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Info Recht Arbeitszeugnisse ausstellen und beurteilen - BayPapier

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<strong>Info</strong> <strong>Recht</strong> – <strong>Arbeitszeugnisse</strong> <strong>ausstellen</strong> <strong>und</strong> <strong>beurteilen</strong><br />

vbw – August 2010<br />

Fehler! Kein Text mit angegebener Formatvorlage im<br />

Dokument.<br />

nach Meinung des Gerichts nicht mehr den Anforderungen an eine Unterschrift unter<br />

einem Arbeitszeugnis (LAG Nürnberg, 29. Juli 2005, 4 Ta 153/05). Der Arbeitgeber<br />

hätte darlegen müssen, dass es sich hierbei um seine übliche Unterschrift handelt.<br />

3.6 Personelle Angaben, Anrede <strong>und</strong> Titel des Arbeitnehmers<br />

Der Arbeitnehmer ist mit Vor- <strong>und</strong> Familiennamen, ggf. Geburtsnamen, genau zu bezeichnen.<br />

Anschrift <strong>und</strong> Geburtsdatum sollten dagegen nur mit seinem Einverständnis<br />

aufgenommen werden.<br />

Männliche Arbeitnehmer sind im Zeugnis mit „Herr“, weibliche mit „Frau“ zu bezeichnen.<br />

Letztere können ggf. auch die Bezeichnung „Fräulein“ wählen.<br />

Erworbene akademische Grade sind korrekt anzugeben.<br />

Beispiel<br />

Wenn dem Absolventen einer Fachhochschule der Titel „Diplom-Ingenieur, Dipl.-Ing.“<br />

verliehen wurde, so darf dieser nicht im Zeugnis als „Dipl.-Ing., FH“ tituliert werden.<br />

3.7 Zeugnissprache<br />

Die Zeugnissprache ist in der Regel deutsch. Etwas anderes kann allenfalls gelten bei<br />

multinationalen Unternehmen oder Tätigkeiten mit starkem Bezug zu der gewählten<br />

Fremdsprache.<br />

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