2009 wur<strong>de</strong> für die Überprüfung<br />
<strong>de</strong>r charakterlichen Eignung <strong>de</strong>r Polizeibewerber ein an<strong>de</strong>rer Weg gewählt. Es wer<strong>de</strong>n nur Bewerber<br />
überprüft, die nach <strong>de</strong>m Auswahlverfahren grundsätzlich für eine Einstellung in Frage kommen. Diese äußern<br />
sich im Rahmen einer persönlichen Erklärung, ob gegen sie Ermittlungs- o<strong>de</strong>r Strafverfahren anhängig sind<br />
o<strong>de</strong>r waren. Unabhängig davon reichen sie ein aktuelles Führungszeugnis ein. Ergänzend dazu stellt <strong>de</strong>r<br />
Bewerber bei seiner zuständigen Polizeidienststelle einen Antrag auf Auskunft aus <strong>de</strong>m polizeilichen<br />
Auskunftssystem gemäß § 71 Abs. 1 BbgPolG. Das Ergebnis dieser Anfrage übersen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Bewerber auf<br />
freiwilliger Basis an <strong>de</strong>n Auswahldienst <strong>de</strong>r Fachhochschule <strong>de</strong>r Polizei. Nach § 94 Abs. 1<br />
Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz darf <strong>de</strong>r Dienstherr diese personenbezogenen Daten über <strong>de</strong>n Bewerber zur<br />
Begründung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses erheben. Das Ministerium <strong>de</strong>s Innern schätzt diese rechtmäßige<br />
Verfahrensweise auch als notwendig ein, um die charakterliche Eignung für das Amt <strong>de</strong>s<br />
Polizeivollzugsbeamten festzustellen.<br />
Zu Ziffer 4.3 „Auslän<strong>de</strong>r<br />
Datenübermittlung <strong>de</strong>r Auslän<strong>de</strong>rbehör<strong>de</strong> an die Sozialbehör<strong>de</strong>“<br />
Bereits im Juni 2009 hat das Ministerium <strong>de</strong>s Innern gegenüber <strong>de</strong>r LDA erklärt, dass we<strong>de</strong>r das<br />
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) noch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eine Rechtsgrundlage für die<br />
von <strong>de</strong>r LDA beanstan<strong>de</strong>te Übermittlung von Strafanzeigen, d.h. <strong>de</strong>s bloßen Verdachts einer Straftat, enthält<br />
und diese Übermittlung daher unterbleiben muss.<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r Übermittlung „konkreter Anhaltspunkte“ für die im Tätigkeitsbericht im Einzelnen aufgeführten<br />
übermittlungspflichtigen Sachverhalte vertrat und vertritt das Ministerium <strong>de</strong>s Innern in Übereinstimmung mit<br />
<strong>de</strong>m Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie die Auffassung, dass es genügt, wenn konkrete<br />
Tatsachen darauf schließen lassen, dass ein Auslän<strong>de</strong>r eine <strong>de</strong>r unter § 90 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 AufenthG<br />
genannten Verstöße begangen hat. Bloße Vermutungen reichen nicht aus, aber eines Beweises o<strong>de</strong>r einer<br />
rechtskräftigen Verurteilung bedarf es nicht.<br />
Ob die an die Sozialbehör<strong>de</strong>n übermittelten „konkreten Anhaltspunkte“ für das Vorliegen eines <strong>de</strong>r in § 90 Abs.<br />
1 AufenthG genannten Verstöße Auswirkungen auf Art und Umfang <strong>de</strong>r Sozialleistung haben, entschei<strong>de</strong>n<br />
allein die Sozialbehör<strong>de</strong>n. Diese sind an die übermittelten Anhaltspunkte und <strong>de</strong>ren mögliche Wertung durch<br />
die übermitteln<strong>de</strong> Auslän<strong>de</strong>rbehör<strong>de</strong> nicht gebun<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn entschei<strong>de</strong>n nach eigener Prüfung <strong>de</strong>s<br />
Sachverhalts. An<strong>de</strong>rs als im Tätigkeitsbericht dargestellt, sind die Sozialbehör<strong>de</strong>n keineswegs verpflichtet, auf<br />
die übermittelten konkreten Anhaltspunkte einen Verwaltungsakt, z.B. eine Leistungskürzung, zu stützen.