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Text Umweltbericht (7,00 MB) - Regionale Planungsgemeinschaften ...

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Die Vorranggebiete Großflächige Industrieansiedlungen IG-1 bis IG-5 sind Bestandteil einer intensiven<br />

landesweiten Voruntersuchung, die u.g. Kriterien beinhaltet. Daraus erfolgte eine Einstufung<br />

als geeignet bzw. bedingt geeignet. Diese Flächen wurden anhand der Belange Immissionsschutz,<br />

Wasserschutz und -wirtschaft nochmals für die Festlegung im Regionalplan Mittelthüringen konkretisiert:<br />

▪ zusammenhängende, ebene Fläche größer 1<strong>00</strong> ha,<br />

▪ verkehrsgünstige Lage (Straße, Schiene, Flughafen, GVZ, frei von Ortsdurchfahrten),<br />

▪ Arbeitskräfteverfügbarkeit,<br />

▪ räumliche Nähe zu einem Oberzentrum,<br />

▪ Nähe zu Universitäten / Fachhochschulen,<br />

▪ Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten und<br />

▪ geringes Umweltkonfliktpotenzial.<br />

Da für die Vorranggebiete Großflächige Industrieansiedlungen nicht ausgeschlossen werden kann,<br />

dass später Betriebsbereiche angesiedelt werden, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung<br />

(12. BImSchV) fallen, müssen gegenüber schutzbedürftigen Gebieten bestimmte Schutzabstände<br />

eingehalten werden. Die Berücksichtung angemessener Abstände soll dazu beitragen,<br />

die von schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen so weit wie möglich zu vermeiden. Die<br />

Störfall-Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat<br />

dazu bei fehlender Detailkenntnis der gefährlichen Stoffe einen Abstand von 1.5<strong>00</strong> m empfohlen<br />

(Störfall-Kommission – Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit, Empfehlungen für Abstände<br />

zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen<br />

der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG, 2<strong>00</strong>5). Die Ausweisungsanforderungen zur<br />

Sicherung einer leistungsfähigen Verknüpfung des Vorranggebietes mit bestehenden Siedlungsund<br />

Infrastrukturen in Verbindung mit den vorhandenen, naturräumlichen und infrastrukturellen Lagebedingungen<br />

ermöglichten eine Berücksichtigung dieser Empfehlung nicht. In späteren Zulassungs-<br />

und Genehmigungsverfahren muss dem, bezogen auf konkretisierte Nutzungsregelungen,<br />

entsprechend durch sicherheitstechnische Maßnahmen Rechnung getragen werden.<br />

Zu prüfende Standortalternativen kommen aufgrund LEP, 3.3.4 nicht in Betracht.<br />

1.2.3 Vorranggebiete Regional bedeutsame Industrie- und Gewerbeansiedlungen<br />

Regionalplan, 2.2.2<br />

Die Möglichkeit, Vorranggebiete Regional bedeutsame Industrie- und Gewerbeansiedlungen zu bestimmen,<br />

ergibt sich aus LEP, 3.3.6. Es werden vier Gebiete im Regionalplan ausgewiesen.<br />

Durch die Festlegung der Vorranggebiete Regional bedeutsame Industrie- und Gewerbeansiedlungen<br />

werden diese von entgegenstehenden Nutzungen freigehalten und für konkrete Ansiedlungen<br />

mit strukturpolitischer Bedeutung vorgehalten und gesichert. Eine kleingliedrige Teilung soll damit<br />

bis zur Inanspruchnahme durch eine solche Ansiedlung verhindert werden.<br />

Die mit der Festlegung der Vorranggebiete Regional bedeutsame Industrie- und Gewerbeansiedlungen<br />

möglichen verbundenen Wirkeffekten werden in Tab.3 dargestellt. Im Wesentlichen handelt<br />

es sich um Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima / Luft und Flora / Fauna durch<br />

Flächeninanspruchnahme bzw. Lebensraumentzug. Durch die Festlegung können zudem visuelle<br />

Beeinträchtigungen entstehen, die sich auf die Schutzgüter Landschaft und Mensch auswirken.<br />

Des Weiteren können sie durch zerschneidende Wirkung auf Lebensräume von Flora / Fauna bzw.<br />

die Schutzgüter Landschaft und Mensch negativ Einfluss nehmen. Die Realisierung der Ausweisung<br />

geht einher mit Schadstoff-, Lärm- und Staubimmissionen und ihren Auswirkungen insbesondere<br />

auf Klima / Luft, Flora / Fauna und Menschen.<br />

Da für die Vorranggebiete Regional bedeutsame Industrie- und Gewerbeansiedlungen nicht ausgeschlossen<br />

werden kann, dass später Betriebsbereiche angesiedelt werden, die in den Anwendungsbereich<br />

der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallen, müssen gegenüber schutzbedürftigen<br />

Gebieten bestimmte Schutzabstände eingehalten werden. Die Berücksichtung angemessener Abstände<br />

soll dazu beitragen, die von schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen so weit wie<br />

möglich zu vermeiden. Die Störfall-Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz<br />

und Reaktorsicherheit hat dazu bei fehlender Detailkenntnis der gefährlichen Stoffe einen Abstand<br />

von 1.5<strong>00</strong> m empfohlen (Störfall-Kommission – Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit, Empfehlungen<br />

für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen<br />

Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG, 2<strong>00</strong>5). Die Ausweisungsanforderungen<br />

zur Sicherung einer leistungsfähigen Verknüpfung des Vorranggebietes<br />

mit bestehenden Siedlungs- und Infrastrukturen in Verbindung mit den vorhandenen, naturräumlichen<br />

und infrastrukturellen Lagebedingungen ermöglichten eine Berücksichtigung dieser Empfehlung<br />

nicht. In späteren Zulassungs- und Genehmigungsverfahren muss dem, bezogen auf konkreti-<br />

<strong>Umweltbericht</strong> zum Regionalplan Mittelthüringen<br />

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