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Planfeststellungsbeschluss A6 Internet - Regierungspräsidium ...

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<strong>Regierungspräsidium</strong> Stuttgart<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

6-streifiger Ausbau der BAB A 6<br />

zwischen den Anschlussstellen<br />

Bad Rappenau und<br />

Heilbronn/ Untereisesheim<br />

BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448<br />

Az.: 24-3912-3/101-10<br />

25.07.2012


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448<br />

I<br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

Inhaltsverzeichnis: ....................................................................................................... I<br />

Abkürzungsverzeichnis.............................................................................................. III<br />

A Tenor................................................................................................................... 1<br />

I Grundentscheidung.......................................................................................... 1<br />

II Planfestgestellte Planunterlagen ..................................................................... 2<br />

III Nebenbestimmungen und Zusagen................................................................. 6<br />

1. Nebenbestimmungen ................................................................................... 6<br />

1.1 Natur und Landschaft............................................................................ 6<br />

1.2 Immissionsschutz.................................................................................. 8<br />

1.3 Wasserwirtschaft................................................................................... 9<br />

1.4 Bodenschutz ....................................................................................... 13<br />

1.5 Landwirtschaft..................................................................................... 13<br />

1.6 Verkehr ............................................................................................... 13<br />

1.7 Private Rechte..................................................................................... 14<br />

1.8 Sonstige Nebenbestimmungen ........................................................... 14<br />

2. Zusagen ..................................................................................................... 14<br />

2.1 Natur und Landschaft.......................................................................... 14<br />

2.2 Immissionsschutz................................................................................ 15<br />

2.3 Wasserwirtschaft................................................................................. 16<br />

2.4 Bodenschutz ....................................................................................... 17<br />

2.5 Landwirtschaft..................................................................................... 17<br />

2.6 Private Rechte..................................................................................... 19<br />

2.7 Schutz von Versorgungsleitungen....................................................... 19<br />

2.8 Sonstige Zusagen ............................................................................... 20<br />

3. Sonstiges ................................................................................................... 20<br />

IV Zurückweisung von Einwendungen ............................................................... 21<br />

V Kostenentscheidung ...................................................................................... 21<br />

B Begründung....................................................................................................... 22<br />

I Sachverhalt.................................................................................................... 22<br />

1 Beschreibung des Vorhabens .................................................................... 22<br />

2 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen....................... 25<br />

II Verfahren....................................................................................................... 26<br />

III Rechtliche Würdigung.................................................................................... 28<br />

1 Planrechtfertigung ...................................................................................... 28<br />

1.1 gesetzliche Planrechtfertigung ............................................................ 29<br />

1.2 inhaltliche Planrechtfertigung .............................................................. 29<br />

1.3 Planrechtfertigung PWC-Anlagen ....................................................... 31<br />

2 Variantenauswahl....................................................................................... 33<br />

2.1 Trasse ................................................................................................. 33<br />

2.2 PWC-Anlagen ..................................................................................... 34<br />

3 Dimensionierung ........................................................................................ 40<br />

4 Abschnittsbildung ....................................................................................... 44


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448<br />

II<br />

5 Vereinbarkeit des Vorhabens mit den betroffenen öffentlichen und privaten<br />

Belangen: .......................................................................................................... 44<br />

5.1 Landesplanung und Raumordnung..................................................... 44<br />

5.2 Kommunale Belange........................................................................... 45<br />

5.3 Natur und Landschaft.......................................................................... 46<br />

5.3.1 Naturschutzrechtlich Konfliktanalyse ........................................... 47<br />

5.3.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung ........................... 48<br />

5.3.3 Landschaftspflegerisches Ausgleichskonzept.............................. 50<br />

5.4.4 Eingriffe in naturschutzrechtlich geschützte Gebiete ................... 55<br />

5.4.5 Artenschutzrechtliche Konfliktanalyse.......................................... 56<br />

5.4 Lärmimmissionen................................................................................ 72<br />

5.4.1 16. BImSchV................................................................................ 73<br />

5.4.2 Atypische Fälle............................................................................. 92<br />

5.4.3 Gesamtlärmsituation .................................................................... 93<br />

5.5 Schadstoffimmissionen ....................................................................... 94<br />

5.6 Klima ................................................................................................. 100<br />

5.7 Wasserwirtschaft............................................................................... 101<br />

5.7.1 Entwässerungseinrichtungen..................................................... 101<br />

5.7.2 Oberflächengewässer ................................................................ 104<br />

5.7.3 Wasserschutzgebiete, Grundwasser ......................................... 105<br />

5.8 Bodenschutz ..................................................................................... 107<br />

5.9 Denkmalschutz.................................................................................. 108<br />

5.9.1 Beeinträchtigte Kulturdenkmale ................................................. 109<br />

5.9.2 Denkmalrechtliche Genehmigungen .......................................... 109<br />

5.10 Landwirtschaft................................................................................... 110<br />

5.10.1 Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen ......................... 111<br />

5.10.2 Baustelleneinrichtungsflächen ................................................... 116<br />

5.10.3 Landwirtschaftliches Wegenetz.................................................. 117<br />

5.10.4 Grunderwerb/ Entschädigungszahlungen .................................. 119<br />

5.11 Versorgungsunternehmen................................................................. 121<br />

5.12 Verkehr, Sicherheit und sonstige Gefahrenpotentiale....................... 122<br />

5.13 Private Rechte, insbesondere Eigentum........................................... 123<br />

5.13.1 unmittelbare Inanspruchnahme.................................................. 123<br />

5.13.2 Wertminderung durch mittelbare Beeinträchtigungen ................ 126<br />

IV Abschließende Bewertungen....................................................................... 127<br />

1 Entscheidungsreife und Problembewältigung .......................................... 127<br />

2 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG) 128<br />

2 Gesamtabwägung und Zusammenfassung.............................................. 128<br />

V Kostenentscheidung .................................................................................... 130<br />

C Rechtsbehelfsbelehrung.................................................................................. 131<br />

D Hinweis............................................................................................................ 131


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 III<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

Abs. Absatz<br />

Art. Artikel<br />

AK<br />

Autobahnkreuz<br />

AS<br />

Anschlussstelle<br />

BAB Bundesautobahn<br />

BArtSchVO Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung)<br />

BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />

Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge<br />

(Bundes-Immissionsschutzgesetz)<br />

16. BImSchV Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes<br />

Verkehrslärmschutzverordnung<br />

22. BImSchV Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes<br />

Verordnung über Immissionswerte (außer Kraft)<br />

24. BImSchV Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes<br />

Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung<br />

39. BImSchV Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über Luftqualitätsstandards<br />

und Emissionshöchstmengen<br />

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz<br />

bzw. beziehungsweise<br />

DN Nennweite (Durchmesser)<br />

DSchG Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg<br />

EKA Entwurfsklasse<br />

EStG Einkommensteuergesetz<br />

ff.<br />

folgende<br />

FFH-Gebiet Europäisches Schutzgebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung<br />

der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und<br />

Pflanzen (Flora - Fauna - Habitat)


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 IV<br />

FFH-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der<br />

natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen<br />

(Flora - Fauna - Habitat Richtlinie)<br />

FStrG Bundesfernstraßengesetz<br />

FStrABG Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (Fernstraßenausbaugesetz)<br />

FStrGZustVO Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über<br />

Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßen und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz<br />

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland<br />

i.V.m. in Verbindung mit<br />

KompVzVO Kompensationsverzeichnisverordnung<br />

LANA-<br />

Hinweise<br />

Hinweise der Bund-/ Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz zu zentralen<br />

unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan<br />

LGebG Landesgebührengesetz Baden-Württemberg<br />

LSG Landschaftsschutzgebiet<br />

MLR Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />

MLuS-02,<br />

geänderte<br />

Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer<br />

Randbebauung<br />

Fassung 2005 Ausgabe 2002, geänderte Fassung 2005<br />

LVwVfG Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg<br />

NatSchG Naturschutzgesetz Baden-Württemberg<br />

Nr.<br />

Nummer<br />

o.g. oben genannt<br />

PWC-Anlage unbewirtschafteter Parkplatz mit WC<br />

RAA 2008 Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (Ausgabe 2008)<br />

RAS-Ew Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Entwässerung<br />

RIN Richtlinie für integrierte Netzgestaltung<br />

RiStWag Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten<br />

(Ausgabe 2002)<br />

RKB Regenklärbecken<br />

RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen<br />

ROG Raumordnungsgesetz<br />

RQ Regelquerschnitt


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448<br />

V<br />

RRB Regenrückhaltebecken<br />

S. Satz<br />

saP spezielle artenschutzrechtliche Prüfung<br />

TKG Telekommunikationsgesetz<br />

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

VLärmSchR<br />

97<br />

Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der<br />

Baulast des Bundes<br />

(Verkehrslärmschutzrichtlinie)<br />

vgl. vergleiche<br />

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung<br />

WHG Wasserhaushaltsgesetz<br />

WSG Wasserschutzgebiet


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 1<br />

A Tenor<br />

Auf den Antrag der Bundesstraßenbauverwaltung, vertreten durch das <strong>Regierungspräsidium</strong><br />

Stuttgart, Abteilung 4 Straßenwesen und Verkehr, vom 13.09.2010 erlässt<br />

das <strong>Regierungspräsidium</strong> Stuttgart (Planfeststellungsbehörde) aufgrund von § 17<br />

FStrG i.V.m. §§ 72 ff. LVwVfG und §§ 3 ff UVPG jeweils in der derzeit gültigen Fassung<br />

für das o.g. Vorhaben folgenden<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>:<br />

I Grundentscheidung<br />

Der Plan für den 6-streifigen Ausbau mit Standstreifen der BAB A 6 im Streckenabschnitt<br />

AS Bad Rappenau bis AS Heilbronn/ Untereisesheim BAB-km 624+000 bis<br />

BAB-km 631+448 auf den Gemarkungen Bad Rappenau und Heilbronn,<br />

einschließlich<br />

- des Ausbaus der Rastplätze bei BAB-km 626+700 (Südseite) und bei BAB-km<br />

626+100 (Nordseite) zu PWC-Anlagen,<br />

- der Aufgabe der Rastplätze BAB-km 630+600 (Südseite) und 631+300 (Nordseite),<br />

- der Erneuerung und Verbreiterung mehrerer Unterführungen im vorgenannten<br />

Streckenabschnitt,<br />

- der Erneuerung/ Neuherstellung von Entwässerungsleitungen für das anfallende<br />

Oberflächenwasser, der Neuherstellung 2 Regenklärbecken bei ca.<br />

BAB-km 624+625 („Gerstenäcker“) und BAB-km 628-570 („Bruchbach II“), 2<br />

Regenklär- und Rückhaltebecken bei ca. BAB-km 627+550 („Bruchbach I“),<br />

bei ca. BAB-km 628+850 („Böllinger Bach Biberach“) und der Stilllegung des


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 2<br />

bisherigen Regenrückhaltebecken bei BAB-km 631+460 („ Böllinger Bachtal<br />

West“) und seiner Neuherstellung als Regenklär- und Rückhaltebecken,<br />

- des Baus von aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen (Wälle bzw. Wall-<br />

Wand-Kombinationen, Schallschutzfenster sowie ggf. Lüftungseinrichtungen),<br />

- der Verlegung von öffentlichen Ver-, Entsorgungs- und Fernmeldeleitungen,<br />

- der Verlegung bzw. Anpassung von landwirtschaftlichen Wegen,<br />

- der im landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführten Vermeidungs-, Minderungs-<br />

und Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)<br />

und<br />

- der sonstigen in den Planunterlagen, insbesondere in den Lageplänen und im<br />

Bauwerksverzeichnis aufgeführten Maßnahmen an Straßen, Wegen, Gewässern,<br />

Grundstücken und Leitungen<br />

wird nach Maßgabe der Ziff. II. - V. festgestellt.<br />

Diese Entscheidung beinhaltet auch die erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen<br />

im Sinne des § 19 Wasserhaushaltsgesetz.<br />

II<br />

Planfestgestellte Planunterlagen<br />

Der Plan umfasst folgende - soweit nicht anders angegeben - von der „Abteilung<br />

Straßenwesen und Verkehr“ des <strong>Regierungspräsidium</strong>s Stuttgart aufgestellte Planunterlagen:<br />

Unterlage Blatt/Teil Beschreibung Maßstab<br />

Unterlage 1<br />

Teil I<br />

Erläuterungsbericht<br />

Darstellung des Straßenbauvorhabens<br />

mit Deckblatt Juni 2012


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 3<br />

Teil II Allgemeinverständliche Zusammenfassung der<br />

gemäß § 6 Abs. 3, S. 2 UVPG berührten Belange<br />

Unterlage 2 Blatt 1 Übersichtskarte 1:25.000<br />

Unterlage 3<br />

Unterlage 6<br />

Unterlage 7<br />

Unterlage 8<br />

Unterlage 10<br />

Unterlage 11<br />

Unterlage 11.1<br />

Unterlage 11.2<br />

Unterlage 11.3<br />

Blatt 1<br />

Blatt 2<br />

Blatt 1<br />

Blatt 2<br />

Blatt 0a<br />

Blatt 1a<br />

Blatt 1.1<br />

Blatt 1.2<br />

Blatt 2<br />

Blatt 3b<br />

Blatt 3.1a<br />

Blatt 3.2<br />

Blatt 4a<br />

Blatt 5a<br />

Blatt 6a<br />

Blatt 7a<br />

Blatt 8<br />

Blatt 1<br />

Blatt 2<br />

Blatt 3<br />

Blatt 4<br />

Blatt 5<br />

Blatt 6<br />

Blatt 7<br />

Blatt 8<br />

Blatt 1a<br />

Blatt 2a<br />

Blatt 3a<br />

Blatt 4a<br />

Blatt 1<br />

Blatt 2<br />

Blatt 2a<br />

Blatt 3<br />

Übersichtslageplan<br />

LP - West Tektur Juni 2012<br />

LP - Ost Tektur Juni 2012<br />

Ausbauquerschnitte<br />

RQ 36 Tektur Mai 2011<br />

RQ 36 im Wasserschutzgebiet Zone III u. III A<br />

Tektur Mai 2011<br />

Lagepläne<br />

Tektur November 2011, Juni 2012<br />

km 623+600 – km 624+000<br />

km 624+000 – km 625+000<br />

Ausgleich 01<br />

Ausgleich 02<br />

km 625+000 – km 626+000<br />

km 626+000 – km 627+000<br />

Ausgleich 03<br />

Ausgleich 04<br />

km 627+000 – km 628+000<br />

km 628+000 – km 629+000<br />

km 629+000 – km 630+000<br />

km 630+000 – km 631+000<br />

km 631+000 – km 631+448<br />

Höhenpläne<br />

Tektur Juni 2012<br />

km 624+000 – km 625+000<br />

km 625+000 – km 626+000<br />

km 626+000 – km 627+000<br />

km 627+000 – km 628+000<br />

km 628+000 – km 629+000<br />

km 629+000 – km 630+000<br />

km 630+000 – km 631+000<br />

km 631+000 – km 631+448<br />

Bauwerksverzeichnis<br />

Tektur Juni 2012<br />

Schalltechnische Untersuchung<br />

Schalltechnischer Erläuterungsbericht<br />

mit Deckblatt Juni 2012<br />

Übersichtslageplan, Tektur Juni 2012<br />

Rasterlärmkarte ohne LS, Tektur Juli 2012<br />

Rasterlärmkarte mit LS, Tektur Juli 2012<br />

Rasterlärmkarte Differenz, Tektur Juli 2012<br />

Ergebnistabellen schalltechnische Berechnung<br />

Bereich Bad Rappenau - Bonfeld<br />

Bereich Heilbronn - Biberach, Tektur Juni 2011<br />

Biberach, Anspruch passiver Lärmschutz, Deckblatt<br />

Mai 2011<br />

Bereich Heilbronn - Kirchhausen, Tektur Juli 2011<br />

1:5.000<br />

1:50<br />

1:1.000<br />

1:1000/<br />

100<br />

1:10.000<br />

1:10.000<br />

1:10.000<br />

1:10.000


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 4<br />

Unterlage 11.4<br />

Unterlage 11.5<br />

Unterlage 11.6<br />

Unterlage 11.7<br />

Unterlage 12<br />

Unterlage 12.1<br />

Unterlage 12.2<br />

Unterlage 12.3<br />

Blatt 3a<br />

Blatt 3b<br />

Blatt 4<br />

Blatt 1<br />

Blatt 2<br />

Blatt 3<br />

Blatt 4<br />

Blatt 5<br />

Blatt 1<br />

Blatt 2c<br />

Blatt 3<br />

Blatt 4a<br />

Blatt 1<br />

Blatt 2<br />

Blatt 3<br />

Blatt 4<br />

Blatt 5<br />

Blatt 1<br />

Blatt 2<br />

Blatt 3<br />

Blatt 1<br />

Blatt 2<br />

Blatt 3<br />

Blatt 4<br />

Blatt 5<br />

Blatt 6<br />

Blatt 7<br />

Blatt 8<br />

Blatt 0<br />

Blatt 1<br />

Blatt 2<br />

Blatt 3<br />

Blatt 4<br />

Blatt 5<br />

Blatt 6<br />

Blatt 7<br />

Blatt 8<br />

Blatt 9<br />

Kirchhausen, Anspruch passiver Lärmschutz,<br />

Deckblatt Juli 2011<br />

Kirchhausen - Schleifhöhe, Deckblatt April 2011<br />

Bereich Heilbronn - GE Böllinger Höfe<br />

Bereich Bad Rappenau - Bonfeld<br />

Übersichtslageplan Flächennutzung<br />

Gebäudelärmkarte/Nacht: Bonfeld<br />

Gebäudelärmkarte/Nacht: Gerstenäcker Höfe<br />

Gebäudelärmkarte/Nacht: Eichhäuser Hof<br />

Rasterlärmkarte - Bonfeld mit LS<br />

Bereich Heilbronn - Biberach<br />

Übersichtslageplan Flächennutzung<br />

Gebäudelärmkarte/Nacht: Biberach 1, Tektur Juli<br />

2011<br />

Gebäudelärmkarte/Nacht: Biberach 2<br />

Rasterlärmkarte - Biberach mit LS, Tektur Juli<br />

2012<br />

Bereich Heilbronn - Kirchhausen<br />

Übersichtslageplan Flächennutzung<br />

Gebäudelärmkarte/Nacht: Kirchhausen 1<br />

Gebäudelärmkarte/Nacht: Kirchhausen 2<br />

Rasterlärmkarte - Kirchhausen mit LS<br />

Gebäudelärmkarte/Nacht: Kirchhausen Schleifhöhe,<br />

Deckblatt April 2011<br />

Bereich Heilbronn - GE Böllinger Höfe<br />

Übersichtslageplan Flächennutzung<br />

Gebäudelärmkarte/Nacht: GE Böllinger Höfe<br />

Rasterlärmkarte - Böllinger Höfe mit LS<br />

Landschaftspflegerische Begleitplanung<br />

Erläuterungsbericht<br />

mit Deckblatt Juli 2012<br />

Bestands- und Konfliktpläne<br />

km 624+000 - km 625+000<br />

km 625+000 - km 626+000<br />

km 626+000 – km 627+000<br />

km 627+000 – km 628+000<br />

km 628+000 – km 629+000<br />

km 629+000 – km 630+000<br />

km 630+000 – km 631+000<br />

km 631+000 – km 631+448<br />

Maßnahmenpläne<br />

km 623+600 – km 624+000<br />

km 624+000 – km 625+000<br />

km 625+000 – km 626+000, Tektur Juni 2012<br />

km 626+000 – km 627+000, Tektur Juni 2012<br />

km 627+000 – km 628+000<br />

km 628+000 – km 629+000<br />

km 629+000 – km 630+000<br />

km 630+000 – km 631+000<br />

km 631+000 – km 631+448<br />

Ausgleichsfläche A8CEF<br />

1:5.000<br />

1:2.000<br />

1:2.000<br />

1:2.000<br />

1:2.500<br />

1:5.000<br />

1:2.000<br />

1:2.000<br />

1:2.000<br />

1:5.000<br />

1:2.000<br />

1:2.000<br />

1:2.000<br />

1:2.000<br />

1:5.000<br />

1:2.000<br />

1:2.000<br />

1:1.000<br />

1:1.000<br />

1:5.000


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 5<br />

Blatt 9a<br />

Blatt 10<br />

Blatt 11<br />

Ausgleichsfläche A8CEF, mit Deckblatt April 2012<br />

Renaturierung Bruchbach, Deckblatt Jul 2012<br />

Schnitte Renaturierung Bruchbach, Deckblatt Jul<br />

2012<br />

Unterlage 12.4<br />

Unterlage 13<br />

Unterlage 13.1<br />

Unterlage 13.2<br />

Unterlage 14<br />

Unterlage 14.0<br />

Unterlage 14.1<br />

Unterlage 14.2<br />

Anlage 1<br />

Anlage 2<br />

Anlage 3<br />

Blatt 0a<br />

Blatt 1a<br />

Blatt 1.1c<br />

Blatt 1.2b<br />

Blatt 2b<br />

Blatt 3d<br />

Blatt 3.1d<br />

Blatt 3.2c<br />

Blatt 4a<br />

Blatt 5b<br />

Blatt 6a<br />

Blatt 7a<br />

Blatt 8a<br />

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)<br />

mit Deckblatt Juni 2012<br />

Faunistische Erhebungen<br />

Vögel, Amphibien, Reptilien<br />

mit Deckblatt Karte 1 zu Anlage 2 der Anlage 1,<br />

Juni 2012<br />

Fledermäuse<br />

Laufkäfer<br />

Wasserrechtliche Belange<br />

Erläuterungsbericht mit hydraulischer Berechnung<br />

Übersichtskarte Entwässerung<br />

Grunderwerb<br />

Erläuterungen zu den Grunderwerbsplänen (Unterlage<br />

14.1) und zum Grunderwerbsverzeichnis<br />

(Unterlage 14.2)<br />

Grunderwerbspläne<br />

Tektur November 2011, Juni 2012<br />

km 623+600 – km 624+000<br />

km 624+000 – km 625+000<br />

Ausgleich 01<br />

Ausgleich 02<br />

km 625+000 – km 626+000<br />

km 626+000 – km 627+000<br />

Ausgleich 03<br />

Ausgleich 04<br />

km 627+000 – km 628+000<br />

km 628+000 – km 629+000<br />

km 629+000 – km 630+000<br />

km 630+000 – km 631+000<br />

km 631+000 – km 631+448<br />

Grunderwerbsverzeichnis, Tektur Juni 2012<br />

1:25.000<br />

1:1.000<br />

Planänderungen aufgrund der im Anhörungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse<br />

sind in der Tabelle kursiv dargestellt.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 6<br />

III<br />

Nebenbestimmungen und Zusagen<br />

1. Nebenbestimmungen<br />

1.1 Natur und Landschaft<br />

1.1.1 Die landschaftspflegerische Ausführungsplanung - insbesondere hinsichtlich<br />

der Ausgleichsmaßnahmen - ist vor der Bauausführung mit der oberen und der unteren<br />

Naturschutzbehörde abzustimmen.<br />

1.1.2 Die im planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen<br />

Maßnahmen (Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, Gestaltungsmaßnahmen<br />

und Ausgleichsmaßnahmen) sind plangerecht umzusetzen und dauerhaft ordnungsgemäß<br />

zu unterhalten. Sofern in den Maßnahmeplänen als Zeitpunkt für die Umsetzung<br />

„nach Beendigung der Bauarbeiten“ angegeben ist, so sind diese Maßnahmen<br />

zeitnah zum Bau und unmittelbar nach Fertigstellung des Ausbaus, spätestens aber<br />

innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Ausbauvorhabens durchzuführen.<br />

Drei Monate nach Umsetzung der Maßnahmen ist ein Abschlussbericht zu erstellen,<br />

der der Planfeststellungsbehörde und der unteren Naturschutzbehörde (Stadt und<br />

Landkreis Heilbronn) vorzulegen ist.<br />

1.1.3 Zur Kontrolle des Bauablaufes sowie der fach- und zeitgerechten Umsetzung<br />

der Vermeidungs-, Minimierungs-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die sich<br />

aus den planfestgestellten naturschutzfachlichen Unterlagen und diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

ergeben, ist eine ökologische Baubegleitung einzusetzen. Die<br />

ökologische Baubegleitung hat jeweils einmal vor der Baustelleneinrichtung, einmal<br />

nach der Baustelleneinsichtung sowie vierteljährlich während der Bauphase über den<br />

Stand der Umsetzung der o.g. Maßnahmen zu berichten. Diese Berichte sind der<br />

unteren und der höheren Naturschutzbehörde sowie der Planfeststellungsbehörde<br />

jeweils unverzüglich vorzulegen. Bei vorgezogenen Maßnahmen (insbes. CEF-<br />

Maßnahmen) ist bereits vor Beginn der Bauarbeiten entsprechend zu berichten.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 7<br />

1.1.4 Die Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-8, Satz 2 und Abs. 2 KompVzVO<br />

sind von der Vorhabenträgerin z.B. aus dem Straßen-Kompensationsflächenkataster<br />

über eine EDV-Schnittstelle der unteren Naturschutzbehörde zur Verfügung zu stellen.<br />

Diese Daten sind zudem unverzüglich nach Bestandskraft des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

der Genehmigungsbehörde in einer für sie lesbaren Form zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

1.1.5 Die Vorhabenträgerin hat die Planfeststellungsbehörde unverzüglich von Baubeginn<br />

bzw. der Fertigstellung des Vorhabens zu unterrichten.<br />

1.1.6 Die Vorhabenträgerin hat der Planfeststellungsbehörde über die Angaben nach<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KompVzVO (Stand der Umsetzung der Kompensations- und<br />

Unterhaltungsmaßnahmen) während der Bauausführung einmal jährlich, nach Ende<br />

der Bauausführung in den ersten drei Jahren jährlich, danach alle 5 Jahre zu berichten.<br />

Bei vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen (insbes. CEF-Maßnahmen) ist<br />

bereits vor Beginn der Bauausführung entsprechend zu berichten. Darüber hinaus<br />

hat die Vorhabenträgerin auf jede sonstige Anforderung der Planfeststellungsbehörde<br />

zusätzlich entsprechend zu berichten.<br />

1.1.7 Erforderliche Gehölz- und Baumrodungen sind außerhalb der Vegetationsperiode<br />

(01. März bis 30. September) nach § 39 BNatSchG vorzunehmen; Abweichungen<br />

bedürfen der vorherigen Zustimmung der Planfeststellungsbehörde und der Naturschutzbehörde.<br />

1.1.8 Die Maßnahme A 7 CEF ist vorrangig durch die Umpflanzung von Gehölzen herzustellen.<br />

1.1.9 Die Maßnahmen A 6 CEF und A 7 CEF sind entgegen den Angaben in den Maßnahmeblättern<br />

bereits vor Baubeginn durchzuführen.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 8<br />

1.1.10 Für jeden gerodeten Höhlenbaum, der als Fortpflanzungs- und Ruhestätte von<br />

baumhöhlenbewohnenden Fledermausarten geeignet ist, ist vor der Rodung als Ersatz<br />

ein Fledermauskasten anzubringen.<br />

1.1.11 Die Vorhabenträgerin hat zusätzliche 6 Feldlerchenfenster an geeigneter Stelle<br />

im Untersuchungsraum als vorgezogene Kompensationsmaßnahmen für die Feldlerche<br />

anzulegen. Diese Feldlerchenfester entsprechend den Vorgaben der Maßnahme<br />

A 8 CEF herzustellen. Die Standorte der zusätzlichen Feldlerchenfenster ergeben<br />

sich aus dem Deckblatt zum LBP.<br />

1.1.12 Bei Überschneidungen von Tabu-Flächen und Lagerplätzen bzw. Flächen für<br />

die Baustelleneinrichtung, die vorübergehend benötigt werden, gehen die Tabu-<br />

Flächen vor und dürfen nicht in Anspruch genommen werden.<br />

1.1.13 Die vorgesehenen, dem Artenschutz dienenden Maßnahmen sind mittels einer<br />

Funktionskontrolle auf ihre Funktionstüchtigkeit und -wahrnehmung zu überprüfen.<br />

Die Einzelheiten der Funktionskontrolle sind von der Vorhabenträgerin rechtzeitig<br />

vor Baubeginn mit der höheren Naturschutzbehörde abzustimmen und sodann<br />

der Planfeststellungsbehörde mitzuteilen. Die Klappergrasmücke ist in die Funktionskontrolle<br />

aufzunehmen.<br />

1.1.14 Sollten einzelne Ausgleichsmaßnahmen wider Erwarten nicht verwirklicht werden<br />

können oder der mit ihnen angestrebte Erfolg nicht eintreten, bleibt die Festsetzung<br />

von weiteren Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, hilfsweise die Festsetzung<br />

einer Ersatzzahlung, bzw. der Erlass oder die Änderung von Nebenbestimmungen<br />

zur Überprüfung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorbehalten.<br />

1.2 Immissionsschutz<br />

1.2.1 Die Pflege der Pflanzungen auf den Lärmschutzwällen ist dauerhaft zu gewährleisten,<br />

um zu verhindern, dass angrenzende landwirtschaftliche Flächen infolge unzureichenden<br />

Rückschnitts z.B. durch Verschattung beeinträchtigt werden.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 9<br />

1.2.2 Die planfestgestellten aktiven Lärmschutzeinrichtungen sind möglichst zeitgleich<br />

mit der Inbetriebnahme der zusätzlichen Fahrbahnen, spätestens jedoch 6<br />

Monate nach Inbetriebnahme fertig zu stellen.<br />

1.2.3 Eigentümern, an deren Gebäude laut den schalltechnischen Untersuchungen<br />

(vgl. Unterlage 11.3: Blatt 2a Biberach, Anspruch passiver Lärmschutz, Deckblatt Mai<br />

2011; Blatt 3a Kirchhausen, Anspruch passiver Lärmschutz, Deckblatt Mai 2011) die<br />

Immissionsgrenzwerte auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen<br />

überschritten werden, sind auf vorherigen Antrag die Kosten für<br />

erforderliche passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend der 24. BImSchV zu<br />

erstatten.<br />

1.3 Wasserwirtschaft<br />

1.3.1 Die Sohle und die unteren Böschungsbereiche der umgestalteten Gewässerstrecken<br />

zur Ausgleichsmaßnahme A 5 sind dicht herzustellen, um Wasserverluste<br />

zu verhindern.<br />

1.3.2 Der Übergang des Planbereichs zur bestehenden Gewässerstrecke sowie<br />

Übergänge zur Brückenbefestigung/ Überfahrt sind strömungsgünstig und erosionsbeständig<br />

anzulegen.<br />

1.3.3 Fischwasserpächter bzw. Fischereiberechtigte im Umgestaltungsbereich und<br />

an den unterhalb liegenden Gewässerstrecken sind rechtzeitig vor Baubeginn über<br />

das Vorhaben zu informieren.<br />

1.3.4 Nach Umsetzung der Gewässerumgestaltung ist im Rahmen der Gewährleistungsüberwachung<br />

die Gewässerentwicklung regelmäßig und nach jedem stärkeren<br />

Abflussereignis zu kontrollieren, um mögliche Uferabbrüche und Sohlerosionen frühzeitig<br />

erkennen zu können. Bei Bedarf sind geeignete Stabilisierungsmaßnahmen<br />

einzusetzen.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 10<br />

1.3.5 Die Fertigstellung der umgestalteten Gewässerstrecken ist unter Mitteilung der<br />

Gesamtkosten dieser Maßnahme mit Angabe der prozentualen Verteilung auf alle<br />

Kostenträger unter Benennung der Kostenträger anzuzeigen. Ein Lageplan der umgestalteten<br />

Gewässerstrecken ist nach Fertigstellung der Unteren Wasserbehörde<br />

der Stadt Heilbronn zu übergeben.<br />

1.3.6 Während der Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass eine Verunreinigung oder<br />

sonstige nachteilige Veränderung der Oberflächengewässer ausgeschlossen wird.<br />

Insbesondere dürfen keine Mineralöle, Treibstoffe, Maschinenöle, Schmierstoffe,<br />

o.ä., auch keine Spuren davon, in die Gewässer gelangen. Übermäßige Wassertrübungen<br />

sind zu vermeiden. Sollten bei den Bauarbeiten unvorhergesehene Schwierigkeiten<br />

auftreten, die zu einer Verunreinigung oder sonstigen nachteiligen Veränderungen<br />

des Gewässers führen können, ist die Untere Wasserbehörde (Stadt und<br />

Landkreis Heilbronn) unverzüglich zu benachteiligen.<br />

1.3.7 Die Detailplanungen für die Ausgleichmaßnahme A 5 sind Bestandteil dieses<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es.<br />

1.3.8 Baubeginn sowie Fertigstellung der Regenklärbecken und Regenrückhaltebecken<br />

sind der Unteren Wasserbehörde (Stadt und Landkreis Heilbronn) anzuzeigen.<br />

1.3.9 Umgestaltungen im Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens R 1 Bruchbach<br />

haben im Einvernehmen mit dem Zweckverband Hochwasserschutz Leintal zu erfolgen.<br />

1.3.10 Die Gebrauchstauglichkeit des Hochwasserrückhaltebecken R 1 Bruchbach<br />

ist zu erhalten. Der Ablaufgraben des Regenklärbeckens Bruchbach II ist außerhalb<br />

des geotechnisch erforderlichen Dammquerschnitts des Absperrbauwerks des<br />

Hochwasserrückhaltebeckens herzustellen. Eingriffe in die dichtende Vorschüttung<br />

und Herdmauer des Hochwasserrückhaltebeckens sind nicht zulässig. Der Regel-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 11<br />

querschnitt gemäß Beilage VII des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es vom 08.10.1979 ist<br />

einzuhalten.<br />

1.3.11 Bei Bauaktivitäten im Einstaubereich des Hochwasserrückhaltebeckens R 1<br />

Bruchbach dürfen Baustoffe, Materialien zu Baustelleneinrichtung, Baumaschinen<br />

und sonstige für die Bauphase benötigten Gegenstände nur im unbedingt erforderlichen<br />

Umfang im Einstaubereich gelagert bzw. abgestellt werden. Durch organisatorische<br />

Maßnahmen ist während der Bauzeit sicherzustellen, dass bei aufkommendem<br />

Hochwasser gewährleistet ist, dass auf den Baustellen innerhalb des Einstaubereichs<br />

keine wassergefährdende Stoffe gelagert werden. Zudem sind bei aufkommendem<br />

Hochwasser sich im Einstaubereich befindliche Gegenstände gegen Abtreiben<br />

oder Gewässerverunreinigung zu sichern und bei Gefahr eines Einschwemmens<br />

oder der Bildung eines Abflusshindernisses aus dem Einstaubereich zu entfernen.<br />

1.3.12 Im Bereich der Verlängerung der Dohle des Hochwasserrückhaltebeckens R1<br />

ist auf der Sohle dauerhaftes Sohlsubstrat aufzubringen.<br />

1.3.13 Zur Vermeidung der Tiefenerosionen sind in den Gewässerstrecken, die Umgestaltet<br />

werden, geeignete Maßnahmen vorzusehen (z.B. Fließstreckenverlängerung,<br />

Einbau durchgängiger Querriegel, Verwendung von geeignetem schleppspannungsstabilen<br />

Sohlsubstrats, etc.).<br />

1.3.14 Gefahren für die Standsicherheit nicht überplanter Bauwerke, wie Ufermauern,<br />

Brückenwiderlager etc. durch die Umgestaltung von Gewässern sind durch örtliche<br />

Sicherungsvorkehrungen auszuschließen.<br />

1.3.15 Nach Fertigstellung der Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken ist jeweils<br />

ein Bestandsplan und ein Leitungs-/ Schieberplan dem Planungs- und<br />

Baurechtsamt - Umwelt und Arbeitsschutz - und der Feuerwehr Heilbronn zu übergeben.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 12<br />

1.3.16 Alle Schieber im Bereich der Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken<br />

sind dauerhaft zu kennzeichnen.<br />

1.3.17 Vor Einbau der vorgesehenen Böschungsfolienabdichtung im Wasserschutzgebiet<br />

ist deren Eignung mit der Unteren Wasserbehörde nachzuweisen.<br />

1.3.18 Sofern entgegen der bisherigen Planung eine Grundwasserhaltung erforderlich<br />

wird, ist diese im Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde durchzuführen.<br />

Zugleich ist auch der Betreiber der Wasserversorgung (Heilbronner Versorgungs<br />

GmbH) zu informieren.<br />

1.3.18 Die Druckentwässerungsleitungen der PWC-Anlagen im Trinkwasserschutzgebiet<br />

„Leinbachtal“ Zone III A sind vor Inbetriebnahme und regelmäßig alle fünf Jahre<br />

auf Dichtheit zu prüfen. Die Erstprüfergebnisse sind der Unteren Wasserbehörde<br />

vorzulegen. Die Folgeprüfergebnisse sind aufzubewahren und auf Anforderung der<br />

Unteren Wasserbehörde zu übersenden.<br />

1.3.19 Vor Baubeginn sind die Ausführungspläne für die Herstellung der abgedichteten<br />

Entwässerungsführung im Bereich der festgesetzten engeren Schutzzone für die<br />

Trinkwasserfassung Altnachtquelle A (bei BAB-km 630+500) und für den Tiefbrunnen<br />

