PDF , 7.6 MB - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
PDF , 7.6 MB - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
PDF , 7.6 MB - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AASFF 5/44-2 S. 5<br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 23.10.2013<br />
44. (öffentliche Sitzung) Stenogr. Dienst/ri-wz<br />
Meine letzte und allerdings zentrale Anmerkung betrifft § 25 zu den kommunalen<br />
Gleichstellungsbeauftragten. § 25 erfährt eine Ergänzung um einen weiteren Satz.<br />
Es soll zukünftig im Gesetz stehen:<br />
„In den Hauptsatzungen ist festzulegen, welche Rechte, Aufgaben, Kompetenzen<br />
und dienstliche Stellung die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Sinne der<br />
§§ 22 bis 24 haben.“<br />
Diese Ergänzung des Gesetzes halten wir für verfassungswidrig. Ich möchte gern<br />
begründen, warum.<br />
In § 4 der Kommunalverfassung des <strong>Land</strong>es <strong>Brandenburg</strong> (BbgKVerf) ist geregelt,<br />
was in der Hauptsatzung zu stehen hat und was in der Hauptsatzung stehen kann. In<br />
der Hauptsatzung eines <strong>Land</strong>kreises - das gilt gleichermaßen für Gemeinden - muss<br />
stehen, was nach der Kommunalverfassung zwingend in einer Hauptsatzung zu regeln<br />
ist. In der Hauptsatzung kann Weiteres stehen, was die interne Organisation der<br />
Gemeinde oder des <strong>Land</strong>kreises betrifft. Das heißt, die Gemeinde, der <strong>Land</strong>kreis, die<br />
jeweilige Vertretungskörperschaft entscheidet: Das möchten wir in der Hauptsatzung<br />
geregelt sehen. Wenn durch Gesetz - hier ist das beabsichtigt - in diese freie Entscheidungshoheit<br />
eingegriffen wird, ist das ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung<br />
und damit aus unserer Sicht verfassungswidrig.<br />
Auch § 18 BbgKVerf lässt sich hierfür anführen. § 18 BbgKVerf regelt die Position der<br />
kommunalen Gleichstellungsbeauftragten. In § 18 BbgKVerf steht, dass Regelungen<br />
zur Tätigkeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in der Hauptsatzung geregelt<br />
werden können. Auch hier besteht kein Zwang. Das heißt mit anderen Worten:<br />
Wenn, wie hier in § 25 - zukünftig Satz 3 -, steht, es ist eine Regelung in der Hauptsatzung<br />
vorzunehmen, gibt es Gesetze, die sich widersprechen. Das ist von der Regelungssystematik<br />
her nicht wirklich glücklich. Unter dem Strich bleibt aber: Es ist ein<br />
Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung und damit verfassungswidrig.<br />
Es wäre schön, wenn sich das ändern ließe, weil solche Regelungen in der Praxis zu<br />
erheblichen Schwierigkeiten führen. Möglicherweise muss man sie daraufhin überprüfen<br />
lassen, ob sie verfassungswidrig sind oder nicht. Das könnte man mit einer<br />
Änderung im Gesetzgebungsverfahren vermeiden. - Das sind unsere Anmerkungen<br />
zu dem Gesetzentwurf. Danke für die Aufmerksamkeit.<br />
Vorsitzende:<br />
Vielen Dank, Frau Schlüter. Das war sehr komprimiert. Wir haben jetzt Zeit gewonnen.<br />
(Frau Schlüter [<strong>Land</strong>kreistag <strong>Brandenburg</strong> e.V.]: Ja, genau!)<br />
Herr Grugel. Bitte schön.