PDF , 7.6 MB - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AASFF 5/44-2 S. 17<br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 23.10.2013<br />
44. (öffentliche Sitzung) Stenogr. Dienst/ri-wz<br />
und das europarechtliche Sekundärrecht nicht anwendbar ist. Allerdings gilt auch<br />
unterhalb der Schwellenwerte europäisches Primärrecht. Wir haben hier die Grenze<br />
zu Polen. Immer dann, wenn es eine Binnenmarktrelevanz gibt - also bei grenzüberschreitenden<br />
Aufträgen oder bei einer Marktlage, die grenzüberschreitende Auswirkungen<br />
hat -, ist das europäische Primärrecht mit dem Wettbewerbsgebot auch unterhalb<br />
der europäischen Schwellenwerte anwendbar, sodass es ein rechtliches Risiko<br />
gibt, wonach Aufträge aufgrund dieser konkreten Ausgestaltung der Frauenförderverordnung<br />
gegen Europarecht verstoßen können.<br />
In der vergaberechtlichen Literatur wird zuweilen die <strong>Brandenburg</strong>ische Frauenförderverordnung<br />
angesprochen. Das liegt daran, dass sie ein bisschen ein Paradiesvogel<br />
ist, weil es sie in anderen Bundesländern in der Ausgestaltung nicht gibt. Wenn<br />
man auf vergaberechtlichen Kongressen ist und Vorträge zu vergabefremden Kriterien<br />
hört, wird immer wieder die <strong>Brandenburg</strong>ische Frauenförderverordnung erwähnt,<br />
weil sie so ungewöhnlich ist.<br />
Am Ende meines Vortrages möchte ich auf Vorschläge zu sprechen kommen, wie<br />
man es vielleicht besser machen könnte. Ich klammere grundsätzliche Bedenken<br />
gegen vergaberechtliche Kriterien aus, die durchaus bestehen, weil sie das Vergabeverfahren<br />
immer aufwendig machen, zu Bürokratie führen und am Ende auch zu<br />
einer etwas unwirtschaftlicheren Vergabe.<br />
Man könnte es bei dem belassen, was nach dem Wortlaut des § 14 Absatz 1 <strong>Land</strong>esgleichstellungsgesetz<br />
eigentlich beabsichtigt ist, indem man den Gleichwertigkeitsbegriff<br />
enger fasst und sagt: Wenn Aufträge tatsächlich gleich sind und man am<br />
Ende zu einer gleichen Bewertung kommt, lasse ich das Frauenförderkriterium ausschlaggebend<br />
sein und gebe demjenigen den Auftrag, der sich mehr um Frauenförderung<br />
verdient gemacht hat. Man sollte auch überlegen, ob man wirklich nur auf die<br />
Anzahl der Frauen im Unternehmen abstellt oder ob man nicht jemanden belohnt,<br />
der tatsächlich etwas tut. Warum die Anzahl von Frauen in einem Unternehmen höher<br />
ist, als in einem anderen Unternehmen, kann ganz unterschiedliche Gründe haben.<br />
Der frauenfeindlichste Arbeitgeber kann zufällig mehr Frauen in seinem Unternehmen<br />
beschäftigen, als ein Unternehmer, der sehr viel für die Gleichstellung tut.<br />
Deswegen ist der Ansatzpunkt vielleicht der falsche.<br />
Wenn man sich dazu entschließt, etwas für Frauenförderung im Vergaberecht zu tun,<br />
möchte ich auf das <strong>Land</strong>esgleichstellungsgesetz des <strong>Land</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />
verweisen, in dem vorgesehen ist, dass sich der Auftragnehmer, abhängig von der<br />
Größe seines Unternehmens - Stichwort Mittelstandsschutz -, aus einer Reihe von<br />
Frauenfördermaßnahmen einige Maßnahmen aussuchen kann, wie zum Beispiel<br />
flexible Arbeitszeitmodelle, betriebliche Kinderbetreuung, Überprüfung von Entgeltgleichheit,<br />
Bildungsmaßnahmen in Vorbereitung auf Leistungspositionen. Nach seiner<br />
Wahl wird er zur Umsetzung einzelner Maßnahmen vertraglich verpflichtet. Dann<br />
tut man am Ende wahrscheinlich deutlich mehr für die Frauenförderung, als mit einer<br />
Regelung, die keiner kennt, die keiner lebt und nach der sich hinsichtlich der Frauenförderung<br />
keiner richtet. - Danke.