Planfeststellungsbeschluss A6 Internet - Regierungspräsidium ...
Planfeststellungsbeschluss A6 Internet - Regierungspräsidium ...
Planfeststellungsbeschluss A6 Internet - Regierungspräsidium ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 34<br />
nicht ausreichenden Zustand verfestigen. Die Beibehaltung der 4-spurigen Autobahn<br />
widerspricht den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, da die<br />
Kapazitätsgrenzen im Bestand und nach der Prognose überschritten werden. Die<br />
bereits genannten Nachteile des Provisoriums mit 3 - zu schmalen - Fahrstreifen je<br />
Fahrtrichtung ohne Standspur bedeuten nicht nur, dass dieses hinter den Standards<br />
der Richtlinien zurück bleibt, sondern ganz konkret, dass Sicherheit und Leichtigkeit<br />
des Verkehrs nicht in ausreichendem Maße gewährleistet wird. Zwar ließen sich bei<br />
der Null-Lösung Eingriffe in Natur und Landschaft, Landwirtschaft und Privateigentum<br />
vermeiden, doch sind diese Eingriffe im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit<br />
des Verkehrs im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Ferner entspricht die Null-<br />
Variante nicht dem gesetzlichen Bedarfsplan und käme einem Verzicht auf alle für<br />
das Vorhaben streitenden verkehrlichen und raumordnerischen Zielsetzungen und<br />
damit der Ablehnung des Vorhabens gleich. Die Null-Variante wäre im Ergebnis nur<br />
in Betracht zu ziehen gewesen, wenn alle dem Bedarfsplan entsprechenden Trassenvarianten<br />
auszuscheiden gewesen wären, weil sie so schwerwiegende Nachteile<br />
hätten, dass demgegenüber selbst das gesetzlich festgestellte Verkehrsbedürfnis<br />
nicht so wichtig wäre, diese Nachteile in der Abwägung zu überwinden (BVerwG,<br />
Urteil v. 08.06.1995 - A C 4/94). Die Null-Variante ist daher keine taugliche Alternative.<br />
2.2 PWC-Anlagen<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat sich im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens<br />
grundsätzlich auch mit der Frage weiterer, realistischer Standortalternativen für die<br />
geplanten PWC-Anlagen auseinandergesetzt. Zu untersuchen und in die Abwägung<br />
einzubeziehen waren naheliegende, ernsthaft in Betracht kommende oder sich aufdrängende<br />
Alternativstandorte, an denen die mit der Planung verfolgten Ziele möglicherweise<br />
unter geringerer Beeinträchtigung der dem Vorhaben entgegenstehenden<br />
Interessen erreicht werden könnten. Die Planfeststellungsbehörde war jedoch nicht<br />
verpflichtet, sämtlichen theoretisch möglichen Standortlösungen nachzugehen. Es<br />
reichte aus, neben der zur Planfeststellung gestellten Lösung auch andere zu untersuchen,<br />
die sich entweder aufgrund der örtlichen Verhältnisse von selbst anbieten<br />
oder aber im Verfahren vorgeschlagen worden sind und ernsthaft in Betracht kamen.