Pfaffhecke (bei BAB-km 631+000) sowie ein Regelquerschnitt für die gesamte Oberflächenentwässerung<br />

der Stadt Heilbronn (untere Wasserbehörde) vorzulegen.<br />

1.3.20 Das Trinkwasservorkommen und die Trinkwasserqualität der Trinkwassererfassungsanlagen<br />

und -brunnen Eselsbrunnen, Altnacht, Kopfallmend, Erkenquelle,<br />

Friedbergquelle, Stiftsquelle, Waldquelle, Hartlesbrunnen, Fässlesbrunnen, Michelsbrunnen<br />

sowie die Trinkwasserbrunnen der Firma Campina und die Mineralbrunnen<br />

der Firma Kilper dürfen durch die Bautätigkeit bzw. durch vorhabensbedingte bauliche<br />

Veränderungen auf keine Weise beeinträchtigt oder geschädigt werden. Soweit<br />

erforderlich, sind effektive Sicherheitsmaßnahmen gemäß der RiStWaG zu treffen.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 13<br />

1.3.21 Nach Fertigstellung der Ausbaumaßnahme sind der Feuerwehr Heilbronn Entwässerungspläne<br />

mit entsprechenden Fließrichtungen für den gesamten Autobahnabschnitt<br />

vorzulegen.<br />

1.4 Bodenschutz<br />

1.4.1 Die Antragstellerin hat ein detailliertes Verwertungs- und Entsorgungskonzept<br />

zu erstellen, in welchen die konkreten Verwertungs- und Entsorgungswege für die<br />

anfallenden Erdmassen aufgeführt sind. Das erstellte Verwertungs- und Entsorgungskonzept<br />

ist den zuständigen Fachbehörden rechtzeitig zur Abstimmung vorzulegen.<br />

Spätestens 1 Monat vor Baubeginn ist das detaillierte Verwertungs- und Entsorgungskonzept<br />

der Planfeststellungsbehörde vorzulegen.<br />

1.5 Landwirtschaft<br />

1.5.1 Die durch die Ausbaumaßnahme zu verlegenden bisher parallel laufenden öffentlichen<br />

Feld- und Waldwege sind mit einer Breite von mindestens 3,0 m zuzüglich<br />

beidseitiger Bankette von je 0,5m herzustellen. Soweit die zu verlegenden Wege im<br />

Bestand breiter sind, sind auch die neu herzustellenden Wege in dieser Bestandbreite<br />

herzustellen. Hierbei sind insbesondere die von der Stadt Heilbronn mit Schreiben<br />

vom 29.12.2011 genannten Wegbreiten zu berücksichtigen.<br />

1.5.2 Sofern die vorgesehenen Positionen der Feldgehölze im jeweils überplanten<br />

Flurstück nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen (z.B. bei Fledermausleitlinien)<br />

unverrückbar sind, ist im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung<br />

bei der Positionierung der Feldgehölze darauf zu achten, dass Missformungen der<br />

Schläge vermieden werden.<br />

1.6 Verkehr<br />

1.6.1 Vor Baubeginn ist ein Rettungskonzept für die Baustrecke aufzustellen und mit<br />

den örtlich zuständigen Rettungsleitstellen abzustimmen. Innerhalb der Baustrecke<br />

ist die Stationierung anzugeben.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 14<br />

1.7 Private Rechte<br />

1.7.1 Vor Baubeginn ist der Zustand der vorübergehend in Besitz zu nehmenden<br />

Grundstücke zu dokumentieren.<br />

1.8 Sonstige Nebenbestimmungen<br />

1.8.1 Durch die Baumaßnahme verloren gegangene, beschädigte oder in der Lage<br />

veränderte Grenzsteine sind nach Abschluss der Baumaßnahme durch einen von<br />

der Vorhabenträgerin beauftragten amtlich anerkannten Vermesser wieder einzusetzen;<br />

eine Beweissicherung vor der Baumaßnahme wird empfohlen.<br />

1.8.2 Das Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Heilbronn (Untere Vermessungsbehörde)<br />

ist vor Beginn der Baumaßnahmen zu benachrichtigen. Maßnahmen,<br />

durch die Vermessungszeichen gefährdet werden können, sind der Unteren Vermessungsbehörde<br />

zuvor anzuzeigen.<br />

1.8.3 Bei der Ausführung der Baumaßnahmen ist § 20 des Denkmalschutzgesetzes<br />

zu beachten. Die mit der Ausführung beauftragten Bauunternehmen sind darauf hinzuweisen.<br />

2. Zusagen<br />

2.1 Natur und Landschaft<br />

2.1.1 Bei Gehölzpflanzungen und Ansaaten (Kräuter, Gräser) werden nur Pflanzen<br />

und Saatgut aus gebietsheimischer Herkunft bzw. aus demselben Naturraum verwendet.<br />

2.1.2 Der Schutz des Flurstücks 8189 auf Gemarkung Kirchhausen (Tabu-Fläche<br />

und Grüninsel 901 des Grünflächenamts der Stadt Heilbronn) wird sichergestellt.<br />

2.1.3 Eine vorübergehende Inanspruchnahme des als Tabu-Zone ausgewiesenen<br />

Flurstücks 8188 auf Gemarkung Kirchhausen findet nicht statt.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 15<br />

2.1.4 Der Durchlass des bisher verdolten Bruchbachs bei BAB-km 626,290 und bei<br />

BAB-km 628,385 wird auf ca. 2,0 m lichte Weite und lichte Höhe vergrößert um die<br />

Zerschneidungswirkung der Autobahn für flugunfähige Tiere zu mindern.<br />

2.1.5 Soweit lokal möglich werden entlang der Autobahn dreireihige Gehölzpflanzung<br />

vorgesehen.<br />

2.1.6 Regenklärbecken und Regenrückhaltebecken werden so gestaltet, dass eine<br />

Zuwanderung von Amphibien vermieden wird.<br />

2.1.7 Auf den Saumstreifen auf Höhe von ca. BAB-km 625+820 - 626+420 (nördlich)<br />

wird verzichtet. Stattdessen werden an anderer Stelle zwei kürzere Saumstreifen angelegt.<br />

Die Standorte dieser Saumstreifen ergeben sich aus dem Deckblatt zum LBP.<br />

Die zusammen mit dem Saumstreifen vorgesehenen Feldlerchenfenster bleiben von<br />

der Verschiebung des Saumstreifens ausgenommen.<br />

2.2 Immissionsschutz<br />

2.2.1 Der Lärmschutzwall (BAB-km 623+920 bis 624+560) auf der Nordseite wird mit<br />

einer Kronenbreite 1,0 m statt 2,5 m hergestellt.<br />

2.2.2 Der Lärmschutzwall (BAB-km 624+700 bis 624+850) auf der Nordseite wird mit<br />

einer Kronenbreite 1,0 m statt 2,5 m hergestellt.<br />

2.2.3 Der lärmmindernde Fahrbahnbelag mit D StrO - 5 dB(A) (BAB-km 627+100 bis<br />

630+450) wird um 300 m bis BAB-km 630+750 verlängert.<br />

2.2.4 Der Lärmschutzwall (BAB-km 626+910 bis 627+500) auf Südseite wird als<br />

Wall-Wand-Kombination (8 m Wallhöhe mit 2 m hoher aufgesetzter Wand) hergestellt.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 16<br />

2.2.5 Der Lärmschutzwall-Wand-Kombination (BAB-km 627+575 bis 628+150) auf<br />

Südseite wird als Wall-Wand-Kombination (8 m Wallhöhe mit 4 m hoher aufgesetzter<br />

Wand) hergestellt.<br />

2.2.6 Der Lärmschutzwall (BAB-km 628+620 bis 628+770) auf Nordseite wird als<br />

Wall-Wand-Kombination (8 m Wallhöhe mit 2 m hoher aufgesetzter Wand) hergestellt.<br />

2.2.7 Der Lärmschutzwall-Wand-Kombination (BAB-km 628+920 bis 629+345) auf<br />

Nordseite wird als Wall-Wand-Kombination (8 m Wallhöhe mit 4 m hoher aufgesetzter<br />

Wand) hergestellt.<br />

2.2.8 Der Lärmschutzwall-Wand-Kombination (BAB-km 629+405 bis 630+010) auf<br />

Nordseite wird als Wall-Wand-Kombination (8 m Wallhöhe mit 4 m hoher aufgesetzter<br />

Wand) hergestellt.<br />

2.3 Wasserwirtschaft<br />

2.3.1 Die Entwässerungsplanung der PWC-Anlagen wird im Zuge der Ausführungsplanung<br />

mit den Entsorgungsbetrieben der Stadt Heilbronn abgestimmt. Vor der Abstimmung<br />

wird ein hydraulischer Nachweis vorgelegt.<br />

2.3.2 Weitergehende Informationen zu den Ver- und Entsorgungsleitungen der PWC-<br />

Anlage werden entsprechend dem Schreiben der Stadt Heilbronn vom 07.12.2010<br />

(Unterpunkt 2.5.6 b) im Rahmen der Ausführungsplanung dem Amt für Liegenschaften<br />

und Wirtschaftsförderung zur Verfügung gestellt<br />

2.3.3 Vor Baubeginn werden die Ausführungspläne für die Herstellung der Entwässerungsanlagen<br />

in den Wasserschutzgebieten insbesondere hinsichtlich des zu verwendenden<br />

Auffüllmaterials einvernehmlich mit der Stadt Heilbronn (untere Wasserbehörde)<br />

abgestimmt.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 17<br />

2.3.4 Regenklärbecken und Regenrückhaltebecken werden so gestaltet, dass eine<br />

Zuwanderung von Amphibien vermieden wird.<br />

2.3.5 Das Regenrückhaltebecken Bruchbach I wird hergestellt.<br />

2.4 Bodenschutz<br />

2.4.1 Zur Festlegung von Anforderungen an die Bodenqualität für den Wiedereinbau<br />

werden der unteren Bodenschutzbehörde die vorhandenen Gutachten, Informationen<br />

und Angaben über die vorgesehene Bodenqualitätseinstufung vorgelegt.<br />

2.4.2 Vor Ausführung der Unterbodenauffüllungen werden die Angaben zur Bodenqualität<br />

der unteren Bodenschutzbehörde übergeben und mit ihr abgestimmt.<br />

2.4.3 Vor Ausführung von Auffüllarbeiten/ Einbauarbeiten wird die Zustimmung der<br />

zuständigen Bodenschutzbehörde bezüglich der Einbaukonfiguration eingeholt.<br />

2.5 Landwirtschaft<br />

2.5.1 Während der Baumaßnahmen wird eine der Unterführungen mit der Bauwerksnummer<br />

6720/508 bzw. 6820/501 in der Haupterntezeit (September bzw. Oktober)<br />

für landwirtschaftliche Fahrzeuge für mindestens 28 Kalendertage befahrbar sein.<br />

Die Abstimmung des Zeitraums und die Festlegung der Unterführung erfolgt spätestens<br />

im Juli des gleichen Jahres mit der Stadt Bad Rappenau, die die betroffenen<br />

Landwirte informiert.<br />

2.5.2 Vorübergehend beanspruchte landwirtschaftliche Flächen werden nach Abschluss<br />

der Bauarbeiten unverzüglich rekultiviert und im Falle von Bodenverdichtungen<br />

werden Tiefenlockerungen vorgenommen, so dass nach Abschluss der Bauarbeiten<br />

schnellstmöglich eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung möglich<br />

ist.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 18<br />

2.5.3 Der Nutzungsausfall wird den Bewirtschaftern auf Grundlage der allgemeingültigen<br />

Entschädigungsrichtlinien ersetzt. Sofern zusätzliche Arbeiten zur Ermöglichung<br />

der ordnungsgemäßen Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen notwendig<br />

sind, werden diese ebenfalls entsprechend dem jeweiligen Aufwand ersetzt.<br />

2.5.4 Abgeschnittene Dränsysteme im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />

werden wieder funktionsgerecht angeschlossen und abgeleitet.<br />

2.5.5 Die Zufahrten zu landwirtschaftlichen Grundstücken und zu den Aussiedlerhöfen<br />

während der Bauzeit und nach Bauabschluss werden gewährleistet.<br />

2.5.6 Die Entwässerungssysteme entlang der Straße werden so angelegt, dass eine<br />

Vernässung der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke verhindert wird und<br />

der Ablauf von Oberflächenwasser geregelt ist.<br />

2.5.7 Die Sicherheit und Leichtigkeit des landwirtschaftlichen Verkehrs wird während<br />

der Bauzeit gewährleistet.<br />

2.5.8 Bei Einfriedungen wird ein Mindestabstand von 1 m, bei Anpflanzungen ein<br />

Mindestabstand von 1,5 m zu angrenzenden Feldwegen und zu landwirtschaftlichen<br />

Nutzflächen eingehalten.<br />

2.5.9 Auf Wunsch bestätigt die Vorhabenträgerin bei Rückgabe der vorübergehend in<br />

Anspruch genommenen Grundstücke dem jeweiligen Eigentümer die Schadstofffreiheit<br />

des zurückgegebenen Grundstücks schriftlich.<br />

2.5.10 Die Feldwegekreuzung des neu herzustellenden Feldwegs mit dem Wimpfener<br />

Weg (ca. BAB-km 627+500, südlich des Bauwerks Nr. 6820/510) wird so gestaltet,<br />

dass sie mit üblichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden kann.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 19<br />

2.5.11 Um sicherzustellen, dass etwa die Verwertung des Grünguts bei der Extensivierung<br />

von Grünland unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Erfordernissen<br />

der betroffenen Landwirte möglich ist, wird die landschaftspflegerische Ausführungsplanung<br />

mit den Landwirten vor Ort im Rahmen der vorgegebenen Entwicklungsziele<br />

für die Fläche abgestimmt.<br />

2.6 Private Rechte<br />

2.6.1 Bei Kauf von (Teil-)Grundstücken der Stadt Heilbronn übernimmt die Vorhabenträgerin<br />

die vorhandenen Dienstbarkeiten (z.B. Leitungsrechte) oder sorgt für deren<br />

Löschung.<br />

2.6.2 Die Kündigungsfristen der städtischen Pachtverträge (15. August zum jeweiligen<br />

Pachtjahresende) werden soweit möglich im Vorfeld der Grunderwerbsverhandlungen<br />

berücksichtigt.<br />

2.7 Schutz von Versorgungsleitungen<br />

2.7.1 Die im Planfeststellungsbereich liegenden Versorgungsleitungen der Elektrizitäts-,<br />

der Gas-, Wasser- und der Telekommunikationsversorgung werden gesichert<br />

und soweit notwendig verlegt. Die Eigentümer der Leitungen werden rechtzeitig vor<br />

Baubeginn in die Entwurfs- und Ausführungsplanung eingebunden.<br />

2.7.2 Alle Hinweise der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH im Schreiben<br />

vom 06.12.2010 werden in der Ausführungsplanung berücksichtigt.<br />

2.7.3 Alle Hinweise der Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG im Schreiben<br />

vom 08.12.2010 werden in der Ausführungsplanung berücksichtigt.<br />

2.7.4 Alle Hinweise der GasVersorgung Süddeutschland GmbH im Schreiben vom<br />

07.12.2010 werden in der Ausführungsplanung berücksichtigt.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 20<br />

2.7.5 Alle Hinweise der ZEAG Energie AG im Schreiben vom 20.10.2010 und vom<br />

30.05.2011 werden in der Ausführungsplanung berücksichtigt.<br />

2.7.6 Alle Hinweise der Heilbronner Versorgungs GmbH im Schreiben vom<br />

25.11.2010 werden in der Ausführungsplanung berücksichtigt.<br />

2.7.7 Alle Hinweise der DB Energie GmbH im Schreiben vom 04.11.2010 werden in<br />

der Ausführungsplanung berücksichtigt.<br />

2.7.8 Sofern auf Grundstücken der Stadt Heilbronn eine Verlegung bestehender Leitungen<br />

oder neue Leitungsführungen vorgesehen sind, wird dies dem Amt für Liegenschaften<br />

und Wirtschaftsförderung im Rahmen der Bauausführung frühzeitig mitgeteilt<br />

und mit ihm entsprechende Vereinbarungen getroffen.<br />

2.8 Sonstige Zusagen<br />

2.8.1 Die Richtlinien für die Anlage und den Bau von Straßen für militärische<br />

Schwerstfahrzeuge (RABS) werden beachtet.<br />

2.8.2 Beginn sowie Fertigstellung der Baumaßnahme werden dem Wehrbereichskommando<br />

IV - G4 Verkehrsinfrastruktur - angezeigt.<br />

2.8.3 Sofern Hinweise auf vorhandene Kampfmittel vorliegen, wird der Kampfmittelbeseitigungsdienst<br />

unverzüglich benachrichtigt.<br />

3. Sonstiges<br />

3.1. Soll von den auferlegten Nebenbestimmungen oder von den Zusagen abgewichen<br />

werden, hat die Vorhabenträgerin unverzüglich die Planfeststellungsbehörde<br />

zur abschließenden Entscheidung anzurufen.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 21<br />

3.2. Die Planfeststellungsbehörde behält sich, insbesondere zur Lösung unvorhergesehener<br />

Fragen, ergänzende Auflagen oder Entscheidungen vor.<br />

3.3. Die Vorhabenträgerin hat durch Berücksichtigung in ihren Ausschreibungen und<br />

Vergabeverträgen in geeigneter Weise sicherzustellen, dass insbesondere die Nebenbestimmungen<br />

und Zusagen dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es und etwaige<br />

auf seiner Grundlage ergehende weiteren Anforderungen, sowie der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

selbst mit samt seinen planfestgestellten Unterlagen auch von den<br />

beauftragten Firmen oder ihren Beauftragten beachtet werden, soweit sie von den<br />

entsprechenden Bestimmungen berührt sein können. Die Firmen bzw. Beauftragten<br />

sind vor Aufnahme der Arbeiten vor Ort hierauf hinzuweisen und in etwaige kritische<br />

Arbeiten oder Bereiche einzuweisen.<br />

IV Zurückweisung von Einwendungen<br />

Die Einwendungen der Privatpersonen und die Forderungen und Hinweise der weiteren<br />

Beteiligten werden, soweit sie nicht ausdrücklich zurückgenommen oder gegenstandslos<br />

geworden sind oder ihnen durch Zusagen oder durch diese Entscheidung<br />

entsprochen wird, zurückgewiesen.<br />

V Kostenentscheidung<br />

Das Land Baden-Württemberg trägt die Kosten des Planfeststellungsverfahrens. Die<br />

den Einwendern und den Trägern öffentlicher Belange erwachsenen Kosten sind<br />

nicht erstattungsfähig. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 22<br />

B Begründung<br />

I Sachverhalt<br />

Das <strong>Regierungspräsidium</strong> Stuttgart hat in Ausübung seines Planfeststellungsermessens<br />

beschlossen, die vorliegenden Planunterlagen mit den genannten Nebenbestimmungen<br />

und Ergänzungen festzustellen. Das Vorhaben ist im Hinblick auf die<br />

Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes gerechtfertigt und steht im Einklang<br />

mit den gesetzlichen Planungsleitsätzen. Nachdem das <strong>Regierungspräsidium</strong> Stuttgart<br />

sämtliche öffentlichen und privaten Belange sorgfältig untereinander und gegeneinander<br />

abgewogen hat, ist es zu der Auffassung gelangt, dass das von der Straßenbauverwaltung<br />

für die Bundesrepublik Deutschland geplante und beantragte<br />

Vorhaben verwirklicht werden soll.<br />

1 Beschreibung des Vorhabens<br />

Gegenstand der Planfeststellung ist der 6-streifige Ausbau mit Standstreifen der BAB<br />

A 6 im Streckenabschnitt AS Bad Rappenau bis AS Heilbronn/ Untereisesheim von<br />

BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448. Dabei werden die vorhandenen 4 Fahrstreifen<br />

mit Standstreifen unter Beibehaltung der vorhandenen Linienführung durchgehend<br />

auf 6 Fahrstreifen mit Standstreifen (Regelquerschnitt RQ 36 m gemäß RAA<br />

2008) erweitert. Zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit und zur Vermeidung<br />

von Ausweichverkehren während der Bauzeit wird die Richtungsfahrbahn auf 16,0 m<br />

Breite ausgebaut. Dadurch kann die bestehende Fahrstreifenanzahl auch während<br />

des Ausbaus aufrecht erhalten werden. Zwischenzeitlich wurde provisorisch die südliche<br />

Richtungsfahrbahn Walldorf in Richtung Weinsberg auf 3 Fahrstreifen ummarkiert,<br />

wobei pro Fahrstreifen nur 3,25 m bis 3,50 m Breite zur Verfügung stehen und<br />

für Pannen ein Nothaltestreifen von 1,30 m Breite geschaffen wurde. Die Gesamtlänge<br />

der Ausbaustrecke beträgt 7,448 km. Der Abschnitt schließt im Osten an den<br />

bereits 3-streifig planfestgestellten und in Teilen bereits ausgebauten Abschnitt zwischen<br />

der AS Heilbronn/ Untereisesheim und dem AK Weinsberg. Der westlich der<br />

Maßnahme liegende Autobahnabschnitt Bad Rappenau - Sinsheim/ Steinsfurt wurde<br />

bereits planfestgestellt und ausgebaut. Die Baumaßnahme umfasst ferner den Aus-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 23<br />

bau der bei Baukilometer 626 +100 an der Fahrbahn Weinsberg - Walldorf und bei<br />

Baukilometer 626+700 an der Fahrbahn Walldorf-Weinsberg befindlichen unbewirtschafteten<br />

Rastplätzen zu unbewirtschafteten Parkplätzen mit WC-Anlagen. Dieser<br />

Ausbau ist Bestandteil eines Gesamtkonzeptes zur Verbesserung der Parkraumsituation<br />

entlang von Autobahnen. Die sich bei Baukilometer 630+600 (südliche Fahrbahn)<br />

bzw. 631+300 (nördliche Fahrbahn) befindlichen unbewirtschafteten Parkplätze<br />

werden aufgegeben.<br />

Das planfestgestellte Vorhaben ist die letzte verbleibende Maßnahme des 6-spurigen<br />

Ausbaus der BAB A 6 zwischen dem AK Walldorf und dem AK Weinsberg und bildet<br />

so einen Lückenschluss im Gesamtausbau der BAB A 6.<br />

Die vorhandene BAB A 6 zwischen den AK Walldorf und AK Weinsberg ist seit über<br />

40 Jahren in Betrieb. Sie war bisher 4-spurig ausgebaut und stellte zunächst eine<br />

parallele Entlastungsautobahn für die stark frequentierte BAB A 8 von Stuttgart nach<br />

Karlsruhe dar, entwickelte sich aber mit den Autobahnergänzungen BAB A 6 Weinsberg<br />

- Nürnberg, mit dem abschnittsweisen 6-streifigen Ausbau der BAB A 81 Weinsberg<br />

- Stuttgart sowie der BAB A 7 Würzburg - Ulm zu einer sehr bedeutenden Autobahnverbindung,<br />

die die Wirtschaftsräume im Rheintal mit denen des Neckartals<br />

verbindet und die Ballungsräume Nürnberg direkt und München indirekt mit den Ballungsräumen<br />

des Rheintals verknüpft. Ein stetiger Anstieg der Verkehrsmengen in<br />

den siebziger und achtziger Jahren auf dieser Strecke zeigt, wie gut diese Querverbindung<br />

angenommen wurde. Eine weitere Verkehrszunahme kam ab 1990 mit der<br />

Wiedervereinigung Deutschlands und der Öffnung osteuropäischen Staaten hinzu.<br />

Die BAB A 6 als Ost-Westtransversale für den innerdeutschen und europäischen<br />

Verkehr verbindet den Südwesten Deutschlands mit den neuen Bundesländern und<br />

ist ein wichtiges Bindeglied für Osteuropa an den westeuropäischen Markt. Die Verkehrsmengen<br />

auf der BAB A 6 zwischen der AS Bad Rappenau und der AS Heilbronn/<br />

Untereisesheim lagen 2009 durchschnittlich bei 82.000 Kfz/24h (84.300<br />

Kfz/24 h an Werktagen), wobei im Mittel der Lkw-Anteil 22,0 % tags und 44,4 %<br />

nachts betrug. Für das Jahr 2025 wird die durchschnittliche Verkehrsmenge auf


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 24<br />

99.000 Kfz/24 h (102.300 Kfz/24h an Werktagen) mit einem Lkw-Anteil von 24,6 %<br />

tags und 48,1 % nachts prognostiziert.<br />

Ziel der Planung ist es, durch Verbreiterung des Querschnitts auf 6 reguläre Fahrstreifen<br />

mit Standstreifen die Leistungsfähigkeit und die Verkehrssicherheit zu erhöhen.<br />

Die BAB A 6 wurde in den sechziger Jahren bereits nach den damals neuesten Trassierungsgrundsätzen<br />

angelegt. Aufgrund der Verwendung großer Trassierungs- und<br />

Aufrisselemente sind in verkehrlicher Hinsicht keine Veränderungen an der Grundund<br />

Aufrisslage der Autobahn vorzunehmen. Pro Richtungsfahrbahn ist eine befestigte<br />

Breite von insgesamt 16 m gegenüber einer bisherigen Breite von ca. 12 m geplant.<br />

Die Fahrbahnen der BAB 6 werden im Vollausbau hergestellt. Dies ermöglicht<br />

die Verbesserung der ansonsten zu geringen Querneigung und reduziert die aufgrund<br />

eines breiten Querschnitts bestehende Gefahr des Aquaplanings auf der tiefer<br />

liegenden Fahrspur. Der Mittelstreifen wird um 0,50 m je Seite verschmälert, die restliche<br />

Mehrbreite für den dritten Fahrstreifen und den Standstreifen wird an der Außenseite<br />

der Fahrbahn angebaut. Die derzeit vorhandene Fahrbahn wird komplett<br />

ausgebaut.<br />

Entlang der BAB A 6 werden in dem Bauabschnitt umfangreiche aktive Lärmschutzmaßnahmen<br />

(Wände, Wälle, Wand/Wall-Konstruktionen) zum Schutze der bebauten<br />

Gebiete vor Verkehrslärm geplant. Soweit die Immissionsgrenzwerte mit den aktiven<br />

Maßnahmen nicht eingehalten werden können, wird zusätzlicher passiver Lärmschutz<br />

erforderlich. Im Einzelnen sind die aktiven Lärmschutzanlagen auf S. 26 f. der<br />

Unterlage 1 Teil I (Erläuterungsbericht) dargestellt. Ferner wird auf S. 27 f. der Unterlage<br />

1 (Erläuterungsbericht und in seinem Deckblatt) der gewährte passive Lärmschutz<br />

dargestellt. Die Änderungen im Lärmschutzkonzept, die sich durch die Zusagen<br />

im Erörterungstermin ergeben haben, sind im folgenden (Kapitel 5.4 Lärmimmissionen)<br />

und im Deckblatt zum Erläuterungsbericht dargestellt.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 25<br />

Durch die Maßnahme treten erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen von Naturhaushalt<br />

und Landschaftsbild ein, die durch geeignete Maßnahmen kompensiert<br />

werden. Im LBP (Unterlage 12) und seinen im Laufe des Verfahrens vorgenommenen<br />

Ergänzungen sind die verschiedenen Vermeidungs-/Minderungs-, Gestaltungs-,<br />

Ausgleichs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dargestellt. Die Kompensation<br />

für die mit der Baumaßnahme verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt<br />

durch diverse landschaftspflegerische Maßnahmen im Planungsgebiet. Die nicht<br />

mehr benötigten Flächen werden entsiegelt und im Trassenbereich Gehölze gepflanzt.<br />

Einige Maßnahmen (Gehölzpflanzungen, Anlage von Feldlerchenfestern,<br />

Anlage von drei Saumstreifen) werden als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen<br />

durchgeführt. Diese dienen insbesondere dazu die ökologische Funktion von<br />

Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (speziell von Fledermäusen, Feldlerchen und<br />

Goldammer) im räumlichen Zusammenhang mittels zeitlichen Vorlaufs und ohne zeitliche<br />

Lücke sicherzustellen. Ein weiterer Bestandteil des Ausgleichskonzepts ist die<br />

Renaturierung des Bruchbachs und die Umwandlung einer derzeit landwirtschaftlich<br />

genutzten Ackerfläche in extensiv genütztes Grünland. Auf weiteren bislang landwirtschaftlich<br />

genutzten Flächen soll ein Erlenwald entstehen.<br />

2 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

Mit der Straßenbaumaßnahme sind Auswirkungen auf die Umwelt verbunden. Die<br />

Vorhabenträgerin hat zu der vorliegenden Planung eine Umweltverträglichkeitsstudie<br />

mit LBP erstellt (Planunterlage 12).<br />

Die Vorhabenträgerin hat die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des planfestgestellten<br />

Vorhabens auf alle relevanten Schutzgüter umfassend ermittelt, beschrieben<br />

und bewertet. Die einzelnen Umweltauswirkungen sind in der Planunterlage<br />

1 Teil II allgemein verständlich und vollständig zusammengefasst, so dass auf<br />

eine nochmalige Zusammenfassung an dieser Stelle verzichtet werden kann.<br />

Die vorgesehenen Baumaßnahmen zum Ausbau der BAB A 6 führen vor allem durch<br />

die Zunahme von versiegelter Fläche und die Beseitigung von Gehölzen zu einer


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 26<br />

erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes. Neben<br />

Lebensräumen für die Tier- und Pflanzenwelt sind davon auch die Schutzgüter Boden,<br />

Wasser und Klima/Luft betroffen. Der bereits durch die bestehende Autobahn<br />

vorhandene Trenneffekt wird verstärkt.<br />

Während der Bauzeit werden weitere Flächen für Lager- und Baustelleneinrichtungen,<br />

Baustraßen etc. in Anspruch genommen. Es handelt sich dabei jedoch überwiegend<br />

um Ackerflächen, bei denen nach Beendigung der Bauarbeiten durch entsprechende<br />

Maßnahmen (z.B. Bodenlockerung) ein standortgerechter Zustand wiederhergestellt<br />

werden kann.<br />

Durch Lärm- und Schadstoffemissionen, verursacht durch den prognostizierten Straßenverkehr,<br />

werden stellenweise bisher weniger belastete Freiflächen zusätzlich beeinträchtigt.<br />

Stellenweise werden jedoch durch entsprechende Lärmschutzanlagen<br />

die zu erwartenden Emissionen erheblich - und so gleichzeitig auch die bereits bestehenden<br />

Lärmimmissionen - reduziert.<br />

Trotz umfangreicher Vorkehrungen zur Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen<br />

verursacht der planfestgestellte Ausbau der BAB A 6 eine unvermeidbare<br />

Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, die durch die vorgesehenen Maßnahmen<br />

kompensiert werden.<br />

II<br />

Verfahren<br />

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Planfeststellung sind erfüllt.<br />

Mit Schreiben vom 13.09.2010 beantragte die Abteilung 4 des <strong>Regierungspräsidium</strong>s<br />

Stuttgart - Straßenwesen und Verkehr - gemäß Art. 90 Abs. 2 GG im Auftrag der<br />

Bundesrepublik Deutschland die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für<br />

den 6-streifigen Ausbau der BAB A 6 zwischen den AS Bad Rappenau und Heilbronn/<br />

Untereisesheim (BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448).


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 27<br />

Das Verfahren wurde mit Verfügung der Planfeststellungsbehörde vom 13.10.2010<br />

eingeleitet. Das <strong>Regierungspräsidium</strong> Stuttgart, vertreten durch die Abteilung 2, ist<br />

nach § 3 Nr. 2 FStrGZustVO die für dieses Straßenbauvorhaben zuständige Planfeststellungsbehörde.<br />

Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 25.10.2010 bis einschließlich 24.11.2010 in<br />

Bad Rappenau und Heilbronn zur Einsicht aus. Zeit und Ort der Auslegung wurden in<br />

den Mitteilungsblättern der genannten Kommunen zuvor ortsüblich bekannt gemacht.<br />

In der Bekanntmachung wurde auch auf das Ende der Einwendungsfrist hingewiesen.<br />

Die für das Planfeststellungsverfahren maßgeblichen Verfahrensvorschriften wurden<br />

eingehalten, insbesondere auch die in § 73 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 LVwVfG getroffenen<br />

Regeln. Die Planfeststellungsbehörde hat die darin geregelte Pflicht zur<br />

Auslegung des Planes nebst Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben,<br />

seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen<br />

lassen, vollständig erfüllt.<br />

Die Unterlagen entsprechen auch in vollem Umfang den Anforderungen des UVPG.<br />

Alle relevanten Umweltbelange wurden erhoben, geprüft und bewertet. Die Öffentlichkeit<br />

hatte die Möglichkeit, sich über die Umweltauswirkungen des Vorhabens zu<br />

informieren und wurde hierauf in der Bekanntmachung hingewiesen.<br />

Die Träger der öffentlichen Belange wurden mit Schreiben vom 18.10.2010 um Stellungnahme<br />

gebeten. Die Einwendungsfrist endete am 08.12.2010.<br />

Die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie die eingegangenen Stellungnahmen<br />

wurden am 13.10.2011 in der Böllingertalhalle in 74078 Heilbronn-Biberach<br />

mit dem Vorhabensträger, den Trägern öffentlicher Belange, den anwesenden Einwendern<br />

und Betroffenen erörtert. Der Erörterungstermin war zuvor am 26.09.2011


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 28<br />

bzw. am 30.09.2011 öffentlich, sowie am 22.09.2011 bzw. am 29.09.2011 in den betroffenen<br />

Kommunen ortsüblich bekannt gemacht worden.<br />

Nach der Erörterungsverhandlung verbesserte die Vorhabenträgerin den aktiven<br />

Lärmschutz entsprechend der Zusagen im Erörterungstermin, was in die Planfeststellungsunterlagen<br />

eingearbeitet wurde. Da es sich lediglich um eine Verbesserung,<br />

nicht aber um eine zusätzliche Belastung für die Betroffenen handelte, wurde keine<br />

neue Einspruchsmöglichkeit gegeben, so dass eine weitere ergänzende Anhörung<br />

hierzu über die Erörterung im Erörterungstermin hinaus nicht erforderlich war.<br />

Das Vorhaben ist entscheidungsreif. Mit den von der Vorhabenträgerin vorgelegten<br />

Unterlagen einschließlich der im Verlauf des Verfahrens vorgenommenen Änderungen<br />

und Ergänzungen, den eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher<br />

Belange und der Naturschutzverbände, den privaten Einwendungen und den Erwiderungen<br />

der Vorhabenträgerin einschließlich der im Laufe des Verfahrens nachgereichten<br />

Ergänzungen ist der Sachverhalt soweit aufgeklärt, dass über alle entscheidungsrelevanten<br />

Fragen auf zuverlässiger Grundlage entschieden werden kann.<br />

III Rechtliche Würdigung<br />

1 Planrechtfertigung<br />

Schon der in Art. 14 GG garantierte Eigentumsschutz erfordert bei Eingriffen in das<br />

Eigentum eine besondere Rechtfertigung. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn<br />

für das Vorhaben nach den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein<br />

Bedürfnis besteht und die mit der Maßnahme konkret verfolgten Ziele und öffentlichen<br />

Interessen generell geeignet sind, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu<br />

überwinden. Dies ist nicht erst bei Unabweisbarkeit des Vorhabens der Fall, sondern<br />

schon dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Das planfestgestellte<br />

Vorhaben wird diesem Erfordernis gerecht.<br />

Vorliegend ergibt sich die Planrechtfertigung für das Ausbauvorhaben bereits unmittelbar<br />

aus dem Gesetz (1.1), davon unabhängig aber auch aus den mit der Planung


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 29<br />

verfolgten inhaltlichen Zielsetzungen (1.2). Auch die Planrechtfertigung für den Ausbau<br />

der unbewirtschafteten Rastplätze zu PWC-Anlagen ergibt sich aus den mit der<br />

Planung verfolgten inhaltlichen Zielsetzungen (1.3).<br />

1.1 gesetzliche Planrechtfertigung<br />

Der Ausbau der BAB A 6 von 4 auf 6 Spuren zwischen den AS Bad Rappenau und<br />

Heilbronn/ Untereisesheim ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage zu<br />

§ 1 Abs. 1 S. 2 FStrAbG - mit der laufenden Nummer 13 als laufendes und fest disponiertes<br />

Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Nach § 1 Abs. 2 S. 1<br />

FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommen Bau- und Ausbauvorhaben<br />

den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Damit bringt der Gesetzgeber zum<br />

Ausdruck, dass die Bedarfsplanung nicht lediglich ein Instrument der Finanzplanung<br />

ist, als solches nur haushaltsrechtliche Wirkungen erzeugt und für die Frage der<br />

Planrechtfertigung nur indizielle Bedeutung hat. Vielmehr konkretisiert der Gesetzgeber<br />

den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die in den Bedarfsplan aufgenommenen<br />

Vorhaben verbindlich auch für die Planfeststellung nach § 17 FStrG (§ 1<br />

Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Gegen die Bedarfsfeststellung durch den Gesetzgeber bestehen<br />

weder wegen der Kompetenzverteilung im Grundgesetz noch im Hinblick auf<br />

die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen der Planfeststellung verfassungsrechtliche<br />

Bedenken (BVerwG, Urteil v. 08.06.1995 - 4 C 4/94).<br />

1.2 inhaltliche Planrechtfertigung<br />

Das planfestgestellte Vorhaben ist aber auch - unabhängig von der gesetzgeberischen<br />

Bedarfsfeststellung - aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der 6-spurige<br />

Ausbau der BAB A 6 im planfestgestellten Teilabschnitt ist an den Zielen des Fernstraßengesetzes<br />

ausgerichtet und gemessen an diesen Zielen erforderlich. Er ist generell<br />

geeignet, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden. Die mit der<br />

