KAMMER DER WIR TSCHAFTSTREUHÃNDER - WT-Verzeichnis
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Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1/09 Protokoll 11<br />
Trenkwalder berichtet, dass erst in der heutigen Sitzung<br />
des Vorstandes der diesbezügliche Beschluss gefasst wurde.<br />
Aus diesem Grund ist ein zusätzlicher Beschluss notwendig,<br />
der die Behandlung dieses Vorstandsantrages im<br />
Kammertag ermöglicht.<br />
Die Aliquotierung bzw Befreiung von der Jahresgebühr in<br />
Karenz nach dem Mutterschutz soll Härtefälle vermeiden,<br />
die durch die Einhebung der Jahresgebühr, aufgrund fehlender<br />
oder nur geringen Berufstätigkeit, entstehen können.<br />
Sie weist darauf hin, dass der Text mit dem BMWA<br />
vorab akkordiert wurde.<br />
Mirtl erkundigt sich, ob dies auch für Kanzleien gilt, die im<br />
Karenzurlaub der Chefin weitergeführt werden und daher<br />
Umsätze erzielen.<br />
Trenkwalder teilt mit, dass dies nur für die Mindestjahresgebühr<br />
von € 250,- gilt bzw Berufsanwärterinnen und nur<br />
gegen Antragstellung.<br />
Anschließend bringt sie die beiden Anträge zur Abstimmung:<br />
1. Der Kammertag wolle der Behandlung des Antrages des<br />
Vorstands auf Änderung der Umlagenordnung zustimmen.<br />
Mit 33 Pro-Stimmen und<br />
6 Enthaltungen angenommen<br />
2. Der Kammertag wolle die Änderung der Umlagenordnung<br />
in der vorgelegten Form beschließen:<br />
Verordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, mit<br />
der die Umlagenordnung 2001-K<strong>WT</strong> geändert wird<br />
Auf Grund der §§ 168 und 171 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes,<br />
BGBl 58/1999, zuletzt geändert durch das<br />
Bundesgesetz BGBl I Nr. 10/2008, wird verordnet:<br />
Die Umlagenordnung 2001-K<strong>WT</strong>, kundgemacht im Amtsblatt<br />
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2001,<br />
wird wie folgt geändert:<br />
1. Nach § 7 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 eingefügt:<br />
„(9) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat von<br />
der Leistung der Jahresgebühr ganz oder teilweise zu befreien,<br />
wenn ein Zahlungspflichtiger eine Karenz gemäß<br />
den §§ 15 bis 15d des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl<br />
Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />
Nr. 53/2007, in Anspruch nimmt. Eine Befreiung kann nur<br />
über einen schriftlichen Antrag des Zahlungspflichtigen<br />
erfolgen. Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis<br />
über die Inanspruchnahme und die Dauer der Karenz anzuschließen.<br />
Die Befreiung von der Jahresgebühr beginnt<br />
am ersten Tag des auf das Einlangen des schriftlichen Antrages<br />
in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder folgenden<br />
Kalendermonates und endet am letzten Tag des Monates,<br />
in welches das Ende der Karenz fällt. Allenfalls bereits geleistete<br />
Jahresgebühren sind im Falle einer Befreiung anteilsmäßig<br />
rückzuerstatten.“<br />
2. Die Abs. 9 und 10 erhalten die Bezeichnung „(10)“ und<br />
„(11)“.<br />
Mit 35 Pro-Stimmen und<br />
4 Enthaltungen angenommen<br />
Tagesordnungspunkt 4 – Bericht der Rechnungsprüfer<br />
sowie Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss<br />
für das Haushaltsjahr 2007 und<br />
die Entlastung des Vorstandes<br />
WP Pribyl und WP Lercher haben den Rechnungsabschluss<br />
für das Haushaltsjahr 2007 geprüft. Hübner ersucht Pribyl<br />
um den Bericht der Rechnungsprüfer.<br />
Pribyl begrüßt die Anwesenden und stellt fest, dass die<br />
Prüfung unter besonderen Umständen stattgefunden hat.<br />
Mag. Lercher sei als Ersatzmann des AeQ selbstverständlich<br />
für die penible Einhaltung der Qualitätskriterien bei<br />
Abschlussprüfungen eingetreten. Durch die Anpassung<br />
der Gliederung an das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz<br />
mussten teilweise auch Vorjahreswerte umgegliedert<br />
werden. So wurde die Kaution für den Erwerb der<br />
Räumlichkeiten, die bisher unter „sonstige Forderungen“<br />
im Umlaufvermögen ausgewiesen war, aufgrund der Langfristigkeit<br />
ins Anlagevermögen umgeschichtet. Ebenfalls