Text Umweltbericht (7,00 MB) - Regionale Planungsgemeinschaften ...
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Die Vorranggebiete Großflächige Industrieansiedlungen IG-1 bis IG-5 sind Bestandteil einer intensiven<br />
landesweiten Voruntersuchung, die u.g. Kriterien beinhaltet. Daraus erfolgte eine Einstufung<br />
als geeignet bzw. bedingt geeignet. Diese Flächen wurden anhand der Belange Immissionsschutz,<br />
Wasserschutz und -wirtschaft nochmals für die Festlegung im Regionalplan Mittelthüringen konkretisiert:<br />
▪ zusammenhängende, ebene Fläche größer 1<strong>00</strong> ha,<br />
▪ verkehrsgünstige Lage (Straße, Schiene, Flughafen, GVZ, frei von Ortsdurchfahrten),<br />
▪ Arbeitskräfteverfügbarkeit,<br />
▪ räumliche Nähe zu einem Oberzentrum,<br />
▪ Nähe zu Universitäten / Fachhochschulen,<br />
▪ Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten und<br />
▪ geringes Umweltkonfliktpotenzial.<br />
Da für die Vorranggebiete Großflächige Industrieansiedlungen nicht ausgeschlossen werden kann,<br />
dass später Betriebsbereiche angesiedelt werden, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung<br />
(12. BImSchV) fallen, müssen gegenüber schutzbedürftigen Gebieten bestimmte Schutzabstände<br />
eingehalten werden. Die Berücksichtung angemessener Abstände soll dazu beitragen,<br />
die von schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen so weit wie möglich zu vermeiden. Die<br />
Störfall-Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat<br />
dazu bei fehlender Detailkenntnis der gefährlichen Stoffe einen Abstand von 1.5<strong>00</strong> m empfohlen<br />
(Störfall-Kommission – Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit, Empfehlungen für Abstände<br />
zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen<br />
der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG, 2<strong>00</strong>5). Die Ausweisungsanforderungen zur<br />
Sicherung einer leistungsfähigen Verknüpfung des Vorranggebietes mit bestehenden Siedlungsund<br />
Infrastrukturen in Verbindung mit den vorhandenen, naturräumlichen und infrastrukturellen Lagebedingungen<br />
ermöglichten eine Berücksichtigung dieser Empfehlung nicht. In späteren Zulassungs-<br />
und Genehmigungsverfahren muss dem, bezogen auf konkretisierte Nutzungsregelungen,<br />
entsprechend durch sicherheitstechnische Maßnahmen Rechnung getragen werden.<br />
Zu prüfende Standortalternativen kommen aufgrund LEP, 3.3.4 nicht in Betracht.<br />
1.2.3 Vorranggebiete Regional bedeutsame Industrie- und Gewerbeansiedlungen<br />
Regionalplan, 2.2.2<br />
Die Möglichkeit, Vorranggebiete Regional bedeutsame Industrie- und Gewerbeansiedlungen zu bestimmen,<br />
ergibt sich aus LEP, 3.3.6. Es werden vier Gebiete im Regionalplan ausgewiesen.<br />
Durch die Festlegung der Vorranggebiete Regional bedeutsame Industrie- und Gewerbeansiedlungen<br />
werden diese von entgegenstehenden Nutzungen freigehalten und für konkrete Ansiedlungen<br />
mit strukturpolitischer Bedeutung vorgehalten und gesichert. Eine kleingliedrige Teilung soll damit<br />
bis zur Inanspruchnahme durch eine solche Ansiedlung verhindert werden.<br />
Die mit der Festlegung der Vorranggebiete Regional bedeutsame Industrie- und Gewerbeansiedlungen<br />
möglichen verbundenen Wirkeffekten werden in Tab.3 dargestellt. Im Wesentlichen handelt<br />
es sich um Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima / Luft und Flora / Fauna durch<br />
Flächeninanspruchnahme bzw. Lebensraumentzug. Durch die Festlegung können zudem visuelle<br />
Beeinträchtigungen entstehen, die sich auf die Schutzgüter Landschaft und Mensch auswirken.<br />
Des Weiteren können sie durch zerschneidende Wirkung auf Lebensräume von Flora / Fauna bzw.<br />
die Schutzgüter Landschaft und Mensch negativ Einfluss nehmen. Die Realisierung der Ausweisung<br />
geht einher mit Schadstoff-, Lärm- und Staubimmissionen und ihren Auswirkungen insbesondere<br />
auf Klima / Luft, Flora / Fauna und Menschen.<br />
Da für die Vorranggebiete Regional bedeutsame Industrie- und Gewerbeansiedlungen nicht ausgeschlossen<br />
werden kann, dass später Betriebsbereiche angesiedelt werden, die in den Anwendungsbereich<br />
der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallen, müssen gegenüber schutzbedürftigen<br />
Gebieten bestimmte Schutzabstände eingehalten werden. Die Berücksichtung angemessener Abstände<br />
soll dazu beitragen, die von schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen so weit wie<br />
möglich zu vermeiden. Die Störfall-Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz<br />
und Reaktorsicherheit hat dazu bei fehlender Detailkenntnis der gefährlichen Stoffe einen Abstand<br />
von 1.5<strong>00</strong> m empfohlen (Störfall-Kommission – Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit, Empfehlungen<br />
für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen<br />
Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG, 2<strong>00</strong>5). Die Ausweisungsanforderungen<br />
zur Sicherung einer leistungsfähigen Verknüpfung des Vorranggebietes<br />
mit bestehenden Siedlungs- und Infrastrukturen in Verbindung mit den vorhandenen, naturräumlichen<br />
und infrastrukturellen Lagebedingungen ermöglichten eine Berücksichtigung dieser Empfehlung<br />
nicht. In späteren Zulassungs- und Genehmigungsverfahren muss dem, bezogen auf konkreti-<br />
<strong>Umweltbericht</strong> zum Regionalplan Mittelthüringen<br />
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