Planfeststellungsbeschluss A6 Internet - Regierungspräsidium ...
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 28<br />
bzw. am 30.09.2011 öffentlich, sowie am 22.09.2011 bzw. am 29.09.2011 in den betroffenen<br />
Kommunen ortsüblich bekannt gemacht worden.<br />
Nach der Erörterungsverhandlung verbesserte die Vorhabenträgerin den aktiven<br />
Lärmschutz entsprechend der Zusagen im Erörterungstermin, was in die Planfeststellungsunterlagen<br />
eingearbeitet wurde. Da es sich lediglich um eine Verbesserung,<br />
nicht aber um eine zusätzliche Belastung für die Betroffenen handelte, wurde keine<br />
neue Einspruchsmöglichkeit gegeben, so dass eine weitere ergänzende Anhörung<br />
hierzu über die Erörterung im Erörterungstermin hinaus nicht erforderlich war.<br />
Das Vorhaben ist entscheidungsreif. Mit den von der Vorhabenträgerin vorgelegten<br />
Unterlagen einschließlich der im Verlauf des Verfahrens vorgenommenen Änderungen<br />
und Ergänzungen, den eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher<br />
Belange und der Naturschutzverbände, den privaten Einwendungen und den Erwiderungen<br />
der Vorhabenträgerin einschließlich der im Laufe des Verfahrens nachgereichten<br />
Ergänzungen ist der Sachverhalt soweit aufgeklärt, dass über alle entscheidungsrelevanten<br />
Fragen auf zuverlässiger Grundlage entschieden werden kann.<br />
III Rechtliche Würdigung<br />
1 Planrechtfertigung<br />
Schon der in Art. 14 GG garantierte Eigentumsschutz erfordert bei Eingriffen in das<br />
Eigentum eine besondere Rechtfertigung. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn<br />
für das Vorhaben nach den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein<br />
Bedürfnis besteht und die mit der Maßnahme konkret verfolgten Ziele und öffentlichen<br />
Interessen generell geeignet sind, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu<br />
überwinden. Dies ist nicht erst bei Unabweisbarkeit des Vorhabens der Fall, sondern<br />
schon dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Das planfestgestellte<br />
Vorhaben wird diesem Erfordernis gerecht.<br />
Vorliegend ergibt sich die Planrechtfertigung für das Ausbauvorhaben bereits unmittelbar<br />
aus dem Gesetz (1.1), davon unabhängig aber auch aus den mit der Planung