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Planfeststellungsbeschluss A6 Internet - Regierungspräsidium ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 12<br />

1.3.16 Alle Schieber im Bereich der Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken<br />

sind dauerhaft zu kennzeichnen.<br />

1.3.17 Vor Einbau der vorgesehenen Böschungsfolienabdichtung im Wasserschutzgebiet<br />

ist deren Eignung mit der Unteren Wasserbehörde nachzuweisen.<br />

1.3.18 Sofern entgegen der bisherigen Planung eine Grundwasserhaltung erforderlich<br />

wird, ist diese im Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde durchzuführen.<br />

Zugleich ist auch der Betreiber der Wasserversorgung (Heilbronner Versorgungs<br />

GmbH) zu informieren.<br />

1.3.18 Die Druckentwässerungsleitungen der PWC-Anlagen im Trinkwasserschutzgebiet<br />

„Leinbachtal“ Zone III A sind vor Inbetriebnahme und regelmäßig alle fünf Jahre<br />

auf Dichtheit zu prüfen. Die Erstprüfergebnisse sind der Unteren Wasserbehörde<br />

vorzulegen. Die Folgeprüfergebnisse sind aufzubewahren und auf Anforderung der<br />

Unteren Wasserbehörde zu übersenden.<br />

1.3.19 Vor Baubeginn sind die Ausführungspläne für die Herstellung der abgedichteten<br />

Entwässerungsführung im Bereich der festgesetzten engeren Schutzzone für die<br />

Trinkwasserfassung Altnachtquelle A (bei BAB-km 630+500) und für den Tiefbrunnen<br />

Pfaffhecke (bei BAB-km 631+000) sowie ein Regelquerschnitt für die gesamte Oberflächenentwässerung<br />

der Stadt Heilbronn (untere Wasserbehörde) vorzulegen.<br />

1.3.20 Das Trinkwasservorkommen und die Trinkwasserqualität der Trinkwassererfassungsanlagen<br />

und -brunnen Eselsbrunnen, Altnacht, Kopfallmend, Erkenquelle,<br />

Friedbergquelle, Stiftsquelle, Waldquelle, Hartlesbrunnen, Fässlesbrunnen, Michelsbrunnen<br />

sowie die Trinkwasserbrunnen der Firma Campina und die Mineralbrunnen<br />

der Firma Kilper dürfen durch die Bautätigkeit bzw. durch vorhabensbedingte bauliche<br />

Veränderungen auf keine Weise beeinträchtigt oder geschädigt werden. Soweit<br />

erforderlich, sind effektive Sicherheitsmaßnahmen gemäß der RiStWaG zu treffen.

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