Planung verfolgten Ziele rechtfertigen die Planung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG<br />

haben die Träger der Straßenbaulast die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen<br />

- heutigen und künftigen - Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bau-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 30<br />

en, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen<br />

öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes zu berücksichtigen.<br />

Als weitere Ziele nennt das Gesetz die Bildung eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes<br />

für den weiträumigen Verkehr sowie die Förderung der Verkehrssicherheit<br />

(§§ 1 und 4 FStrG). Der Ausbau des planfestgestellten Teilabschnitts stellt eine<br />

wichtige Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur dar. Schon für die heutige Verkehrsbelastung<br />

und erst recht für die künftige Verkehrsbelastung im Jahre 2025 ist<br />

der lediglich 4-spurige Zustand der BAB A 6 im fraglichen Bereich sowohl hinsichtlich<br />

der Verkehrssicherheit als auch hinsichtlich der Verkehrsqualität nicht mehr angemessen.<br />

Das Vorhaben ist im Regionalplan Heilbronn Franken 2020 als „Vorhaben<br />

für den großräumig bedeutsamen Verkehr (Kategorie 1)“ sowie als „Vordringlicher<br />

Bedarf“ der 6-streifige Ausbau der BAB A 6 vom AK Walldorf bis zum AK Weinsberg<br />

enthalten, wobei der Regionalverband Franken in seiner Stellungnahme auf die hohe<br />

Dringlichkeit der vorgesehenen Maßnahme hinweist.<br />

Der Ausbau der BAB A 6 auf 6 Fahrstreifen ist angesichts der heutigen gegebenen<br />

Überlastung eine unumgängliche Notwendigkeit, um die vom Gesetzgeber vorgegebenen<br />

Funktionen wieder herstellen und erhalten zu können. Eine Abwicklung der<br />

heutigen und zukünftig zu erwartenden hohen Verkehrsbelastungen auf einer nicht<br />

ausgebauten Autobahn würde die Reisegeschwindigkeit auf diesem Autobahnabschnitt<br />

auf ein sehr niedriges, für Autobahnverhältnisse untragbares Niveau absenken.<br />

Häufige Staus und dadurch Ausweichverkehre auf das nachgeordnete Streckennetz,<br />

welches nicht dafür ausgebaut ist, wären zu erwarten. Dies würde auch zu<br />

einer zusätzlichen Belastung der angrenzenden Ortschaften führen.<br />

In Folge der hohen Verkehrsdichte kommt es bereits zu überdurchschnittlich vielen<br />

Auffahrunfällen, die durch einen 6-spurigen Ausbau verringert werden können. Auch<br />

die provisorisch auf 5 Fahrsteifen unter Einbeziehung des Standstreifens ummarkierte<br />

Fahrbahn reicht nicht zur Bewältigung der vorhandenen und prognostizierten Verkehrsmengen<br />

aus. Durch die infolge der Ummarkierung zu schmalen Fahrstreifen bei


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 31<br />

hohem Lkw-Anteil ist trotz Geschwindigkeitsbeschränkung die Verkehrssicherheit<br />

nicht in ausreichendem Maße gewährleistet. Insbesondere das derzeitige Fehlen eines<br />

Standstreifens auf der südlichen Richtungsfahrbahn ist auf Dauer nicht zu verantworten,<br />

da dies bei liegengebliebenen Fahrzeugen verstärkt zu Staus, Behinderungen<br />

und Unfallgefahren führt. Wie in der Beschreibung des Vorhabens ausgeführt,<br />

dient die BAB A 6 von Walldorf nach Weinsberg der Verbindung der Wirtschaftsräume<br />

im Rheintal mit denen des Neckartals und der Verknüpfung der Ballungsräume<br />

Nürnberg und München mit den Ballungsräumen des Rheintales, wobei<br />

mit der Wiedervereinigung Deutschlands und der Öffnung der osteuropäischen Staaten<br />

ab 1990 die BAB A 6 eine wichtige Ost-West-Transversale für den innerdeutschen<br />

und europäischen Verkehr geworden ist. Das Verkehrsaufkommen auf der<br />

BAB A 6 ist in den letzten Jahrzehnten überdurchschnittlich gewachsen. Die künftig<br />

zu erwartenden Verkehrsmengen können von der bestehenden BAB A 6 nicht mehr<br />

sinnvoll bewältigt werden.<br />

Die Verkehrsprognose für 2025 geht von einer knapp 21-prozentigen Zunahme des<br />

durchschnittlichen täglichen Verkehrs gegenüber dem Analysejahr 2009 aus. Bei diesem<br />

Verkehrszuwachs erfordert eine leistungsfähige Verbindung für den Fernverkehr<br />

zwischen Walldorf und Weinsberg gemäß den gültigen Richtlinien einen 6-streifigen<br />

Fahrbahnquerschnitt mit Standstreifen, der allein den Anforderungen an die Verkehrssicherheit<br />

und zureichende Verkehrsqualität gerecht wird.<br />

Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass das Vorhaben, gemessen an den<br />

Zielsetzungen des Fernstraßengesetzes, vernünftigerweise geboten ist.<br />

1.3 Planrechtfertigung PWC-Anlagen<br />

Der Ausbau der unbewirtschafteten Rastplätze bei BAB-km 626+100 und BAB-km<br />

626+700 zu PWC-Anlagen ist planerisch gerechtfertigt. Die mit dem Vorhaben verfolgten<br />

Ziele dienen insbesondere der Unfallverhütung und der Funktionsfähigkeit<br />

des überregionalen Verkehrs und damit dem Gemeinwohl.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 32<br />

Durch die Zunahme der Verkehrsbelastung auf der BAB A 6 besteht vor allem ein<br />

erheblicher Mangel an LKW-Parkplätzen, was zu einer Überlastung der bestehenden<br />

Rastplätze führt. Ein Ausweichen auf benachbarte Rastanlagen ist nur bedingt möglich,<br />

da diese ebenfalls überbelegt sind. Eine Erhebung des Bundesministeriums für<br />

Verkehr, Bauwesen und Stadtentwicklung über die Parkraumsituation für LKW an<br />

Rastanlagen ergab, dass bereits 2008 auf dem gesamten Abschnitt der BAB A 6 zwischen<br />

dem AK Walldorf und dem AK Weinsberg ein Defizit an LKW-Stellplätzen vorlag.<br />

Dieser Parkplatzdruck führt zum Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeitregelung,<br />

zum Ausweichverkehr auf das nachgeordnete Straßennetz und zur Überlastung der<br />

bestehenden Rast- und Parkanlagen im Zuge der Autobahn.<br />

Der Ausbau ist Bestandteil eines Gesamtkonzeptes zur Verbesserung der Parkraumsituation<br />

entlang Autobahnen. Insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung<br />

der Verkehrssicherheit ist zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Lkw-Fahrer<br />

ein ausreichendes Parkplatzangebot zur Verfügung zu stellen.<br />

Soweit der Bedarf der Errichtung von PWC-Anlagen im gegenständlichen Planfeststellungsabschnitt<br />

aufgrund des vorhandenen (südliche Seite der AS Bad Rappenau)<br />

und des sich im Bau befindlichen privaten Autohofes (nördliche Seite der AS Bad<br />

Rappenau) bezweifelt wird, ist anzumerken, dass nach dem Konzept des Bundesministeriums<br />

für Verkehr, Bauwesen und Stadtentwicklung über die Standorte von<br />

PWC-Anlagen und die Anlage von Ruhestätten etwa alle 15 bis 20 km entlang der<br />

Autobahn Rastanlagen (unbewirtschaftet bzw. bewirtschaftet) anzubieten sind. Im<br />

vorliegenden Fall beträgt der Abstand in Richtung Walldorf bis zur Tank- und Rastanlage<br />

Kraichgau ca. 17,8 km. Die dazwischen liegenden Kleinparkplätze werden entweder<br />

aufgegeben oder sind nicht mit WC ausgestattet. In Richtung Weinsberg bis<br />

zur PWC-Anlage Sulmtal beträgt der Abstand ca. 12,3 km. Die dazwischen liegenden<br />

Kleinparkplätze bei Biberach werden aufgegeben. Private Autohöfe können im Rahmen<br />

dieses Konzepts nur untergeordnet berücksichtigt werden, da zum einen aufgrund<br />

ihrer privaten Trägerschaft die Bereitstellung von Parkplätzen nicht dauerhaft<br />

gewährleistet werden kann und zum anderen das kostenpflichtige Angebot von Parkraum<br />

und Toiletten nicht von allen LKW-Fahrern angenommen wird. Zur Einhaltung<br />

der Lenk- und Ruhezeiten ist daher die Bereitstellung von kostenfreien Ruhestätten


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 33<br />

erforderlich. Diese Einschätzung wurde im Rahmen des Erörterungstermins von der<br />

Autobahn- und Verkehrspolizei Heilbronn bestätigt, die darauf hinwies, dass das derzeitige<br />

Angebot an Parkplätzen in beiden Fahrtrichtungen nicht ausreiche und selbst<br />

im Einzugsbereich des bereits bestehenden, kostenpflichtigen Autohofes trotz dort<br />

vorhandener Kapazität zahlreiche LKW-Fahrer angrenzende Wohngebiete zum<br />

„Ausweichparken“ und Urinieren nutzen.<br />

2 Variantenauswahl<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat geprüft, ob es im Vergleich zum planfestgestellten<br />

Vorhaben eine bessere Lösung für die zu bewältigende Aufgabe gibt oder ob eine<br />

genauso geeignete Variante möglich wäre und diese Lösung in geringerem Maße<br />

entgegenstehende öffentliche oder private Interessen beeinträchtigen würde.<br />

Dies ist nicht der Fall. Das jetzt planfestgestellte Vorhaben hat sich nach intensiver<br />

Untersuchung als die insgesamt beste Lösung erwiesen.<br />

2.1 Trasse<br />

Der Straßenausbau erfolgt unter Nutzung der bereits vorhandenen Infrastruktur, unter<br />

Beachtung des Vermeidungs- und Minimierungsgebots und unter Vornahme der<br />

notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Bei dem Vorhaben handelt es sich<br />

um den Ausbau einer bestehenden Straße. Der zweckmäßigste Ausbau ist daher nur<br />

in einer Verbreiterung der bestehenden Fahrbahnen beidseitig nach außen bei unveränderter<br />

Grund- und Aufrisslage zu sehen. Im vorliegenden Abschnitt ist schon<br />

allein wegen der bestehenden dichten Bebauung und der vorhandenen kreuzenden<br />

Straßen und Wege keine andere Ausbauvariante möglich. Auch unter ökonomischen<br />

und ökologischen Gesichtspunkten ist eine Neutrassierung, wegen der Kosten und<br />

der dann in größerem Umfang erforderlichen Neuversiegelung bislang unverbauter<br />

Flächen, die zu einem stärkeren Eingriff in Natur und Landschaft sowie Nutzflächen<br />

und Eigentum führen würde, nicht sinnvoll.<br />

Die denkbare Null-Lösung (Beibehaltung des Status-Quo) als Alternative zur Ausbauvariante<br />

würde den Zielen der Planung nicht gerecht und den bisher gegebenen,


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 34<br />

nicht ausreichenden Zustand verfestigen. Die Beibehaltung der 4-spurigen Autobahn<br />

widerspricht den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, da die<br />

Kapazitätsgrenzen im Bestand und nach der Prognose überschritten werden. Die<br />

bereits genannten Nachteile des Provisoriums mit 3 - zu schmalen - Fahrstreifen je<br />

Fahrtrichtung ohne Standspur bedeuten nicht nur, dass dieses hinter den Standards<br />

der Richtlinien zurück bleibt, sondern ganz konkret, dass Sicherheit und Leichtigkeit<br />

des Verkehrs nicht in ausreichendem Maße gewährleistet wird. Zwar ließen sich bei<br />

der Null-Lösung Eingriffe in Natur und Landschaft, Landwirtschaft und Privateigentum<br />

vermeiden, doch sind diese Eingriffe im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit<br />

des Verkehrs im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Ferner entspricht die Null-<br />

Variante nicht dem gesetzlichen Bedarfsplan und käme einem Verzicht auf alle für<br />

das Vorhaben streitenden verkehrlichen und raumordnerischen Zielsetzungen und<br />

damit der Ablehnung des Vorhabens gleich. Die Null-Variante wäre im Ergebnis nur<br />

in Betracht zu ziehen gewesen, wenn alle dem Bedarfsplan entsprechenden Trassenvarianten<br />

auszuscheiden gewesen wären, weil sie so schwerwiegende Nachteile<br />

hätten, dass demgegenüber selbst das gesetzlich festgestellte Verkehrsbedürfnis<br />

nicht so wichtig wäre, diese Nachteile in der Abwägung zu überwinden (BVerwG,<br />

Urteil v. 08.06.1995 - A C 4/94). Die Null-Variante ist daher keine taugliche Alternative.<br />

2.2 PWC-Anlagen<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat sich im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens<br />

grundsätzlich auch mit der Frage weiterer, realistischer Standortalternativen für die<br />

geplanten PWC-Anlagen auseinandergesetzt. Zu untersuchen und in die Abwägung<br />

einzubeziehen waren naheliegende, ernsthaft in Betracht kommende oder sich aufdrängende<br />

Alternativstandorte, an denen die mit der Planung verfolgten Ziele möglicherweise<br />

unter geringerer Beeinträchtigung der dem Vorhaben entgegenstehenden<br />

Interessen erreicht werden könnten. Die Planfeststellungsbehörde war jedoch nicht<br />

verpflichtet, sämtlichen theoretisch möglichen Standortlösungen nachzugehen. Es<br />

reichte aus, neben der zur Planfeststellung gestellten Lösung auch andere zu untersuchen,<br />

die sich entweder aufgrund der örtlichen Verhältnisse von selbst anbieten<br />

oder aber im Verfahren vorgeschlagen worden sind und ernsthaft in Betracht kamen.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 35<br />

Im vorliegenden Verfahren hat sich kein vorzugswürdigeres Planungskonzept ergeben.<br />

Der Ausbau von bestehenden Anlagen ist grundsätzlich gegenüber einer Neuanlage<br />

zu favorisieren, da der Erschließungsaufwand deutlich geringer ist und bestehende<br />

Einrichtungen in die Planung integriert werden können. Auch hinsichtlich der Umweltverträglichkeit<br />

ist der Ausbau eines bestehenden Parkplatzes grundsätzlich<br />

günstiger zu beurteilen als ein Neubau, da durch den Ausbau überwiegend deutlich<br />

vorbelastete Flächen beansprucht werden. Demzufolge wurde vorrangig der Ausbau<br />

bestehender unbewirtschafteter Rastplätze im Planfeststellungsabschnitt geprüft. Der<br />

Ausbau von bereits bestehenden Parkplätzen dient auch der Schonung landwirtschaftlicher<br />

Flächen, da so die zusätzliche Inanspruchnahme von Grundstücksflächen<br />

verringert werden kann.<br />

Im Planungsgebiet befinden sich bei BAB-km 626+100 und 631+300 auf der nördlichen<br />

Fahrbahn Weinsberg – Walldorf, sowie bei BAB-km 626+700 und 630+600 auf<br />

der südlichen Fahrbahn Walldorf – Weinsberg insgesamt vier unbewirtschaftete<br />

Rastplätze.<br />

Bei der Untersuchung der vier Rastplätze haben sich die Rastplätze bei BAB-km<br />

630+600 und 631+300 insbesondere aus Naturschutz- und Wasserschutzgründen<br />

als weniger geeignet für den Ausbau erwiesen. Auch ist die Entfernung zur nächsten<br />

Bebauung bei den beiden Rastplätzen bei BAB-km 630+600 (Gewerbegebiet Böllinger<br />

Höfe) und BAB-km 631+300 (OT Biberach) geringer als bei den zum Ausbau<br />

vorgesehenen Rastplätzen bei BAB-km 626+100 und BAB-km 626+700.<br />

Die Rastplätze (BAB-km 630+600 und 631+300) liegen im LSG Böllinger Bach. Der<br />

Böllinger Bach hat landschaftsplanerisch eine besondere Bedeutung. Insbesondere<br />

müsste für den nördlich der <strong>A6</strong> gelegenen Parkplatz auf Grund der topografischen<br />

Gegebenheiten umfangreiche Geländeaufschüttungen (Höhenunterschied ca. 20m)<br />

in das Böllinger Bachtal erfolgen. Dies würde zu einer Beeinträchtigung von Grün-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 36<br />

land und dem Auenbereich des Böllinger Baches führen. Der Böllinger Bach ist zudem<br />

für den Hochwasserschutz der Stadt Heilbronn und deren Ortsteile von besonderer<br />

Bedeutung.<br />

Der Rastplatz bei 630+600 (Süd) liegt unmittelbar neben der Altnachquelle mit deren<br />

Schutzzonen I und II, der Rastplatz bei 631+300 (Nord) unmittelbar neben dem Tiefbrunnen<br />

Pfaffhecke mit dessen Schutzzonen I und II. Rastplätze sind in der Schutzzone<br />

II gemäß der RiStWag und ergänzende Festlegungen für die Anwendung der<br />

RiStWag in Baden-Württemberg nicht tragbar. In Schutzzone III sind Rastplätze mit<br />

besonderen Auflagen der Wasserbehandlung geduldet.<br />

Die zum Ausbau vorgesehen Rastplätze bei BAB-km 626+100 und BAB-km 626+700<br />

liegen zwar auch am Rande einer Wasserschutzzone III A (WSG Leinbachtal). Die<br />

anlagenbedingten Konflikte mit dem Wasserschutzgebiet sind jedoch geringer zu<br />

bewerten, als die der Rastplätze 631+300 und 630+600, die unmittelbar neben den<br />

oben genannten Quellen liegen.<br />

Ein Ausbau des Rastplatzes bei BAB-km 631+300 (Nord) ist zudem aufgrund der<br />

örtlichen Gegebenheiten nur schwer zu realisieren. Der Rastplatz liegt unmittelbar<br />

westlich der Talbrücke Böllinger Bach. Ein regelwerkskonformer Bau einer Verzögerungsspur<br />

wäre nur mit Neubau der Talbrücke Böllinger Bach möglich. Ein Ausbau<br />

brächte zudem einen Eingriff in den Böllinger Bach und das WSG Zone II des Tiefbrunnen<br />

Pfaffhecke mit sich. Eine daraus resultierende Verschiebung der Rastanlage<br />

in Richtung Osten würde die Entfernung zur Bebauung verkürzen und den Tiefbrunnen<br />

Pfaffhecke "überbauen".<br />

Die Planfeststellungsbehörde teilt aufgrund der genannten Umstände die Auffassung<br />

der Vorhabenträgerin, dass die Rastplätze bei BAB-km 630+600 und 631+300 nicht<br />

als Standort für die beiden PWC-Anlagen geeignet sind. Der Anregung der Polizeidirektion<br />

Heilbronn, alle 4 Rastplätze zur Deckung des Parkraumbedarfs auszubauen,<br />

ist daher aufgrund der genannten natur- und wasserschutzrechtlichen Gründe nicht<br />

nachzukommen


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 37<br />

Der Neubau der PWC-Anlage an einer anderen Stelle des genannten Streckenabschnitts<br />

und der Rückbau des bestehenden Parkplatzes würde zu Belastungen in<br />

einem bisher weniger belasteten Gebiet führen, so dass von der Vorhabenträgerin<br />

bei der Alternativenprüfung Neustandorte zunächst ausgeschlossen wurden. Der von<br />

einem Einwender eingebrachte Alternativstandort für die PWC-Anlage "Eichhäuser<br />

Hof" wurde von der Vorhabenträgerin überprüft. Der Vorschlag (Vorschlag 1) sieht<br />

vor, die PWC-Anlage auf die Fläche der Ausgleichsmaßnahme A 5 sowie ein angrenzendes<br />

Flurstück zu verschieben, wobei die vorgesehene Ausgleichsmaßnahme<br />

teilweise auf vom Einwender angebotenen Ersatzgrundstücken durchgeführt und teilweise<br />

in die PWC-Anlage integriert (Renaturierung des Bruchbachs) werden sollte.<br />

Alternativ wurde vorgeschlagen, die PWC-Anlage schmaler zu planen und allein auf<br />

der Fläche der Ausgleichsmaßnahme A 5 unterzubringen (Vorschlag 2). Die Fläche<br />

des bestehenden Parkplatzes solle aufgelassen und rekultiviert werden und an den<br />

Einwender übertragen werden.<br />

Die Überprüfung des Vorschlags 1 durch die Vorhabenträgerin ergab, dass sich<br />

durch eine Verschiebung der PWC-Anlage weitere Grundstücksbetroffenheiten ergeben.<br />

Mit der gewählten nahezu quadratischen Form der planbeantragten PWC-<br />

Anlage wird ein optimales Verhältnis von Parkflächen zu Verkehrsflächen erreicht.<br />

Unter Berücksichtigung des vorhandenen Rastplatzes ergibt sich ein Flächenbedarf<br />

von ca. 1,61 ha. Für die vorgeschlagene Alternative bestünde ein Flächenbedarf von<br />

2,43 ha, da die bereits im Bundeseigentum befindlichen Flächen der Rastanlage<br />

nicht mitgenutzt werden könnten.<br />

Die Überprüfung des Vorschlags 2 durch die Vorhabenträgerin ergab, dass zwar die<br />

gleiche Anzahl an Stellflächen bei gleichzeitiger Vermeidung zusätzlicher Grundstücksbetroffenheit<br />

hergestellt werden könnte, indem die PWC in die Breite (ostwest)<br />

ausgedehnt wird. Dabei würde sich jedoch das Verhältnis Parkflächen zu Verkehrsflächen<br />

verschlechtern, was zu größerem Flächenverbrauch und damit zu einem<br />

größeren Eingriff in Natur und Landschaft führen würde. Dieser größere Eingriff<br />

würde wiederum zu einem größeren Bedarf an Ausgleichsflächen führen.<br />

Bei beiden Vorschlägen wäre es zudem voraussichtlich nicht möglich, die PWC-<br />

Anlage incl. Auf- und Abfahrt auf den Flächen der geplanten Ausgleichsfläche unter-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 38<br />

zubringen, ohne an den renaturierten Bach heranrücken zu müssen und damit Sinn<br />

und Zweck dieser Ausgleichsmaßnahme zu gefährden.<br />

Auch führt über den Alternativstandort (Ausgleichsfläche A5) eine 20kV-Freileitung,<br />

die kostenpflichtig verlegt werden müsste oder zumindest umfangreiche Planänderungen<br />

am Stellflächen- und Erholungsflächenkonzept der PWC-Anlage erforderlich<br />

machen würden. Eine Integrierung des zu renaturierenden Bachlaufs in die PWC-<br />

Anlage wird zudem aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht von der Vorhabenträgerin<br />

abgelehnt. Eine Integrierung wäre nur möglich, indem der Bachlauf separat<br />

abgezäunt wird, um Unfälle zu vermeiden. Dies hätte wiederum zur Folge, dass<br />

weniger Erholungsfläche zur Verfügung stünde, die an anderer Stelle zusätzlich geschaffen<br />

werden müsste und so zu erweitertem Flächenbedarf führen würde. Ein<br />

Verzicht auf die Renaturierung des Bruchbachs wäre aus naturschutzfachlichen<br />

Gründen nicht angemessen, da die Gewässerrenaturierung unter Berücksichtigung<br />

der Gewässerentwicklungsplanung und der Biotopverbundkonzeption der Stadt Heilbronn<br />

durchgeführt wird (vgl. Darstellung unten Kapitel 5.3 Natur und Landschaft)<br />

und als Teil eines Gesamtkonzepts besonders nachhaltigen ökologischen Nutzen<br />

erwarten lässt. Die Argumentation von Einwendern, dass aufgrund einer Rekultivierung<br />

des aufzulassenden bisherigen Parkplatzes die Ausgleichsbilanz verbessert<br />

werden könnte, verfängt nicht, da am Alternativstandort zumindest die gleiche (wie<br />

oben dargestellt sogar mehr) Fläche neu versiegelt werden müsste.<br />

Auch ergab die Überprüfung, dass ein Verschieben der PWC-Anlage unter wirtschaftlichen<br />

Aspekten nachteilig ist. Die Argumentation der Einwender, der Ausbau<br />

des bestehenden Parkplatzes wäre aus finanziellen Aspekten nicht vorteillig, da der<br />

bestehende Parkplatz komplett umgestaltet werden müsste, verfängt nicht. Zwar ist<br />

richtig, dass beispielsweise die bestehenden Auffahrten geändert werden. Der (finanzielle)<br />

Aufwand, einen bestehenden Parkplatz aufzulassen und ordnungsgemäß<br />

zu rekultivieren, um an anderer Stelle die PWC-Anlage zu errichten, wäre jedoch ungleich<br />

höher, als der Aufwand, der notwendig wäre, um einen bereits vorhandenen<br />

Parkplatz auszubauen. Dieser finanzielle Mehraufwand für die Alternativplanung wä-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 39<br />

re entgegen dem Vortrag der Einwender auch nicht durch den Verkauf der rekultivierten<br />

Fläche abzudecken, da wie oben bereits dargestellt zusätzliche Flächeninanspruchnahmen<br />

(z.B. im Zusammenhang mit der Einzäunung des Bruchbachs) erforderlich<br />

werden. Zudem käme der Mehraufwand für die Umplanung sowie ggf. die<br />

Verlegung der 20kV-Leitung hinzu. Da auch die angebotenen alternativen Ausgleichsflächen<br />

nicht geeignet sind, um einen der Maßnahme A 5 gleichwertigen Ausgleich<br />

herzuzustellen (vgl. Darstellung unten Kapitel 5.3 Natur und Landschaft), fallen<br />

darüber hinaus noch weitere Kosten für zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen an.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hält das Prüfungsergebnis, dass die vorgeschlagenen<br />

Standortalternativen nicht gleichermaßen geeignet sind, für überzeugend und macht<br />

es sich zu Eigen. Die Vorhabenträgerin durfte daher nach der Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

die Alternativvorschläge ablehnen.<br />

Hieran ändert auch die vorgetragene Befürchtung der Verunreinigung von Feldfrüchten<br />

auf angrenzenden Äckern nichts. Gerade durch die Errichtung einer eingezäunten<br />

PWC-Anlage soll eine Verunreinigung von angrenzenden Feldern durch Urin vermieden<br />

werden. Soweit dies in Einzelfällen nicht gelingt, würde diese Problematik<br />

durch eine Verschiebung der PWC-Anlage nur an einen anderen Ort verlagert werden,<br />

da fast im gesamten Planabschnitt die an die BAB A 6 angrenzenden unbebauten<br />

Flächen landwirtschaftlich genutzt werden.<br />

Soweit Einwender im Hinblick auf die örtliche Nähe der PWC-Anlage (Süd) zur<br />

Wohnbebauung von Kirchhausen Sicherheitsbedenken vorbringen, teilt die Planfeststellungsbehörde<br />

diese Bedenken nicht. Es wird vorliegend ein bereits bestehender<br />

Rastplatz ausgebaut, der ca. 650 m von der nächsten Wohnbebauung (Wimpfener<br />

Weg) entfernt ist. Die PWC-Anlage wird eingezäunt, eine rückwärtige Erschließung<br />

ist nicht vorgesehen. Zudem liegt die PWC-Anlage nicht versteckt und ist gut einsehbar.<br />

Eine Verschiebung der Anlage nach Westen ist daher aus Sicherheitsgründen<br />

nicht erforderlich.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 40<br />

3 Dimensionierung<br />

Von Einwenderseite wurde vorgetragen, dass die Dimensionierung der verkehrlichen<br />

Anlagen schon deshalb fehlerhaft sei, weil sie auf falschen Verkehrszahlen und somit<br />

auf einer mangelhaften Verkehrsprognose beruhe. Dieses Vorbringen trifft nach Auffassung<br />

der Planfeststellungsbehörde nicht zu und ist zurückzuweisen. Die in den<br />

Planunterlagen festgelegte Dimensionierung des Vorhabens in Anbetracht des heutigen<br />

und des für das Prognosejahr 2025 prognostizierten Verkehrsaufkommens ist<br />

nach Abwägung aller Belange angemessen. Ein geringerer als der 6-streifige Ausbau<br />

wird der starken Verkehrsbelastung nicht gerecht.<br />

Zur Analyse der aktuellen Verkehrssituation auf der Bundesautobahn BAB A 6 wurde<br />

am Donnerstag, den 12. März 2009, eine manuelle Querschnittszählung zwischen<br />

der AS Bad Rappenau und der AS Heilbronn/ Untereisesheim im Zeitbereich von<br />

00.00 bis 24.00 Uhr durchgeführt.<br />

Für die Ermittlung des durchschnittlichen täglichen Verkehrs an Werktagen (DTV W ,<br />

Montag bis Samstag) wurde auf die Daten der automatischen Dauerzählstelle des<br />

Landes Baden- Württemberg auf der BAB A 6 bei Neckarsulm zurückgegriffen. Für<br />

diese Dauerzählstelle lagen, differenziert nach Fahrzeugart und Richtung, die Belastungswerte<br />

aller Stunden der Jahre 2004 bis 2008 vor. Auf Grundlage dieser Werte<br />

war es möglich, die am Donnerstag, den 12. März 2009, im Zeitbereich von 00.00<br />

Uhr bis 24.00 Uhr ermittelten Verkehrsbelastungswerte über den Bezug des Tageswertes,<br />

über den Monatswert zum Jahresdurchschnitt den Jahresmittelwert aus den<br />

Erhebungsergebnissen zu bestimmen.<br />

Unter Berücksichtigung dieser Werte wurde für die Bundesautobahn BAB A 6 für den<br />

Abschnitt zwischen der AS Bad Rappenau und der AS Heilbronn/ Untereisesheim ein<br />

Belastungswert DTV W von 69.400 Kfz/24 h für das Analysejahr 2009 berechnet. Das<br />

Schwerverkehrsaufkommen (> 3,5 t) beträgt in diesem Abschnitt 17.250 Kfz/24 h<br />

(24,9 %).<br />

Da es zur Zeit der Verkehrzählung eine Baustelle im Streckenabschnitt westlich des<br />

AK Weinsberg gab, war dies in der Verkehrsanalyse ebenfalls zu berücksichtigen. In<br />

einem weiteren Schritt wurden daher auf der Grundlage der Ergebnisse der automa-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 41<br />

tischen Zählstellen auf der BAB A 6 und auf der BAB A 8 baustellenbedingte Wechselwirkungen,<br />

also Verkehrsverlagerungen, zwischen den beiden parallel verlaufenden<br />

Autobahnen ermittelt, um damit für die Prognoseberechnung „bereinigte“ Ausgangswerte<br />

zu erhalten. Da bei diesem Berechnungsschritt auf die Jahreswerte von<br />

2000 bis 2008 zurückgegriffen werden konnte, ist in diese „Bereinigung“ gleichzeitig<br />

eine Anpassung der gegenwärtig zu beobachtenden Rückgänge der Verkehrsbelastungen<br />

eingeflossen. Hierbei wurde jedoch auch berücksichtigt, dass diese Rückgänge<br />

offensichtlich auf die zur Zeit der Erhebung wirtschaftliche Situation zurückzuführen<br />

sind. Die Rückgänge stellen daher, bezogen auf den Prognosezeitraum der<br />

vorliegenden Untersuchung von 2009 bis 2025 voraussichtlich ein „kurzfristiges“ Ereignis<br />

dar.<br />

Unter Berücksichtigung dieser Umstände wurde für die BAB A 6 für den Abschnitt<br />

zwischen der AS Bad Rappenau und der AS Heilbronn/ Untereisesheim ein Belastungswert<br />

DTV W (bereinigt) von 84.300 Kfz/24 h für das Analysejahr 2009 berechnet.<br />

Das Schwerverkehrsaufkommen (> 3,5 t) beträgt in diesem Abschnitt 20.400 Kfz/24<br />

h (24,2 %).<br />

Soweit von Einwenderseite vorgetragen wurde, dass Werte des Zähltages bzw. die<br />

Prognosewerte nicht mit den auf der <strong>Internet</strong>seite der Landesstelle für Straßenwesen<br />

veröffentlichten Zahlen der automatischen Straßenverkehrszählung vereinbar sind,<br />

wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der Dauerzählstelle auf<br />

der BAB A 6 bei Neckarsulm nicht mit der Querschnittsbelastung zwischen den AS<br />

Bad Rappenau und AS Heilbronn/ Untereisesheim übereinstimmen können. Durch<br />

die Zu- und Abflüsse an den AS Heilbronn/ Untereisesheim und AS Heilbronn/ Neckarsulm<br />

verändert sich die Querschnittsbelastungen an der Dauerzählstelle östlich<br />

der AS Heilbronn/ Neckarsulm. Hinzu kommt, dass auf der <strong>Internet</strong>seite der Landesstelle<br />

für Straßenwesen die Werte des DTV W (Montag bis Freitag) dargestellt sind,<br />

während sich die Werte in der Verkehrsanalyse immer auf den DTV W (Montag bis<br />

Samstag) beziehen. Da die Verkehrsmenge Samstags abnimmt und dies sich im<br />

Durchschnitt bemerkbar macht, ist der DTV W (Montag bis Freitag) geringfügig höher<br />

als der DTV W (Montag bis Samstag).


