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Planfeststellungsbeschluss A6 Internet - Regierungspräsidium ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 34<br />

nicht ausreichenden Zustand verfestigen. Die Beibehaltung der 4-spurigen Autobahn<br />

widerspricht den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, da die<br />

Kapazitätsgrenzen im Bestand und nach der Prognose überschritten werden. Die<br />

bereits genannten Nachteile des Provisoriums mit 3 - zu schmalen - Fahrstreifen je<br />

Fahrtrichtung ohne Standspur bedeuten nicht nur, dass dieses hinter den Standards<br />

der Richtlinien zurück bleibt, sondern ganz konkret, dass Sicherheit und Leichtigkeit<br />

des Verkehrs nicht in ausreichendem Maße gewährleistet wird. Zwar ließen sich bei<br />

der Null-Lösung Eingriffe in Natur und Landschaft, Landwirtschaft und Privateigentum<br />

vermeiden, doch sind diese Eingriffe im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit<br />

des Verkehrs im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Ferner entspricht die Null-<br />

Variante nicht dem gesetzlichen Bedarfsplan und käme einem Verzicht auf alle für<br />

das Vorhaben streitenden verkehrlichen und raumordnerischen Zielsetzungen und<br />

damit der Ablehnung des Vorhabens gleich. Die Null-Variante wäre im Ergebnis nur<br />

in Betracht zu ziehen gewesen, wenn alle dem Bedarfsplan entsprechenden Trassenvarianten<br />

auszuscheiden gewesen wären, weil sie so schwerwiegende Nachteile<br />

hätten, dass demgegenüber selbst das gesetzlich festgestellte Verkehrsbedürfnis<br />

nicht so wichtig wäre, diese Nachteile in der Abwägung zu überwinden (BVerwG,<br />

Urteil v. 08.06.1995 - A C 4/94). Die Null-Variante ist daher keine taugliche Alternative.<br />

2.2 PWC-Anlagen<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat sich im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens<br />

grundsätzlich auch mit der Frage weiterer, realistischer Standortalternativen für die<br />

geplanten PWC-Anlagen auseinandergesetzt. Zu untersuchen und in die Abwägung<br />

einzubeziehen waren naheliegende, ernsthaft in Betracht kommende oder sich aufdrängende<br />

Alternativstandorte, an denen die mit der Planung verfolgten Ziele möglicherweise<br />

unter geringerer Beeinträchtigung der dem Vorhaben entgegenstehenden<br />

Interessen erreicht werden könnten. Die Planfeststellungsbehörde war jedoch nicht<br />

verpflichtet, sämtlichen theoretisch möglichen Standortlösungen nachzugehen. Es<br />

reichte aus, neben der zur Planfeststellung gestellten Lösung auch andere zu untersuchen,<br />

die sich entweder aufgrund der örtlichen Verhältnisse von selbst anbieten<br />

oder aber im Verfahren vorgeschlagen worden sind und ernsthaft in Betracht kamen.

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