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PDF , 7.6 MB - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AASFF 5/44-2 S. 17<br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 23.10.2013<br />

44. (öffentliche Sitzung) Stenogr. Dienst/ri-wz<br />

und das europarechtliche Sekundärrecht nicht anwendbar ist. Allerdings gilt auch<br />

unterhalb der Schwellenwerte europäisches Primärrecht. Wir haben hier die Grenze<br />

zu Polen. Immer dann, wenn es eine Binnenmarktrelevanz gibt - also bei grenzüberschreitenden<br />

Aufträgen oder bei einer Marktlage, die grenzüberschreitende Auswirkungen<br />

hat -, ist das europäische Primärrecht mit dem Wettbewerbsgebot auch unterhalb<br />

der europäischen Schwellenwerte anwendbar, sodass es ein rechtliches Risiko<br />

gibt, wonach Aufträge aufgrund dieser konkreten Ausgestaltung der Frauenförderverordnung<br />

gegen Europarecht verstoßen können.<br />

In der vergaberechtlichen Literatur wird zuweilen die <strong>Brandenburg</strong>ische Frauenförderverordnung<br />

angesprochen. Das liegt daran, dass sie ein bisschen ein Paradiesvogel<br />

ist, weil es sie in anderen Bundesländern in der Ausgestaltung nicht gibt. Wenn<br />

man auf vergaberechtlichen Kongressen ist und Vorträge zu vergabefremden Kriterien<br />

hört, wird immer wieder die <strong>Brandenburg</strong>ische Frauenförderverordnung erwähnt,<br />

weil sie so ungewöhnlich ist.<br />

Am Ende meines Vortrages möchte ich auf Vorschläge zu sprechen kommen, wie<br />

man es vielleicht besser machen könnte. Ich klammere grundsätzliche Bedenken<br />

gegen vergaberechtliche Kriterien aus, die durchaus bestehen, weil sie das Vergabeverfahren<br />

immer aufwendig machen, zu Bürokratie führen und am Ende auch zu<br />

einer etwas unwirtschaftlicheren Vergabe.<br />

Man könnte es bei dem belassen, was nach dem Wortlaut des § 14 Absatz 1 <strong>Land</strong>esgleichstellungsgesetz<br />

eigentlich beabsichtigt ist, indem man den Gleichwertigkeitsbegriff<br />

enger fasst und sagt: Wenn Aufträge tatsächlich gleich sind und man am<br />

Ende zu einer gleichen Bewertung kommt, lasse ich das Frauenförderkriterium ausschlaggebend<br />

sein und gebe demjenigen den Auftrag, der sich mehr um Frauenförderung<br />

verdient gemacht hat. Man sollte auch überlegen, ob man wirklich nur auf die<br />

Anzahl der Frauen im Unternehmen abstellt oder ob man nicht jemanden belohnt,<br />

der tatsächlich etwas tut. Warum die Anzahl von Frauen in einem Unternehmen höher<br />

ist, als in einem anderen Unternehmen, kann ganz unterschiedliche Gründe haben.<br />

Der frauenfeindlichste Arbeitgeber kann zufällig mehr Frauen in seinem Unternehmen<br />

beschäftigen, als ein Unternehmer, der sehr viel für die Gleichstellung tut.<br />

Deswegen ist der Ansatzpunkt vielleicht der falsche.<br />

Wenn man sich dazu entschließt, etwas für Frauenförderung im Vergaberecht zu tun,<br />

möchte ich auf das <strong>Land</strong>esgleichstellungsgesetz des <strong>Land</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />

verweisen, in dem vorgesehen ist, dass sich der Auftragnehmer, abhängig von der<br />

Größe seines Unternehmens - Stichwort Mittelstandsschutz -, aus einer Reihe von<br />

Frauenfördermaßnahmen einige Maßnahmen aussuchen kann, wie zum Beispiel<br />

flexible Arbeitszeitmodelle, betriebliche Kinderbetreuung, Überprüfung von Entgeltgleichheit,<br />

Bildungsmaßnahmen in Vorbereitung auf Leistungspositionen. Nach seiner<br />

Wahl wird er zur Umsetzung einzelner Maßnahmen vertraglich verpflichtet. Dann<br />

tut man am Ende wahrscheinlich deutlich mehr für die Frauenförderung, als mit einer<br />

Regelung, die keiner kennt, die keiner lebt und nach der sich hinsichtlich der Frauenförderung<br />

keiner richtet. - Danke.

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