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 42<br />

Grundlage der Prognoseberechnungen für das Jahr 2025 ist der aktuelle Bundesverkehrswegeplan<br />

aus dem Jahr 2004. Die sogenannten Verflechtungsdaten lagen für<br />

das Analysejahr 2004 als auch für die Prognose 2025, differenziert nach Personenverkehr<br />

und Lkw-Verkehr, vor. Aus diesen Daten wurden die Verkehrsbeziehungen<br />

aller für den zu untersuchenden Autobahnabschnitt relevanten Verkehrsbeziehungen<br />

analysiert und zusammengefasst. In einem weiteren Schritt wurden alle räumlich relevanten<br />

Strukturdaten, wie die Einwohnerentwicklung, die Gewerbeentwicklung und<br />

die örtliche Verkehrsinfrastrukturplanung, erhoben und in das Simulationsmodell eingepflegt.<br />

Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen wurden fahrzeuggruppenspezifische<br />

Entwicklungsfaktoren (2004 bis 2025) ermittelt.<br />

In Bezug auf das für die vorliegende Untersuchung maßgebende Basisjahr 2009<br />

wurden die oben genannten Entwicklungsfaktoren (2004 - 2025) abgemindert. Die<br />

Abminderung erfolgte auf Basis der Jahresberichte 2004 und 2008 der automatischen<br />

Straßenverkehrszählungen Baden-Württemberg.<br />

Die Zunahmefaktoren wurden auf das Verkehrssimulationsmodell umgelegt. Dabei<br />

wurde der Ausbau bereits berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren<br />

wurden für die BAB A 6 für den Abschnitt zwischen der AS Bad Rappenau und der<br />

AS Heilbronn/ Untereisesheim Prognosewerte DTV W von 102.300 Kfz/24 h für das<br />

Prognosejahr 2025 berechnet. Das Schwerverkehrsaufkommen (> 3,5 t) beträgt in<br />

diesem Abschnitt 27.400 Kfz/24 h (26,8 %) für das Prognosejahr 2025.<br />

Für schalltechnische Berechnungen wurden die Belastungswerte bezogen auf den<br />

durchschnittlichen täglichen Verkehr an allen Tagen (DTV alle Tage ) zu Grunde gelegt.<br />

Unter Einbeziehung der vorliegenden Daten der automatischen Dauerzählstelle auf<br />

der BAB A 6 für den Querschnitt Neckarsulm (zwischen dem AK Weinsberg und der<br />

AS Heilbronn/ Neckarsulm) wurden für den Kraftfahrzeugverkehr und den Schwerverkehr<br />

Faktoren berechnet, mit denen die ermittelten Belastungswerte vom DTV W<br />

auf den DTV alle Tage umgerechnet werden konnten.<br />

Die Verkehrsbelastung für den DTV alle Tage beträgt für den Abschnitt der BAB A 6 zwischen<br />

der AS Bad Rappenau und der AS Heilbronn/ Untereisesheim für das Analysejahr<br />

2009 (bereinigt) 82.000 Kfz/24h (davon 12,4 % Nachtverkehr) und für den


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 43<br />

Prognosehorizont 2025 99.000 Kfz/24h (davon 12,7 % Nachtverkehr). Der Schwerverkehrsanteil<br />

(> 2,8 t) beträgt tagsüber (6 - 22 Uhr) für das Analysejahr 2009 (bereinigt)<br />

22,0 % und für den Prognosehorizont 2025 24,6 %. Nachts (22 - 6 Uhr) beträgt<br />

der Schwerverkehrsanteil für das Analysejahr 2009 (bereinigt) 44,4 % und für den<br />

Prognosehorizont 2025 48,1 %. Für die lärmtechnische Beurteilung werden Fahrzeuge<br />

bereits ab 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht (schwere Pkw und Transporter) als<br />

„Schwerverkehr“ behandelt. In den Verkehrsmengenkarten dagegen werden Fahrzeuge<br />

ab 3,5 t zulässiges Gesamtverkehr als Schwerverkehr berücksichtigt.<br />

Grundlage für die Ausbauplanung ist das technische Regelwerk, insbesondere die<br />

RAA 2008. Die BAB 6 wird gemäß der RIN in die Kategorie AS I mit einer angestrebten<br />

Pkw-Fahrgeschwindigkeit von 100 – 120 km/h eingeteilt und gemäß RAA 2008<br />

entsprechend der Entwurfsklasse EKA I A entworfen. Autobahnen der EKA I werden<br />

nach den Vorgaben der RAA 2008 so geplant, dass in der Regel keine Beschränkung<br />

der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erforderlich ist. Es gilt die Richtgeschwindigkeit<br />

von 130 km/h. Geplant wurde eine Fahrstreifenaufteilung in Anlehnung<br />

an den Regelquerschnitt RQ 36 der RAA 2008. Dieser Regelquerschnitt deckt Verkehrsstärken<br />

von 62.000 Kfz/24h bis 102.000 Kfz/24h, mit zusätzlichen Maßnahmen<br />

Verkehrsstärken bis 115.000 Kfz/24h ab.<br />

In Abweichung zum RQ 36 wird der Mittelstreifen um je 0,50 m pro Seite verschmälert.<br />

Die Kronenbreite des neuen Querschnitts beträgt künftig 38 m im Dammbereich,<br />

bzw. 37 m im Einschnittsbereich. Die heutige Kronenbreite misst insgesamt ca. 30 m.<br />

Im vorliegenden Abschnitt ist mit einem Prognoseverkehr von 99.000 Kfz/24 h<br />

(102.300 Kfz/24h an Werktagen) für das Prognosejahr 2025 zu rechnen, der Ausbau<br />

auf 6 Fahrstreifen und einen Standstreifen je Fahrtrichtung ist daher angemessen.<br />

Der Aufbau der Standstreifen entspricht dem Fahrbahnaufbau, so dass grundsätzlich<br />

die Möglichkeit besteht, diese gegebenenfalls bei einem entgegen der Verkehrprognose<br />

stärker ansteigenden Verkehrsaufkommen zeitweise als zusätzliche Fahrspur<br />

freizugeben. Ein 8-spuriger Ausbau - wie vereinzelt gefordert - ist ebenso wie der


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 44<br />

ebenfalls geforderte Verzicht auf den Ausbau angesichts des Ergebnisses der Verkehrsprognose<br />

nicht angebracht.<br />

4 Abschnittsbildung<br />

Der planfestgestellte Abschnitt der BAB A 6 von BAB-km 624+000 bis BAB-km<br />

631+448 ist als Lückenschluss der letzte verbleibend Abschnitt eines abgeschlossenen<br />

Ausbaus bzw. baurechtlich vorbereitenden Ausbaus und stellt damit eine sinnvolle<br />

Baumaßnahme dar. Er ist daher für sich planfeststellungsfähig. Dies zeigt sich<br />

ohne weiteres schon daran, dass der Abschnitt am Bauanfang und Bauende jeweils<br />

an die bestehende BAB A 6 anknüpft und einen Lückenschluss im Gesamtausbau<br />

der BAB A 6 darstellt. Durch die Abschnittsbildung werden auch keine Bindungen<br />

geschaffen, die mit dem Abwägungsgebot unvereinbar wären.<br />

5 Vereinbarkeit des Vorhabens mit den betroffenen öffentlichen und privaten<br />

Belangen:<br />

5.1 Landesplanung und Raumordnung<br />

Das Vorhaben ist mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar.<br />

Der Regionalverband Heilbronn-Franken als Träger der Regionalplanung befürwortet<br />

das planfestgestellte Vorhaben und fordert seine schnelle Verwirklichung.<br />

Der 6-streifige Ausbau der BAB A 6 vom AK Walldorf bis zum AK Weinsberg ist in<br />

Form einer nachrichtlichen Übernahme aus dem Bundesverkehrswegeplan 2003 in<br />

Tabelle 8 zu Plansatz 4.1.1. des Regionalplanes Heilbronn-Franken als „Vorhaben<br />

für den großräumig bedeutsamen Verkehr (Kategorie 1)“ sowie als „Vordringlicher<br />

Bedarf“ enthalten. Zudem ist eine entsprechende Darstellung in der Raumnutzungskarte<br />

des Regionalplanes Heilbronn-Franken erfolgt.<br />

Die rund 7,5 km lange Trasse im Abschnitt zwischen den AS Bad Rappenau und AS<br />

Heilbronn/ Untereisesheim berührt in ihrem Verlauf im Regionalplan Heilbronn-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 45<br />

Franken dargestellten Räume 1 mit Freiraumsicherungen. Diese regionalplanerischen<br />

Darstellungen zu Freiraumsicherungen sind in Form von Zielen der Raumordnung<br />

erfolgt, die entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG auch im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens<br />

zu beachten sind.<br />

Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat den Ausbau der BAB A 6 auf 6 Streifen<br />

in der Raumnutzungskarte auch in den Räumen, die der Freiraumsicherung dienen,<br />

dargestellt. Der Regionalverband hat damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Inanspruchnahme<br />

dieser Freiräume für den Straßenausbau erfolgen kann und darf. Der<br />

Regionalverband hat auch anerkannt, dass der Ausbau der Autobahn auf 6 Streifen<br />

„unabweisbar erforderlich“ ist sowie freiraumschonendere Alternativen nicht vorhanden<br />

sind.<br />

Bezüglich des dargestellten Vorrangbereiches für den Hochwasserschutz im Bereich<br />

der AS Heilbronn/ Untereisesheim hat der Regionalverband zum Ausdruck gebracht,<br />

dass der Ausbau der Straße im Bereich der AS Heilbronn/ Untereisesheim auch mit<br />

den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist und dem Belang des Hochwasserschutzes<br />

vorliegend kein Vorrang zukommt.<br />

5.2 Kommunale Belange<br />

Kommunale Belange sind durch das Vorhaben daher nicht beeinträchtigt. Die Stadt<br />

Heilbronn als betroffene Standortkommune begrüßt das Vorhaben ausdrücklich. Insbesondere<br />

ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um einen Ausbau mit hoher<br />

(Lärm-)Vorbelastung handelt, die durch die Schutzmaßnahmen dieses Vorhabens<br />

reduziert wird.<br />

Soweit die städtebaulichen Planungsvorstellungen der Gemeinden hinreichend konkretisiert<br />

sind, sind sie bei der Straßenplanung mit zu berücksichtigen (BVerwG, Ur-<br />

1 Regionaler Grünzug zwischen Bad Rappenau-Bonfeld und Heilbronn-Biberach; Grünzäsur östlich<br />

von Heilbronn-Biberach; Regionaler Grünzug zwischen Heilbronn-Biberach und der AS Heilbronn/<br />

Untereisesheim; Vorranggebiet für vorbeugenden Hochwasserschutz im Bereich der AS Heilbronn/<br />

Untereisesheim


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 46<br />

teil v. 04.05.1988 - 4 C 22/87). Von keiner der angehörten Gemeinden ist geltend<br />

gemacht worden, dass die Ausbaumaßnahme mit städtebaulichen Planungsvorstellungen<br />

kollidiert. Vielmehr haben die Kommunen insbesondere Fragen des Lärmschutzes<br />

zum Gegenstand ihrer Einwendungen gemacht. Diese Fragen betreffen<br />

entweder die Kommunen als privatrechtliche Grundstückseigentümer oder die Belange<br />

ihrer Bürger, nicht jedoch eigenständige kommunale Belange. Insgesamt sind<br />

die kommunalen Belange also durch das Vorhaben gewahrt.<br />

Dem Wunsch der Stadt Heilbronn nach einer Umgehungsstraße im Verlauf der B 39<br />

für den Stadtteil Kirchhausen und nach einem direkten Anschluss des Industriegebiets<br />

Böllinger Höfe kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht nachgegangen werden,<br />

da die beiden Maßnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens<br />

sind, sondern eines eigenen Verfahrens bedürfen. Dasselbe gilt für<br />

eine auf Höhe der K 9558 geforderte Anschlussstelle. Eine Erneuerung des Brückenbauwerks<br />

zur Überführung der Kreisstraße K 9558 (BW 6820/502) ist derzeit<br />

technisch nicht erforderlich. Bei einer späteren Grundinstandsetzung des Bauwerks<br />

ist die gewünschte Verbreiterung für einen Radweg unter Kostenbeteiligung des<br />

Landkreises als Straßenbaulastträger der Kreisstraße jedoch möglich.<br />

5.3 Natur und Landschaft<br />

Die naturschutzrechtlichen Vorschriften werden durch die fernstraßenrechtliche Planfeststellung<br />

eingehalten.<br />

Der Ausbau der BAB A 6 zwischen der AS Bad Rappenau und der AS Heilbronn/<br />

Untereisesheim stellt einen naturschutzrechtlich relevanten Eingriff dar. Durch die<br />

geplanten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden die Beeinträchtigungen<br />

von Natur und Landschaft so gering wie möglich gehalten. Der Eingriff wird zugelassen,<br />

da durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen die mit dem Vorhaben<br />

verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vollständig kompensiert<br />

werden. Zur Erreichung des Planungserfolges unvermeidbare Beeinträchtigungen<br />

von naturschutzrechtlich geschützten Gebieten (Landschaftsschutzgebiete nach § 26<br />

BNatSchG, geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG, § 32 NatSchG) werden we-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 47<br />

gen der im vorliegenden Fall überwiegenden öffentlichen Verkehrsinteressen zugelassen.<br />

5.3.1 Naturschutzrechtlich Konfliktanalyse<br />

Bei dem 7,448 km langen Ausbauvorhaben, das den Ausbau im Bestand vorsieht,<br />

handelt es sich um einen naturschutzrechtlich relevanten Eingriff.<br />

Die mit dem Ausbauvorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind im<br />

LBP im Einzelnen aufgelistet und zutreffend und vollständig bewertet. Der LBP entspricht<br />

den gesetzlichen Anforderungen. Die einzelnen Schutzgüter werden gebührend<br />

behandelt und gewürdigt.<br />

Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen<br />

der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten<br />

Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsund<br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen<br />

können.<br />

Im LBP sind die für den Naturhaushalt mit seinen einzelnen Schutzgütern (Boden,<br />

Grundwasser, Oberflächengewässer, Klima/Luft, Pflanzen/Tiere und ihre Lebensräume,<br />

Mensch) sowie für das Landschaftsbild und die Erholung zu erwartenden Beeinträchtigungen<br />

im Einzelnen zutreffend beschrieben. Hervorzuheben sind die folgenden<br />

mit dem Vorhaben verbundenen Konfliktschwerpunkte:<br />

• Boden:<br />

- anlagenbedingter Verlust aller Bodenfunktionen durch Neuversiegelung in einem<br />

Umfang von ca. 62.759 m²<br />

- anlagenbedingte Beeinträchtigungen und Teilverlust von Funktionen durch Teilversiegelungen<br />

in einem Umfang von 1.693 m² zur Anlage von Wegeflächen im<br />

Bereich der Erholungsflächen der Rastanlagen


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 48<br />

- anlagenbedingte Beeinträchtigung und Teilverlust von Funktionen durch weitere<br />

Flächeninanspruchnahme in einem Umfang von 222.874 m² für unbefestigte Feldwege,<br />

Bankettflächen, Mulden, Böschungen und Lärmschutzwälle; 40.361 m² für<br />

sonstige Grünflächen entlang der Strecke und Erholungsflächen im Bereich der<br />

Rastanlagen; 1.505 m² für die Regenklärbecken)<br />

• Pflanzen und Tiere:<br />

- anlagenbedingte Lebensraum-, Vegetations- und Biotopverluste<br />

- baubedingter zeitweiser Rückzug ansässiger Tierarten und baubedingte Beeinträchtigung<br />

von Brutplätzen (Feldlerche, Goldammer)<br />

- anlagebedingte Beeinträchtigungen der Populationen der Feldlerche und der<br />

Goldammer<br />

- anlagenbedingte Beeinträchtigungen der Flugrouten von Fledermäusen<br />

• Landschaft und Erholung:<br />

- anlagebedingte Verringerung der Landschaftsbildqualität durch stärkere optische<br />

Dominanz der ausgebauten Trasse und Verlust von landschaftsbildgliedernder<br />

Gehölze<br />

- anlagenbedingte Störung der im Landschaftsraum vorhandenen Sichtbeziehungen<br />

durch die Lärmschutzwälle und -wände<br />

5.3.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung<br />

Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden soweit wie möglich minimiert, was dem<br />

gesetzlichen Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 BNatSchG entspricht.<br />

Nach § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare<br />

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Das naturschutzrechtliche<br />

Gebot der Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist striktes<br />

Recht und damit nicht Gegenstand der fachplanerischen Abwägung (BVerwG, Urteil<br />

v. 30.10.1992 - 4 A 4/92). Der Begriff der Vermeidbarkeit ist dabei nicht im naturwissenschaftlichen<br />

Sinn zu verstehen, denn in tatsächlicher Hinsicht ist nahezu jede<br />

Beeinträchtigung vermeidbar. Der gänzliche Verzicht auf ein Vorhaben stellt ebenso


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 49<br />

wenig eine Vermeidung dar wie die Verweisung auf eine Alternativtrasse, weil es<br />

sonst keine unvermeidbaren Beeinträchtigungen gäbe (ständige Rechtsprechung<br />

des VGH Mannheim, u.a. Urteil v. 23.06.1988 - 5 S 1030/87; Urteil v. 03.09.1993 - 5<br />

S 874/92). Die Vermeidbarkeit bezieht sich damit immer auf die Frage, ob bei der<br />

Verwirklichung des Vorhabens am vorgesehenen Standort erhebliche Beeinträchtigungen<br />

von Natur und Landschaft vermieden oder zumindest vermindert werden<br />

können. Das Verbot vermeidbarer Beeinträchtigungen ist daher darauf gerichtet, den<br />

Eingriff an Ort und Stelle so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet, dass Beeinträchtigungen,<br />

die zum Erreichen des planerisch gewollten Zieles nicht erforderlich<br />

sind, vermieden werden müssen. Diese Vorgaben werden im vorliegenden Fall erfüllt.<br />

Mit den im LBP vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen und<br />

mit den sonstigen Ausführungsmodalitäten wird erreicht, dass Natur und Landschaft<br />

nur noch in einem unerlässlichen Mindestumfang in Anspruch genommen werden.<br />

Zur Vermeidung bzw. Minimierung des Eingriffs tragen folgende im LBP aufgeführten<br />

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bei:<br />

• Vermeidung und Minderung vorübergehender bzw. baubedingter Eingriffe (V/M 1)<br />

• Stellenweise Erhalt von Gehölzen im Bereich der Autobahnböschungen; Schutz<br />

angrenzender wertvoller Biotopstrukturen durch Ausweisung von Tabu-Flächen<br />

(V/M 2)<br />

• Erhalt der Raumstruktur als Leitlinie für Flugrouten von Fledermäusen (V/M 3,<br />

V/M 4)<br />

• Erhalt der Funktionalität und Kohäsion von Fledermausflugrouten durch bauzeitliche<br />

Offenhaltung der Bauwerke (V/M 5)<br />

Die oben aufgeführten Maßnahmen bewirken, dass die durch das Vorhaben verursachten<br />

Eingriffe so weit wie möglich vermieden oder vermindert werden. Die trotz<br />

aller Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibende Beeinträchtigung<br />

von Natur und Landschaft ist im Rechtssinne unvermeidbar.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 50<br />

5.3.3 Landschaftspflegerisches Ausgleichskonzept<br />

Nach § 15 Abs. 2 S. 1 BNatSchG ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare<br />

Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).<br />

Im vorliegenden Fall können die verbleibenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen<br />

durch die vorgesehenen Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen vollständig kompensiert<br />

werden.<br />

Nach der Definition in § 15 Abs. 2 S. 2 BNatSchG ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen,<br />

wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder<br />

hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder<br />

neu gestaltet ist. Da sich unvermeidbare Beeinträchtigungen im Sinne eines ökologischen<br />

Status quo ante nicht wirklich ausgleichen lassen, ist auch auf dieser Stufe der<br />

Eingriffsregelung eine wertende Betrachtung erforderlich. Ausgleichsmaßnahmen<br />

müssen so beschaffen sein, dass in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand<br />

herbeigeführt wird, der den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen<br />

Wirkung fortführt. Dies erfordert nicht, dass die Maßnahmen am Ort des Eingriffs realisiert<br />

werden, schränkt den räumlichen Bereich, in dem sie in Betracht kommen,<br />

aber insoweit ein, als vorausgesetzt wird, dass sie sich jedenfalls dort, wo die mit<br />

dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auftreten, noch auswirken. Diesem<br />

Erfordernis ist genügt, wenn zwischen ihnen und dem Eingriffsort ein funktionaler<br />

Zusammenhang besteht (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.08.1996 - 4 A 29/95).<br />

Der LBP macht gemäß § 17 Abs. 4 BNatSchG auch Angaben zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen<br />

nach § 44 Abs. 5 BNatSchG (CEF - Maßnahmen). Es handelt sich<br />

dabei um Maßnahmen, die geeignet sind, die ökologische Funktion von Fortpflanzungs-<br />

oder Ruhestätten (vorliegend insbesondere von Fledermäusen, Feldlerchen<br />

und Goldammer) im räumlichen Zusammenhang mittels zeitlichen Vorlaufs und ohne<br />

zeitliche Lücke sicherzustellen.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 51<br />

Der landschaftspflegerische Maßnahmenplan sieht folgende Ausgleichsmaßnahmen<br />

vor (vgl. im Einzelnen den LBP):<br />

• Baum- und Gehölzpflanzung; Gehölzumpflanzung/Neupflanzung vor Baubeginn<br />

(A 1CEF)<br />

• Sukzessionsfläche mit dem Entwicklungsziel eines Erlenwaldes (A 2)<br />

• Entsiegelung und Rekultivierung der ehemaligen Fahrbahnflächen im Bereich der<br />

neu anzulegenden Rastanlagen bzw. im Bereich der aufzugebenden Rastplätze<br />

(A 4)<br />

• Umwandlung der Ackerflächen in extensiv genutztes Grünland, Entfernen der<br />

Sohlschalen am Bruchbach; Gehölzpflanzungen (A 5)<br />

• Pflanzung von Erlenheister (A 6CEF)<br />

• Pflanzung eines Gehölzes (Feldahorn, Hainbuche und heimische Sträucher) (A<br />

7CEF)<br />

• Anlage von Feldlerchenfenstern und Saumstreifen (A 8CEF)<br />

Die zunächst vorgesehene Ausgleichsmaßnahme A 3 konnte entfallen, da die Eingriffs-Ausgleichsbilanz<br />

auch ohne die Berücksichtigung der Maßnahme A 3 ausgeglichen<br />

ist.<br />

Daneben sind verschiedene Gestaltungsmaßnahmen zur Einbindung der Maßnahme<br />

in die Umgebung und als Ausgleich für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />

und des Naturhaushaltes vorgesehen:<br />

• Landschaftsgerechte Gestaltung und Begrünung der neu entstehenden Bankette,<br />

Böschungsflächen, Lärmschutzwälle, Regenklär- und Regenrückhaltebecken sowie<br />

sonstiger Nebenflächen (G 1)<br />

• Einbindung der Lärmschutzwände auf der autobahnabgewandten Seite (G 2)<br />

• Einbindung und Begrünung der PWC-Anlagen (G 3)<br />

Alle Kompensationsmaßnahmen sind geeignet und auf Flächen vorgesehen, die aufwertungsbedürftig<br />

und -fähig sind. Die jeweilige ökologische Eignung und Zuordnung


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 52<br />

zu den Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter ist im LBP ausführlich und<br />

nachvollziehbar beschrieben.<br />

Durch die Ausgleichsmaßnahmen A 4 werden nicht mehr benötigte Verkehrsflächen<br />

im Umfeld der Straßenbaumaßnahme entsiegelt und rekultiviert. Damit wird zumindest<br />

teilweise ein funktionaler Ausgleich für Verluste der Bodenfunktionen vorgenommen.<br />

Zwar verbleiben für das Schutzgut Boden nicht ausgleichbare erhebliche<br />

Beeinträchtigungen, da die Neuversiegelung nicht vollständig durch eine flächenmäßig<br />

gleich große Entsiegelung bzw. durch andere bodenbezogenen Maßnahmen<br />

ausgeglichen werden kann. Die Eingriffe in das Schutzgut Boden, die nicht durch<br />

bodenbezogene Maßnahmen ausgeglichen werden können, werden jedoch durch<br />

eine schutzgutübergreifende Kompensation ersetzt, so dass die Beeinträchtigungen<br />

der Bodenfunktionen in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise i.S.d.<br />

§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG hergestellt werden. Die schutzgutübergreifende Kompensation<br />

wurde ausführlich mit der höheren Boden- und Naturschutzbehörde erörtert<br />

und ist im LBP und seinem Deckblatt dargestellt und beschrieben.<br />

Dem Ergebnis im LBP, dass der durch den Straßenausbau verursachte Eingriff durch<br />

die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG<br />

in vollem Umfang kompensiert wird, ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

in Übereinstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde zuzustimmen.<br />

Die Kompensationsmaßnahmen nehmen soweit wie möglich Rücksicht auf agrarstrukturelle<br />

Belange und genügen damit den Vorgaben des § 15 Abs. 3 BNatSchG.<br />

Wie in Kapitel 5.10 Landwirtschaft dargestellt, ist die Planung auch von der Zielsetzung<br />

geprägt, die landwirtschaftliche Flächeninanspruchnahme auf das geringstmögliche<br />

Maß zu beschränken und möglichst solche Flächen heranzuziehen,<br />

die aus landwirtschaftlicher Sicht von nur nachgeordneter Bedeutung sind.<br />

Soweit die Landwirtschaftsverwaltung geltend macht, dass der Umfang der Kompensationsmaßnahmen<br />

zu reduzieren ist, wird diese Auffassung von der Planfeststellungsbehörde<br />

in Übereinstimmung mit den privaten Naturschutzvereinigungen und


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 53<br />

den Naturschutzbehörden nicht geteilt. Die vorgesehenen Maßnahmen haben den<br />

notwendigen, aber auch genügenden Umfang. Soweit die Landwirtschaftsverwaltung<br />

zu dem Umfang der Ausgleichsmaßnahmen Beeinträchtigungen der Landwirtschaft<br />

rügt, müssen diese im Interesse der nach fachlichen Kriterien mit der Naturschutzbehörde<br />

festgelegten Kompensationsmaßnahmen hingenommen werden.<br />

Soweit gefordert wird, Maßnahme A 5 (Renaturierung des Bruchbachs) umzuplanen<br />

und an anderer Stelle umzusetzen, ist anzumerken, dass die Maßnahme insbesondere<br />

auch der Vernetzung von Lebensräumen entlang des Bruchbaches dient, die<br />

auch im Rahmen des landesweiten Biotopverbundes für das Offenland (derzeit in<br />

Bearbeitung) eine Rolle spielen. Darüber hinaus wurden mit den zusammenhängenden<br />

Ausgleichsflächen entlang des Bruchbachs auch die übergeordnete Gewässerentwicklungsplanung<br />

und die Biotopverbundkonzeption der Stadt Heilbronn (Biotopverbund<br />

Kirchhausen) entsprechend § 15 Abs. 2 S. 5 BNatSchG berücksichtigt. Die<br />

teilweise Überspannung der Maßnahme A 5 mit einer 20 kV-Freileitung steht der<br />

Eignung der vorgesehenen Fläche als Ausgleichsfläche nicht entgegen. Zwar wohnt<br />

der Mittelspannungsleitung derzeit ein gewisses Stromschlagrisiko für Vögel inne,<br />

das aber noch reduziert werden wird. Die Nachrüstungspflicht für bestehende Mittelspannungsleitungen<br />

gem. § 41 BNatSchG läuft nämlich am 31.12.2012 und damit<br />

noch vor der voraussichtlichen Fertigstellung der Ausgleichsmaßnahme ab. Es ist<br />

daher nicht damit zu rechnen, dass von der bestehenden 20 kV-Leitung eine so großes<br />

Stromschlagrisiko ausgeht, dass die Ausgleichsmaßnahe an anderer Stelle umgesetzt<br />

werden müsste. Die geplante Ausgleichsfläche A5 wurde im Detail mit der<br />

Unteren und der Höheren Naturschutzbehörde sowie der Unteren Wasserrechtsbehörde<br />

abgestimmt. Die vorhandene Freileitung ist in der Planung sachlich berücksichtigt<br />

und fachlich für nicht störend bewertet worden.<br />

Die von einem Einwender für die Maßnahme A 5 alternativ angebotenen Ausgleichsflächen<br />

(3 Flurstücke) wurden von der Vorhabenträgerin überprüft. Es handelt sich<br />

dabei derzeit um Ackerflächen, die grundsätzlich als Ausgleichsflächen geeignet wären.<br />

Zwei der angebotenen Flächen wurden jedoch durch die Verbreiterung der BAB<br />

A 6 des westlich angrenzenden Bauabschnittes bereits baulich in Anspruch genom-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 54<br />

men und stünden daher nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung. Die drei angebotenen<br />

Ausgleichsflächen haben zusammen eine geringere Fläche als die für die<br />

Ausgleichsmaßnahme A 5 vorgesehene Fläche. Zwei der angebotenen Flurstücke<br />

liegen nebeneinander, das dritte ist räumlich getrennt, was nicht zuletzt einen höheren<br />

Umsetzungs- und Pflegeaufwand mit sich bringen würde. Ein der Maßnahme A 5<br />

entsprechendes übergreifendes, multifunktionales Konzept ist auf den Flächen nicht<br />

möglich, so dass ein entsprechend gleichwertiger Ausgleich auf den angebotenen<br />

Flächen nicht möglich wäre, sondern insgesamt mehr Fläche benötigt werden würde,<br />

um gleichwertigen Ausgleich zu schaffen. Auch sind die Flächen nicht in ein vergleichbares<br />

landschaftspflegerisches Entwicklungskonzept eingebunden. Ein Verzicht<br />

auf die Maßnahme bzw. eine Verschiebung der Maßnahme ist aus naturschutzfachlicher<br />

Sicht daher nicht angemessen.<br />

Soweit gefordert wurde, dass nach Beendigung der Baumaßnahme an der BAB A 6<br />

beidseitig ein dreireihiger Heckenzug entlang der Autobahn hergestellt wird, so ist<br />

anzumerken, dass durch die Gestaltungsmaßnahme G 1 in den meisten Abschnitten<br />

Gehölzpflanzungen vorgesehen sind. Sie dienen der landschaftsgerechten Einbindung<br />

der Autobahn und als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, insbesondere auch<br />

für Heckenbrüter sowie als Leitstruktur und Jagdbereiche für Fledermäuse. Ihre Ausdehnung<br />

richtet sich u.a. nach der jeweiligen Geländeform und nach dem Ziel, in<br />

südexponierten Bereichen auch Magerrasenstandorte zu schaffen und wird im Rahmen<br />

der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung konkretisiert. Die Vorhabenträgerin<br />

hat dennoch zugesagt, den Hinweis zu berücksichtigen, möglichst dreireihige<br />

Gehölzpflanzung - wo lokal möglich - vorzusehen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass die planfestgestellten landschaftspflegerischen<br />

Begleitmaßnahmen insgesamt umgesetzt werden können. Der<br />

Erwerb bzw. die dingliche Sicherung der hierfür erforderlichen Flächen erfolgt im Anschluss<br />

an das Planfeststellungsverfahren im Rahmen von Grunderwerbsverhandlungen.<br />

Im Übrigen erstreckt sich die Enteignungsermächtigung des § 19 FStrG auch<br />

auf die Flächen, auf denen nach den Vorschriften des Naturschutzrechts Ausgleichs-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 55<br />

und Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.08.1996 - 4 A<br />

29/95; BVerwG, Urteil v. 31.01.2002 - 4 A 77/01). Für den Fall, dass einzelne angeordnete<br />

Maßnahmen aufgrund unvorhergesehener Umstände doch nicht zur Durchführung<br />

gelangen, behält sich die Planfeststellungsbehörde die Anordnung von weiteren<br />

Maßnahmen, hilfsweise die Festsetzung einer Ersatzzahlung vor.<br />

5.4.4 Eingriffe in naturschutzrechtlich geschützte Gebiete<br />

Das Vorhaben ist mit unvermeidbaren Eingriffen in naturschutzrechtlich geschützte<br />

Gebiete verbunden. Innerhalb des Untersuchungsraum befinden sich:<br />

• 2 Landschaftsschutzgebiete nach § 26 BNatSchG (vgl. LBP S. 11)<br />

• 20 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 32 NatschG (vgl.<br />

LBP S. 12)<br />

Das LSG „Kühnbachtal“ ist anlagebedingt nicht durch den Ausbau der BAB A 6 betroffen;<br />

hier wird lediglich durch die Ausgleichsmaßnahme A 7CEF ein Gehölzstreifen<br />

in diesem Schutzgebiet angepflanzt. Im Bereich des LSG „Böllinger Bach“ erfolgen<br />

die Eingriffe entlang der BAB A 6 im Wesentlichen im Bereich der Autobahnböschungen.<br />

Eine größere Flächeninanspruchnahme dieses LSG erfolgt jedoch im<br />

Rahmen der Errichtung der RKB und RRB “Böllinger-Bach West“.<br />

Im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Landschaftsschutzgebiete liegen die Voraussetzungen<br />

für eine Befreiung nach § 67 BNatSchG vor. Die für den Ausbau sprechenden<br />

Gründe des öffentlichen Interesses überwiegen das Interesse an der unveränderten<br />

Erhaltung des Status quo in den geschützten Landschaftsteilen.<br />

Der Ausbau der BAB A 6 erfordert nahezu im gesamten Trassenverlauf die Beseitigung<br />

von trassennahen Hecken und Gehölzen, bei denen es sich v.a. auf Heilbronner<br />

Gemarkung um nach § 30 BNatSchG bzw § 32 NatSchG geschützte Biotope<br />

handelt. Stellenweise werden die Böschungen jedoch nur zum Teil beansprucht, so


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 56<br />

dass Gehölze erhalten bleiben können. Weitere geschützte Biotope außerhalb des<br />

Böschungsbereichs sind nicht betroffen.<br />

Soweit in gesetzlich geschützte Biotope eingegriffen wird, können für die Eingriffe<br />

nach §§ 30 Abs. 3, 67 BNatSchG Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten<br />

des § 30 Abs. 2 BNatSchG zugelassen werden. Die Voraussetzungen gemäß § 30<br />

Abs. 3 BNatSchG liegen vor. Die durch das Vorhaben berührten geschützten Biotope<br />

im Sinne von § 30 BNatSchG bzw. § 32 NatSchG werden so weit wie möglich geschont.<br />

Dennoch beeinträchtigte Biotope werden - soweit dies möglich ist - in gleichartiger<br />

Weise wiederhergestellt. Darüber hinaus besteht ein den Erhalt des Status<br />

quo der Biotope überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse<br />

und der Erhöhung der Verkehrssicherheit, so dass auch die Voraussetzungen<br />

für die Befreiung gemäß § 67 BNatSchG vorliegen.<br />

Die erforderlichen Ausnahmen und Befreiungen gemäß §§ 30 Abs. 3, 67 BNatSchG<br />

werden durch den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ersetzt.<br />

5.4.5 Artenschutzrechtliche Konfliktanalyse<br />

Das Vorhaben verstößt nicht gegen die Vorschriften über den besonderen Artenschutz.<br />

Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG sind nicht erfüllt.<br />

Durch den Ausbau der BAB A 6 sind im Einwirkungsbereich des Vorhabens national<br />

oder europarechtlich besonders bzw. streng geschützte Tierarten betroffen. Innerhalb<br />

des Untersuchungskorridors hat die Vorhabensträgerin die Auswirkungen des<br />

Vorhabens auf die erfassten und potentiell vorkommenden Arten untersucht. Soweit<br />

Arten betroffen sind, die besonders geschützt und nicht zugleich streng geschützt<br />

sind, mit Ausnahme der Vogelarten, werden diese im LBP im Rahmen der Eingriffsregelung<br />

behandelt. Die Auswirkungen auf die streng geschützten Arten und die europäischen<br />

Vogelarten, die dem verschärften Schutzstatus des § 44 BNatSchG unterliegen<br />

(z. B. Arten des Anhangs IV der FFH-RL und alle europäischen Vogelarten


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 57<br />

gemäß Art. 1 der VS-RL), werden in der saP (siehe Unterlage 12.4 der Planunterlagen)<br />

beschrieben und bewertet.<br />

Als Grundlage für den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurde die Erfassung der<br />

charakteristischen und gefährdeten - einschließlich der FFH-relevanten - Arten unter<br />

Einbeziehung externer Daten, z. B. aus behördlichen Erfassungsprogrammen herangezogen.<br />

Als projektbezogene bzw. gebietsspezifisch relevante Artengruppen wurden<br />

Fledermäuse, Reptilien, Amphibien, Laufkäfer und Vögel ermittelt, so dass in<br />

Abstimmung mit der Höheren Naturschutzbehörde Kartierungen zu diesen Artengruppen<br />

durchgeführt wurden.<br />

Im Untersuchungsraum wurden insgesamt 7 streng geschützte Fledermausarten, die<br />

streng geschützte Zauneidechse sowie 41 europäische Vogelarten festgestellt (Kapitel<br />

4.1.2.1 bzw. Kapitel 4.2 der saP).<br />

Pflanzen des Anhang IV der FFH - RL wurden im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen.<br />

Aufgrund allgemeiner Erwägungen, der landesweiten Verbreitung, der artspezifischen<br />

Standortanansprüche und der vorhandenen Nutzungen (Landwirtschaft,<br />

Verkehr, Siedlung) ist ein Vorkommen dieser Arten im Planungsgebiet auszuschließen<br />

bzw. sehr unwahrscheinlich.<br />

Soweit durch ein Vorhaben besonders geschützte Tierarten betroffen sind, ist zu prüfen,<br />

ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 BNatSchG einschlägig<br />

sind. Hierbei gelten für besonders geschützte Arten die Zugriffsverbote Nr. 1 (Tötungsverbot)<br />

und Nr. 3 (Verbot der Zerstörung von Lebensstätten). Für streng geschützte<br />

Arten und die europäischen Vogelarten gilt zusätzlich das in Nr. 2 normierte<br />

Verbot erheblicher Störungen. Erheblich sind Störungen dann, wenn sich durch die<br />

Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Bei<br />

einem Vorhaben, das einen zulässigen Eingriff im Sinne des § 15 BNatSchG darstellt,<br />

gelten die Zugriffsverbote jedoch nur eingeschränkt nach Maßgabe von § 44<br />

Abs. 5 S. 2 bis 4 BNatSchG. Dies ist hier der Fall (vgl. die Ausführungen zur Eingriffsregelung<br />

oben unter Kapitel 5.3, Abschnitte 5.3.1 bis 5.3.3). Sind Arten des An-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 58<br />

hangs IV der FFH-RL oder europäische Vogelarten betroffen oder solche Arten betroffen,<br />

die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt<br />

sind, liegt in diesem Fall ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />

BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen<br />

Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich,<br />

können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.<br />

Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung<br />

eines Eingriffs ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nicht vor.<br />

Die Planfeststellungsbehörde kommt in Anbetracht der vorgelegten Untersuchung zu<br />

dem Ergebnis, dass das planfestgestellte Vorhaben die genannten Arten nicht so<br />

beeinflusst, dass ein Verstoß gegen die in § 44 Abs. 1 BNatSchG normierten Verbote<br />

gegeben wäre: Mit Blick auf die Verbotstatbestände wurde ein umfangreiches Maßnahmenkonzept<br />

entwickelt.<br />

Folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Gestaltungsmaßnahmen<br />

sind in der saP und im LBP vorgesehen:<br />

• Stellenweiser Erhalt der Gehölze auf den Böschungen als Orientierungshilfen für<br />

Fledermäuse sowie als Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungsstätten verschiedener<br />

Tierarten (V/M 2)<br />

• Zeitnahe Schüttung der Lärmschutzwälle als Orientierungshilfen für Fledermäuse<br />

sowie zum Erhalt der Raumstruktur (V/M 3)<br />

• Errichten von Bauzäunen als Orientierungshilfen für Fledermäuse und zum Schutz<br />

angrenzende Gehölzbestände (V/M 4)<br />

• Zeitliche Einschränkung der Fällarbeiten von Höhlenbäumen zur Vermeidung des<br />

Tötens oder Verletzens von Fledermäusen (V/M 2)<br />

• Räumung des Baufeldes zwischen November und Februar (V/M 2)<br />

• Funktionale Offenhaltung von Unterführungsbauwerken und zeitliche Beschränkungen<br />

der Arbeiten an den Bauwerken zur Aufrechterhaltung der Fledermaus-<br />

Flugrouten (V/M 5)<br />

• Entsprechende Gestaltung der Lärmschutzwälle zur Vermeidung der Beeinträchtigung<br />

der Feldlerchenpopulation (G 1)


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 59<br />

• Ökologische Baubegleitung (gemäß der Nebenbestimmungen und der Ausführungen<br />

auf Seite 7 der saP)<br />

Zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität ( CEF -Maßnahmen)<br />

werden zudem folgende Maßnahmen durchgeführt, um Gefährdungen lokaler Populationen<br />

zu vermeiden:<br />

• (Um-) Pflanzung von Gehölzen zur Aufrechterhaltung der Flugrouten von Fledermäusen<br />

und als Ausweichlebensraum für die Goldammer (A 1 CEF , A 6 CEF, A 7 CEF )<br />

und Klappergrasmücke (A 7 CEF )<br />

• Anlage von drei Saumstreifen; Anlage von Lerchenfenster zum Erhalt der Feldlerchenpopulation<br />

(A 8 CEF )<br />

• Anbringen von Nistkästen als Brutangebot für den Feldsperling (A 1 CEF )<br />

• Anbringen von Fledermauskästen als Ersatz für gerodete Höhlenbäume (vgl. Nebenbestimmungen)<br />

Auch die Ausgleichsmaßnahmen A 2 (Sukzessionsfläche mit dem Entwicklungsziel<br />

