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PDF , 7.6 MB - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AASFF 5/44-2 S. 5<br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 23.10.2013<br />

44. (öffentliche Sitzung) Stenogr. Dienst/ri-wz<br />

Meine letzte und allerdings zentrale Anmerkung betrifft § 25 zu den kommunalen<br />

Gleichstellungsbeauftragten. § 25 erfährt eine Ergänzung um einen weiteren Satz.<br />

Es soll zukünftig im Gesetz stehen:<br />

„In den Hauptsatzungen ist festzulegen, welche Rechte, Aufgaben, Kompetenzen<br />

und dienstliche Stellung die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Sinne der<br />

§§ 22 bis 24 haben.“<br />

Diese Ergänzung des Gesetzes halten wir für verfassungswidrig. Ich möchte gern<br />

begründen, warum.<br />

In § 4 der Kommunalverfassung des <strong>Land</strong>es <strong>Brandenburg</strong> (BbgKVerf) ist geregelt,<br />

was in der Hauptsatzung zu stehen hat und was in der Hauptsatzung stehen kann. In<br />

der Hauptsatzung eines <strong>Land</strong>kreises - das gilt gleichermaßen für Gemeinden - muss<br />

stehen, was nach der Kommunalverfassung zwingend in einer Hauptsatzung zu regeln<br />

ist. In der Hauptsatzung kann Weiteres stehen, was die interne Organisation der<br />

Gemeinde oder des <strong>Land</strong>kreises betrifft. Das heißt, die Gemeinde, der <strong>Land</strong>kreis, die<br />

jeweilige Vertretungskörperschaft entscheidet: Das möchten wir in der Hauptsatzung<br />

geregelt sehen. Wenn durch Gesetz - hier ist das beabsichtigt - in diese freie Entscheidungshoheit<br />

eingegriffen wird, ist das ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung<br />

und damit aus unserer Sicht verfassungswidrig.<br />

Auch § 18 BbgKVerf lässt sich hierfür anführen. § 18 BbgKVerf regelt die Position der<br />

kommunalen Gleichstellungsbeauftragten. In § 18 BbgKVerf steht, dass Regelungen<br />

zur Tätigkeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in der Hauptsatzung geregelt<br />

werden können. Auch hier besteht kein Zwang. Das heißt mit anderen Worten:<br />

Wenn, wie hier in § 25 - zukünftig Satz 3 -, steht, es ist eine Regelung in der Hauptsatzung<br />

vorzunehmen, gibt es Gesetze, die sich widersprechen. Das ist von der Regelungssystematik<br />

her nicht wirklich glücklich. Unter dem Strich bleibt aber: Es ist ein<br />

Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung und damit verfassungswidrig.<br />

Es wäre schön, wenn sich das ändern ließe, weil solche Regelungen in der Praxis zu<br />

erheblichen Schwierigkeiten führen. Möglicherweise muss man sie daraufhin überprüfen<br />

lassen, ob sie verfassungswidrig sind oder nicht. Das könnte man mit einer<br />

Änderung im Gesetzgebungsverfahren vermeiden. - Das sind unsere Anmerkungen<br />

zu dem Gesetzentwurf. Danke für die Aufmerksamkeit.<br />

Vorsitzende:<br />

Vielen Dank, Frau Schlüter. Das war sehr komprimiert. Wir haben jetzt Zeit gewonnen.<br />

(Frau Schlüter [<strong>Land</strong>kreistag <strong>Brandenburg</strong> e.V.]: Ja, genau!)<br />

Herr Grugel. Bitte schön.

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