Planfeststellungsbeschluss A6 Internet - Regierungspräsidium ...
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 10<br />
1.3.5 Die Fertigstellung der umgestalteten Gewässerstrecken ist unter Mitteilung der<br />
Gesamtkosten dieser Maßnahme mit Angabe der prozentualen Verteilung auf alle<br />
Kostenträger unter Benennung der Kostenträger anzuzeigen. Ein Lageplan der umgestalteten<br />
Gewässerstrecken ist nach Fertigstellung der Unteren Wasserbehörde<br />
der Stadt Heilbronn zu übergeben.<br />
1.3.6 Während der Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass eine Verunreinigung oder<br />
sonstige nachteilige Veränderung der Oberflächengewässer ausgeschlossen wird.<br />
Insbesondere dürfen keine Mineralöle, Treibstoffe, Maschinenöle, Schmierstoffe,<br />
o.ä., auch keine Spuren davon, in die Gewässer gelangen. Übermäßige Wassertrübungen<br />
sind zu vermeiden. Sollten bei den Bauarbeiten unvorhergesehene Schwierigkeiten<br />
auftreten, die zu einer Verunreinigung oder sonstigen nachteiligen Veränderungen<br />
des Gewässers führen können, ist die Untere Wasserbehörde (Stadt und<br />
Landkreis Heilbronn) unverzüglich zu benachteiligen.<br />
1.3.7 Die Detailplanungen für die Ausgleichmaßnahme A 5 sind Bestandteil dieses<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es.<br />
1.3.8 Baubeginn sowie Fertigstellung der Regenklärbecken und Regenrückhaltebecken<br />
sind der Unteren Wasserbehörde (Stadt und Landkreis Heilbronn) anzuzeigen.<br />
1.3.9 Umgestaltungen im Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens R 1 Bruchbach<br />
haben im Einvernehmen mit dem Zweckverband Hochwasserschutz Leintal zu erfolgen.<br />
1.3.10 Die Gebrauchstauglichkeit des Hochwasserrückhaltebecken R 1 Bruchbach<br />
ist zu erhalten. Der Ablaufgraben des Regenklärbeckens Bruchbach II ist außerhalb<br />
des geotechnisch erforderlichen Dammquerschnitts des Absperrbauwerks des<br />
Hochwasserrückhaltebeckens herzustellen. Eingriffe in die dichtende Vorschüttung<br />
und Herdmauer des Hochwasserrückhaltebeckens sind nicht zulässig. Der Regel-