Erlenwald) und A 5 (u.a. Umwandlung von Ackerflächen in extensiv genutztes Grünland)<br />

dienen der Schaffung neuer, wertvoller Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt.<br />

Durch dieses Maßnahmenkonzept können die vorhabensbedingten Auswirkungen so<br />

weit minimiert werden, dass ein Konflikt mit dem Artenschutzrecht ausgeschlossen<br />

werden kann. Zudem wird der Erfolg der genannten Maßnahmen durch eine Funktionskontrolle<br />

für Fledermäuse und Vögel (gemäß der Nebenbestimmungen und der<br />

Ausführungen auf Seite 8 der saP) überprüft.<br />

Die Auswirkungen des Vorhabens auf die geschützten Arten werden in der saP und<br />

ihren Anlagen (Unterlage 12.4) beschrieben und artenschutzrechtlich bewertet. Bei<br />

den Vogelarten wird unterschieden zwischen den Arten der Roten Liste Baden-<br />

Württemberg und ungefährdeten Arten, da davon auszugehen ist, dass sich bei den<br />

Arten der Roten Liste (incl. Vorwarnliste) vorhabensbedingte Beeinträchtigungen ne-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 60<br />

gativ auf die betroffenen Populationen auswirken (vgl. Anwendungshinweise des<br />

MLR zu den LANA-Hinweise, Schreiben vom 30.10.2009, S. 3), während bei den<br />

ungefährdeten und überwiegend weit verbreiteten Arten nicht von relevanten Beeinträchtigungen<br />

ausgegangen wird beziehungsweise die ökologische Funktion ihrer<br />

Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt und sich der Erhaltungszustand<br />

der lokalen Populationen nicht verschlechtert.<br />

Im Einzelnen:<br />

Arten nach Anhang IV FFH-RL<br />

Im Untersuchungskorridor des Planfeststellungsabschnitts III wurden folgende Arten<br />

des Anhangs IV der FFH-RL festgestellt (Kapitel 4.1.2 der saP):<br />

• Säugetiere: Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Bechsteinfledermaus, Kleine<br />

Bartfledermaus, Große Bartfledermaus, Zwergfledermaus, Kleiner Abendsegler<br />

• Reptilien: Zauneidechse<br />

Für alle betroffenen Arten können vorhabensbedingte Störungen und Beeinträchtigungen<br />

durch das im LBP und zusätzlich in der saP vorgesehene Maßnahmenkonzept<br />

ausgeschlossen oder so weit gemindert werden, dass die ökologische Funktion<br />

ihrer Lebensstätten erhalten bleibt und sich der Erhaltungszustand der lokalen Populationen<br />

nicht verschlechtert.<br />

Fledermäuse:<br />

Die Zwergfledermaus ist am untersuchten Streckenabschnitt die am häufigsten vorkommende<br />

Fledermausart. Ihr Erhaltungszustand der kontinentalen biogeographischen<br />

Region (FFH-Richtlinie) in Baden-Württemberg gilt als günstig (FV). Dies trifft<br />

auch auf das Großes Mausohr und die Fransenfledermaus zu. Der Erhaltungszustand<br />

der übrigen angetroffenen Fledermausarten wird als U1 (ungünstig unzureichend)<br />

klassifiziert.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 61<br />

Durch Neubau von Unterführungen und Beseitigung von Gehölzen auf den Autobahnböschungen<br />

können Flugrouten von Fledermäusen unterbrochen werden. Verschiedene<br />

Vermeidungsmaßnahmen (Offenhaltung der Unterführung während der<br />

Bauzeit, stellenweise Erhalt der Gehölze auf den Böschungen, zeitnahe Schüttung<br />

der Lärmschutzwälle, streckenweise Errichtung von Bauzäunen entlang der Autobahn)<br />

dienen der Minderung der Beeinträchtigungen der Flugrouten. Durch Anlage<br />

neuer Leitlinien in Form von Gehölzpflanzungen während bzw. nach Abschluss der<br />

Baumaßnahme sowie als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ( CEF -Maßnahme) werden<br />

Funktionalität und Kohäsion der Flugrouten erhalten.<br />

Durch Rodung von Bäumen könnten Fortpflanzungs- und Ruhestätten von baumhöhlenbewohnenden<br />

Fledermausarten beseitigt und einzelne Tiere getötet werden. Mit<br />

der vorgesehenen zeitlichen Beschränkung der Fällarbeiten und der vorherigen Kontrolle<br />

bewohnbarer Bäume kann die Tötung von Tieren jedoch vermieden werden.<br />

Für jeden gerodeten Höhlenbaum, der als Fortpflanzungs- und Ruhestätten von<br />

baumhöhlenbewohnenden Fledermausarten geeignet ist, ist vor der Rodung als Ersatz<br />

ein Fledermauskasten an geeigneter Stelle anzubringen, damit die ökologische<br />

Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang<br />

weiterhin erfüllt werden kann.<br />

Baubedingte Störungen durch Verlärmung sowie durch visuelle Effekte (z.B. Beleuchtung<br />

der Baustelle) werden durch Bauzeitenbeschränkungen (keine nächtlichen<br />

Arbeiten während der flugaktiven Zeit) ausgeschlossen. Durch Errichtung der Lärmschutzwälle<br />

werden betriebsbedingte Beeinträchtigungen (Lärm) in die angrenzenden<br />

Bereiche reduziert. Unter Vorbehalt der vorgesehenen Maßnahmen während der<br />

Bautätigkeiten, deren Einhaltung über die ökologische Bauüberwachung sichergestellt<br />

wird, werden durch den geplanten Autobahnausbau auch keine Tiere gestört.<br />

Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen nicht zu befürchten,<br />

dass sich durch den Ausbau signifikante Beeinträchtigungen der lokalen<br />

Population der jeweiligen Fledermausart ergeben, d.h. der aktuelle Erhaltungszustand<br />

verschlechtert sich nicht.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 62<br />

Soweit im Bereich der Unterführung am Regenklärbecken oberhalb der Gerstenäckerhöfe<br />

die Herstellung von Fledermausleitlinien gefordert wurde, durfte die Vorhabenträgerin<br />

diese Forderung nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ablehnen.<br />

Im Bereich der Unterführung konnte nur eine Zwergfledermaus nachgewiesen<br />

werden. Hinweise auf andere Arten und Artengruppen des Anhangs IV der FFH-RL,<br />

die an Gehölzstrukturen gebunden sind, konnten nicht nachgewiesen werden bzw.<br />

es gibt keine Hinweise auf entsprechende Vorkommen. Daher sind hier keine vorgezogenen<br />

CEF -Maßnahmen erforderlich. Eine Fortführung der Fledermausleitlinien im<br />

Bereich der Unterführung der K 2157 nördlich der Autobahn entlang der Kreisstraße<br />

die Fledermausleitlinien ist nicht möglich, da in diesem Bereich eine Telefonleitung<br />

liegt und daher dort keine Gehölze gepflanzt werden können. Die geplante vorgezogene<br />

CEF -Maßnahme dient der Aufrechterhaltung der Funktionalität und Kohäsion der<br />

Flugrouten vor, während und nach Durchführung der Bauarbeiten. Hierbei können<br />

auch Lücken in den Gehölzstrukturen von maximal 200 m Länge während der Bauzeit<br />

toleriert werden. Durch die Bepflanzung der Böschungen wird jedoch nach Abschluss<br />

der Bauarbeiten eine Biotopvernetzung sichergestellt.<br />

Reptilien:<br />

Im autobahnnahen Bereich (bis 200 m) konnten während der durchgeführten Kartierung<br />

keine Reptilien nachgewiesen werden. Hinweise auf ein Vorkommen von Anhang-IV-Arten<br />

im autobahnnahen Bereich liegen auch nach Angaben der Naturschutzbehörden<br />

und der Stadt Heilbronn nicht vor. Im gesamten Untersuchungsraum<br />

wurde die Zauneidechse nur an einer Stelle, und zwar auf einem Firmengelände im<br />

Industriegebiet am südöstlichen Ende der Ortschaft Biberach, nachgewiesen. Zu vermuten<br />

ist, dass im Siedlungsbereich evtl. auch an anderen geeigneten Orten (Plätze,<br />

entsprechend gestaltete Gärten, Vorgärten und Industriegelände) weitere Zauneidechsen<br />

vorkommen. Das Vorkommen von Reptilien ist für die autobahnnahen Bereiche<br />

jedoch auszuschließen.<br />

Die Zauneidechse wurde entgegen der Einwendung des Landesnaturschutzverbandes<br />

Baden-Württemberg e.V. ausreichend erfasst. Der Umfang der Untersuchungen


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 63<br />

richtet sich nach den Gegebenheiten des zu untersuchenden Gebiets und erfolgt projektbezogen.<br />

Bei den Erhebungen der Reptilien wurden nur potentiell geeignete Flächen innerhalb<br />

des eigentlichen Untersuchungsgebietes des Landschafspflegerischen Begleitplanes<br />

(nach dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen<br />

der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau mindestens<br />

100m beiderseits der Trasse) untersucht. Das Zauneidechsenvorkommen am weiter<br />

entfernten Hungerbergwald wurde daher nicht erfasst, da Zauneidechsen relativ orttreu<br />

sind und die Distanz bis zur Autobahn in der Regel nicht überwinden. Durch den<br />

großräumigeren Aktionsradius von einigen Vogelarten wurde für die Artengruppe der<br />

Vögel ein weitergehender Untersuchungsansatz gewählt, bei dem jedoch die Avifauna<br />

des Hungerbergwaldes aufgrund der großen Entfernung zur BAB A 6 auch nur<br />

ansatzweise, d.h. vor allem die Arten mit großen Aktionsradien, erfasst wurden. Die<br />

in der Einwendung des Landesnaturschutzverbandes Baden-Württemberg e.V. als<br />

potenzieller Lebensraum benannte südexponierte Böschung wurde jedoch untersucht.<br />

Zauneidechsen konnten dort nicht nachgewiesen werden.<br />

Insgesamt werden somit hinsichtlich der nach Anhang IV der FFH-RL streng geschützten<br />

Arten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Europäische Vogelarten<br />

Bei den europäischen Vogelarten im Sinne des Art. 1 der VS-RL sind die nach der<br />

Roten Liste Baden-Württemberg gefährdeten Arten und die Arten der Vorwarnliste<br />

im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG relevant<br />

(Unterlage 12.4, Anlage 1, Tabelle 1). Nachgewiesen wurden im Untersuchungsraum<br />

folgende Arten:<br />

• Dorngrasmücke<br />

• Feldlerche<br />

• Feldsperling<br />

• Feldschwirl


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 64<br />

• Gartenrotschwanz<br />

• Girlitz<br />

• Goldammer<br />

• Haussperling<br />

• Klappergrasmücke<br />

• Mehlschwalbe<br />

• Star<br />

• Sumpfrohrsänger<br />

• Türkentaube<br />

• Wacholderdrossel<br />

Gartenrotschwanz, Girlitz, Haussperling, Mehlschwalbe, Star, Türkentaube und Wacholderdrossel<br />

haben keinen Bezug zu den autobahnbegleitenden Gehölz- und<br />

Saumstrukturen. Autobahnbegleitende Strukturen sind für diese Arten weder als<br />

Brutplatz noch zum Nahrungserwerb von Bedeutung und auch die Flächeninanspruchnahme<br />

durch den Ausbau der Autobahn wird diese Vögel nicht beeinträchtigen.<br />

Dorngrasmücke und Feldschwirl wurden auch in straßenbegleitenden Gehölzen<br />

nachgewiesen. Die Habitate, die innerhalb der Effektdistanz von 200 m liegen, werden<br />

durch den Ausbau der Autobahn jedoch nicht strukturell verändert und damit<br />

auch nicht beeinträchtigt.<br />

Die Feldlerche wird aufgrund ihrer starken Bestandsabnahme 2 in der Roten Liste<br />

Baden-Württembergs als gefährdet eingestuft. Im Untersuchungsraum wurden insgesamt<br />

63 singende Männchen (= 63 Reviere) gezählt. Dabei wurden nur solche<br />

gewertet, die bei mindestens 3 Begehungen beobachtet wurden. Sie wurde an allen<br />

geeigneten Stellen (Ackerflächen in ausreichendem Abstand von Autobahn, Wald,<br />

Gehölzen und Siedlung) festgestellt, so dass davon auszugehen ist, dass der Untersuchungsraum<br />

ein wichtiges Siedlungsgebiet der Feldlerche ist. Die Auswirkungen<br />

2 Bestandsabnahme im 25-Jahreszeitraum zwischen 1980 und 2004 um mehr als 50%.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 65<br />

des Vorhabens auf die Feldlerche wurden in der saP und ihren Anlagen ausführlich<br />

geprüft.<br />

Anlagebedingt ist ebenfalls mit Beeinträchtigungen zu rechnen. Durch Inanspruchnahme<br />

von Ackerflächen für Lärmschutzwälle und Rastanlagen werden Reviere der<br />

Feldlerche überbaut. Durch Verbreiterung der Autobahn wird der Wirkbereich der<br />

Effekte 3 durch die Autobahn, auf die die Feldlerche sensibel reagiert, entsprechend<br />

verbreitert. Zudem wird die Gebietskulisse im nahen Umfeld der Autobahn - insbesondere<br />

durch die umfangreichen Lärmschutzmaßnahmen - zum Teil erheblich verändert.<br />

Darauf kann die Feldlerche, die ihre Umwelt in erster Linie optisch wahrnimmt,<br />

ebenfalls sensibel reagieren. Basierend auf der Methodik der Arbeitshilfe<br />

„Vögel und Straßenverkehr“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (Stand April 2009)<br />

ergeben sich rein rechnerisch 2,7 beeinträchtigte Feldlerchenreviere. Da optische<br />

Störungen, für die die Feldlerche besonders empfänglich ist, im gesamten Plangebiet<br />

nicht ausgeschlossen werden können, geht die Vorhabenträgerin von einem Bestandsrückgang<br />

von vier Feldlerchenrevieren aus.<br />

Anlässlich der im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen hat die Planfeststellungsbehörde<br />

im Wege der Amtsermittlung die Beeinträchtigung weiterer<br />

Feldlerchenreviere überprüft. Auf Grundlage des im Laufe des Verfahren ergänzten<br />

Fachbeitrags zur Feldlerche und eingehenden Erörterungen mit der höheren Naturschutzbehörde<br />

ist die Planfeststellungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass sich<br />

vorliegend durch die Anlage und Begrünung von Lärmschutzwällen die Gebietskulisse<br />

im Plangebiet so stark ändert, dass von einer Beeinträchtigung von drei zusätzlichen<br />

Feldlerchenrevieren auszugehen ist.<br />

Unter Berücksichtung der Auswirkungen des Ausbauvorhabens mit generellen Veränderung<br />

der Gebietskulisse im gesamten Plangebiet sowie der spezifischen Veränderung<br />

der Gebietskulisse durch die Anlage der Lärmschutzwälle sind daher insgesamt<br />

für sieben Feldlerchenreviere, die durch den Ausbau der Autobahn so beeinträchtigt<br />

werden, dass ihre Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätte in Frage ge-<br />

3 v.a. vertikale Strukturen, aber auch Licht, Lärm


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 66<br />

stellt ist und zur Vermeidung eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1<br />

BNatSchG, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.<br />

Durch Erhöhung der Strukturvielfalt bzw. des damit verbundenen Nahrungsangebots<br />

für die Feldlerche und ihre Jungen ist im Untersuchungsraum eine höhere Revierdichte<br />

möglich, sodass die Anzahl der Brutpaare auf einer kleineren Fläche erhalten<br />

werden kann. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Akzeptanz von Seiten der<br />

Feldlerchen nicht im Voraus bestimmt werden kann. Zum Risikomanagement sind<br />

daher mehr potentielle Revierstandorte anzubieten als rechnerisch erforderlich sind.<br />

Der LBP sah daher ursprünglich als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die von<br />

der Vorhabenträgerin angenommene Beeinträchtigung von vier Feldlerchenrevieren<br />

die Anlage von acht Feldlerchenfenstern sowie die Anlage von zwei Saumstreifen vor<br />

(A 8CEF). Für die insgesamt sieben beeinträchtigten Feldlerchenreviere ist daher ein<br />

Brutangebot von vierzehn neuen Revierstandorten und damit zusätzlich zu den bereits<br />

vorgesehenen 8 Feldlerchenfenstern weitere 6 Feldlerchenfenster zu schaffen.<br />

Bei den Feldlerchenfenstern handelt es sich um cirka 20 Quadratmeter große Ackerflächen,<br />

die bei der Ansaat ausgespart werden. Die Standorte der Feldlerchenfenster<br />

können mit der Fruchtfolge wechseln. Die wechselnden Standorte der Feldlerchenfenster<br />

können auf freiwilliger Basis mit den Landwirten vereinbart werden. Zur Sicherung<br />

der Feldlerchenfenster ist deshalb zunächst die Anordnung einer Sicherungsfläche<br />

in der Größe von 7.691 Quadratmetern erforderlich. Durch die vom<br />

Vorhabenträger beantragte Sicherungsfläche wird der Bestand der Feldlerche für<br />

den Fall gesichert, dass keine freiwillige Vereinbarung mit den betroffenen Landwirten<br />

zustande kommt. Auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde hat die Vorhabenträgerin<br />

Standorte für die zusätzlich zu schaffenden Feldlerchenfenster benannt.<br />

Die beabsichtigten Standorte für die Anlage der zusätzlichen 6 Feldlerchenfenster<br />

ergeben sich aus dem Deckblatt zum LBP.<br />

Die höhere Landwirtschaftsbehörde begrüßt die Anlage von Lerchenfenstern ausdrücklich<br />

als eine mit den Belangen der Landwirtschaft gut zu vereinbarende Maßnahme.<br />

Die Vorhabenträgerin hat aufgrund der besonderen Situation eines saatgut-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 67<br />

erzeugenden Betriebes hin zugesagt, auf den Saumstreifen von ca. 1.800 qm auf<br />

Höhe von ca. BAB-km 625+820 - 626+420 (nördlich) zu verzichten und beabsichtigt<br />

statt dessen an anderer, durch Fremdeintrag weniger gefährdeten Stelle auf den<br />

Flurstücken Flst.-Nr. 3505 (Gemarkung Bonfeld) einen Saumstreifen von 198 m Länge<br />

und 5 m Breite sowie Flst.-Nr. 8293 (Gemarkung Kirchhausen) Saumstreifen von<br />

144 m Länge und 5 m Breite anzulegen. Die zusammen mit dem Saumstreifen vorgesehenen<br />

Feldlerchenfenster bleiben von der Verschiebung des Saumstreifens<br />

ausgenommen.<br />

Der Feldsperling weist kein spezifisches Abstandsverhalten zu Straßen auf, eine<br />

Lärmempfindlichkeit kann am Brutplatz ausgeschlossen werden. Dennoch wird für<br />

diese Art eine Effektdistanz von 100 m angegeben. Dies begründet sich damit, dass<br />

vorsorglich starke Verluste der Habitateignung unterstellt werden, da der Feldsperling<br />

zusammen mit Amsel, Nebelkrähe, Stockente oder Ringeltaube in den Verkehrsopferstatistiken<br />

die oberen Ränge einnimmt. Im Untersuchungsgebiet liegen<br />

zwei der sieben Nachweise des Feldsperlings in unmittelbarer Nähe zu Autobahnabschnitten,<br />

an denen Baumaßnahmen geplant sind. Der LBP sieht als vorgezogene<br />

Ausgleichsmaßnahmen das Anbringen von zwei Nisthilfen für den Feldsperling vor<br />

(A 1CEF).<br />

Die Goldammer besiedelt nahezu flächendeckend die Hecken des Untersuchungsgebietes.<br />

Von den 62 Nachweisen stammen 20 von den Böschungsgehölzen der<br />

Autobahn. Diese Art erleidet also einen Verlust von ca. 30 % der Nachweisorte.<br />

Während der Baumaßnahme werden für einen gewissen Zeitraum zahlreiche potentielle<br />

Brutplätze dieser Art zerstört. Eine signifikante Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />

der lokalen Population der Goldammer kann daher ohne CEF -<br />

Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden. Zum Bestandserhalt der Goldammer ist<br />

daher das ständige Vorhandensein von Gehölzen und Hecken als Habitat erforderlich.<br />

Im LBP ist die Schaffung von Ausweichquartieren (Maßnahmen A 1CEF, A 7CEF)<br />

als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 68<br />

Die Klappergrasmücke wurde an zwei Orten nachgewiesen. Auf Anregung der höheren<br />

Naturschutzbehörde wurde die Beeinträchtigung dieser Art nochmals überprüft.<br />

Die Prüfung ergab, dass das Revier der Klappergrasmücke zwischen Baukilometer<br />

630+600 und 630+700 entfällt, da die Gehölze durch die Baumaßnahme in<br />

Anspruch genommen werden. Stattdessen wird das Gehölz der Ausgleichsmaßnahme<br />

A7 CEF bei BAB-km 630+600 auf der nördlichen Seite der BAB 6 auch für ein Revier<br />

der Klappergrasmücke vorgesehen und im Rahmen der Funktionskontrolle erfasst.<br />

Das Revier bei BAB-km 627+500 ist von der Flächeninanspruchnahme der<br />

Maßnahme nicht betroffen.<br />

Der Sumpfrohrsänger wurde bei einer Begehung Anfang April 2009 einmal auf einer<br />

Staudenfläche südlich der Autobahn nachgewiesen. Weitere Exemplare konnten<br />

im Verlauf der Untersuchungen nicht beobachtet werden; auch an diesem Standort<br />

gelang bei späteren Begehungen kein Nachweis mehr. Es kann somit von einem Zufallsfund<br />

und nicht von einem Brutrevier ausgegangen werden. Dieser Standort des<br />

Zufallsfundes fällt im Zuge des Ausbaus der Autobahn weg, es stehen jedoch in der<br />

Umgebung sowie unmittelbar nördlich der Autobahn zwischen Bruchbach und Autobahn<br />

und an anderen Stellen des Gebietes ausreichend Habitate für diese Art zur<br />

Verfügung.<br />

Somit ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen auch für diese Artengruppe<br />

eine Verletzung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen auszuschließen.<br />

Im Übrigen wurden folgende Vogelarten ohne Gefährdungsstatus nach der Roten<br />

Liste Baden-Württemberg (Unterlage 12.4, Anlage 1, Tabelle 1) im Untersuchungsraum<br />

nachgewiesen:<br />

• Amsel<br />

• Bachstelze<br />

• Blaumeise


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 69<br />

• Buchfink<br />

• Buntspecht<br />

• Elster<br />

• Gartengrasmücke<br />

• Graureiher<br />

• Grünfink<br />

• Grünspecht<br />

• Hausrotschwanz<br />

• Haustaube<br />

• Heckenbraunelle<br />

• Kleiber<br />

• Kohlmeise<br />

• Mäusebussard<br />

• Mönchsgrasmücke<br />

• Nachtigall<br />

• Rabenkrähe<br />

• Ringeltaube<br />

• Rotkehlchen<br />

• Singdrossel<br />

• Stieglitz<br />

• Stockente<br />

• Wiesenschafstelze<br />

• Zaunkönig<br />

• Zilpzalp<br />

Bachstelze, Buntspecht, Graureiher, Grünspecht, Hausrotschwanz, Haustaube, Kleiber,<br />

Mäusebussard, Stieglitz, Stockente, Wiesenschafstelze und Zaunkönig haben<br />

keinen Bezug zu den autobahnbegleitenden Gehölz- und Saumstrukturen. Autobahnbegleitenden<br />

Strukturen sind für diese Arten weder als Brutplatz noch zum Nahrungserwerb<br />

von Bedeutung und auch die Flächeninanspruchnahme durch den Ausbau<br />

der Autobahn wird diese Vögel nicht beeinträchtigen. Soweit sie innerhalb ihrer<br />

jeweiligen Effektdistanz nachgewiesen wurden, sind die entsprechenden Habitate


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 70<br />

vom Ausbau nicht betroffen. Zudem handelt es sich dabei fast ausschließlich um Vogelarten,<br />

die - wie Geländebefunde belegen - lediglich eine geringe Empfindlichkeit<br />

gegenüber Straßenverkehrslärm haben.<br />

Bei den Vogelarten ohne Gefährdungsstatus nach der Roten Liste Baden-<br />

Württemberg handelt es sich überwiegend um weit verbreitete Arten mit geringen<br />

spezifischen Ansprüchen an ihre Lebensräume. Lediglich die Nachtigall ist stärker an<br />

bestimmte Habitatausstattungen gebunden. Einer der beiden Nachweisorte der<br />

Nachtigall liegt innerhalb der Effektdistanz. Die Nachtigall wurde im „Innenohr“ der<br />

Ausfahrt Bad Rappenau nachgewiesen, dieser Bereich ist von der vorliegenden Planung<br />

jedoch nicht betroffen.<br />

Im Übrigen wird der Verlust von Individuen und Gelegen durch die Baufeldräumung<br />

im Winterhalbjahr weitgehend ausgeschlossen. Geringfügige Verluste von Individuen<br />

und Fortpflanzungsstätten sowie temporäre randliche Störungen beeinträchtigen weder<br />

die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten noch den Erhaltungszustand<br />

der lokalen und regionalen Populationen, da diese in der Regel individuenreich<br />

sind und ausreichend Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Weitergehende<br />

Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen sind daher - auch unter Berücksichtigung<br />

des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - nicht erforderlich.<br />

Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG sind hinsichtlich dieser<br />

Vogelarten somit nicht erfüllt.<br />

Insgesamt gesehen verstößt das Vorhaben nicht gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände;<br />

Ausnahmezulassungen nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG sind<br />

nicht erforderlich.<br />

Im Rahmen der Erhebungen wurden im Untersuchungsraum 5 Amphibienarten<br />

nachgewiesen. Bei den nachgewiesenen Arten handelt es sich jedoch nicht um Anhang<br />

IV-Arten, so dass die Amphibien nur im Rahmen der Eingriffsregelung zu be-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 71<br />

rücksichtigen waren. Amphibien wurden entgegen der Einwendung des Landesnaturschutzverbandes<br />

Baden-Württemberg e.V. ausreichend erfasst. Der Umfang der<br />

Untersuchungen richtet sich nach den Gegebenheiten des zu untersuchenden Gebiets<br />

und erfolgte projektbezogen. Die erfassten Amphibienvorkommen haben - wie<br />

vom Landesnaturschutzverbandes Baden-Württemberg e.V. dargestellt - ihre Sommerlebensräume<br />

wahrscheinlich in dem südlich der B 39 liegenden Waldbereich.<br />

Dieser und die Wanderstrecke dorthin sowie deren Qualität wird durch den Ausbau<br />

der BAB A 6 nicht verändert. Eine vertiefte Erfassung der Amphibien konnte daher<br />

unterbleiben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Amphibien in die Regenrückhalte-<br />

und Regenklärbecken einwandern und Schaden nehmen, hat die Vorhabenträgerin<br />

auf Anregung des Landesnaturschutzverbandes Baden-Württemberg<br />

e.V. zugesagt, die Becken so zu gestalten, dass eine Zuwanderung von Amphibien<br />

vermieden wird.<br />

Die insgesamt 56 nachgewiesen Laufkäferarten werden ebenfalls nur im Rahmen<br />

der Eingriffsregelung berücksichtigt. Die BArtSchVO wurde zwar auf der Grundlage<br />

von § 52 BNatSchG a.F. erlassen, sie umfasste damals jedoch nicht die sog. Verantwortungsarten<br />

im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Eine Rechtsverordnung<br />

nach der Nr. 2 des § 54 Abs. 1 BNatSchG muss deshalb noch gesondert erlassen<br />

werden. Somit fehlt es an einer Rechtsverordnung i.S.d es § 44 Abs. 5 S. 2 i.V.m. §<br />

54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Die Durchführung von CEF -Maßnahmen ist somit für Laufkäfer<br />

nicht erforderlich.<br />

Auf Anregung des Landesnaturschutzverbandes Baden-Württemberg e.V. hat die<br />

Vorhabenträgerin zugesagt, zwei Durchlässe des Bruchbaches aufzuweiten, um die<br />

Zerschneidungswirkung der Autobahn für flugunfähige Tiere zu mindern.<br />

Auf die zunächst von der höheren Naturschutzbehörde geforderte Erhebung der Bedeutung<br />

des Eingriffsgebietes für Zugvögel und Überwinterer konnte im Einvernehmen<br />

mit der höheren Naturschutzbehörde verzichtet werden. Das Eingriffsgebiet<br />

weist keine Lebensräume auf, die für diese Vögel von Bedeutung sind. Im Eingriffs-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 72<br />

gebiet kommen nur Lebensräume der offenen Acker- und Grünlandgesellschaften im<br />

Verbund mit Hecken und Gehölzen vor. Diese Lebensräume sind in der gesamten<br />

Region im Umfeld der Ausbaustrecke in ähnlicher oder besserer Qualität vorhanden.<br />

Die Hecken entlang der <strong>A6</strong> sind zudem durch die Effekte der Autobahn wie Lärm und<br />

Lichtreflektionen vorbelastet, so dass die Vorhabenträgerin nicht davon ausgehen<br />

musste, dass Zugvogelarten der Roten Listen essentiell auf diese Lebensräume bei<br />

der Rast angewiesen sind. Sie stellen allenfalls einen Teilrastplatz untergeordneter<br />

Bedeutung dar, dessen Funktion durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen<br />

mitkompensiert wird. Auf eine Erfassung der Bedeutung des Eingriffsbereichs auf die<br />

Rastvögel durfte daher verzichtet werden.<br />

Soweit der Verzicht der Anlage eines Gehölzstreifens auf den Flurstücken 3867 und<br />

3868 (Gemarkung Biberach) gefordert wird, um die Bewirtschaftung (Lagerung und<br />

Transport von Zuckerrüben) nicht zu gefährden, so ist diese Forderung zurückzuweisen.<br />

Der Gehölzstreifen ist als Fledermausleitlinie Bestandteil der Ausgleichsmaßname<br />

A 7 CEF und artenschutzrechtlich erforderlich. Ein Alternativstandort ist nicht<br />

möglich, da der Gehölzstreifen Teil eines Heckennetzes ist, das auch während der<br />

Bauzeit die Nahrungshabitate der Fledermaus sicherstellt.<br />

Im Ergebnis ist das Vorhaben somit unter Berücksichtigung der festgelegten Nebenbestimmungen<br />

mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar.<br />

5.4 Lärmimmissionen<br />

Das Vorhaben berücksichtigt die Belange der betroffenen Anlieger im Hinblick auf die<br />

Belastung durch Verkehrsgeräusche in angemessenem Umfang. Die Lärmkonflikte<br />

zwischen der Wohnnutzung einerseits und der Straßennutzung andererseits sind<br />

angemessen bewältigt.<br />

Nach § 50 BImSchG ist die Trasse so zu legen, dass schädliche Umwelteinwirkungen<br />

auf ausschließlich oder überwiegend zum Wohnen dienende Gebäude sowie<br />

sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 73<br />

Bei der vorliegenden Maßnahme handelt es sich um eine Ausbaumaßnahme. Durch<br />

den am Bestand orientierten Ausbau sind die Möglichkeiten, Linienführung und Gradiente<br />

zu variieren und dadurch schon heute vorbelastete Baugebiete bereits planerisch<br />

optimal gegen den Straßenlärm zu schützen, von vornherein eng begrenzt. Jedoch<br />

wird durch die Orientierung am Bestand erreicht, dass keine schutzwürdigen<br />

Baugebiete neu belastet werden. Durch den Ausbau am Bestand wurde daher den<br />

Planungsgrundsätzen des § 50 BImSchG bestmöglich Rechnung getragen.<br />

5.4.1 16. BImSchV<br />

Gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung u. a.<br />

von Straßen sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche<br />

hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar<br />

sind. Die Zumutbarkeit der Immissionen bestimmt sich nach der aufgrund von § 43<br />

Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erlassenen 16. BImSchV. Die in § 2 16. BImSchV genannten<br />

Grenzwerte dürfen zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

durch die von dem zu beurteilenden Verkehrsweg ausgehenden Immissionen<br />

nicht überschritten werden. Andernfalls besteht für die vom Straßenverkehrslärm<br />

Betroffenen grundsätzlich ein Anspruch auf aktiven oder gegebenenfalls auf passiven<br />

Lärmschutz.<br />

Im vorliegenden Verfahren wird die BAB A 6 durchgängig um jeweils eine Richtungsfahrbahn<br />

und einen Standstreifen ergänzt. Es handelt sich somit um eine wesentliche<br />

Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne der §§ 41 Abs. 1 BImSchG; 1 Abs. 2<br />

Nr. 1 16. BImSchV.<br />

Da die planfestgestellte Ausbaumaßnahme dem Anwendungsbereich der 16.<br />

BImSchV unterfällt, ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, die in der genannten Verordnung<br />

normierten Grenzwerte einzuhalten.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 74<br />

Die 16. BImSchV schreibt für ihren Anwendungsbereich folgende Immissionsgrenzwerte<br />

vor:<br />

Nummer Anlagen und Gebiete Immissionsgrenzwerte in dB(A)<br />

Tag Nacht<br />

1. Krankenhäuser<br />

57 47<br />

Schulen<br />

Kurheime<br />

Altenheime<br />

2. Reine Wohngebiete<br />

59 49<br />

Allgemeine Wohngebiete<br />

Kleinsiedlungsgebiete<br />

3. Kerngebiete<br />

64 54<br />

Dorfgebiete<br />

Mischgebiete<br />

4. Gewerbegebiete 69 59<br />

Für Wohngebäude im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelten die für Mischgebiete maßgeblichen<br />

Lärmwerte.<br />

Sofern die in der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte durch die Maßnahme überschritten<br />

werden, besteht ein Anspruch auf Lärmschutz in Form aktiver (bauliche<br />

Maßnahmen am Verkehrsweg) oder passiver (bauliche Maßnahmen an den lärmbetroffenen<br />

Anlagen) Schallschutzmaßnahmen. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind<br />

dabei vorrangig vorzusehen. Die Anforderungen an passive Schallschutzmaßnahmen<br />

ergeben sich aus der 24. BImSchV.<br />

Die Vorhabenträgerin hat zur Beurteilung der künftigen Verkehrslärmbelastungen<br />

entlang der BAB A 6 auf der Grundlage der 16. BImSchV und der Richtlinien für den<br />

Lärmschutz an Straßen (RLS-90) umfangreiche schalltechnische Untersuchungen<br />

(Planunterlagen 11.1 bis 11.7) vorgenommen. Die nach der Auslegung der Planunterlagen<br />

gemachten Einwendungen wurden aufgegriffen und die ursprünglich bereits<br />

insgesamt 71 untersuchten Varianten um weitere ergänzt (vgl. hierzu die oben unter


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 75<br />

„II. Planfestgestellte Planunterlagen“ kursiv dargestellten Planänderungen der Unterlage<br />

11).<br />

Untersucht wurden insgesamt 7935 Immissionsorte an 1375 Wohneinheiten in folgenden<br />

Bereichen:<br />

- Bad Rappenau, OT Bonfeld<br />

- Heilbronn, OT Biberach<br />

- Heilbronn, OT Kirchhausen mit Schleifhöhe<br />

Außerdem wurde das Gewerbegebiet Böllinger Höfe mit den Neuböllinger Höfen untersucht.<br />

Wohneinheiten sind die von außen erkennbaren Wohnungen der jeweiligen Gebäude<br />

(ohne Einliegerwohnungen). Der maßgebende Immissionsort wurde entsprechend<br />

der Verkehrslärmschutzrichtlinie (VLärmSchR 97) festgelegt. Er liegt jeweils an der<br />

Außenfassade des zu schützenden Raumes in Höhe der Geschossdecke (0,2 m<br />

über Fensteroberkante). Es wurden alle bewohnten Gebäudeseiten und Etagen berechnet.<br />

Unter Einbeziehung der auf das Anhörungsverfahren hin getätigten Nachuntersuchungen<br />

erfassen die Lärmuntersuchungen alle ernsthaft in Betracht kommenden<br />

Bereiche.<br />

Die Untersuchungen beruhen auf korrekten methodischen Ansätzen und Annahmen.<br />

So wurden die Ausgangsdaten richtig ermittelt und die maßgeblichen Beurteilungsparameter<br />

richtlinienkonform, nämlich entsprechend dem durch § 3 16. BImSchV<br />

vorgeschriebenen Verfahren berechnet (vgl. § 3 16. BImSchV i. V. m. RLS-90).<br />

§ 3 16. BImSchV legt verbindlich fest, dass die Beurteilungspegel zu berechnen sind<br />

(BVerwG, Urteil v. 23.02.2005 - 4 A 4/04). Eine Rechtsgrundlage für die von mehreren<br />

Einwendern geforderten Messungen gibt es nicht. Bei Messungen wird nur eine<br />

kurzfristige Situation erfasst, die hinsichtlich Wind, Verkehrsmenge, Verkehrszusammensetzung,<br />

Witterungseinflüssen usw. erhebliche Änderungen erfährt. Zudem<br />

sind Messungen mit Prognoseverkehrsmengen für die Zukunft nicht möglich. Demgegenüber<br />

liefern die Berechnungen allgemein gültige, vergleichbare und juristisch


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 76<br />

nachprüfbare Ergebnisse. In das Berechnungsverfahren gehen verschiedene Einflussfaktoren<br />

wie z.B. Verkehr, Verkehrszusammensetzung, Geschwindigkeiten, Lage,<br />

Höhe, Abstand Haus/Straße, Geländeverlauf (Topografie), Reflexionen, Bodendämpfung,<br />

