Info Recht Arbeitszeugnisse ausstellen und beurteilen - BayPapier
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<strong>Info</strong> <strong>Recht</strong> – <strong>Arbeitszeugnisse</strong> <strong>ausstellen</strong> <strong>und</strong> <strong>beurteilen</strong><br />
vbw – August 2010<br />
5 Haftung des Arbeitgebers<br />
Haftung gegenüber Arbeitnehmer <strong>und</strong> neuem Arbeitgeber<br />
Fehler! Kein Text mit angegebener Formatvorlage im<br />
Dokument.<br />
Bei der Erteilung eines fehlerhaften Zeugnisses kann sich der Arbeitgeber sowohl<br />
durch den Arbeitnehmer, als auch durch Folgearbeitgeber Schadensersatzansprüchen<br />
ausgesetzt sehen.<br />
5.1 Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer<br />
Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer Schadensersatz für ein schuldhaft verspätet,<br />
unrichtig oder gar nicht ausgestelltes Zeugnis. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer<br />
dadurch ein Schaden entstanden ist, also er eine Anstellung wegen des fehlenden<br />
oder falschen Zeugnisses nicht erhalten hat oder zu schlechteren Konditionen<br />
eingestellt wurde. Der Arbeitgeber haftet in diesen Fällen also für den Minderverdienst,<br />
der allerdings in der Praxis kaum beweisbar ist.<br />
Weil der Arbeitnehmer den Beweis des Schadenseintritts in Folge des verspäteten<br />
oder nicht ordnungsgemäßen Zeugnisses nicht wird führen können, kommt ihm eine<br />
Beweislasterleichterung zugute: Es genügt der Nachweis von Tatsachen, die den<br />
Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Arbeitnehmer wird also regelmäßig<br />
darzulegen haben, dass der potenzielle neue Arbeitgeber Interesse an der Einstellung<br />
hatte <strong>und</strong> das fehlende oder verspätete Zeugnis zur Sprache gebracht wurde.<br />
5.2 Haftung gegenüber einem neuen Arbeitgeber<br />
Eine Haftung gegenüber einem Folgearbeitgeber kommt in Betracht, wenn<br />
– das Zeugnis in einem zentralen Punkt eindeutig unzutreffend ist,<br />
– der <strong>ausstellen</strong>de Arbeitgeber dies erkennt <strong>und</strong><br />
– er außerdem erkennt oder zumindest konkret damit rechnet, dass dadurch<br />
der nachfolgende Arbeitgeber Schaden zu nehmen droht <strong>und</strong><br />
– er dennoch dieses Zeugnis nicht berichtigt bzw. nicht widerruft.<br />
Vorausgesetzt wird in jedem Fall, dass die Unrichtigkeit des Zeugnisses einen die Verlässlichkeit<br />
des Arbeitnehmers im Kern berührenden Punkt betrifft <strong>und</strong> der Zeugnisaussteller<br />
die Unrichtigkeit klar erkennt.<br />
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