Landtag Brandenburg Drucksache 5/1804 - Brandenburg.de
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nicht erfor<strong>de</strong>rlich; die Schule sollte gegebenenfalls <strong>de</strong>nnoch gespeicherte Daten regel-<br />
Nutzung gelten die allgemeinen Be-<br />
mäßig löschen. Bei <strong>de</strong>r ausschließlich schulischen<br />
stimmungen <strong>de</strong>s Schul- und <strong>de</strong>s Datenschutzrechtes.<br />
Erlaubt die Schule auch die private Nutzung <strong>de</strong>s Internets, wird sie zum Anbieter eines<br />
Telekommunikationsdienstes und hat die Bestimmungen <strong>de</strong>s Telemediengesetzes zu<br />
beachten. Dies gilt auch, wenn die Schule ein Internet-Café für die ausschließlich private<br />
Nutzung einrichtet. Zwar sind die gesetzlichen Bestimmungen <strong>de</strong>s Straf- und Jugendschutzrechts<br />
ohnehin zu beachten. Danach ist es verboten, pornografische, Gewalt verherrlichen<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r rassistische Inhalte aufzurufen o<strong>de</strong>r zu versen<strong>de</strong>n. Allerdings kann<br />
bereits die Nutzung <strong>de</strong>s Internets an einschränken<strong>de</strong> Bedingungen geknüpft wer<strong>de</strong>n, um<br />
eine Gefährdung von vornherein zu vermei<strong>de</strong>n. Beispielsweise darf die Schule technische<br />
Vorkehrungen treffen, um <strong>de</strong>n Zugriff <strong>de</strong>r Schüler auf bestimmte, durch die Schule<br />
für unbe<strong>de</strong>nklich befun<strong>de</strong>ne Seiten zu begrenzen. Die erlaubten Seiten müssen zuvor ein<br />
Zulassungsverfahren durchlaufen, <strong>de</strong>ssen Kriterien allen beteiligten Lehrkräften bekannt<br />
sein sollten. Diese relativ strikte, aber auch aufwendige Metho<strong>de</strong> kommt umso eher in<br />
Betracht, je niedriger die Klassenstufe ist. Flexibler ist <strong>de</strong>r Einsatz von Filterprogrammen,<br />
die Seiten mit bestimmten Inhalten sperren und <strong>de</strong>ren Einstellungen die Schule entsprechend<br />
<strong>de</strong>r Altersstufe <strong>de</strong>r Nutzer eigenständig konfigurieren kann. Darüber hinaus kann<br />
eine Aufsicht führen<strong>de</strong> Lehrkraft <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Schülern aufgerufenen Bildschirminhalt am<br />
Lehrerarbeitsplatz kontrollieren. Auch eine nachträgliche Kontrolle auf <strong>de</strong>m Wege <strong>de</strong>r<br />
Protokollierung ist möglich.<br />
Der Umfang <strong>de</strong>r erlaubten privaten Nutzung <strong>de</strong>s Internets und <strong>de</strong>ren Bedingungen sollten<br />
in einer Nutzungsordnung festgelegt wer<strong>de</strong>n, die je<strong>de</strong>r Anwen<strong>de</strong>r zur Kenntnis nehmen<br />
muss. Soweit die oben beschriebenen Kontrollmaßnahmen vorgesehen sind, dürfen sie<br />
nur mit Einwilligung ergriffen wer<strong>de</strong>n. Ohne Zustimmung ist die private Nutzung <strong>de</strong>s In-<br />
ternets nicht möglich.<br />
Das Bewusstsein für <strong>de</strong>n Datenschutz im Internet ist Teil einer Medienkompetenz, die es<br />
an <strong>de</strong>n Schulen weiterhin zu stärken gilt. Eine enge Kooperation zwischen Lan<strong>de</strong>sregierung,<br />
Schulverwaltung und Lehrkräften ist dabei unabdingbar. Die Lan<strong>de</strong>sbeauftragte<br />
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