Abschirmung, Wind- und Witterungsverhältnisse, Fahrbahnbelag, Kreuzungen,<br />

Steigungen etc. ein. Um ein ähnlich genaues Ergebnis mittels Messungen<br />

zu erzielen, müssten diese Messungen über einen sehr langen Zeitraum durchgeführt<br />

werden, um alle Einflüsse hinreichend genau abzudecken. Eine Ergänzung der<br />

Lärmberechnungen durch Lärmmessungen bei nasser Fahrbahn - wie vereinzelt gefordert<br />

- konnte unterbleiben, da unterschiedliche Witterungsverhältnisse bereits bei<br />

der Berechnung berücksichtigt wurden. Dies gilt auch für die weiteren von Einwendern<br />

benannten Faktoren, wie die unterschiedliche Verkehrsbelastung zu verschiedenen<br />

Tageszeiten bzw. die Topografie.<br />

Das Lärmschutzgutachten stützt sich auf die lärmtechnischen Kennwerte der Verkehrsgutachten.<br />

Die Untersuchungen des Verkehrsgutachtens beruhen auf korrekten<br />

methodischen Ansätzen und Annahmen. Den Lärmberechnungen liegen die Verkehrsmengen<br />

zugrunde, die für das Prognosejahr 2025 ermittelt wurden. Der in den<br />

Immissionsberechnungen zugrunde gelegte Lkw-Anteil beruht auf den maßnahmebezogenen<br />

Verkehrserhebungen und -prognosen, so dass für einen Rückgriff auf die<br />

pauschalierten Werte der RLS-90 (4.3 i.V.m. 4.4.1.1.1 RLS-90) kein Raum ist. Für<br />

die lärmtechnische Beurteilung wurden vorliegend Fahrzeuge bereits ab 2,8 t zulässiges<br />

Gesamtgewicht (schwere Pkw und Transporter) als „Schwerverkehr“ behandelt.<br />

In den Verkehrsmengenkarten dagegen werden Fahrzeuge seit 1997 erst ab 3,5<br />

t zulässiges Gesamtgewicht durch eine Änderung der StVO als Schwerverkehr berücksichtigt.<br />

Der Vorwurf, das Lärmgutachten sei mangelbehaftet, weil es auf einem falschen<br />

Zählergebnis und damit einer mangelhaften Verkehrsprognose beruhe, ist entsprechend<br />

dem bereits oben (vgl. Kapitel Dimensionierung) Gesagten zurückzuweisen.<br />

Auch die in den Lärmberechnungen angesetzten Geschwindigkeiten sind nicht zu<br />

beanstanden. Mit 130 km/h für Pkw und 80 km/h für Lkw liegen sie am oberen Limit


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 77<br />

der nach den RLS-90 anzunehmenden Höchstgeschwindigkeiten VPkw und VLkw<br />

(4.4.1.1.2 der RLS-90).<br />

Die Windverhältnisse, mithin die von Einwendern häufig angeführte Westwindlage,<br />

wurden richtlinienkonform berücksichtigt. Die RLS-90 berücksichtigt ganzjährig eine<br />

sog. „Mitwindsituation“ (Wind mit bis zu 3 m/s in Schallausbreitungsrichtung). Zwar<br />

können bei manchen Windstärken und Windrichtungen höhere Schallpegel vorliegen,<br />

andere Windstärken und Windrichtungen können hingegen aber auch erheblich niedrigere<br />

Beurteilungspegel bewirken. Dies wird in der RLS-90 berücksichtigt, indem mit<br />

der Mitwindsituation von 3 m/s zugunsten der Betroffenen ganzjährig von einer ungünstigeren<br />

Situation ausgegangen wird, als sie auf das Jahr bezogen tatsächlich<br />

anzutreffen ist. Diese Vorgabe ist in die Lärmberechnung eingeflossen. Aus dem<br />

amtlichen Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 09.08.2010 ergibt sich,<br />

dass die 3 m/s im Planungsabschnitt im Mittel nicht überschritten werden und bestätigt<br />

damit die Verwendung dieses Wertes bei der Berechnung nach der RLS-90.<br />

Für die im näheren Einwirkungsbereich des Straßenbauvorhabens liegenden Ortslagen<br />

von Bad Rappenau (OT Bonfeld, Gerstenäckerhöfe und Eichhäuser Hof) sowie<br />

von Heilbronn (OT Biberach, OT Kirchhausen, Schleifhöhe, Böllinger Höfe und Neuböllinger<br />

Höfe) geht von der bisherigen Trasse zum Teil eine erhebliche Verlärmung<br />

aus. Die vorhandenen Lärmbelastungen werden durch die vorgesehenen Lärmschutzbauwerke<br />

(Wälle, Wände und Kombinationen) und den vorgesehenen Einbau<br />

von lärmmindernden Fahrbahnbelägen auf ganzer Strecke (BAB-km 624+000 -<br />

627+100 mit D StrO -2 dB(A); BAB-km 627+100 - 630+750 mit D StrO -5 dB(A) und BABkm<br />

630+750 bis 631+448 mit D StrO -2 dB(A)) wesentlich reduziert. Soweit hierdurch<br />

die Grenzwerte nicht eingehalten werden können und weiterer aktiver Lärmschutz<br />

unverhältnismäßig wäre, wird passiver Lärmschutz gewährt. Der vorgesehene passive<br />

Lärmschutz an den jeweiligen Gebäuden richtet sich nach der 24. BImSchV. Hieraus<br />

folgt, dass die Kosten für den Einbau von Lärmschutzfenstern von der Vorhabenträgerin<br />

zu erstatten sind, vorausgesetzt, dass nicht bereits die vorhandenen<br />

Fenster über ein ausreichendes Schalldämmmaß verfügen. Lüftungseinrichtungen


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 78<br />

sind - falls noch nicht vorhanden - entsprechend den Vorgaben des § 2 Abs. 1 24.<br />

BImSchV einzubauen.<br />

Die Lärmschutzmaßnahmen wurden auf Grundlage der prognostizierten Verkehrsmenge<br />

für das Jahr 2025 ausgelegt. Damit wird die zukünftige Verkehrsentwicklung<br />

ausreichend berücksichtigt. Die über die planfestgestellten Lärmschutzmaßnahmen<br />

hinausgehenden Forderungen sind unbegründet. Soweit im Verfahren ein Tätigwerden<br />

im Bereich der Lärmminderungsplanung gem. §§ 47a ff BImSchG gefordert wurde,<br />

so ist anzumerken, dass die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nicht Gegenstand<br />

des vorliegenden Verfahrens ist und auch nicht in den Zuständigkeitsbereich<br />

der Planfeststellungsbehörde fällt.<br />

Um den nicht unerheblichen Flächenverbrauch durch Lärmschutzeinrichtungen zu<br />

reduzieren, hat die Vorhabenträgerin im Erörterungstermin umfangreiche Zusagen<br />

getätigt. Diese betreffen die Ausgestaltung (Kronenbreite, Lärmschutzwall-<br />

Wandkombinationen) der einzelnen Lärmschutzeinrichtungen, wobei stets die Höhe<br />

und damit die lärmmindernde Eigenschaft der jeweiligen Einrichtung unverändert<br />

bleibt. Soweit die Errichtung von Lärmschutzwänden an Stelle von Lärmschutzwällen<br />

gefordert wurde, so ist zunächst zu beachten, dass vorliegend trotz des hohen Landschaftsverbrauchs<br />

Lärmschutzwällen gegenüber Lärmschutzwänden Vorrang einzuräumen<br />

ist. Zwar haben Lärmschutzwände einen deutlich geringeren Flächenverbrauch.<br />

Jedoch muss aufgrund der Höhe der Lärmschutzeinrichtungen (bis zu<br />

12 m) mit erheblicher Verschattung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen<br />

und dadurch mit Bewirtschaftungserschwernissen gerechnet werden. Auch lassen<br />

sich Lärmschutzwälle besser in die Landschaft integrieren. Durch die Wiederanpflanzung<br />

im Zuge des Ausbauvorhabens gerodeter Gehölze auf Lärmschutzwällen kann<br />

zudem die Anzahl der erforderlichen naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen reduziert<br />

werden. Lärmschutzwälle bieten Flora und Fauna Raum und sorgen durch ihre<br />

Begrünung für eine Luftschadstoffabsorption. Diese Eigenschaften weisen durch<br />

Rankpflanzen begrünte Lärmschutzwälle nicht in vergleichbarer Weise auf. Hinzu<br />

kämen bei Lärmschutzwänden noch ein deutlich höherer Aufwand bei den Unterhal-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 79<br />

tungsarbeiten sowie die nur begrenzte Lebensdauer einer Lärmschutzwand. Auch<br />

weisen Lärmschutzwände gegenüber Lärmschutzwällen ein höheres Gefahrenpotential<br />

bei Unfällen auf. Nicht zuletzt sind auch die sehr viel höheren Herstellungskosten<br />

für Lärmschutzwälle (ca. 3-bis 5-fache investive Kosten) zu beachten. Unter Abwägung<br />

der Vor- und Nachteile und unter Berücksichtigung der sehr hohen Herstellungskosten<br />

durfte die Vorhabenträgerin daher nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

die Herstellung von Lärmschutzwänden anstelle von Lärmschutzwällen<br />

ablehnen. Soweit Einwender eine Ungleichbehandlung befürchten, da im Planungsabschnitt<br />

an einigen Stellen Lärmschutzwände vorgesehen sind, so liegt eine solche<br />

Ungleichbehandlung nicht vor. Die Herstellung von Lärmschutzwänden erfolgt im<br />

Planungsabschnitt aufgrund der spezifischen Gegebenheiten der Umgebung bzw.<br />

der Trassierung (Autobahnunterführungen, nah an die Autobahn heranreichende Bebauung,<br />

Topografie).<br />

Stadt Bad Rappenau (Ortsteil Bonfeld)<br />

Im Bereich Stadt Bad Rappenau - Ortsteil Bonfeld sind folgende Lärmschutzmaßnahmen<br />

vorgesehen:<br />

Beginn<br />

ca. km<br />

Ende<br />

ca. km<br />

Art<br />

Länge<br />

[m]<br />

Höhe über<br />

Fahrbahnrand<br />

[m]<br />

Bemerkungen<br />

624+000 627+100 Fahrbahnbelag 3.100 mit D StrO - 2 dB(A)<br />

623+650 623+920 Wand 270 3,5 Schutzwand (Nordseite)<br />

623+920 624+560 Schutzwall 640 3,5 Schutzwall (Nordseite)<br />

Kronenbreite 1,0m<br />

statt 2,5m*<br />

624+560 624+700 Wand 140 3,5 Schutzwand (Nordseite)<br />

624+700 624+850 Schutzwall 150 3,5 Schutzwall (Nordseite)<br />

Kronenbreite 1,0m<br />

statt 2,5m*<br />

625+970 626+210 Schutzwall 240 2,0 Schutzwall PWC-Anlage<br />

* Zusage im Rahmen des Erörterungstermin


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 80<br />

Mit den gewählten Lärmschutzmaßnahmen werden alle Grenzwerte der<br />

16. BImSchV eingehalten.<br />

In den trassennahen Wohngebieten, Mischgebieten und dem Gewerbegebiet sowie<br />

bei den Gerstenäckerhöfen und beim Eichhäuser Hof treten am Tag und in der Nacht<br />

keine Grenzwertüberschreitungen auf.<br />

Da die Grenzwerte der 16. BImSchV im Bereich Bonfeld eingehalten werden, ist den<br />

Forderungen nach zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen nicht nachzukommen. So<br />

ist es weder geboten, die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Bereich Bonfeld<br />

grundsätzlich auf mindestens 5 m über Fahrbahnrand zu erhöhen, noch ist es zum<br />

Schutz des Eichhäuser Hofs erforderlich, einen Lärmschutzwall bis zur PWC-Anlage<br />

Eichhäuser Hof (BAB-km 624+850 - 625+970) und darüber hinaus (ab BAB-km<br />

626+210) zu errichten. Dasselbe gilt für die im Bereich der Unterführung der K 2157<br />

(ca. BAB-km 625+400) geforderte Lärmschutzwand. Insbesondere ist auch die<br />

Lärmschutzwand BAB-km 624+560 - 624+700 an der Unterführung eines öffentliches<br />

Feld- und Waldweges mit 3,50 m Höhe ausreichend dimensioniert, um die Grenzwerte<br />

im Bereich der Gerstenäckerhöfen einzuhalten. Passiver Lärmschutz (Lärmschutzfenster)<br />

ist für die Gerstenäckerhöfe mangels Grenzwertüberschreitung ebenfalls<br />

nicht zu gewähren.<br />

Der von der neuen PWC-Anlage Eichhäuser Hof ausgehende Lärm ist für den<br />

Ortsteil Bonfeld sowie die Gerstenäckerhöfe und den Eichhäuser Hof zu vernachlässigen.<br />

Die von Autobahnparkplätzen ausgehende Lärmbelastung ist nach der Verkehrslärmschutzverordnung<br />

und nicht nach der TA-Lärm zu beurteilen (vgl. BayVGH,<br />

Urteil v. 18.02.2004 - 8 A 02/40083). Die PWC-Anlage wird 33 LKW-Parkplätze, 5<br />

Bus-Parkplätze, 49 PKW-Parkplätze und 3 Behindertenparkplätze (PKW) erhalten.<br />

Die Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung (Eichhäuser Hof) beträgt ca.<br />

575 m. Nach Abschnitt 4.5 RLS-90 ist eine PWC-Anlage als Einzelschallquelle zu<br />

betrachten. Da der Emissionspegel der PWC-Anlage unterhalb des Emissionspegels<br />

der BAB A 6 in diesem Abschnitt liegt, ist zudem davon auszugehen, dass die BAB<br />

<strong>A6</strong> den Lärmpegel der PWC-Anlage mehr als deutlich überlagert und der Lärm der


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 81<br />

PWC-Anlage nicht mehr eigenständig wahrnehmbar ist. Aufgrund der Entfernung von<br />

mindestens ca. 575 m wurde keine Grenzwertüberschreitung im Ortsteil Bonfeld sowie<br />

die Gerstenäckerhöfe und den Eichhäuser Hof infolge dieser PWC-Anlage ermittelt.<br />

Eine Erhöhung des zwischen Autobahn und PWC-Anlage vorgesehenen 2 m<br />

hohen Lärmschutzwalls zu Schutz der Anwohner ist daher abzulehnen. Dieser Lärmschutzwall<br />

dient den auf der PWC-Anlage rastenden bzw. übernachtenden Kraftfahrern.<br />

Stadt Heilbronn (Stadtteil Kirchhausen)<br />

Im Bereich Stadt Heilbronn - Stadtteil Kirchhausen sind folgende Lärmschutzmaßnahmen<br />

vorgesehen:<br />

Beginn<br />

ca. km<br />

Ende<br />

ca. km<br />

627+100 630+450<br />

630+750*<br />

Art<br />

Länge<br />

[m]<br />

Fahrbahnbelag 3.350<br />

3.650*<br />

Höhe über<br />

Fahrbahnrand<br />

[m]<br />

Bemerkungen<br />

mit D StrO - 5 dB(A)<br />

Verlängerung um 300m<br />

(630+450 bis 630+750)<br />

Länge neu: 3.650m*<br />

626+570 626+810 Schutzwall 240 2,0 Schutzwall PWC-Anlage<br />

626+910 627+500 Schutzwall<br />

Wall + Wand*<br />

590 10<br />

8+2*<br />

Schutzwall (Südseite)<br />

8m Wall + 2m Wand*<br />

627+500 627+575 Wand 75 5,5 Schutzwand (Südseite)<br />

627+575 628+150 Wall + Wand 575 10+2<br />

8+4*<br />

Schutzwall + Wand<br />

(Südseite)<br />

8m Wall + 4m Wand*<br />

628+150 628+510 Wand 360 8 Schutzwand (Südseite)<br />

628+510 628+670 Wand 160 6 Schutzwand (Südseite)<br />

* Zusage im Rahmen des Erörterungstermin<br />

In den Mischgebieten, dem Gewerbegebiet und der Schleifhöhe treten am Tag und in<br />

der Nacht keine Grenzwertüberschreitungen auf. In den Wohngebieten treten am


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 82<br />

Tag keine Grenzwertüberschreitungen auf. Bei Nacht wird an einem Gebäude der<br />

Grenzwert leicht überschritten.<br />

Durch die gewählte Lösung reduziert sich der Lärmpegel im Vergleich zu einem Ausbau<br />

ohne Lärmschutz für den Ortsteil Kirchhausen um bis zu 15,9 dB(A). Ohne Lärmschutzmaßnahmen<br />

werden an 319 Wohneinheiten die Grenzwerte überschritten.<br />

Durch die geplante Wände, Wälle bzw. einer Kombination aus Wall und Wand können<br />

318 Wohneinheiten ( 99,69 %) geschützt werden.<br />

Die einzige verbleibende leichte Grenzwertüberschreitung an einer Wohneinheit liegt<br />

mit 0,5 db(A) unterhalb eines vom menschlichen Ohr wahrnehmbaren Bereiches.<br />

Eine weitere Reduzierung der Beurteilungspegel auf das Niveau des Immissionsgrenzwerts<br />

(Nacht) ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Aufgrund der im Anhörungsverfahren<br />

eingegangen Einwendungen wurden zusätzlich zu den bereits im<br />

Vorfeld geprüften Lärmschutzvarianten weitere Untersuchungen durchgeführt. Diese<br />

Untersuchung ergab, dass zur Einhaltung des Nachtgrenzwertes eine Ergänzung<br />

des 10 m hohen Lärmschutzwalls (BAB-km 626+910 - 627+500) um eine 2 m hohe<br />

Lärmschutzwand sowie die Erhöhung der Lärmschutzwand (BAB-km 627+500 -<br />

627+575) um 2,5 m auf 8 m erforderlich wären. Dies hätte Mehrkosten in Höhe von<br />

ca. 315.000 € zur Folge. Die Vorhabenträgerin lehnt einen solchen Vollschutz zu<br />

Recht ab, weil sie ihn für unverhältnismäßig im Sinne von § 41 Abs. 2 BImSchG hält,<br />

also die Kosten des aktiven Schallschutzes außer Verhältnis zum Schutzzweck stehen.<br />

Unter Schutzzweck ist dabei eine Reduzierung des Verkehrslärms auf das mit Rücksicht<br />

auf die Schutzbedürftigkeit der Anlagen zumutbare Maß an Lärmimmissionen<br />

zu verstehen, Schutzzweck ist also die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />

des § 2 der 16. BImSchV. Das Verhältnis zwischen Schutzzweck und<br />

Kostenaufwand für Maßnahmen an der Straße ist nach den Umständen des Einzelfalls<br />

zu bestimmen. Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung,<br />

die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebietes, die Zahl der betroffenen Personen<br />

sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 83<br />

und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von<br />

Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen<br />

nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der Kosten je<br />

Schutzfall) (BVerwG, Urteil v. 13.05.2009 - 9 A 72/07).<br />

Vorliegend durfte die Vorhabenträgerin auf weitergehende aktive Maßnahmen verzichten,<br />

weil die mit der Erweiterung der Lärmschutzmaßnahmen verbundenen<br />

Mehrkosten in Höhe von 315.000 € gemessen an der Verbesserung der Lärmsituation<br />

an einem einzigen Gebäude um gerade einmal 0,5 dB(A) unverhältnismäßig im<br />

Sinne von § 41 Abs. 2 BImSchG sind. Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

ist zudem zu berücksichtigen, dass die Lärmgrenzwerte tagsüber eingehalten<br />

sind, dass somit der Aufenthalt im Freien insgesamt unter lärmrechtlich akzeptablen<br />

Bedingungen möglich ist, dass die Schutzwürdigkeit durch die hohe Vorbelastung<br />

gemindert ist und dass sich die Lärmsituation gegenüber heute insgesamt deutlich<br />

verbessert (am betreffenden Gebäude - 5,3 dB(A)). Die demgegenüber erreichbaren<br />

Vorteile, die sich weit unterhalb der Hörbarkeitsschwelle von 2 - 3 dB(A) bewegen,<br />

rechtfertigen nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde nicht die zu erwartenden<br />

Mehrkosten.<br />

Der Forderung aus dem Anhörungsverfahren, die Lärmschutzwand bei BAB-km<br />

628+510 bis 628+670 von 6 m auf 8 m zu erhöhen, ist nicht nachzukommen. Im von<br />

dieser Lärmschutzmaßnahme geschützten Bereich von Kirchhausen werden alle<br />

Grenzwerte bereits durch die vorgesehene 6 m hohe Wand eingehalten. Auf die einzige<br />

im Stadtteil Kirchhausen verbleibende Grenzüberschreitung hätte die Erhöhung<br />

dieser Lärmschutzwand keine Auswirkung, eine Erhöhung der Lärmschutzwand ist<br />

daher nicht geboten. Dasselbe gilt auch für die geforderte Verlängerung der Wand-<br />

Wall-Kombination (BAB-km 627+575 bis 628+150) bis BAB-km 628+700.<br />

Die Einhaltung der nächtlichen Lärmgrenzwerte für die schutzbedürftigen Räume des<br />

betroffenen Gebäudes wird - falls erforderlich - durch passive Lärmschutzmaßnahmen<br />

nach der 24. BImSchV sichergestellt. Da nur der Nachtgrenzwert, nicht aber der


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 84<br />

Taggrenzwert überschritten wird, steht den Nutzungsberechtigten des Wohngrundstücks<br />

kein Anspruch auf Entschädigung für verminderte Nutzung von Außenwohnbereichen<br />

zu.<br />

Der von der neuen PWC-Anlage Wart ausgehende Lärm ist für den Stadtteil Kirchhausen<br />

und für die Schleifhöhe zu vernachlässigen. Die von Autobahnparkplätzen<br />

ausgehende Lärmbelastung ist nach der Verkehrslärmschutzverordnung und nicht<br />

nach der TA-Lärm zu beurteilen (vgl. BayVGH, Urteil v. 18.02.2004 - 8 A 02/40083).<br />

Die PWC-Anlage wird 33 LKW-Parkplätze, 5 Bus-Parkplätze, 49 PKW-Parkplätze<br />

und 3 Behindertenparkplätze (PKW) erhalten. Die Entfernung zur nächstgelegenen<br />

Wohnbebauung beträgt ca. 650 m. Nach Abschnitt 4.5 RLS-90 ist eine PWC-Anlage<br />

als Einzelschallquelle zu betrachten. Da der Emissionspegel der PWC-Anlage unterhalb<br />

des Emissionspegels der BAB A 6 in diesem Abschnitt liegt, ist zudem davon<br />

auszugehen, dass die BAB A 6 den Lärmpegel der PWC-Anlage mehr als deutlich<br />

überlagert und der Lärm der PWC-Anlage nicht mehr eigenständig wahrnehmbar ist.<br />

Aufgrund der Entfernung von mindestens ca. 650 m wurde keine Grenzwertüberschreitung<br />

im Stadtteil Kirchhausen bzw. auf der Schleifhöhe infolge dieser PWC-<br />

Anlage ermittelt. Der Forderung eines Einwenders, die gesamte PWC-Anlage Wart<br />

mit einem Lärmschutzwall zum Schutz der Anwohner zu umschließen, war daher<br />

nicht nachzukommen. Auch eine Erhöhung des zwischen Autobahn und PWC-<br />

Anlage vorgesehenen 2 m hohen Lärmschutzwalls zu Schutz der Anwohner ist abzulehnen.<br />

Dieser Lärmschutzwall dient den auf der PWC-Anlage rastenden bzw. übernachtenden<br />

Kraftfahrern. Eine Lärmreduzierung für die Anwohner wird durch eine<br />

Erhöhung des Walls nicht erreicht.<br />

Der Forderung nach weiteren Lärmschutzmaßnahmen auf der Südseite auf Höhe der<br />

PWC-Anlage Eichhäuser Hof zum Schutz der Schleifhöhe war nicht nachzukommen.<br />

Die Grenzwerte sind für alle Gebäude der Schleifhöhe eingehalten. Dies gilt insbesondere<br />

auch für die Lärmwerte der auf das Anhörungsverfahren hin nacherhobenen<br />

Gebäude (vgl. Unterlage 11.3.3a: Berechnung für die Ortsteile Heilbronn-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 85<br />

Kirchhausen mit Schleifhöhe vom 20.04.2011), die aufgrund einer veralteten Kartasterkarte<br />

zunächst nicht berechnet wurden.<br />

Stadt Heilbronn (Stadtteil Biberach)<br />

Für den Bereich Stadt Heilbronn - Stadtteil Biberach sind folgende Lärmschutzmaßnahmen<br />

vorgesehen:<br />

Beginn<br />

ca. km<br />

Ende<br />

ca. km<br />

627+100 630+450<br />

630+750*<br />

Art<br />

Länge<br />

[m]<br />

Fahrbahnbelag 3.350<br />

3.650*<br />

Höhe über<br />

Fahrbahnrand<br />

[m]<br />

Bemerkungen<br />

mit D StrO - 5 dB(A)<br />

Verlängerung um 300m<br />

(630+450 bis 630+750)<br />

Länge neu: 3.650m*<br />

628+620 628+770 Schutzwall<br />

Wall + Wand*<br />

150 10<br />

8+2*<br />

628+920 629+345 Wall + Wand 425 10+2<br />

8+4*<br />

628+390 628+620 Wand 230 2/4 Schutzwand mit wechselnder<br />

Wandhöhe<br />

(Nordseite)<br />

Schutzwall (Nordseite)<br />

8m Wall + 2m Wand*<br />

Schutzwall + Wand<br />

(Nordseite)<br />

8m Wall + 4m Wand*<br />

629+345 629+405 Wand 60 5,5 Schutzwand (Nordseite)<br />

629+405 630+010 Wall + Wand 605 10+2<br />

8+4*<br />

Schutzwall + Wand<br />

(Nordseite)<br />

8m Wall + 4m Wand*<br />

630+010 630+450 Wand 440 8 Schutzwand (Nordseite)<br />

* Zusage im Rahmen des Erörterungstermin<br />

In den Mischgebieten und den Gewerbegebieten treten am Tag und in der Nacht<br />

keine Grenzwertüberschreitungen auf.<br />

In den Wohngebieten des Stadtteil Biberach treten am Tag keine Grenzwertüberschreitungen<br />

auf. Mit der ursprünglich gewählten Lärmschutzvariante verbleiben bei


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 86<br />

Nacht an insgesamt 58 Wohneinheiten (37 Gebäude) leichte Grenzwerteüberschreitungen.<br />

Durch die gewählte Lösung reduziert sich der Lärmpegel im Vergleich zu<br />

einem Ausbau ohne Lärmschutz für den Ortsteil Kirchhausen um bis zu 17,6 dB(A).<br />

Ohne Lärmschutzmaßnahmen werden an 450 Wohneinheiten die Grenzwerte überschritten.<br />

Aufgrund der im Anhörungsverfahren gemachten Einwendungen wurden noch zusätzliche<br />

Lärmschutzvarianten untersucht. Von den insgesamt 47 untersuchten Varianten<br />

für den Ortsteil Biberach werden im Variantenvergleich Lärmschutzmaßnahmen<br />

auszugsweise die Varianten 1, 2.1, 2.2, 3.1 - 3.3, 4.1 - 4.7 dargestellt.<br />

Die Variante 1 für den OT Biberach ist mit Grenzwertüberschreitungen an 93 Wohneinheiten<br />

im Ergebnis schlechter als die gewählte Variante und wurde daher nicht<br />

weiter verfolgt.<br />

Die Variante 2.1 zeigt, dass mit einer 16 m hohen Wall/ Wand- Kombination (10 m<br />

Wall, 6 m Wand) an fast allen Gebäuden die Grenzwerte unterschritten werden und<br />

so nahezu einen Vollschutz erreicht wird (Grenzwertüberschreitungen an 5 Wohneinheiten).<br />

Die Kosten für diese Variante liegen mit 5,554 Mio. € (22.960 € pro<br />

Wohneinheit) 1,217 Mio. € höher als bei der gewählten Variante. Die Variante 2.1 ist<br />

am östlichen Ortsrand von Biberach jedoch nicht durchführbar. Die Fläche für einen<br />

10 m hohen Wall ist aufgrund der an die Autobahn sehr nah heranreichenden Bebauung<br />

nicht vorhanden. Eine 16 m hohe Lärmschutzwand ist nach dem heutigen<br />

Stand der Technik mit verhältnismäßigem Aufwand nicht herstellbar.<br />

Die Prüfung der Variante 2.2 ergab, dass selbst mit Lärmschutzeinrichtungen von 20<br />

m über Fahrbahn nicht alle Gebäude vollständig geschützt werden können. Auch bei<br />

dieser Variante verbleiben Grenzwertüberschreitungen bei 5 Wohneinheiten. Mit<br />

Kosten von 11,131 Mio. € (128.191 € pro Wohneinheit) kostet diese Variante 6,794<br />

Mio. € mehr als die gewählte Variante. Auch für die Variante 2.2 gilt, dass sie sowohl<br />

aufgrund des Platzbedarfs (östlichen Ortsrand von Biberach) als auch aufgrund des<br />

Standes der Technik (20 m hohe Lärmschutzwände sind mit verhältnismäßigem Aufwand<br />

noch nicht herstellbar) nicht durchführbar ist. Hinzu kommen noch, dass Mehrkosten<br />

von 128.191 € pro Wohneinheit als nicht mehr verhältnismäßig im Sinne von<br />

§ 41 Abs. 2 BImSchG abzulehnen wären.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 87<br />

Mit den Varianten 3.1 bis 3.3 wurde zusätzlich zur gewählten Lösung ortnahe Lärmschutzwände<br />

mit 2 m, 4 m und 6 m Höhe über Fußboden im Erdgeschoss im Bereich<br />

der Thomas-Mann-Straße südlich der Gebäude mit den Hausnummern 3, 3a, 5, 7, 9,<br />

11, 13, 15, 17 und 19 untersucht und beurteilt. Die Prüfung ergab, dass eine 2 m hohe<br />

Lärmschutzwand (Variante 3.1) ohne Wirkung bleibt. Mit einer 4 m hohen Lärmschutzwand<br />

(Variante 3.2) können zusätzlich an 3 Gebäuden die Grenzwerte unterschritten<br />

werden. Hierfür sind ca. 329.000 € (109.620 € pro Wohneinheit) zusätzlich<br />

aufzuwenden. In einer Gesamtbetrachtung aller betrachteten Wohneinheiten mit<br />

Grenzwertüberschreitungen ohne Lärmschutz verbessert sich die Effektivität 4 durch<br />

diese zusätzliche Maßnahme kaum. Die Effektivität hinsichtlich der nächtlichen Belastung<br />

liegt bei der gewählten Maßnahme bei 99,13 %, bei einer 4 m hohen Wand<br />

liegt sie bei 99,38 %. Die Wand auf 6 m (Variante 3.3) zu erhöhen ändert sich hinsichtlich<br />

der Effektivität ebenfalls wenig, sie liegt hier bei 99,46 %. Durch eine 6 m<br />

hohe Wand könnten jedoch nochmals für 7 zusätzliche Wohneinheiten die Grenzwerte<br />

eingehalten werden. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die<br />

Lärmschutzwand unmittelbar vor den Gebäuden an der jeweiligen Grundstücksgrenze<br />

in südlicher Ausrichtung aufzustellen wäre und so zu einer erheblichen Sichteinschränkung<br />

und Verschattung dieser Gebäude führen würde. Die erreichbaren Vorteile<br />

aus lärmmindernder Sicht rechtfertigen nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />

insbesondere auch in Anbetracht der von einer ortsnahen Lärmschutzwand<br />

ausgehenden Einschränkungen der Sicht- und Lichtverhältnisse die<br />

Kosten für die zusätzlichen Lärmschutzmaßnahme von ca. 61.074 € pro Wohneinheit<br />

für eine 6 m hohe Wand nicht. Für eine alternative Herstellung einer 6 m hohen<br />

transparenten Wand würden Mehrkosten von 93.308 € pro Wohneinheit anfallen, die<br />

aufgrund der sehr geringen Steigerung der Effektivität des Lärmschutzes durch eine<br />

solche Maßnahme ebenfalls als nicht mehr verhältnismäßig im Sinne von § 41 Abs. 2<br />

BImSchG abzulehnen wäre.<br />

Auch die von Einwendern angeregte Herstellung von gekrümmten Lärmschutzwänden<br />

wurde untersucht. Diese Untersuchung ergab, dass durch diese Herstellungsva-<br />

4 (Summe Überschreitungen Nullfall in db(A) - Anzahl Überschreitungen Planfall in db(A)) / Anzahl<br />

Überschreitungen Nullfall in db(A); zur Berechnung vgl. Unterlage Variantenvergleich Schall S. 9


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 88<br />

riante aufgrund der örtlichen Besonderheiten (Topografie) keine entscheidende Verbesserung<br />

der Lärmsituation erzielt werden kann. Dasselbe gilt für die Herstellung<br />

von Lärmschutzeinrichtungen auf Ackerland mittig zwischen der Autobahn und der<br />

jeweiligen Wohnbebauung. Lärmschutz hat grundsätzlich eine höhere Wirkung, wenn<br />

er unmittelbar am Emissionsort, also nahe an der Straße, aufgestellt wird.<br />

Die Forderungen aus dem Anhörungsverfahren, die Lärmschutzmaßnahmen östlich<br />

des autobahnnahen Gewerbegebietes zu verlängern, wurden aufgegriffen und führten<br />

zu der Untersuchung von weiten 7 Varianten (Variante 4.1 bis 4.7).<br />

Durch eine Erweiterung der offenporigen Asphaltstrecke um 300 m in Richtung Osten<br />

(Variante 4.1) können zusätzlich 27 Wohneinheiten mit einem vertretbaren Kostenaufwand<br />

geschützt werden; pro Wohneinheit sind dies ca. 4.100 €. In einer Gesamtbetrachtung<br />

der Effektivität hinsichtlich der Wohneinheiten 5 werden mit dieser<br />

Variante 93,1 % statt bisher 87,1 % effektiv geschützt. Der Einwendung wird daher<br />

entsprochen, die Vorhabenträgerin sagte im Erörterungstermin zu, die Strecke des<br />

offenporigen Asphalts um 300 m in Richtung Osten verlängern.<br />

Die weiteren untersuchten Varianten ergaben kein besseres bzw. kein verhältnismäßiges<br />

Ergebnis im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG. Die Varianten 4.4 bis 4.7 (Lärmschutzwände<br />

in unterschiedlicher Dimensionierung) schneiden schlechter als die Variante<br />

4.1. Variante 4.2 (Verlängerung des offenporigen Asphalts um 400 m) schützt<br />

die gleiche Anzahl an Wohneinheiten wie Variante 4.1, auch die Effektivität pro<br />

Wohneinheit bleibt gleich, lediglich die Effektivität hinsichtlich der nächtlichen Belastung<br />

verbessert sich geringfügig um 0,05 %. Diese minimale Verbesserung rechtfertigen<br />

nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde nicht die Mehrkosten für diese<br />

Variante. Auch die geringen Verbesserungen durch Variante 4.3 (Verlängerung offenporigen<br />

Asphalts um 300 m und Lärmschutzwand), durch die 2 Wohneinheiten<br />

zusätzlich im Vergleich zu Variante 4.1 geschützt werden, rechtfertigt nach Auffassung<br />

der Planfeststellungsbehörde nicht die zusätzlichen Kosten von 21.228 € pro<br />

Wohneinheit, so dass auch diese Variante als unverhältnismäßig im Sinne des § 41<br />

Abs. 2 BImSchG abgelehnt werden durfte.<br />

5 (Anzahl Überschreitungen Nullfall - Anzahl Überschreitungen Planfall) / Anzahl Überschreitungen<br />

Nullfall; zur Berechnung vgl. Unterlage Variantenvergleich Schall S. 9


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 89<br />

Auf eine weitere Einwendung hin wurde eine Erhöhung der Lärmschutzwand (gewählte<br />

Variante 5,5 m) auf Höhe der Feldwegunterführung (BAB-km 629,345 bis<br />

629,405) auf der Nordseite der Bundesautobahn untersucht, um einen etwaigen<br />

Schalltrichter im Bereich Franz-Werfel- und Rilkestraße zu vermeiden. Hierbei wurde<br />

eine Erhöhung der Lärmschutzwand auf bis zu 8 m untersucht. Eine Erhöhung der<br />

Lärmschutzwand führt jedoch zu keiner nennenswerten Verbesserung der Lärmsituation.<br />

In der Franz-Werfel-Straße werden bereits durch die gewählten Lärmschutzmaßnahmen<br />

alle Grenzwerte eingehalten. Die Überschreitung in der Rilkestraße 1 +<br />

3 können durch die Erhöhung der Wand lediglich um 0,1 db(A) reduziert werden. Es<br />

verbleibt nach wie vor eine Grenzwertüberschreitung in der Rilkestraße 1 + 3 um 0,3<br />

anstatt 0,4 db(A). In der Rilkestraße 2 verbleibt trotz der Erhöhung eine Grenzwertüberschreitung<br />

um 0,5 db(A). Die Erhöhung der Lärmschutzwand führt zu einer so<br />

geringfügigen Verbesserung der Lärmsituation, dass die Vorhabenträgerin nach Auffassung<br />

der Planfeststellungsbehörde eine Erhöhung der Lärmschutzwand als nicht<br />

verhältnismäßig im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG ablehnen durfte. Die zum Teil<br />

geforderte Schließung der Feldwegunterführung um einen durchgehenden Lärmschutzwall<br />

zu errichten, durfte von der Vorhabenträgerin abgelehnt werden. Die bestehende<br />

