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KAMMER DER WIR TSCHAFTSTREUHÄNDER - WT-Verzeichnis

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Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1/09 Protokoll 11<br />

Trenkwalder berichtet, dass erst in der heutigen Sitzung<br />

des Vorstandes der diesbezügliche Beschluss gefasst wurde.<br />

Aus diesem Grund ist ein zusätzlicher Beschluss notwendig,<br />

der die Behandlung dieses Vorstandsantrages im<br />

Kammertag ermöglicht.<br />

Die Aliquotierung bzw Befreiung von der Jahresgebühr in<br />

Karenz nach dem Mutterschutz soll Härtefälle vermeiden,<br />

die durch die Einhebung der Jahresgebühr, aufgrund fehlender<br />

oder nur geringen Berufstätigkeit, entstehen können.<br />

Sie weist darauf hin, dass der Text mit dem BMWA<br />

vorab akkordiert wurde.<br />

Mirtl erkundigt sich, ob dies auch für Kanzleien gilt, die im<br />

Karenzurlaub der Chefin weitergeführt werden und daher<br />

Umsätze erzielen.<br />

Trenkwalder teilt mit, dass dies nur für die Mindestjahresgebühr<br />

von € 250,- gilt bzw Berufsanwärterinnen und nur<br />

gegen Antragstellung.<br />

Anschließend bringt sie die beiden Anträge zur Abstimmung:<br />

1. Der Kammertag wolle der Behandlung des Antrages des<br />

Vorstands auf Änderung der Umlagenordnung zustimmen.<br />

Mit 33 Pro-Stimmen und<br />

6 Enthaltungen angenommen<br />

2. Der Kammertag wolle die Änderung der Umlagenordnung<br />

in der vorgelegten Form beschließen:<br />

Verordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, mit<br />

der die Umlagenordnung 2001-K<strong>WT</strong> geändert wird<br />

Auf Grund der §§ 168 und 171 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes,<br />

BGBl 58/1999, zuletzt geändert durch das<br />

Bundesgesetz BGBl I Nr. 10/2008, wird verordnet:<br />

Die Umlagenordnung 2001-K<strong>WT</strong>, kundgemacht im Amtsblatt<br />

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2001,<br />

wird wie folgt geändert:<br />

1. Nach § 7 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 eingefügt:<br />

„(9) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat von<br />

der Leistung der Jahresgebühr ganz oder teilweise zu befreien,<br />

wenn ein Zahlungspflichtiger eine Karenz gemäß<br />

den §§ 15 bis 15d des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl<br />

Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />

Nr. 53/2007, in Anspruch nimmt. Eine Befreiung kann nur<br />

über einen schriftlichen Antrag des Zahlungspflichtigen<br />

erfolgen. Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis<br />

über die Inanspruchnahme und die Dauer der Karenz anzuschließen.<br />

Die Befreiung von der Jahresgebühr beginnt<br />

am ersten Tag des auf das Einlangen des schriftlichen Antrages<br />

in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder folgenden<br />

Kalendermonates und endet am letzten Tag des Monates,<br />

in welches das Ende der Karenz fällt. Allenfalls bereits geleistete<br />

Jahresgebühren sind im Falle einer Befreiung anteilsmäßig<br />

rückzuerstatten.“<br />

2. Die Abs. 9 und 10 erhalten die Bezeichnung „(10)“ und<br />

„(11)“.<br />

Mit 35 Pro-Stimmen und<br />

4 Enthaltungen angenommen<br />

Tagesordnungspunkt 4 – Bericht der Rechnungsprüfer<br />

sowie Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss<br />

für das Haushaltsjahr 2007 und<br />

die Entlastung des Vorstandes<br />

WP Pribyl und WP Lercher haben den Rechnungsabschluss<br />

für das Haushaltsjahr 2007 geprüft. Hübner ersucht Pribyl<br />

um den Bericht der Rechnungsprüfer.<br />

Pribyl begrüßt die Anwesenden und stellt fest, dass die<br />

Prüfung unter besonderen Umständen stattgefunden hat.<br />

Mag. Lercher sei als Ersatzmann des AeQ selbstverständlich<br />

für die penible Einhaltung der Qualitätskriterien bei<br />

Abschlussprüfungen eingetreten. Durch die Anpassung<br />

der Gliederung an das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz<br />

mussten teilweise auch Vorjahreswerte umgegliedert<br />

werden. So wurde die Kaution für den Erwerb der<br />

Räumlichkeiten, die bisher unter „sonstige Forderungen“<br />

im Umlaufvermögen ausgewiesen war, aufgrund der Langfristigkeit<br />

ins Anlagevermögen umgeschichtet. Ebenfalls

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