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Info Recht Arbeitszeugnisse ausstellen und beurteilen - BayPapier

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<strong>Info</strong> <strong>Recht</strong> – <strong>Arbeitszeugnisse</strong> <strong>ausstellen</strong> <strong>und</strong> <strong>beurteilen</strong><br />

vbw – August 2010<br />

Fehler! Kein Text mit angegebener Formatvorlage im<br />

Dokument.<br />

– der Arbeitnehmer seinen Zeugnisanspruch längere Zeit nicht geltend gemacht<br />

hat (Zeitmoment) <strong>und</strong><br />

– bei dem Arbeitgeber den Eindruck erweckt wurde, er wolle kein Zeugnis<br />

mehr (Umstandsmoment) <strong>und</strong><br />

– der Arbeitgeber sich hierauf eingerichtet hat <strong>und</strong><br />

– dem Arbeitgeber die Erfüllung des Anspruchs nach Treu <strong>und</strong> Glauben (§ 242<br />

BGB) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar<br />

ist.<br />

Die Entscheidung, ob ein Anspruch verwirkt ist, hängt also wesentlich von den Umständen<br />

des Einzelfalls ab. Starre Zeitgrenzen oder Fristen bestehen nicht. Die Tendenz<br />

der <strong>Recht</strong>sprechung geht dahin, Verwirkung bereits vor Eintritt der Verjährung<br />

anzunehmen.<br />

Beispiele<br />

– Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Untätigkeit des<br />

Arbeitnehmers über zehn Monate ausreicht, um das Zeitmoment zu erfüllen.<br />

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer nach der Übersendung des<br />

Zeugnisses zehn Monate zugewartet, ohne seinen Anspruch auf Erteilung eines<br />

vollständigen Zeugnisses weiterzuverfolgen. Das BAG sah das Umstandsmoment<br />

in diesem Fall darin, dass der Arbeitnehmer in einem Zeitraum<br />

von elf Monaten durch dreimaliges Herantreten an den Arbeitgeber sein Interesse<br />

an der Zeugniserteilung dokumentiert hatte <strong>und</strong> danach zehn Monate<br />

untätig geblieben war. Der Arbeitgeber habe daher davon ausgehen dürfen,<br />

dass der Arbeitnehmer mit dem zuletzt übersandten Zeugnis einverstanden<br />

sei.<br />

– In einem anderen Fall wurde bereits nach fünf Monaten eine Verwirkung angenommen.<br />

Dort hatte der Arbeitnehmer gegen die Kündigung geklagt, die<br />

Klage wurde jedoch rechtskräftig abgewiesen. Erst in einem Folgeprozess<br />

hatte der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der<br />

Zeugnispflicht geltend gemacht. Aus seinem Verhalten nach dem Ausscheiden<br />

habe der Arbeitgeber schließen dürfen, dass der Arbeitnehmer dem<br />

Zeugnis keine besondere Bedeutung beimisst.<br />

1.2.3 Ausschlussfristen<br />

Gilt für das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag, in dem eine Ausschlussfrist (Verfallfrist)<br />

auch den Zeugnisanspruch erfasst, so sind sowohl der Zeugnisanspruch, als auch der<br />

Zeugnisberichtigungsanspruch binnen dieser Ausschlussfrist geltend zu machen, ansonsten<br />

sind sie verfallen.<br />

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