Unterführung verbindet die landwirtschaftlichen Flächen nördlich und südlich<br />

der Autobahn. Darüber hinaus dient die Verbindung auch der Erholung der Anwohner.<br />

Da die Grenzwertüberschreitung zudem in einem nicht wahrnehmbaren Bereich<br />

liegt, steht die Schließung der Wegebeziehung in keinem angemessenen Verhältnis<br />

zum Zweck einer verbesserten Lärmsituation.<br />

Aufgrund der von Einwendern vorgebrachten vergleichbaren Lärmkeulenausbildung<br />

in der Franz-Werfel-Straße bzw. in der Rilkestraße ist kein passiver Lärmschutz für<br />

die Franz-Werfel-Straße zu gewähren. Mit Rasterlärmkarte und Isolinienplan wird die<br />

Lärmsituation im Außenwohnbereich von Gebäuden und im Landschaftsraum dargestellt.<br />

Der Pegel der Rasterlärmkarte kann aufgrund des an Gebäuden reflektierenden<br />

Schalls vor einem Gebäude bis ca. 3 dB(A) höher liegen als am für die Beurteilung<br />

der Grenzwerteinhaltung maßgebenden Immissionsort. Dieser liegt gem.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 90<br />

VLärmSchR 97 jeweils an der Außenfassade des zu schützenden Raumes. Vorliegend<br />

führt die besondere bauliche Anordnung der Gebäude im Bereich der Franz-<br />

Werfel-Straße mit den beiden großen Gebäuden (Hausnummer 1-7 und 9-15) zu einer<br />

deutlichen Abweichung der Werte der Rasterlärmkarte von den Immissionswerten<br />

an den jeweiligen Gebäuden. Da in der Franz-Werfel-Straße anders als in der<br />

Rilkestraße auch die Nacht-Grenzwerte an den Gebäuden eingehalten werden besteht<br />

kein Anspruch auf passiven Lärmschutz. Eine Ungleichbehandlung liegt somit<br />

nicht vor.<br />

Die Einhaltung der nächtlichen Lärmgrenzwerte für die schutzbedürftigen Räume der<br />

Gebäude mit Grenzwertüberschreitungen wird - falls erforderlich - durch passive<br />

Lärmschutzmaßnahmen nach der 24. BImSchV sichergestellt. Da nur der Nachtgrenzwert,<br />

nicht aber der Taggrenzwert überschritten wird, steht den Nutzungsberechtigten<br />

der Wohngrundstücke kein Anspruch auf Entschädigung für verminderte<br />

Nutzung von Außenwohnbereichen zu.<br />

Stadt Heilbronn (Gewerbegebiet Böllinger Höfe)<br />

Im Bereich Stadt Heilbronn - Gewerbegebiet Böllinger Höfe sind folgende Lärmschutzmaßnahmen<br />

vorgesehen:<br />

Beginn<br />

ca. km<br />

Ende<br />

ca. km<br />

Art Länge<br />

[m]<br />

627+100 630+450 Fahrbahnbelag 3.350<br />

630+750*<br />

3.650*<br />

* Zusage im Rahmen des Erörterungstermin<br />

Höhe über<br />

Fahrbahnrand<br />

[m]<br />

Bemerkungen<br />

mit D StrO - 5 dB(A)<br />

Verlängerung um 300m<br />

(630+450 bis 630+750)<br />

Länge neu: 3.650m*<br />

Im Gewerbegebiet und bei den Neuböllinger Höfen treten am Tag und in der Nacht<br />

keine Grenzwertüberschreitungen auf.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 91<br />

Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />

Die aus dem Anhörungsverfahren resultierende Anregung, Geschwindigkeitsbegrenzungen<br />

zum Zwecke des Lärmschutzes zu überprüfen, wurde aufgegriffen, entsprechende<br />

Untersuchungen wurden durchgeführt.<br />

Mit den vorhandenen Verkehrsdaten ergeben sich gemittelte Emissionspegel tags<br />

und nachts unter anderem in Abhängigkeit der Geschwindigkeit. Beispielhaft wurden<br />

die PKW- bzw. LKW-Geschwindigkeiten gegenüber den für verkehrsrechtlich nicht<br />

beschränkten Autobahnen gemäß RLS-90 bei der Lärmberechnungen angesetzten<br />

Geschwindigkeiten (PKW 130 km/h; LKW 80 km/h) schrittweise reduziert und der<br />

Emissionspegel ermittelt. Der Emissionspegel kann durch Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />

grundsätzlich reduziert werden. Da die Taggrenzwerte im Planfeststellungsabschnitt<br />

überall eingehalten werden, müsste lediglich der nächtliche Emissionspegel<br />

reduziert werden.<br />

Um die Nachtgrenzwerte beispielsweise im Ortsteil Biberach (Grenzwertüberschreitungen<br />

an 31 Wohneinheiten; max. Überschreitung mit 1,6 db(A)) einhalten zu können,<br />

müssten die Geschwindigkeiten nachts für PKW auf 100 km/h und für LKW auf<br />

60 km/h reduziert werden.<br />

Jedoch widerspricht eine Geschwindigkeitsbegrenzung dem Ziel dieses Ausbauvorhabens,<br />

eine leistungsfähige, verkehrssichere Straße mit entsprechender Reisegeschwindigkeit<br />

zur Verfügung zu stellen. Eine so erhebliche Geschwindigkeitsbeschränkung<br />

steht nicht im Einklang mit den Prinzipien einer Fernautobahn mit kontinentaler<br />

Verbindungsfunktion. Im Anbetracht des Umstandes, dass die Höchstgeschwindigkeit<br />

gegenüber der unausgebauten Strecke noch deutlich verringert werden<br />

müsste, erscheint eine mit dem Ausbau einhergehende Geschwindigkeitsbegrenzung<br />

auch den Verkehrsteilnehmern kaum zumutbar.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 92<br />

Im Rahmen der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung<br />

ist zu berücksichtigen, dass die Lärmgrenzwerte tagsüber<br />

eingehalten sind und somit der Aufenthalt im Freien insgesamt unter lärmrechtlich<br />

akzeptablen Bedingungen möglich ist, dass die Schutzwürdigkeit durch die hohe<br />

Vorbelastung gemindert ist und dass sich die Lärmsituation gegenüber heute insgesamt<br />

deutlich verbessert. Die demgegenüber erreichbaren Vorteile, die sich noch<br />

unterhalb der Hörbarkeitsschwelle von 2 - 3 dB(A) bewegen, rechtfertigen nach<br />

Überzeugung der Planfeststellungsbehörde nicht die mit einer deutlichen Geschwindigkeitsbegrenzung<br />

einhergehenden Nachteile für die Freizügigkeit des Verkehrs.<br />

5.4.2 Atypische Fälle<br />

Eine Pflicht zur Schaffung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen ergibt sich vorliegend<br />

auch nicht aus einem direkten Rückgriff auf die Bestimmung des § 41 Abs. 1<br />

BImSchG. Die Konkretisierung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche<br />

im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG ist durch die Verkehrslärmschutzverordnung<br />

abschließend erfolgt. Lediglich ausnahmsweise können schädliche<br />

Lärmeinwirkungen unterhalb der Grenzwerte bzw. außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs<br />

der 16. BImSchV in Betracht kommen (vgl. VGH Mannheim, Urteil v.<br />

13.03.1996 - 5 S 1743/95; v. 21.03.1997 - 5 S 1586/96 sowie v. 28.03.1996 - 5 S<br />

1338/95; inzwischen eher ablehnend VGH Mannheim, Urteil v. 28.01.2002 - 5 S<br />

2328/99 sowie auch VGH München, Urteil v. 16.03.1993 - 8 A 92/40089).<br />

Solche atypischen Fälle bzw. Konstellationen kommen allerdings nur dann in Betracht,<br />

wenn vom Normal- bzw. Regelfall abweichende spezifische Sonderverhältnisse<br />

gegeben sind, so z.B. wenn vorhabensbedingte Lärmbelastungen absehbar sind,<br />

die wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder mit Rücksicht auf die in der 16.<br />

BImSchV festgelegten Berechnungsmethoden auch unter Berücksichtigung des<br />

Kompromisscharakters der Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung<br />

nicht angemessen in ihrer Belastungsintensität erfasst werden können. (vgl.<br />

BVerwG, Beschluss v. 05.03.1999 - 4 VR 3/98, Urteil v. 17.11.1999 - 11 A 4/98; VGH<br />

Mannheim, Urteil v. 28.01.2002 - 5 S 2328/99).


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 93<br />

Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige, im Hinblick auf die Aussagekraft<br />

der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV atypische Konstellation erkennbar. Eine<br />

unangemessene Beurteilung der Belastung einzelner Betroffener ist nicht ersichtlich.<br />

Gesamtbelastungen oberhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV, aber unterhalb<br />

der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung müssen aufgrund der in der Verkehrslärmschutzverordnung<br />

verankerten Wertungsentscheidung grundsätzlich als zumutbar<br />

hingenommen werden; innerhalb dieser Spannweite eröffnet auch ein direkter Rückgriff<br />

auf die Vorschrift des § 41 BImSchG keinen Raum für weitergehende Schutzmaßnahmen<br />

(vgl. VGH Mannheim, Urteil v. 28.01.2002 - 5 S 2328/99). Dies gilt im<br />

vorliegenden Fall umso mehr, als dass durch das Ausbauvorhaben (mitsamt seinen<br />

vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen) die Lärmbelastung im Einwirkungsbereich<br />

der plangegenständlichen Autobahnabschnittes deutlich zurückgeht und die<br />

Gesamtlärmbelastung in diesen Bereichen deutlich unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung<br />

verläuft.<br />

5.4.3 Gesamtlärmsituation<br />

Ein Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen ergibt sich vorliegend auch<br />

nicht aus dem Umstand, dass im Einwirkungsbereich der planfestgestellten Maßnahme<br />

auch Belastungen durch den Verkehrslärm anderer Straßen bzw. anderweitiger<br />

Lärmquellen (Gewerbelärm etc.) gegeben sind, auch wenn einzelne Betroffene<br />

dadurch einer Mehrfachbelastung ausgesetzt sein werden. § 41 BImSchG und die<br />

Verkehrslärmschutzverordnung berücksichtigen grundsätzlich nur jeden Verkehrsweg<br />

für sich. Eine Gesamtbetrachtung der (Verkehrs-)Lärmimmissionen unter Einbeziehung<br />

von Lärmvorbelastungen ist gesetzlich nicht vorgesehen.<br />

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Gesamtlärmbelastung<br />

unter Berücksichtigung aller im Planungsbereich vorhandenen Verkehrswege<br />

den Grad einer mit der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG unvereinbaren<br />

Gesundheitsgefährdung erreicht oder im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG in<br />

das Eigentum eingreift. Aus den Grundrechten ergibt sich unmittelbar, dass der Staat<br />

durch seine Entscheidungen keine Maßnahmen zulassen darf, die im Ergebnis einen<br />

nicht rechtfertigungsfähigen Eingriff in Leben, Gesundheit oder Eigentum auslösen


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 94<br />

(vgl. z. B. BVerwG, Urteil v. 21.03.1996 - Az. 4 C 9/95; Urteil v. 03.03.1999 - 11 A<br />

9/97 sowie Urteil v. 11.01.2001 - 4 A 13/99 und VGH Mannheim vom 28.01.2002 - 5<br />

S 2328/99).<br />

Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle ist bislang gesetzlich nicht normiert. Bei<br />

einer Gesamtschau der von der 16. BImSchV als zumutbar bewerteten Beurteilungspegel,<br />

der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil v.<br />

03.03.2011 - 9 A 8/10; Urteil v. 17.11.1999 - 11 A 4/98; Urteil v. 23.04.1997 - 11 A<br />

17/96 sowie VGH Mannheim vom 28.01.2002 - 5 S 2328/99) sowie der Lärmwirkungsforschung<br />

ergibt sich allerdings, Grundrechtseingriffe ab Außen-<br />

Dauerschallpegeln von etwa 70 dB(A) bei Tag und von etwa 60 dB(A) bei Nacht in<br />

Betracht zu ziehen.<br />

Mit den vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen werden die Beurteilungspegel<br />

wesentlich reduziert. Dem Vorhaben wohnt somit kein verkehrsbedingter Lärmerhöhungsbeitrag<br />

inne. Eine vorhabenbedingte Überschreitung der enteignungsrechtlichen<br />

Zumutbarkeitsgrenzen von 70 db(A) tags und 60 db(A) nachts unter Berücksichtigung<br />

der vorhandenen Verkehrsbelastung der autobahnbegleitenden Straßen<br />

ist somit nicht möglich.<br />

5.5 Schadstoffimmissionen<br />

Einen gewichtigen Belang im Rahmen der Abwägung stellt auch der Schutz vor<br />

Schadstoffen dar, die vom Kraftfahrzeugverkehr ausgehen.<br />

Im Planfeststellungsrecht gibt es keine spezielle Norm die zur Einhaltung bestimmter<br />

Luftschadstoffgrenzwerte verpflichtet. Das planungsrechtliche Abwägungsgebot und<br />

die gesetzlichen Regelungen des § 74 Abs. 2 S. 2 LVwVfG erfordern jedoch, die<br />

Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der Planfeststellung zu berücksichtigen.<br />

Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG hat die Planfeststellungsbehörde der Vorhabenträgerin<br />

Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen,<br />

die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 95<br />

Rechte anderer erforderlich sind. § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG bestimmt allerdings<br />

nicht, wann eine Schutzauflage erforderlich ist. Der Sache nach jedoch liegt die<br />

Grenze der Zumutbarkeit, bei deren Überschreitungen Schutzauflagen nach § 74<br />

Abs. 2 Satz 2 LVwVfG notwendig werden, bei den schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG (VGH BW, Urteil v. 17.07.2003 - 5 S 723/02).<br />

Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG sind Immissionen,<br />

die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile<br />

oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde orientiert sich in Ermangelung spezieller<br />

normierter Werte für einzelne Straßenbauvorhaben an denen der 39. BImSchV (früher<br />

22. BImSchV). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil v.<br />

26.05.2004 - 9 A 5/03 u. 9 A 6/03) ausgeführt, dass die Aufgabe, die Einhaltung der<br />

Grenzwerte sicherzustellen, durch das Gesetz nicht vorhabensbezogen der Planfeststellungsbehörde,<br />

sondern gebietsbezogen den Luftreinhaltebehöden zugewiesen<br />

sei. Diese haben bei Überschreitung der durch die 39. BImSchV festgelegten Werte<br />

in einem Luftreinhalteplan festzulegen, welche Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung<br />

von Luftverunreinigung in einem Gebiet (z.B. Verkehrsbeschränkungen, Auflagen<br />

für emittierende Anlagen, Planungsvorgaben) ergriffen werden, die gegen die<br />

einzelnen Emittenten entsprechend ihrem Verursacheranteil zu richten sind. Dem<br />

gemäß falle es nicht in den Verantwortungsbereich der Planfeststellungsbehörde, bei<br />

ihrer Entscheidung über ein einzelnes Straßenbauvorhaben die Wahrung der erst<br />

künftig geltenden Grenzwerte im Vorgriff auf eine noch ausstehende Luftreinhalteplanung<br />

zu gewährleisten.<br />

Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist somit keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung<br />

für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. Allein aus der Überschreitung<br />

der Grenzwerte der 39. BImSchV lässt sich daher kein Anspruch auf<br />

Schutzvorkehrungen herleiten.<br />

Allerdings würde die Planfeststellungsbehörde ihrer allgemeinen Pflicht, die von einem<br />

Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander<br />

abzuwägen und dabei die durch die Planung geschaffenen Probleme zu<br />

bewältigen, nicht gerecht, wenn sie das Vorhaben zulasse, obgleich absehbar sei,


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 96<br />

dass dieses die Möglichkeit ausschließe, die Einhaltung der Grenzwerte mit Mitteln<br />

der Luftreinhalteplanung zu sichern.<br />

Es ist somit zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendeten Tatsachen geschaffen<br />

werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen<br />

sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten<br />

werden können (vgl. VGH BW, Urteil v. 25.04.2007 - 5 S 2243/05).<br />

Damit ist bei Straßenbauvorhaben zunächst zu prüfen, ob die Grenzwerte der 39.<br />

BImSchV eingehalten werden. Sofern diese überschritten sind, ist eine Aussage dazu<br />

zu treffen, ob durch die Planung die Möglichkeit ausgeschlossen wird, die Einhaltung<br />

der Grenzwerte mit Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Sind hingegen<br />

die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten, liegt nach den Kriterien der Rechtsprechung<br />

nahe, dass auch die Zumutbarkeitsgrenze schädlicher Umwelteinwirkungen<br />

nicht überschritten wurde.<br />

Im Rahmen der Planungen wurden zur Beurteilung der künftigen Schadstoffbelastung<br />

an der BAB A 6 gemäß dem „Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen“<br />

(MLuS-02, geänderte Fassung 2005) umfangreiche Untersuchungen durchgeführt<br />

(Planunterlagen 1.1, Unterpunkt 5.5) vorgenommen.<br />

Das Merkblatt „MLuS-02, geänderte Fassung 2005“ wurde vom Bundesminister für<br />

Verkehr mit dem „Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau“ Nr. 6/2005 eingeführt<br />

und ist bei Baumaßnahmen im Zuge von Bundesfernstraßen anzuwenden. Es bietet<br />

Abschätzverfahren zur Ermittlung der Konzentrationen verschiedener Luftschadstoffe<br />

an, die von Kraftfahrzeugen emittiert werden. Dem Schadstoffabschätzverfahren liegen<br />

aufgrund der programmtechnischen Beschränkung des Prognoseverfahrens auf<br />

das Prognosejahr 2020 die verkehrsspezifischen Kenngrößen des Prognosejahres<br />

2020 zugrunde.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 97<br />

Die Berechnungen erfolgten für das Analysejahr 2009 sowie für das Prognosejahr<br />

2020 mit dem EDV-Programm „MLuS-02, geänderte Fassung 2005“ des Ingenieurbüro<br />

Lohmeyer GmbH & Co KG. Untersucht wurde die Immissionssituation bis zu<br />

200 m (in Abständen von 40 m, 60 m, 100 m und 200 m) nördlich und südlich der<br />

BAB A 6. Die Belastungsbeschreibung für die Analyse erfolgte mit den Verkehrsstärkenangaben<br />

des Jahres 2009 (Zählung Mai 2009 durch BS Ingenieure) und für die<br />

Prognose mit den Verkehrsstärkenangaben des Jahres 2020 (ebenfalls BS Ingenieure).<br />

Die Untersuchung ergab, dass mit zunehmendem Abstand zur Autobahn die Belastung<br />

mit Luftschadstoffen abnimmt. Die vorgesehenen Lärmschutzwälle und -wände<br />

reduzieren diese Belastung zusätzlich. Die Prognose zeigt, dass alle kennzeichnenden<br />

Schadstoffkennwerte unterschritten werden, mit Ausnahme der Stickstoffdioxidwerte<br />

(NO 2 ). Hier ergibt die Untersuchung, dass die zulässigen Überschreitungen pro<br />

Jahr im 200 m-Abstand (z.B. Thomas-Mann-Straße im OT Biberach) nicht eingehalten<br />

werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit dem zur Verfügung stehendem<br />

Hilfsmittel (EDV-Programm „MLuS 02, in der Fassung 2005“) lediglich Lärmschutzeinrichtungen<br />

bis 6 m Höhe rechnerisch berücksichtigt werden konnten. Die<br />

gewählten Lärmschutzeinrichtungen sind jedoch bis zu 12 m hoch, so dass davon<br />

auszugehen ist, dass die höheren Lärmschutzeinrichtungen zusätzlich reduzierend<br />

wirken. Eine Begrünung und Bepflanzung der Lärmschutzwälle begleiten diesen Effekt.<br />

Der 98-Perzentil-Grenzwert für Stickstoffdioxidimmissionen wird laut Untersuchung<br />

eingehalten.<br />

Die Luftschadstoffuntersuchungen erfolgten auf Grundlage der 22. BImSchV, die<br />

zwischenzeitlich aufgrund geänderter europarechtlicher Vorgaben aufgehoben und<br />

durch die 39. BImSchV ersetzt wurde.<br />

In die 39. BImSchV wurde noch zusätzlich ein Grenzwert für die PM 2,5 -Konzentration<br />

aufgenommen. Bei diesem Wert handelt es sich zunächst bis zum Jahre 2015 nur<br />

um einen Zielwert, der bislang vorläufige Richtgrenzwert von 20 µg/m³ für das Jahr<br />

2020 wird erst im Jahr 2013 endgültig festgelegt. PM 2,5 (alveolengängiger/ lungen-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 98<br />

gängiger Feinstaub) ist eine Teilmenge von PM 10 (inhalierbarer Feinstaub). Bislang<br />

liegen noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Berechnung der<br />

PM 2,5 - Werte vor. In aktuellen Studien wird davon ausgegangen, dass der PM 2,5 -<br />

Wert bei ca. 0,6 - 0,8 des PM 10 - Wert liegt. In der vorliegenden Abschätzung nach<br />

MLuS wurde der PM 10 - Wert im Jahresmittel mit 24 µg/m³ bei (rechnerisch berücksichtigbaren)<br />

6m hohen Lärmschutzeinrichtungen ermittelt. Es ist daher davon auszugehen,<br />

dass mit den tatsächlich gewählten Lärmschutzeinrichtungen von bis zu 12<br />

m über der Bundesautobahn der vorläufige PM 2,5 -Grenzwert von 20 µg/m³ deutlich<br />

unterschritten wird.<br />

Die übrigen Grenzwerte der 22. BImSchV wurden beibehalten, so dass sich durch<br />

die Einführung der 39. BImSchV keine Auswirkungen auf die vorliegende Planung<br />

ergeben.<br />

Für die Planfeststellungsbehörde ist nicht absehbar, dass die Verwirklichung des<br />

Vorhabens die Möglichkeit ausschlösse, effektive Maßnahmen der Luftreinhalteplanung<br />

vorzusehen. Signifikante Belastungen mit Luftschadstoffen sind durch den<br />

Ausbau der BAB A 6 nicht zu erwarten. Vielmehr ergibt sich nach der von der Vorhabenträgerin<br />

mit den Planunterlagen vorgelegten schlüssigen Luftschadstoffuntersuchung<br />

sogar, dass die Schadstoffbelastung unter Berücksichtigung von Lärmschutzbauwerken<br />

in nahezu allen Fällen geringer ist als die derzeitige. Auch sind weitere<br />

Verbesserungen in der Abgasreinigung zu erwarten, insbesondere für Lkw, die zu<br />

einer allgemeinen Minderung der Schadstoffbelastung durch den Kfz-Verkehr führen<br />

werden. Insgesamt ist daher zu erwarten, dass sich die Zusatzbelastung durch kraftfahrzeugspezifische<br />

Luftschadstoffe an der BAB A 6 nach dem 6-streifigen Ausbau<br />

verbessert. Es ist bei fast allen untersuchten Substanzen eine gleichbleibende oder<br />

leicht rückläufige Schadstoffbelastung trotz steigender Verkehrszahlen zu erwarten.<br />

Darüber hinaus sind für die Planfeststellungsbehörde auch keine sonstigen Umstände<br />

erkennbar, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Einhaltung der<br />

Grenzwerte nicht jedenfalls im Wege der Luftreinhalteplanung sichergestellt werden<br />

kann.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 99<br />

Da der Ausbau der BAB A 6 keine extremen Grenzwertüberschreitungen erwarten<br />

lässt, welche die Luftreinhalteplanung vor unlösbare Aufgaben stellen könnte, steht<br />

er einer Sicherung der Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ersichtlich nicht<br />

entgegen. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ergeben sich auch keine Zweifel<br />

an den der Luftschadstoffuntersuchung zu Grunde gelegten Verkehrszahlen.<br />

Eine detailliertere Berechnung und Darstellung der Luftschadstoffbelastung und ihrer<br />

Auswirkung auf die autobahnnahen Wohngebiete war vorliegend nicht erforderlich.<br />

Hier ist insbesondere zu beachten, dass der Nutzen einer solchen detaillierteren<br />

Darstellung äußerst gering wäre, da, wie oben dargestellt, die Luftschadstoffbelastung<br />

durch die Lärmschutzbauwerke verringert wird, so dass es insgesamt zu einer<br />

Verbesserung der Situation kommen wird. Soweit von Einwendern eine „immergrüne“<br />

Bepflanzung der Lärmschutzwälle etwa durch Thuja oder Tannen gefordert wird,<br />

ist anzumerken, dass eine Bepflanzung der Wälle im Rahmen des LBP vorgesehen<br />

ist. Eine solche Bepflanzung kann zwar „rechnerisch“ bei Ermittelung der Immissionswerte<br />

nicht berücksichtigt werden, ihre Wirkung als Immissionsfilter ist jedoch<br />

praktisch unbestritten. Eine Bepflanzung etwa mit Thuja kann jedoch aus naturschutzfachlicher<br />

Sicht nicht vorgenommen werden, da seitens der Naturschutzbehörden<br />

die Verwendung heimischer Gehölze vorgeschrieben wurde.<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde sind durch den Baubetrieb keine unzumutbaren<br />

Belastung mit Luftschadstoffen zu erwarten, auch wenn einzelne Emissionen<br />

wie bei jeder anderen Baustelle nicht gänzlich zu vermeiden sein werden.<br />

Im vorliegenden Fall ist bei einer Abwägung der Schadstoffbelastung durch das Vorhaben,<br />

die im Wesentlichen unter den Orientierungs- und Grenzwerten liegt, und der<br />

verkehrlichen Belange, die für das Vorhaben sprechen, den verkehrlichen Belangen<br />

der Vorzug zu geben vor den Risiken, die durch die Schadstoffbelastung auftreten.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 100<br />

Sonstige nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zu beachtende nachteilige Wirkungen auf<br />

Rechte Dritter gehen von dem Straßenbauvorhaben in der nunmehr planfestgestellten<br />

Form nicht aus.<br />

5.6 Klima<br />

Das Ausbauvorhaben führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Klimas.<br />

Flächen mit besonderer klimatischer Bedeutung sind von der geplanten Maßnahme<br />

nicht betroffen. Durch den stellenweisen Verlust von Acker-, Grünland- und Gehölzflächen<br />

wird in Wert- und Funktionselemente mit allgemeiner Bedeutung eingegriffen.<br />

Die zusätzliche Flächenversiegelung führt zu einer zunehmenden Aufheizung und<br />

Austrocknung der Luft. Zudem werden trassenbegleitende Gehölze beseitigt, die für<br />

die angrenzenden Flächen immissionsschützende Wirkung haben.<br />

Entsprechend des Luftschadstoffgutachtens (Unterlage 1, Teil I, Kapitel 5.5 ) ist jedoch<br />

bei fast allen untersuchten Substanzen eine gleichbleibende oder leicht rückläufige<br />

Schadstoffbelastung trotz steigender Verkehrszahlen zu erwarten.<br />

Durch die vorgesehenen Lärmschutzwälle/ -wände können bodennahe Luftströmungen<br />

in den unmittelbar an den Lärmschutzanlagen angrenzenden Bereichen abgeschwächt<br />

werden. Aufgrund der überwiegend identischen Ausrichtung der Hauptwindrichtung<br />

mit den zu errichtenden Lärmschutzanlagen ist der Kaltluftabfluss gesichert<br />

und es besteht nur geringe Gefahr einer erhöhten Früh- und Spätfrostgefährdung<br />

mit bodennaher Nebelbildung. Wesentliche Auswirkungen durch eine deutliche<br />

Verlangsamung des Kaltluftabflusses oder Umlenkung von Luftströmungen mit geänderten<br />

Zielgebieten sind daher nicht zu erwarten.<br />

Insgesamt ist der positive Effekt der Lärmschutzanlagen, nämlich die Reduktion der<br />

bereits vorhandenen Lärm-, Schadstoff- und Abfallemissionen in die angrenzenden<br />

Bereiche, als wesentlich höher zu beurteilen als die hier aufgeführten möglichen negativen<br />

Beeinträchtigungen bezüglich des Klimas.<br />

Als Ausgleich für die Eingriffe in den Klimahaushalt werden zudem alte Fahrbahnflächen<br />

entsiegelt, um so klimatisch wirksame Oberflächen wiederherzustellen. Durch<br />

Begrünungsmaßnahmen sowie die Anlage klimafördernder Strukturen (Gehölze,<br />

Grünland) kann ein weiterer Ausgleich geschaffen werden.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 101<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind gegenüber der heutigen Situation<br />

daher insgesamt nicht zu erwarten.<br />

5.7 Wasserwirtschaft<br />

Dieser <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> konzentriert nach § 19 WHG die nach § 8 WHG<br />

notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse und Bewilligungen. Die Einleitung des<br />

gesammelten Niederschlagwassers in die Vorfluter gem. §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4 und<br />

§ 10 WHG wird hiermit im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Wasserbehörde<br />

erteilt. Soweit die Genehmigungspflicht im Hinblick auf § 45 e Abs. 2 Satz 2 WG<br />

nicht ohnehin schon entfällt, ersetzt der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> auch die für die<br />

Abwasserbehandlungsanlagen (RKB Bruchbach I, RKB Bruchbach II, RKB Böllinger<br />

Bach Biberach, RKB Böllinger Bachtal West) sonst nach §§ 45 e Abs. 2 Satz 1 WG,<br />

60 Abs. 4 WHG erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen (§ 75 Abs. 1 Satz<br />

1 LVwVfG). Soweit im Bereich von Wasserschutzgebieten wasserrechtliche Entscheidungen<br />

erforderlich sind, werden diese ebenfalls durch den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

ersetzt. Dies gilt auch für die Entscheidung hinsichtlich des Ausbaus/ Renaturierung<br />

des Bruchbaches (Ausgleichsmaßnahme A 5) gem. 68 Abs. 1 WHG.<br />

Das Vorhaben ist mit den Belangen der Wasserwirtschaft vereinbar. Durch die Planung<br />

selbst, die von der Vorhabenträgerin auf die Anregungen und Forderungen der<br />

Verfahrensbeteiligten getätigten Zusagen sowie die festgesetzten Nebenbestimmungen<br />

wird diesen Belangen in hinreichendem Maße Rechnung getragen. Im Einzelnen<br />

ist hierzu Folgendes anzumerken:<br />

5.7.1 Entwässerungseinrichtungen<br />

Die Ausgestaltung und Dimensionierung der vorgesehenen Entwässerungseinrichtungen<br />

ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Die<br />

Entwässerungseinrichtungen wurden nach den einschlägigen Richtlinien geplant und<br />

mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt. Die Bauwerke bzw. Anlagen zur<br />

Behandlung von Straßenoberflächenwasser sind nach der RiStWag und den Ergänzenden<br />

Festlegungen für die Anwendung der RiStWag, den Technischen Regeln zur


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 102<br />

Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser und der RAS-Ew bemessen.<br />

Alle Entwässerungsleitungen werden im Zuge der Baumaßnahme erneuert.<br />

Der Entwässerungsabschnitt I beginnt am Baubeginn bei ca. BAB-km 624+000 und<br />

endet ca. BAB- 624+520. In diesem Bereich erfolgt die Entwässerung über Mulden<br />

und Entwässerungsleitungen mit Vorflut in Richtung Westen zum Fürfelder Bach<br />

(BAB-km 623+700) im Planungsabschnitt Sinsheim - Steinsfurt bis Bad Rappenau.<br />

Die im Entwässerungsabschnitt I anfallenden Wassermengen werden dem westlichen<br />

Autobahnabschnitt übergeben. Sie wurden bereits im Abschnitt Sinsheim -<br />

Steinsfurt bis Bad Rappenau berücksichtigt.<br />

Der Entwässerungsabschnitt II umfasst den Streckenabschnitt zwischen BAB-km<br />

624+520 und 625+130 und endet mit der Einleitung in das RKB „Gerstenäcker“ (ca.<br />

BAB-km 624+625). Das am südlichen Straßenrand zufließende Außengebietswasser<br />

wird direkt der Vorflut zugeführt. Die Ableitung der Niederschlagsabflüsse erfolgt zwischen<br />

BAB-km 625+130 bis 624+575 über Mulden mit unterläufigen Entwässerungsleitungen<br />

bzw. Entwässerungsleitungen mit Vorflut in Richtung Westen. Der Auslauf<br />

erfolgt in den bestehenden Graben, der dem Fürfelder Bach und in der Folge dem<br />

Böllinger Bach zufließt.<br />

Der Entwässerungsabschnitt III beginnt bei ca. BAB-km 625+130 und endet ca. bei<br />

BAB-km 625+370 beim Unterführungsbauwerk BW 6720/509. Die Ableitung des<br />

Oberflächenwassers erfolgt über Mulden mit unterläufigen Entwässerungsleitungen.<br />

Diese führen in Richtung Westen zum Entwässerungsabschnitt II und dem RKB<br />

„Gerstenäcker“. Die Einleitung in den Wassergraben bei BAB-km 625+390 entfällt,<br />

stattdessen wird das Oberflächenwasser zum Entwässerungsabschnitt II geleitet.<br />

Der Entwässerungsabschnitt IV umfasst den Streckenabschnitt zwischen BAB-km<br />

625+370 und 627+545 und endet mit der Einleitung in das RKB „Bruchbach I“.<br />

Das anfallende Oberflächenwasser wird über Mulden und Entwässerungsleitungen<br />

dem RKB „Bruchbach I“, das bei BAB-km 627+550 neu hergestellt wird, zugeführt.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 103<br />

Im Anschluss an das Regenklärbecken wird ein Rückhaltebecken hergestellt. Das<br />

Rückhaltebecken gibt das anfallende Straßenoberflächenwasser zur Vermeidung<br />

von Hochwasserspitzen zeitlich versetzt an den Bruchbach ab. Das Becken wird als<br />

Erdbecken mit einer Tiefe von ca. 0,50 m ausgeführt. Bei ca. BAB-km 627+000 wird<br />

das unbelastete Oberflächenwasser des Außengebietes über die bereits vorhandene<br />

Rohrdole DN 1000 in einen vorhandenen Graben geleitet. Dieser Graben fließt in<br />

den Bruchbach.<br />

Im Bereich der PWC-Anlagen „Wart“ und „Eichhäuser Hof“ erfolgt eine Trennung der<br />

Abwässer in Regen- und Schmutzwasser. Die Entwässerung der Fahrbahnflächen<br />

erfolgt über die Streckenentwässerung, die der WC-Anlagen über eine neue Druckleitung,<br />

die an der Kanalisation der Stadt Heilbronn, Stadtteil Kirchhausen angeschlossen<br />

wird.<br />

Der Entwässerungsabschnitt V beginnt bei ca. BAB-km 627+545 und endet ca. bei<br />

BAB-km 628+570 mit der Einleitung in das RKB „Bruchbach II“.<br />

Das anfallende Oberflächenwasser wird über Mulden und Entwässerungsleitungen<br />

dem RKB „Bruchbach II“, das bei BAB-km 628+575 neu hergestellt wird, zugeführt.<br />

Der Auslauf des RKB erfolgt über einen geplanten Wassergraben. Dieser fließt nach<br />

ca. 150 m in den Bruchbach.<br />

Das in der südlichen Mulde gefasste unbelastete Oberflächenwasser aus der Böschung<br />

des Lärmschutzwalls von ca. BAB-km 627+700 bis ca. BAB-km 628+150<br />

wird direkt in einen bestehenden Graben, der dem Bruchbach zufließt, abgeleitet.<br />

Der Entwässerungsabschnitt VI umfasst den Streckenabschnitt von ca. BAB-km<br />

628+570 bis 629+800 und endet mit der Einleitung in das RKB „Böllinger Bach“.<br />

Das anfallende Oberflächenwasser wird über Mulden und Entwässerungsleitungen<br />

dem RKB „Böllinger Bach“, das neu bei BAB-km 630+435 hergestellt wird, zugeführt.<br />

Der Auslauf erfolgt über eine Leitung in einen vorh. Graben, der nach ca. 150 m in<br />

den Böllinger Bach fließt.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 104<br />

Der Entwässerungsabschnitt VII beginnt bei ca. BAB-km 629+800 und endet mit<br />

Bauende bei BAB-km 631+640. Die Bauwerksentwässerung der Böllinger Bachtalbrücke<br />

erfolgt zum westlichen Widerlager hin, derzeit in das bestehende RRB „Böllinger<br />

Bachtal West“ (BAB-km 631+460), das sich unterhalb der Böllinger Bachtalbrücke<br />

befindet. Die anfallenden Oberflächenabflüsse aus dem Entwässerungsabschnitt<br />

VII werden in Mulden und Entwässerungsleitungen gesammelt und derzeit<br />

ebenfalls dem vorhandenen RRB „Böllinger Bachtal West“ zugeleitet.<br />

Das bestehende Becken wird außer Betrieb genommen. Südlich der Betriebszufahrt<br />

des bestehenden RRB wird ein neues RKB mit nachgeschaltetem RRB hergestellt.<br />

Die Niederschlagsabflüsse werden zukünftig über dieses geleitet und wie bisher verzögert<br />

an den Böllinger Bach abgegeben. Das RRB wird als Erdbecken mit einer Tiefe<br />

von ca. 0,5 m ausgeführt.<br />

Soweit von der Unteren Wasserbehörde gefordert wird, die Regenklärbecken mit einem<br />

Umlaufkanal auszustatten, so ist anzumerken, dass bei der Planung entsprechend<br />

der Technischen Regeln zur Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser<br />

