Info Recht Arbeitszeugnisse ausstellen und beurteilen - BayPapier
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<strong>Info</strong> <strong>Recht</strong> – <strong>Arbeitszeugnisse</strong> <strong>ausstellen</strong> <strong>und</strong> <strong>beurteilen</strong><br />
vbw – August 2010<br />
Fehler! Kein Text mit angegebener Formatvorlage im<br />
Dokument.<br />
nach Meinung des Gerichts nicht mehr den Anforderungen an eine Unterschrift unter<br />
einem Arbeitszeugnis (LAG Nürnberg, 29. Juli 2005, 4 Ta 153/05). Der Arbeitgeber<br />
hätte darlegen müssen, dass es sich hierbei um seine übliche Unterschrift handelt.<br />
3.6 Personelle Angaben, Anrede <strong>und</strong> Titel des Arbeitnehmers<br />
Der Arbeitnehmer ist mit Vor- <strong>und</strong> Familiennamen, ggf. Geburtsnamen, genau zu bezeichnen.<br />
Anschrift <strong>und</strong> Geburtsdatum sollten dagegen nur mit seinem Einverständnis<br />
aufgenommen werden.<br />
Männliche Arbeitnehmer sind im Zeugnis mit „Herr“, weibliche mit „Frau“ zu bezeichnen.<br />
Letztere können ggf. auch die Bezeichnung „Fräulein“ wählen.<br />
Erworbene akademische Grade sind korrekt anzugeben.<br />
Beispiel<br />
Wenn dem Absolventen einer Fachhochschule der Titel „Diplom-Ingenieur, Dipl.-Ing.“<br />
verliehen wurde, so darf dieser nicht im Zeugnis als „Dipl.-Ing., FH“ tituliert werden.<br />
3.7 Zeugnissprache<br />
Die Zeugnissprache ist in der Regel deutsch. Etwas anderes kann allenfalls gelten bei<br />
multinationalen Unternehmen oder Tätigkeiten mit starkem Bezug zu der gewählten<br />
Fremdsprache.<br />
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