Info Recht Arbeitszeugnisse ausstellen und beurteilen - BayPapier
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<strong>Info</strong> <strong>Recht</strong> – <strong>Arbeitszeugnisse</strong> <strong>ausstellen</strong> <strong>und</strong> <strong>beurteilen</strong><br />
vbw – August 2010<br />
3 Äußere Form des Zeugnisses<br />
Fehler! Kein Text mit angegebener Formatvorlage im<br />
Dokument.<br />
Briefbogen, Ausstellungsdatum, Geheimzeichen <strong>und</strong> -merkmale<br />
Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance. Auch der äußeren Form eines<br />
Zeugnisses kommt daher große Bedeutung zu.<br />
3.1 Der Schuldner des Zeugnisanspruchs<br />
Schuldner des Zeugnisanspruchs ist der Arbeitgeber, d. h. er ist zur Ausstellung eines<br />
Zeugnisses verpflichtet <strong>und</strong> an ihn muss sich der Arbeitnehmer im Zweifelsfall halten.<br />
In Fällen mehrfacher Umstrukturierungen mit Übergang von Arbeitsverhältnissen ist<br />
der Zeugnisschuldner mitunter nicht ganz einfach zu identifizieren. In diesen Fällen ist<br />
er häufig nicht mit dem ursprünglichen Vertrags-Arbeitgeber identisch, sondern ergibt<br />
sich erst in der Zusammenschau mit weiteren Dokumenten. Einen guten Anhaltspunkt<br />
bietet immer die Gehaltsabrechnung: Das Unternehmen, welches das Gehalt zahlt,<br />
wird in der Regel auch Arbeitgeber sein. Im Falle des Betriebsübergangs auf einen<br />
Erwerber muss sich dieser die für die Zeugniserteilung erforderlichen Kenntnisse vom<br />
Veräußerer sowie aus der Personalakte verschaffen.<br />
Selbstverständlich kann sich der Arbeitgeber zur Zeugniserteilung eines Angestellten<br />
als Vertreter bedienen (bspw. des Personalleiters). Allerdings muss dieser dem Arbeitnehmer<br />
gegenüber weisungsbefugt (gewesen) sein, was sich auch unmittelbar aus<br />
dem Zeugnis ergeben muss (<strong>und</strong> nicht etwa erst durch einen Blick ins Handelsregister).<br />
Es muss sich beim Unterzeichner also um einen erkennbar (z. B. durch Anfügung<br />
der Funktionsbezeichnung) „ranghöheren“ Mitarbeiter / Vorgesetzten handeln. Je höher<br />
die Position des Arbeitnehmers war, der ein Zeugnis begehrt, umso höher muss<br />
also der Unterzeichner angesiedelt sein.<br />
3.2 Briefbogen<br />
Zeugnisse sind maschinenschriftlich <strong>und</strong> in aller Regel auf dem Briefpapier des Arbeitgebers<br />
zu erstellen, wenn dieser für seine Geschäftskorrespondenz üblicherweise Firmenbögen<br />
verwendet. Ein weißes Blatt Papier kommt also nur ganz ausnahmsweise in<br />
Betracht. Auch dann müssen aber die volle Firmenbezeichnung, die <strong>Recht</strong>sform, <strong>und</strong><br />
die derzeitige Anschrift erkennbar sein.<br />
Bei dem Briefpapier muss es sich um die aktuelle Version handeln. Ausnahmsweise<br />
kann, um Widersprüchlichkeiten zu vermeiden, die Verwendung eines alten Briefbogens<br />
angezeigt sein, bspw. wenn nach einer Zeugnisstreitigkeit ein Zeugnis erst zu<br />
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