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Planfeststellungsbeschluss A6 Internet - Regierungspräsidium ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 8<br />

1.1.10 Für jeden gerodeten Höhlenbaum, der als Fortpflanzungs- und Ruhestätte von<br />

baumhöhlenbewohnenden Fledermausarten geeignet ist, ist vor der Rodung als Ersatz<br />

ein Fledermauskasten anzubringen.<br />

1.1.11 Die Vorhabenträgerin hat zusätzliche 6 Feldlerchenfenster an geeigneter Stelle<br />

im Untersuchungsraum als vorgezogene Kompensationsmaßnahmen für die Feldlerche<br />

anzulegen. Diese Feldlerchenfester entsprechend den Vorgaben der Maßnahme<br />

A 8 CEF herzustellen. Die Standorte der zusätzlichen Feldlerchenfenster ergeben<br />

sich aus dem Deckblatt zum LBP.<br />

1.1.12 Bei Überschneidungen von Tabu-Flächen und Lagerplätzen bzw. Flächen für<br />

die Baustelleneinrichtung, die vorübergehend benötigt werden, gehen die Tabu-<br />

Flächen vor und dürfen nicht in Anspruch genommen werden.<br />

1.1.13 Die vorgesehenen, dem Artenschutz dienenden Maßnahmen sind mittels einer<br />

Funktionskontrolle auf ihre Funktionstüchtigkeit und -wahrnehmung zu überprüfen.<br />

Die Einzelheiten der Funktionskontrolle sind von der Vorhabenträgerin rechtzeitig<br />

vor Baubeginn mit der höheren Naturschutzbehörde abzustimmen und sodann<br />

der Planfeststellungsbehörde mitzuteilen. Die Klappergrasmücke ist in die Funktionskontrolle<br />

aufzunehmen.<br />

1.1.14 Sollten einzelne Ausgleichsmaßnahmen wider Erwarten nicht verwirklicht werden<br />

können oder der mit ihnen angestrebte Erfolg nicht eintreten, bleibt die Festsetzung<br />

von weiteren Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, hilfsweise die Festsetzung<br />

einer Ersatzzahlung, bzw. der Erlass oder die Änderung von Nebenbestimmungen<br />

zur Überprüfung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorbehalten.<br />

1.2 Immissionsschutz<br />

1.2.1 Die Pflege der Pflanzungen auf den Lärmschutzwällen ist dauerhaft zu gewährleisten,<br />

um zu verhindern, dass angrenzende landwirtschaftliche Flächen infolge unzureichenden<br />

Rückschnitts z.B. durch Verschattung beeinträchtigt werden.

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