Planfeststellungsbeschluss A6 Internet - Regierungspräsidium ...
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 6<br />
III<br />
Nebenbestimmungen und Zusagen<br />
1. Nebenbestimmungen<br />
1.1 Natur und Landschaft<br />
1.1.1 Die landschaftspflegerische Ausführungsplanung - insbesondere hinsichtlich<br />
der Ausgleichsmaßnahmen - ist vor der Bauausführung mit der oberen und der unteren<br />
Naturschutzbehörde abzustimmen.<br />
1.1.2 Die im planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen<br />
Maßnahmen (Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, Gestaltungsmaßnahmen<br />
und Ausgleichsmaßnahmen) sind plangerecht umzusetzen und dauerhaft ordnungsgemäß<br />
zu unterhalten. Sofern in den Maßnahmeplänen als Zeitpunkt für die Umsetzung<br />
„nach Beendigung der Bauarbeiten“ angegeben ist, so sind diese Maßnahmen<br />
zeitnah zum Bau und unmittelbar nach Fertigstellung des Ausbaus, spätestens aber<br />
innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Ausbauvorhabens durchzuführen.<br />
Drei Monate nach Umsetzung der Maßnahmen ist ein Abschlussbericht zu erstellen,<br />
der der Planfeststellungsbehörde und der unteren Naturschutzbehörde (Stadt und<br />
Landkreis Heilbronn) vorzulegen ist.<br />
1.1.3 Zur Kontrolle des Bauablaufes sowie der fach- und zeitgerechten Umsetzung<br />
der Vermeidungs-, Minimierungs-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die sich<br />
aus den planfestgestellten naturschutzfachlichen Unterlagen und diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
ergeben, ist eine ökologische Baubegleitung einzusetzen. Die<br />
ökologische Baubegleitung hat jeweils einmal vor der Baustelleneinrichtung, einmal<br />
nach der Baustelleneinsichtung sowie vierteljährlich während der Bauphase über den<br />
Stand der Umsetzung der o.g. Maßnahmen zu berichten. Diese Berichte sind der<br />
unteren und der höheren Naturschutzbehörde sowie der Planfeststellungsbehörde<br />
jeweils unverzüglich vorzulegen. Bei vorgezogenen Maßnahmen (insbes. CEF-<br />
Maßnahmen) ist bereits vor Beginn der Bauarbeiten entsprechend zu berichten.