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Info Recht Arbeitszeugnisse ausstellen und beurteilen - BayPapier

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<strong>Info</strong> <strong>Recht</strong> – <strong>Arbeitszeugnisse</strong> <strong>ausstellen</strong> <strong>und</strong> <strong>beurteilen</strong><br />

vbw – August 2010<br />

Beispiel<br />

Fehler! Kein Text mit angegebener Formatvorlage im<br />

Dokument.<br />

Dem Arbeitnehmer wird „äußerste Zuverlässigkeit in einer treu erfüllten Vertrauensstellung“<br />

bescheinigt, obwohl er erhebliche Beträge entwendet hat.<br />

Der Schaden besteht beim Folgearbeitgeber zumeist in geleistetem Entgelt, für welches<br />

er von dem aufgr<strong>und</strong> des fehlerhaften Zeugnisses eingestellten Mitarbeiter keine<br />

oder nur eine mangelbehaftete Gegenleistung erhalten hat. Anzurechnen wird das<br />

sein, was der Folgearbeitgeber an Gegenleistung erhalten hat, so dass sich der Schaden<br />

in der Differenz liegt. Erstreckte sich das Arbeitsverhältnis auf einen längeren Zeitraum,<br />

bevor die Fehlerhaftigkeit des Zeugnisses aufgedeckt wurde, so laufen mitunter<br />

beträchtliche Summen auf. Wurde ein gutes Zeugnis ausgestellt <strong>und</strong> keine Hinweise<br />

auf eine erfolgte Verfehlung gegeben (bspw. Ehrlichkeit bescheinigt, obwohl ein Vermögensdelikt<br />

zu Lasten des Arbeitgebers vorlag), so kann bei erneuter Verfehlung der<br />

entstandene Schaden beim Folgearbeitgeber (bspw. der dort veruntreute Betrag) geltend<br />

gemacht werden. Hinzu können noch die Kosten für die erneute Personalsuche<br />

kommen.<br />

Das Verschulden eines beauftragten Mitarbeiters, beispielsweise des Personalleiters,<br />

bei der Zeugniserteilung wird dem Arbeitgeber zugerechnet. Erkennt er nachträglich,<br />

dass das bereits „in der Welt befindliche“ Zeugnis fehlerhaft ist, so ist er nach der<br />

<strong>Recht</strong>sprechung zur Zeugnisberichtigung <strong>und</strong> zur <strong>Info</strong>rmation des neuen Arbeitgebers<br />

verpflichtet. Dies scheitert in der Praxis häufig daran, dass dem Aussteller weder die<br />

aktuelle Anschrift des Arbeitnehmers, noch der Folgearbeitgeber bekannt ist.<br />

Die Schadensersatzpflicht kann wegen Mitverschuldens des Folgearbeitgebers gemindert<br />

sein, wenn sich aus den Formulierungen ergibt, dass Verfehlungen vorlagen, insbesondere<br />

wenn zu erwarteten Angaben geschwiegen wird (Bsp.: Ehrlichkeit einer<br />

Kassiererin).<br />

Tipps<br />

Tipps zur Vermeidung von Haftungsrisiken gegenüber Folgearbeitgebern:<br />

- Keine Gefälligkeitszeugnisse <strong>ausstellen</strong>!<br />

- Wenn Unrichtigkeiten nachträglich erkannt werden: Zeugnis widerrufen!<br />

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