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Text Umweltbericht (7,00 MB) - Regionale Planungsgemeinschaften ...

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1.2.5 Trassenfreihaltung Straße<br />

Regionalplan, 3.1.2<br />

Ein Festlegungserfordernis zur Trassenfreihaltung Straße ergibt sich aus LEP, 4.1.5, wobei dieser<br />

Plansatz offen lässt, auf welche Weise die Festlegung zu erfolgen hat. Im Regionalplan werden<br />

daher zwei Methoden verfolgt:<br />

▪ Kennzeichnung als Trassenlinie bzw. -korridor – aus Gründen der Lesbarkeit, der Anwendbarkeit<br />

und des appellativen Charakters seitens der <strong>Regionale</strong>n Planungsgemeinschaft, bzw.<br />

▪ rein textliche Festlegung – in Einzelfällen ausreichend, insbesondere wenn nicht zu erwarten<br />

ist, dass konkurrierende Nutzungs- und Funktionsansprüche die Realisierung einer Maßnahme<br />

erschweren oder verhindern können oder weil vor allem bei Ortskernumfahrungen im regionalplanerischen<br />

Maßstab ein den lokalen Gegebenheiten angemessener Detaillierungsgrad nicht<br />

erreichbar ist.<br />

Durch die Festlegung zur Trassenfreihaltung Straße werden den Vorhaben entgegenstehende Nutzungen<br />

vermieden und die Vorzugsvariante der <strong>Regionale</strong>n Planungsgemeinschaft zum Ausdruck<br />

gebracht.<br />

Die mit der Festlegung von Trassenlinien bzw. -korridoren verbundenen Wirkeffekte werden in<br />

Tab.4 dargestellt. Es handelt sich um Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Flora / Fauna<br />

im Wesentlichen durch Flächeninanspruchnahme bzw. Lebensraumentzug. Durch die Festlegung<br />

können visuelle Beeinträchtigungen entstehen, die sich auf die Schutzgüter Landschaft und<br />

Mensch auswirken. Des Weiteren können sie durch zerschneidende Wirkung auf Lebensräume<br />

von Flora / Fauna bzw. die Schutzgüter Landschaft und Mensch negativ Einfluss nehmen. Die Realisierung<br />

der Ausweisung geht einher mit Schadstoff-, Lärm- und Staubimmissionen und ihren<br />

Auswirkungen insbesondere auf Flora / Fauna und Menschen.<br />

Positive Auswirkungen durch Trassenfreihaltungen Straße können bei Umsetzung der Festlegung<br />

durch Entlastungen für den Menschen durch geringere Schadstoff-, Lärm- und Staubimmissionen<br />

in den betreffenden Ortskernen konstatiert werden.<br />

Die voraussichtliche Wirkzone der von der Festlegung ausgehenden Wirkungen wird entsprechend<br />

der in <strong>Umweltbericht</strong>, 1.1.2 dargestellten Methode wie folgt festgelegt:<br />

▪<br />

▪<br />

Lärm-, Schadstoff- und Staubimmissionen – bis 3<strong>00</strong> m<br />

Visuelle Beeinträchtigung – bis 5<strong>00</strong> m<br />

Tab.4<br />

Schutzgutbezogene Wirkeffekte – Trassenfreihaltung Straße<br />

Schutzgut<br />

9<br />

Wirkeffekte<br />

Boden<br />

Wasser<br />

Klima / Luft<br />

Flora / Fauna / Biologische<br />

Vielfalt<br />

Landschaft<br />

Mensch<br />

Kultur- und Sachgüter<br />

Flächeninanspruchnahme (Fl) / Lebensraumentzug (LE) •• • • •• •<br />

Visuelle Beeinträchtigung (VisB) • • •<br />

Zerschneidung (ZS) • • •• •• •• <br />

Störung von Kaltluftbahnen (KaL) • • <br />

Schadstoff-, Lärm- und Staubimmissionen (IM) • • •• •• •• <br />

••<br />

Umweltauswirkungen in der Regel anzunehmen: zu berücksichtigendes Schutzgut (Untersuchungsschwerpunkt)<br />

• Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich: zu berücksichtigendes Schutzgut<br />

in der Regel keine erheblichen Umweltauswirkungen: Schutzgut nicht zu berücksichtigen<br />

Die erfolgten Ausweisungen werden eine Flächeninanspruchnahme von ca. 135 ha nach sich ziehen.<br />

Den Schwerpunkt bilden Ortsumfahrungen und Autobahnzubringer im Bereich der A 71.<br />

Räumliche Konzentrationen bilden sich zudem in den südlichen Bereichen der Landkreise Gotha<br />

und Ilm-Kreis, durch den Ausbau der B 7 Mönchenholzhausen über Weimar bis Umpferstedt und<br />

den Ausbau der B 4 Erfurt Richtung Nordthüringen.<br />

Die aus dem Bundesverkehrswegeplan 2<strong>00</strong>3 übernommenen Maßnahmen beruhen auf Entscheidungen<br />

der übergeordneten Planungsebene über den Bedarf eines Projektes gemäß § 1 Abs. 2<br />

FStrAG (Netzverknüpfung, Ausbautyp und Investitionskosten). Eine Entscheidung über die Linienführung<br />

ist mit dem Bundesverkehrswegeplan nicht gegeben, daher sind auf regionalplanerischer<br />

Ebene Trassenalternativen zu prüfen, sofern bislang keine landesplanerische Beurteilung aus einem<br />

Raumordnungsverfahren vorliegt bzw. sich aus den näheren Umständen keine vernünftigerweise<br />

in Betracht kommende Alternative zur dargestellten Festlegung ergibt.<br />

<strong>Umweltbericht</strong> zum Regionalplan Mittelthüringen

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