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Planfeststellungsbeschluss A6 Internet - Regierungspräsidium ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 26<br />

erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes. Neben<br />

Lebensräumen für die Tier- und Pflanzenwelt sind davon auch die Schutzgüter Boden,<br />

Wasser und Klima/Luft betroffen. Der bereits durch die bestehende Autobahn<br />

vorhandene Trenneffekt wird verstärkt.<br />

Während der Bauzeit werden weitere Flächen für Lager- und Baustelleneinrichtungen,<br />

Baustraßen etc. in Anspruch genommen. Es handelt sich dabei jedoch überwiegend<br />

um Ackerflächen, bei denen nach Beendigung der Bauarbeiten durch entsprechende<br />

Maßnahmen (z.B. Bodenlockerung) ein standortgerechter Zustand wiederhergestellt<br />

werden kann.<br />

Durch Lärm- und Schadstoffemissionen, verursacht durch den prognostizierten Straßenverkehr,<br />

werden stellenweise bisher weniger belastete Freiflächen zusätzlich beeinträchtigt.<br />

Stellenweise werden jedoch durch entsprechende Lärmschutzanlagen<br />

die zu erwartenden Emissionen erheblich - und so gleichzeitig auch die bereits bestehenden<br />

Lärmimmissionen - reduziert.<br />

Trotz umfangreicher Vorkehrungen zur Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen<br />

verursacht der planfestgestellte Ausbau der BAB A 6 eine unvermeidbare<br />

Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, die durch die vorgesehenen Maßnahmen<br />

kompensiert werden.<br />

II<br />

Verfahren<br />

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Planfeststellung sind erfüllt.<br />

Mit Schreiben vom 13.09.2010 beantragte die Abteilung 4 des <strong>Regierungspräsidium</strong>s<br />

Stuttgart - Straßenwesen und Verkehr - gemäß Art. 90 Abs. 2 GG im Auftrag der<br />

Bundesrepublik Deutschland die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für<br />

den 6-streifigen Ausbau der BAB A 6 zwischen den AS Bad Rappenau und Heilbronn/<br />

Untereisesheim (BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448).

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