Info Recht Arbeitszeugnisse ausstellen und beurteilen - BayPapier
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<strong>Info</strong> <strong>Recht</strong> – <strong>Arbeitszeugnisse</strong> <strong>ausstellen</strong> <strong>und</strong> <strong>beurteilen</strong><br />
vbw – August 2010<br />
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Dokument.<br />
– Unternehmen (genaue Bezeichnung mit <strong>Recht</strong>sform, Anschrift)<br />
– ggf. Branche<br />
– Datum des Arbeitsvertrages, Eintrittsdatum, Austrittsdatum<br />
– Genaue Positionsbeschreibung, Funktion, Verantwortung, Kompetenz<br />
– Ausführliche Bezeichnung der Aufgaben<br />
– Vertretungsmacht des Arbeitnehmers: Prokura? Geschäftsführer? Handlungsvollmacht?<br />
Alleinvertretungsmacht oder Gesamtvertretungsmacht?<br />
– Bei leitender Funktion: Stellung im Unternehmen (an wen wurde berichtet,<br />
Vorgesetzte, unterstellte Arbeitnehmer nach Zahl <strong>und</strong> Qualifikation, nächst<br />
höhere / nächst tiefere Leistungsebene; bei Mitgliedern der Geschäftsleitung:<br />
weitere Geschäftsleistungsmitglieder auf gleicher Ebene? Aufgabenverteilung?)<br />
– Leistungsbeschreibung (Arbeitsbereitschaft, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsweise,<br />
Arbeitserfolg)<br />
– Besondere Leistungen während der Tätigkeit (z. B. Umsatzverbesserung,<br />
Gewinnsteigerung, Anwerbung neuer K<strong>und</strong>en, Bewältigung schwieriger Situationen,<br />
außergewöhnliche Wachstumsraten, erzielte Einsparungen, Kostenmanagement,<br />
Mitarbeiter)<br />
– sonstige Aspekte im Zusammenhang mit Tätigkeit oder Leistung<br />
– Leistungsbewertung<br />
– Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern, ggf. gegenüber K<strong>und</strong>en<br />
oder Lieferanten (sog. Sozialverhalten)<br />
– Gründe für die Beendigung (auf wessen Veranlassung wurde das Arbeitsverhältnis<br />
beendet – soweit diese Gründe keine negativen Schlüsse zum Nachteil<br />
des Arbeitnehmers zulassen)<br />
– Gute Wünsche des Arbeitgebers für die weitere Berufstätigkeit bzw. den weiteren<br />
Lebensweg<br />
– Dank für die geleistete Tätigkeit<br />
– Ggf. Bedauern über den Weggang<br />
– Datum<br />
– <strong>Recht</strong>sverbindliche Unterschrift<br />
4.3 Abänderung des Zeugnisses<br />
Die Abänderung eines erteilten Zeugnisses kann in Betracht kommen, wenn Arbeitgeber<br />
oder Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse daran haben.<br />
An ein zu einem früheren Zeitpunkt erteiltes Zwischenzeugnis ist der Arbeitgeber bei<br />
seiner Beurteilung in der Regel nicht geb<strong>und</strong>en. Etwas anderes gilt für ein vorläufiges<br />
Zeugnis, welches dem Arbeitnehmer für die Zeit der Kündigungsfrist zur Bewerbung<br />
erteilt wird. Von einem solchen kann nur abgewichen werden, wenn dem Arbeitgeber<br />
ein Widerrufsrecht zusteht.<br />
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