Info Recht Arbeitszeugnisse ausstellen und beurteilen - BayPapier
Info Recht Arbeitszeugnisse ausstellen und beurteilen - BayPapier
Info Recht Arbeitszeugnisse ausstellen und beurteilen - BayPapier
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Info</strong> <strong>Recht</strong> – <strong>Arbeitszeugnisse</strong> <strong>ausstellen</strong> <strong>und</strong> <strong>beurteilen</strong><br />
vbw – August 2010<br />
Beispiel<br />
Fehler! Kein Text mit angegebener Formatvorlage im<br />
Dokument.<br />
Dem Arbeitnehmer wird „äußerste Zuverlässigkeit in einer treu erfüllten Vertrauensstellung“<br />
bescheinigt, obwohl er erhebliche Beträge entwendet hat.<br />
Der Schaden besteht beim Folgearbeitgeber zumeist in geleistetem Entgelt, für welches<br />
er von dem aufgr<strong>und</strong> des fehlerhaften Zeugnisses eingestellten Mitarbeiter keine<br />
oder nur eine mangelbehaftete Gegenleistung erhalten hat. Anzurechnen wird das<br />
sein, was der Folgearbeitgeber an Gegenleistung erhalten hat, so dass sich der Schaden<br />
in der Differenz liegt. Erstreckte sich das Arbeitsverhältnis auf einen längeren Zeitraum,<br />
bevor die Fehlerhaftigkeit des Zeugnisses aufgedeckt wurde, so laufen mitunter<br />
beträchtliche Summen auf. Wurde ein gutes Zeugnis ausgestellt <strong>und</strong> keine Hinweise<br />
auf eine erfolgte Verfehlung gegeben (bspw. Ehrlichkeit bescheinigt, obwohl ein Vermögensdelikt<br />
zu Lasten des Arbeitgebers vorlag), so kann bei erneuter Verfehlung der<br />
entstandene Schaden beim Folgearbeitgeber (bspw. der dort veruntreute Betrag) geltend<br />
gemacht werden. Hinzu können noch die Kosten für die erneute Personalsuche<br />
kommen.<br />
Das Verschulden eines beauftragten Mitarbeiters, beispielsweise des Personalleiters,<br />
bei der Zeugniserteilung wird dem Arbeitgeber zugerechnet. Erkennt er nachträglich,<br />
dass das bereits „in der Welt befindliche“ Zeugnis fehlerhaft ist, so ist er nach der<br />
<strong>Recht</strong>sprechung zur Zeugnisberichtigung <strong>und</strong> zur <strong>Info</strong>rmation des neuen Arbeitgebers<br />
verpflichtet. Dies scheitert in der Praxis häufig daran, dass dem Aussteller weder die<br />
aktuelle Anschrift des Arbeitnehmers, noch der Folgearbeitgeber bekannt ist.<br />
Die Schadensersatzpflicht kann wegen Mitverschuldens des Folgearbeitgebers gemindert<br />
sein, wenn sich aus den Formulierungen ergibt, dass Verfehlungen vorlagen, insbesondere<br />
wenn zu erwarteten Angaben geschwiegen wird (Bsp.: Ehrlichkeit einer<br />
Kassiererin).<br />
Tipps<br />
Tipps zur Vermeidung von Haftungsrisiken gegenüber Folgearbeitgebern:<br />
- Keine Gefälligkeitszeugnisse <strong>ausstellen</strong>!<br />
- Wenn Unrichtigkeiten nachträglich erkannt werden: Zeugnis widerrufen!<br />
30