(2008) bereits ein Umlaufkanal vorgesehen wurde.<br />

Das sich nördlich der Autobahn befindende Hochwasserrückhaltebecken Bruchbach<br />

R 1 (ca. auf Höhe BAB-km 627+770 bis BAB-km 628+560) des Zweckverbands<br />

Hochwasserschutz Leintal, planfestgestellt am 08.10.1979, wird bei Beachtung der<br />

auferlegten Nebenbestimmungen und der im Laufe des Verfahrens erteilten Zusagen<br />

nicht beeinträchtigt. Insbesondere wird im Bereich zwischen BAB-km 630,300 bis<br />

630,500 der nördliche Böschungsfuss nicht ausgerundet, so dass auch der „Bremerweg“<br />

in seiner Funktion als Unterhaltungsweg für das Hochwasserrückhaltebecken<br />

erhalten bleibt.<br />

5.7.2 Oberflächengewässer<br />

Im Planungsabschnitt befinden sich zwei markante Fließgewässer mit dauerhafter<br />

Wasserführung, der Bruchbach und der Böllinger Bach, die die BAB A 6 kreuzen.<br />

Daneben gibt es weitere periodisch wasserführende Gräben.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 105<br />

Direkte Eingriffe und damit Funktionsverluste an Oberflächengewässer z.B. durch<br />

eine Verrohrung erfolgen im Planabschnitt jedoch nicht. Bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung<br />

sind zudem auch keine dauerhaften baubedingten Beeinträchtigungen<br />

zu erwarten.<br />

Durch die Erneuerung der Straßenentwässerungseinrichtungen und die Anordnung<br />

von Regenklärbecken verbessert sich insgesamt trotz der Bodenneuversiegelungen<br />

die Belastung der vorhandenen Vorfluter und damit auch der Oberflächengewässer.<br />

Da die Vorfluter bereits jetzt zur Entwässerung genutzt werden, jedoch ohne Leichtstoffabscheidung,<br />

bedeutet das vorgesehene Entwässerungssystem für die Oberflächengewässer<br />

eine Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Zustand.<br />

Die Renaturierung des Bruchbachs (Ausgleichsmaßnahme A 5) bedarf aufgrund der<br />

Umgestaltung des Gewässers eines <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es oder einer Plangenehmigung<br />

nach § 68 Abs. 1, 2 WHG, die gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 LVwVfG durch<br />

diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ersetzt wird. Gegenstand der Planfeststellung ist<br />

die im LBP sowie in der Detailplanung vom 08.11.2011 dargestellte Renaturierungsmaßnahme,<br />

für die die untere Wasserbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat.<br />

5.7.3 Wasserschutzgebiete, Grundwasser<br />

Entsprechend des Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 sind im mittleren und östlichen<br />

Teil des Untersuchungsgebiets Flächen zur Sicherung der Wasservorkommen<br />

ausgewiesen.<br />

In Bereichen von festgesetzten und geplanten WSG sind Wert- und Funktionselemente<br />

mit besonderer Bedeutung betroffen. Im Bereich der übrigen Bauabschnitte<br />

bilden die vorhandenen Lößlehmböden einen guten Schutz gegenüber Grundwasserverunreinigungen.<br />

Sie werden als Standorte mit allgemeiner Bedeutung für den<br />

Grundwasserhaushalt eingeordnet.<br />

Der Großteil der Trasse befindet sich in Zone III A des WSG „Böllingerbachtal“<br />

(Trinkwasserschutzgebietsverordnung vom 30.12.1987 (LFU-NR.: 121057)) bzw. des


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 106<br />

fachtechnisch neu abgegrenzten WSG Böllingerbachtal (LUBW-Nr. 57) sowie in Zone<br />

III A des rechtskräftigen WSG „Leinbachtal“ (LUBW-Nr. 133).<br />

Die Ausbautrasse grenzt direkt an die Zone II für den Tiefbrunnen Pfaffhecke und die<br />

Altnachtquelle A des WSG Böllingerbachtal (LUBW-Nr. 57) an, die Trinkwassererfassungsanlage<br />

Eselsbrunnen, der Tiefbrunnen Kopfallmend und die Altnachtquelle B<br />

liegen ebenfalls - mit deutlich größerem Abstand - im Bereich der Trasse. Eine Berücksichtigung<br />

der geplanten, fachtechnisch abgegrenzten Gebiete neben den<br />

rechtsverbindlich ausgewiesenen Zonen der Wasserschutzgebiete ist angesichts der<br />

hohen Bedeutung des Trinkwasserschutzes und der Zeit bis zum voraussichtlichen<br />

Baubeginn angemessen.<br />

Die Schutzzone II wird durch das Ausbauvorhaben allenfalls am Rande berührt. Da<br />

es sich um einen Ausbau am Bestand handelt kann diese mögliche Berührung der<br />

Zone II nicht durch Umtrassierung vermieden werden. Mit den vorgesehenen Entwässerungseinrichtungen<br />

und bei Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen<br />

und Zusagen sind negative Auswirkungen auf das Grundwasser bzw. auf<br />

die Trinkwasserversorgung nicht zu erwarten. Insbesondere wird durch die vorgesehenen<br />

Entwässerungseinrichtungen verhindert, das Straßenoberflächenwasser im<br />

Bereich der jeweiligen Schutzzonen II versickern kann. In den vorhandenen und geplanten<br />

Wasserschutzgebieten werden die anfallenden Oberflächenwässer gesammelt<br />

und über Einläufe, Mulden, Rinnen bzw. über entsprechend dimensionierte<br />

Entwässerungsleitungen einem Vorfluter zugeführt. Vor der Einleitung des gefassten<br />

Oberflächenwassers in die Vorfluter ist eine Einleitung in ein Regenklärbecken vorgeschaltet.<br />

Die Befreiung von der Trinkwasserschutzgebietverordnung Böllingerbachtal<br />

vom 30.12.1987 (LFU-NR.: 121057) wird erteilt, da überwiegende Gründe<br />

des Allgemeinwohls für den Ausbau der BAB A 6 sprechen.<br />

Bei Beachtung der vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen<br />

(Vorsichtsmaßnahmen und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen und Richtlinien,<br />

Beachtung der Maßgaben der RiStWag bei Baustelleneinrichtung und Baudurchführung<br />

in den Wasserschutzzonen IIIA) sowie Nebenbestimmungen und Zu-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 107<br />

sagen ergeben sich keine baubedingten Beeinträchtigungen. Die Bereiche der<br />

Grundwasserabsenkungen während der Bauzeit sind nicht erforderlich.<br />

Aufgrund der Versiegelung von Flächen sowie Bodenauftrag im Böschungsbereich<br />

tritt eine Verringerung der Grundwasserneubildung sowie eine Erhöhung des Oberflächenabflusses<br />

auf. Des Weiteren gehen durch die Versiegelung Versickerungsflächen<br />

und damit Flächen mit unterschiedlich guter Filterkapazität verloren. Das<br />

Grundwasser wird anlagebedingt nicht angeschnitten.<br />

5.8 Bodenschutz<br />

Im Rahmen der vorgenommenen Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />

wurden der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff und die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen<br />

auch im Hinblick auf das Schutzgut Boden gebührend berücksichtigt.<br />

Es ist mithin gewährleistet, dass auch der Eingriff in die Bodenfunktionen<br />

vollständig schutzgutübergreifend kompensiert wird (vgl. Kapitel 5.3 Natur und<br />

Landschaft).<br />

Das <strong>Regierungspräsidium</strong> Stuttgart - Referat 52, Gewässer und Boden - hat im Zusammenhang<br />

mit der Erstellung einer geeigneten Eingriffs-/Ausgleichsbilanz auf den<br />

Leitfaden des Umweltministeriums Baden-Württemberg von 1995 „Heft 31 - Bewertung<br />

von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“ verwiesen. Diesen Leitfaden hat die<br />

Vorhabenträgerin ausweislich des Erläuterungsberichts zum LBP angewandt. Eine<br />

Pflicht zur Heranziehung der Arbeitshilfe „Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffsregelung“, Umweltministerium Baden-Württemberg 2005 besteht<br />

hingegen nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht.<br />

Das im LBP angewandte Verfahren, den qualitativen und quantitativen Kompensationsflächenbedarf<br />

einzelfallbezogen abzuleiten und Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen<br />

unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungsintensität sowie der<br />

vorhanden Wertigkeit bzw. Funktionalität der Kompensationsflächen festzulegen, ist<br />

naturschutzfachlich anerkannt, entspricht der gängigen Praxis im Planfestestellungsverfahren<br />

und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein bestimmtes Bewertungsmodell<br />

für die Ermittlung der in dem LBP darzustellenden erforderlichen Kompensationsmaßnahmen<br />

ist weder in § 15 Abs. 2 BNatSchG, noch an anderer Stelle gesetz-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 108<br />

lich vorgeschrieben. Vielmehr genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern<br />

die Eingriffs- und Kompensationsbilanz hinreichend nachvollziehbar offen gelegt wird<br />

(BVerwG, Urteil v. 09.06.2004 - 9 A 11/03). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorhabenträgerin<br />

hat sich im Laufe des Verfahrens und in Abstimmung mit der Planfeststellungsbehörde<br />

und der höheren Natur- und Bodenschutzbehörde gleichwohl bereit<br />

erklärt zusätzlich eine ergänzende, an die Ökokonto-VO angelehnte, überschlägige<br />

Vergleichsrechnung hinsichtlich der Naturgüter Boden sowie Arten und Biotope vorzulegen,<br />

die die verbal-argumentativ dargestellte Eingriffs- und Kompensationsbilanz<br />

stützt.<br />

Die Planung steht zudem im Einklang mit dem spezifischen Bodenschutzrecht. Die<br />

vorgelegte landschaftspflegerische Begleitplanung entspricht den Anforderungen an<br />

eine sachgerechte fachliche Beurteilung und Abarbeitung der Auswirkungen auf das<br />

Schutzgut Boden. Zum Schutz des Bodens gebotene Nebenbestimmungen sowie<br />

Zusagen der Vorhabenträgerin wurden in den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> aufgenommen.<br />

5.9 Denkmalschutz<br />

Das beantragte Vorhaben führt zur Beeinträchtigung oder Zerstörung verschiedener<br />

durch das baden-württembergische Denkmalschutzgesetz geschützter Bodendenkmale.<br />

Die Eingriffe können denkmalrechtlich zugelassen werden. Die Vorhabenträgerin<br />

beabsichtigt mit dem Landesamt für Denkmalschutz (Abteilung 8 des <strong>Regierungspräsidium</strong>s<br />

Stuttgart) eine Vereinbarung zur archäologischen Denkmalpflege<br />

vor und während der Baudurchführung zu schließen. Diese Vereinbarung lag der<br />

Planfeststellungsbehörde im Entwurf (Stand Juli 2012) vor. Die unterzeichnete Vereinbarung<br />

wird der Planfeststellungsbehörde unverzüglich nach Inkrafttreten des<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es vorgelegt. Sollte die Vereinbarung wider Erwarten nicht<br />

zu Stande kommen, so behält sich die Planfeststellungsbehörde die nachträgliche<br />

Auferlegung von Nebenbestimmungen und Auflagen zum Schutz der Bodendenkmäler<br />

vor.<br />

Bei Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zur Sondierung, Bergung und Dokumentation<br />

von Bodendenkmalen im Bereich der Ausbautrasse ist das Ausbauvorhaben<br />

mit den Belangen des Denkmalschutzes vereinbar. Eine solche Vereinbarung,


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 109<br />

in welcher sich die Vorhabenträgerin u. a. verpflichtet, bis zu der vereinbarten Höhe<br />

die Kosten für die Bergungs- und Dokumentationsmaßnahmen zu übernehmen, und<br />

die Denkmalbehörde andererseits zusagt, die einzelnen Trassenabschnitte innerhalb<br />

einer bestimmten Frist für den Bau freizugeben, ist auch rechtlich zulässig und wirksam<br />

(vgl. hierzu OVG Reinland Pfalz, Urteil v. 05.02.2003 - 8 A 10775/02).<br />

5.9.1 Beeinträchtigte Kulturdenkmale<br />

Im Bereich der Autobahntrasse liegen verschiedene Bodendenkmäler. Die archäologischen<br />

Fundstellen der vorgeschichtlichen Epochen, der römischen Zeit und des<br />

Mittelalters wurden z.T. bereits beim Autobahnneubau in den 1960er Jahren angeschnitten.<br />

In Übereinstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege werden in den<br />

Planfeststellungsunterlagen (vgl. Unterlage 12.1) 9 Bodendenkmäler aufgeführt, die<br />

bereits beim Autobahnneubau betroffen wurden und auch von der geplanten Ausbaumaßnahme<br />

betroffen sind. Daneben werden 19 weitere archäologische Fundstellen<br />

aufgelistet, die sich innerhalb eines 150 m Korridors beiderseits der Autobahn<br />

befinden und ebenfalls von der Ausbaumaßnahme betroffen sein können. Die genaue<br />

Ausdehnung der Fundstellen nicht bekannt, so dass das Bodendenkmal möglicherweise<br />

betroffen sind, möglicherweise jedoch auch nicht.<br />

Angesichts der sehr dichten vor- und frühgeschichtlichen Besiedelung der fruchtbaren<br />

Altsiedellandschaft des Kraichgaus ist mit weiteren bislang unbekannten Bodendenkmälern<br />

(Zufallsfunde) im Plangebiet zu rechnen. Das genaue Ausmaß der mit<br />

dem Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen und Zerstörungen von Bodendenkmalen<br />

wird daher erst beim tatsächlichen Ausbau der BAB A 6 erkennbar werden.<br />

5.9.2 Denkmalrechtliche Genehmigungen<br />

Bei den im Trassenbereich bekannten, vermuteten und ggf. bisher unvorhergesehen<br />

und erst bei den Baumaßnahmen selbst entdeckten Bodendenkmalen handelt es<br />

sich um Kulturdenkmale nach § 2 DSchG, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse<br />

besteht. Mit der Planfeststellung des Vorhabens wird der Vorhabensträgerin


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 110<br />

die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG erteilt, Bodendenkmale zu zerstören, zu<br />

beseitigen, zu beeinträchtigen oder zu entfernen, soweit dies zum Ausbau der BAB A<br />

6 (einschließlich der vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen) und der dazugehörigen<br />

Nebeneinrichtungen erforderlich ist.<br />

Durch vorgesehene Vereinbarung zur archäologischen Denkmalpflege vor und während<br />

der Baudurchführung, welche der Planfeststellungsbehörde im Entwurf (Stand<br />

Juli 2012) vorlag, wird gewährleistet, dass die vom Ausbau der BAB A 6 betroffenen<br />

Bodendenkmale vor ihrer Zerstörung dokumentiert werden und auf diese Weise zumindest<br />

als Archivquelle erhalten bleiben. In der Vereinbarung werden die erforderlichen<br />

bauvorgreifenden und baubegleitenden Untersuchungen und Grabungen detailliert<br />

geregelt.<br />

Der Planfeststellungsbehörde ist bewusst, dass es sich bei archäologischen Denkmalen<br />

gleichsam um „Bodenurkunden“ handelt, welche als Teil des archäologischen<br />

Erbes insbesondere von der frühesten Geschichte der Menschen im heutigen Baden-Württemberg<br />

Zeugnis ablegen. Diese Denkmale sind nach ihrer Zerstörung unwiederbringlich<br />

verloren, und mit ihnen ist daher sehr sorgsam umzugehen.<br />

Das öffentliche Interesse an der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und der Erhöhung<br />

der Verkehrssicherheit überwiegt hier jedoch das ebenfalls große öffentliche<br />

Interesse am ungestörten Erhalt der Bodendenkmale. Durch die in der Vereinbarung<br />

vorgesehenen archäologischen Sicherungsarbeiten vor und während des Trassenausbaus<br />

werden die nachteiligen Auswirkungen auf die archäologischen Denkmäler<br />

so weit wie möglich und auf ein insgesamt verträgliches Maß verringert.<br />

5.10 Landwirtschaft<br />

Die planfestgestellte Maßnahme trägt den öffentlichen Belangen der Landwirtschaft<br />

und den privaten Belangen der betroffenen Landwirte in bestmöglichem Maße Rechnung.<br />

Die trotz aller Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen gegebenen Eingrif-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 111<br />

fe in landwirtschaftliche Flächen sind in Anbetracht der hohen Bedeutung der planfestgestellten<br />

Maßnahme hinzunehmen.<br />

5.10.1 Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen<br />

Das Vorhaben ist mit spürbaren Eingriffen in landwirtschaftliche Nutzflächen verbunden.<br />

Für den Ausbau der Autobahn selbst einschließlich ihrer Lärmschutzeinrichtungen,<br />

durch den Ausbau zweier Rastplätze zu PWC-Anlagen sowie die Verlegung von<br />

Feldwegen werden landwirtschaftlich genutzte Flächen mit z.T. hohem Ertragspotential<br />

in Anspruch genommen. Zusätzlich werden für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen<br />

bisher landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen herangezogen.<br />

Während der Bauzeit werden landwirtschaftlich genutzte Flächen zudem temporär in<br />

Anspruch genommen, die nach Abschluss der Baumaßnahmen jedoch rekultiviert<br />

werden.<br />

Die Planfeststellungsbehörde verkennt nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben zu<br />

einer zusätzlichen Verknappung landwirtschaftlich nutzbarer Fläche in der ohnehin<br />

stark verdichteten Raumschaft Heilbronn führt und die Belastungen einzelner Betriebe<br />

weiter erhöht. Es ist nicht auszuschließen, dass sich durch den vorhabensbedingten<br />

Flächenverlust die Flächenkonkurrenz noch verstärkt und dies zu einem gewissen<br />

Anstieg des Pachtpreisniveaus führen kann, was nicht nur das unmittelbare<br />

Plangebiet betrifft, sondern - aufgrund der ggf. erforderlich werdenden Flächenzukäufe<br />

bzw. -zupachtungen - auch auf benachbarte Gebiete ausstrahlen kann. Die<br />

betroffenen Landwirte und deren Interessenvertreter wenden sich demzufolge auch<br />

in erster Linie gegen die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen bzw. bemängeln<br />

den Umfang des landwirtschaftlichen Flächenbedarfs. Zudem kann es, insbesondere<br />

durch die Herstellung der Lärmschutzeinrichtungen, aufgrund der gegebenenfalls<br />

entstehenden ungünstigen Flurstücksformen zu Bewirtschaftungserschwernissen<br />

kommen.<br />

Soweit Eigentümer oder Pächter landwirtschaftlicher Flächen eine Existenzgefährdung<br />

geltend gemacht haben, hat ein Sachverständiger des landwirtschaftlichen


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 112<br />

Gutachterdienstes in Baden-Württemberg auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde<br />

untersucht, ob durch das Planungsvorhaben eine Existenzgefährdung von<br />

landwirtschaftlichen Betrieben bzw. betriebliche Belastungen und Erschwernisse zu<br />

befürchten sind. Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist das Gutachten<br />

des Sachverständigen vom 05.10.2011 mit Ergänzungen vom 02.11.2011 und vom<br />

18.06.2012 methodisch nicht zu beanstanden und nachvollziehbar. In den Untersuchungen<br />

wurden alle maßgebenden Faktoren in Ansatz gebracht und alle vorliegenden<br />

und von den Einwendern zur Verfügung gestellten Betriebsangaben berücksichtigt.<br />

Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass zwar vorhabensbedingte Belastungen<br />

bzw. Erschwernisse gegeben sind, aber keine Existenzgefährdung landwirtschaftlicher<br />

Betriebe zu erwarten ist. Diese Belastungen bzw. Erschwernisse für einzelne<br />

Betriebe und die Landwirtschaft insgesamt sind jedoch im Interesse einer leistungsfähigen<br />

und sicheren Verkehrsinfrastruktur in einem stark industriell geprägten<br />

Ballungsraum hinzunehmen.<br />

Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, dass in den geltend gemachten Fällen<br />

tatsächlich eine Existenzgefährdung vorliegt, müssten solche schwerwiegenden -<br />

planerisch nicht weiter reduzierbaren - Eingriffe in die privaten Rechte der einzelnen<br />

Landwirte und Betriebe dennoch hingenommen werden, weil dem bedarfsgerechten<br />

Ausbau der BAB <strong>A6</strong> als überregional besonders bedeutsame Verkehrsverbindung<br />

eine überragende Bedeutung zukommt.<br />

Um den nicht unerheblichen Flächenverbrauch durch Lärmschutzeinrichtungen zu<br />

reduzieren, hat die Vorhabenträgerin im Erörterungstermin, wie bereits oben (vgl.<br />

Kapitel Lärmimmissionen) erläutert, umfangreiche Zusagen getätigt. Durch diese Zusagen,<br />

die zum Teil erhebliche Mehrkosten mit sich bringen, konnte der Flächenverbrauch<br />

durch Lärmschutzeinrichtungen um 1,69 ha reduziert werden. Soweit jedoch<br />

von Seiten des Bauernverbandes gefordert wird, die Lärmschutzwälle (Bau-km<br />

623+920 bis Bau-km 624+560 und Bau-km 624+700 bis Bau-km 624+850) durch<br />

Lärmschutzwände zu ersetzen, war dieser Forderung, wie bereits oben im Kapitel<br />

Lärmimmissionen ausführlich dargestellt, nicht zuletzt auch aufgrund der nicht mehr<br />

angemessenen Mehrkosten von ca. 390.000 € netto nicht nachzukommen.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 113<br />

Die erforderliche Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen kann darüber hinaus<br />

nicht, wie mehrfach gefordert, durch einen Verzicht auf bzw. eine Verlagerung der<br />

Kompensationsmaßnahmen verringert werden. Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen<br />

entsprechen einem schlüssigen naturschutzfachlich abgestimmten<br />

Konzept. Dieses Konzept wurde bereits oben im Kapitel Natur und Landschaft ausführlich<br />

dargestellt. Die verpflichtenden Gebote aus § 15 BNatSchG, bei einem Eingriff<br />

vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und<br />

unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege zu kompensieren, sind nach der Rechtsprechung striktes Recht,<br />

das nicht durch Abwägung u.a. mit landwirtschaftlichen Belangen überwunden werden<br />

kann. Das Kompensationskonzept wurde mit den Naturschutzbehörden abgestimmt.<br />

Die Auswahl zwischen gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen enthält<br />

nach der Rechtsprechung Elemente planerischer Abwägung. Hierbei kommt der<br />

Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu<br />

(vgl. BVerwG, Urteil v. 18.03.2009 - 9 A 40/07). Bei der Auswahl der Kompensationsmaßnahmen<br />

wurden landwirtschaftliche Belange berücksichtigt. Die überplanten<br />

Flächen sind im Regionalplan Heilbronn-Franken nicht als Vorrangflächen für Landwirtschaft<br />

ausgewiesen. Die Kompensationsmaßnahmen nehmen soweit wie möglich<br />

Rücksicht auf agrarstrukturelle Belange und genügen damit den Vorgaben der<br />

§§ 5 Abs. 1, 15 Abs. 3 BNatSchG. Da der Eingriff in einem fast vollständig landwirtschaftlich<br />

genutzten Raum erfolgt, war es jedoch nicht möglich, ein Maßnahmenkonzept<br />

zu erstellen, bei dem nicht auf landwirtschaftliche Flächen zurückgegriffen werden<br />

muss.<br />

Zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft wurden vorrangig multifunktionale<br />

Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Durch die Herstellung mehrerer kompensationspflichtiger<br />

Funktionen auf einer Fläche kann der Flächenverbrauch so gering<br />

wie möglich gehalten werden. Die Umwandlung von Ackerfläche im Rahmen der<br />

Renaturierung und Extensivierung ist eine Maßnahme, die auch im Hinblick auf den<br />

dort erzielbaren Umfang der Aufwertung effizient ist und insgesamt dazu beiträgt,<br />

den Flächenumfang für Ausgleichsmaßnahmen so gering wie möglich zu halten.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 114<br />

Die vorgesehenen (Um-)Pflanzungen von Hecken und Baumreihen sind alle durch<br />

das europäische Artenschutzrecht begründet und als sogenannte vorgezogene CEF -<br />

Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Fledermausjagdhabitate sowie als<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Goldammer, der Klappergrasmücke und des<br />

Feldsperlings erforderlich. Entgegen den Anregungen der höheren Landwirtschaftsbehörde<br />

kann daher nicht auf die (Um-)Pflanzung von Hecken und Baumreihen verzichtet<br />

werden. Sofern die vorgesehenen Position der Feldgehölze im jeweils überplanten<br />

Flurstück nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen (z.B. bei Fledermausleitlinien)<br />

unveränderbar ist, ist im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung<br />

bei der Positionierung der Feldgehölze darauf zu achten, dass Missformungen<br />

der Schläge vermieden werden.<br />

Soweit Bewirtschaftungsnachteile aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen (Verschattung<br />

durch Gehölzpflanzungen, Fremdeintrag von Samen und Früchten etc.) befürchtet<br />

werden, kann auf die aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlichen Kompensationsmaßnahmen<br />

nicht verzichtet werden. Bewirtschaftungsnachteile werden<br />

jedoch im Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen berücksichtigt.<br />

Die Extensivierung von Grünland erfolgt im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen<br />

nur entlang des Bruchbaches und damit - wie von der höheren Landwirtschaftsbehörde<br />

angeregt - nur kleinräumig. Bei der Maßnahme A 5 (Renaturierung des Bruchbachs),<br />

die auch die Umwandlung von Ackerland in extensiviertes Grünland umfasst,<br />

handelt es sich um eine wichtige Maßnahme, insbesondere im Hinblick auf eine Vernetzung<br />

von Lebensräumen entlang des Bruchbaches, die auch im Rahmen des landesweiten<br />

Biotopverbundes für das Offenland (derzeit in Bearbeitung) eine Rolle<br />

spielt. Die von einem Einwender alternativ angebotenen Ausgleichsflächen (3<br />

Flurstücke) wurden geprüft und für insgesamt nicht gleichermaßen geeignet befunden.<br />

Ein Verzicht auf die Maßnahme bzw. eine Verschiebung der Maßnahme ist aus<br />

naturschutzfachlicher Sicht wie oben (vgl. Kapitel Natur und Landschaft) bereits dargestellt<br />

nicht möglich.<br />

Um sicherzustellen, dass etwa die Verwertung des Grünguts bei der Extensivierung<br />

von Grünland im Rahmen der jeweiligen betrieblichen Erfordernissen der betroffenen<br />

Landwirte möglich ist, hat die Vorhabenträgerin auf Anregung der höheren Landwirt-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 115<br />

schaftsbehörde zugesagt, die landschaftspflegerische Ausführungsplanung mit den<br />

Landwirten vor Ort abzustimmen.<br />

Ackerrandstreifen sind nur bei der CEF -Maßnahme A 8 für die Feldlerche (Feldlerchenfester<br />

und 3 Saumstreifen) vorgesehen. Die höhere Landwirtschaftsbehörde<br />

begrüßt die Anlage von Feldlerchenfenstern ausdrücklich, trägt jedoch hinsichtlich<br />

einer möglichen Verunreinigung von Erntegut durch Problemunkräuter Bedenken<br />

gegen die Anlage von Ackerrandstreifen vor. Die Vorhabenträgerin hat aufgrund der<br />

besonderen Anfälligkeit eines saatgutvermehrenden Betriebes gegenüber eingetragenen<br />

Fremdfrüchten hin zugesagt, auf den Saumstreifen auf Höhe von ca. BAB-km<br />

625+820 - 626+420 (nördlich) zu verzichten und zwei kürzere Saumstreifen statt dessen<br />

an anderer, durch Fremdeintrag weniger gefährdeten Stelle auf den Flurstücken<br />

Flst.-Nr. 3505 (Stadt Bad Rappenau, Gemarkung Bonfeld) sowie Flst.-Nr. 8293<br />

(Stadt Heilbronn, Gemarkung Kirchhausen) anzulegen. Die zusammen mit dem<br />

Saumstreifen vorgesehenen Feldlerchenfenster bleiben von der Verschiebung des<br />

Saumstreifens ausgenommen, da Feldlerchenfenster nach der Aussaat normal bewirtschaftet<br />

werden können, u.a. können auch Lerchenfenster mit Pflanzenschutzmitteln<br />

behandelt werden, so dass es zu keiner außergewöhnliche Verunkrautung<br />

kommen sollte.<br />

Soweit gefordert wurde „aufwertbare Biotope" statt landwirtschaftliche Flächen für<br />

Ausgleichsmaßnahmen heranzuziehen, erscheint diese Forderung nicht zielführend.<br />

Im Umfeld des Vorhabens gibt es kaum solche "Biotope", zudem könnte nur eine<br />

geringe Aufwertung erfolgen, da es sich bei Biotopen i. d. R. schon um naturschutzfachlich<br />

hochwertige Flächen handelt. Daher wäre bei Nutzung solcher Ausgleichsflächen,<br />

der Flächenbedarf um ein Vielfaches höher, da die einzelnen Maßnahmen<br />

nur ein geringes Aufwertungspotenzial hätten<br />

Der Hinweis des Bauernverbandes Heilbronn-Ludwigsburg, Flächen im Bereich des<br />

Altböllinger Hofes für Kompensationsmaßnamen heranzuziehen, wurde überprüft.<br />

Die Flächen am Altböllinger Hof werden nach Auskunft der Liegenschaftsamt der<br />

Stadt Heilbronn für städtische Maßnahmen vorbehalten und stehen daher der<br />

Vorhabenträgerin nicht für Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 116<br />

Um die Belastungen der Landwirtschaft durch die Ausbaumaßnahme zu senken,<br />

sieht die Vorhabenträgerin im Rahmen des Bodenmanagement vor, soweit möglich<br />

besonders hochwertige Oberböden aus dem Baufeld zur Bodenverbesserung auf<br />

weniger ertragreiche Ackerflächen aufzutragen. Eine detaillierte Planung des Bodenmanagements<br />

zum Zeitpunkt der Planfeststellung ist jedoch noch nicht möglich,<br />

da der Einbau von Oberböden auf landwirtschaftlichen Flächen stark vom Zeitpunkt<br />

der Baufeldräumung und der landwirtschaftlichen Nutzung zu diesem Zeitpunkt abhängt.<br />

Möglichkeiten, die Belastung für die Landwirtschaft weiter zu senken, haben sich<br />

nicht gezeigt. Die Planfeststellungsbehörde ist zusammenfassend der Ansicht, dass<br />

die Eingriffe in die landwirtschaftliche Struktur bzw. die landwirtschaftlichen Betriebe<br />

in Anbetracht der hohen Bedeutung des Vorhabens hingenommen werden müssen.<br />

Für Verschiebungen zugunsten einzelner landwirtschaftlicher Flächen ist bei einem<br />

Vorhaben dieses Ausmaßes kein Raum. Abgesehen davon würden derartige (kleinräumige)<br />

Verschiebungen in Einzelbereichen dazu führen, dass ersatzweise andere<br />

landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden müssten, was in der Gesamtbilanz<br />

keine Entlastung für die Landwirtschaft bedeuten würde. Auch die übrigen<br />

von Privatpersonen und den Trägern öffentlicher Belange eingebrachten Vorschläge<br />

zur Reduzierung der benötigten landwirtschaftlichen Fläche hat die Planfeststellungsbehörde<br />

nach näherer Prüfung wegen mangelnder Eignung zur naturschutzrechtlich<br />

erforderlichen Kompensation, insbesondere bezüglich des Artenschutzes,<br />

verwerfen müssen.<br />

Soweit die Überplanung von im Eigentum des Landes Baden-Württemberg stehenden<br />

Flächen aufgrund von Bewirtschaftungsnachteilen für die jeweiligen Pächter kritisiert<br />

wird, so ist anzumerken, dass zur Schonung des Privateigentums bei gleicher<br />

Eignung öffentliches Eigentum grundsätzlich vorrangig in Anspruch zu nehmen ist.<br />

5.10.2 Baustelleneinrichtungsflächen<br />

Die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen werden nach ihrer Inanspruchnahme<br />

wieder in den Zustand vor ihrer lnanspruchnahme versetzt und können<br />

anschließend wieder im gleichen Umfang wie zuvor genutzt werden. Vor Baubeginn


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 117<br />

dokumentiert die Vorhabenträgerin den Zustand der vorübergehend in Anspruch zu<br />

nehmenden Flächen<br />

Der Oberboden wird vor Baubeginn fachgerecht abgetragen und zwischengelagert.<br />

Nach Abschluss der Arbeiten werden Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen<br />

Zustandes (Rekultivierung – Auflockerung) ergriffen und der Oberboden wieder<br />

aufgetragen. Zur Sicherung des Bodens vor Eindringen von Schadstoffen in den Untergrund<br />

sind ebenfalls Schutzmaßnahmen vorgesehen (vgl. Kapitel Wasserwirtschaft).<br />

Somit kann die Ertragsfähigkeit dieser Böden mittelfristig wieder hergestellt<br />

werden. Auf Wunsch bestätigt die Vorhabenträgerin bei Rückgabe der vorübergehend<br />

in Anspruch genommenen Grundstücke dem jeweiligen Eigentümer die Schadstofffreiheit<br />

des zurückgegebenen Grundstücks schriftlich. Bleibende Schäden und<br />

Wertminderungen werden im Rahmen der künftigen Entschädigungsverhandlungen<br />

ersetzt.<br />

5.10.3 Landwirtschaftliches Wegenetz<br />

Soweit durch das Vorhaben das vorhandene landwirtschaftliche Wegenetz betroffen<br />

ist, wird durch den Neubau von Wegen und Unterführungsbauwerken Ersatz geschaffen.<br />

Von der Bauzeit abgesehen entstehen, da alle Wegebeziehungen bestehen<br />

bleiben, keine Umwege für den landwirtschaftlichen Verkehr durch das Vorhaben.<br />

Soweit gefordert wurde, die Unterführungsbauwerke des öffentlichen Feldwegs an<br />

den Gerstenäckerhöfen (Bauwerksnummer 6720/508) und der K 2157 (Bauwerksnummer<br />

6720/509) während der gesamten Bauzeit zur Vermeidung von Umwegen<br />

bei der Bewirtschaftung der auf der gegenüberliegenden Autobahnseite gelegenen<br />

Ackerflächen offen zu halten, so ist zunächst anzumerken, dass die K 2157 als überörtliche<br />

Verbindungsstraße über die gesamte Bauzeit - von kurzzeitigen Einschränkungen<br />

abgesehen - hinweg befahrbar bleibt. Die zeitweise Sperrung des Unterführungsbauwerkes<br />

des öffentlichen Feldwegs an den Gerstenäckerhöfen kann über die<br />

AS Bad Rappenau im Westen sowie über die K 2157 im Osten umfahren werden.<br />

Der dadurch entstehende Umweg von ca. 2 km ist grundsätzlich zumutbar. Die<br />

Vorhabenträgerin versucht jedoch, die Sperrung von Feldwegeüberführungen wäh-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 118<br />

rend der Bauzeit auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren und hat für die<br />

Haupterntezeit (September bzw. Oktober) zur Reduzierung der Belastungen der<br />

Landwirtschaft die Offenhaltung eines Bauwerks (Bauwerksnummer 6720/508 bzw.<br />

6820/501) für landwirtschaftliche Fahrzeuge für mindestens 28 Kalendertage zugesagt.<br />

Die Unterführungsbauwerke werden grundsätzlich mit einer lichten Höhe von mindestens<br />

4,0 m erstellt und sind somit auch für größere Fahrzeuge befahrbar. Dies gilt<br />

jedoch nicht für den Viehdurchlass bei BAB-km 629+376, der wie im Bestand mit einer<br />

lichten Höhe von 2,8 m wiederhergestellt wird.<br />

Der Forderung, die durch die Ausbaumaßnahme zu verlegenden bisher parallel laufenden<br />

öffentlichen Feldwege auch im Hinblick auf Freizeitnutzung (Fahrradfahrer,<br />

Spaziergänger) mit einer Breite von 3,5 m (oder breiter) zuzüglich beidseitiger Bankette<br />

von je 1 m herzustellen, ist nicht nachzukommen. Der Querschnitt der öffentlichen<br />

Feldwege wird entsprechend den Grundsätzen für die Gestaltung ländlicher<br />

Wege bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen ausgeführt. Die Ausrundungen<br />

und gewählten Kurvenradien gewährleisten die Befahrbarkeit mit üblichen landwirtschaftlichen<br />

Fahrzeugen. Die Feld- und Wirtschaftswege erhalten eine 3 m breite<br />

Oberfläche sowie auf jeder Seite ein 0,5 m breites Bankett. Aufbau und Wegebreite<br />

orientieren sich dabei am bisher vorhandenen Ausbaustandard, der gleichwertig wieder<br />

hergestellt wird. Daraus folgt, dass, soweit die zu verlegenden Wege im Bestand<br />

breiter als 3 m zuzüglich Bankette sind, auch die neu herzustellenden Wege in dieser<br />

Bestandbreite hergestellt werden. Eine Verbreiterung der zu verlegenden Wege über<br />

die bisherigen Bestand hinaus sorgt für zusätzliche Grunderwerbsbetroffenheiten<br />

und Versiegelung landwirtschaftlich genutzter Flächen und durfte daher von der<br />

Vorhabenträgerin abgelehnt werden. Eine über den Bestand hinausreichende Verbreiterung<br />

der Feldwege müsste durch die Kommune, als Baulastträgerin der Feldund<br />

Waldwege, getragen werden.<br />

Die Vorhabenträgerin prüfte auf Anregung im Erörterungstermin, ob auf die Verschiebung<br />

und den Ausbau des unmittelbar südlich und parallel zur BAB <strong>A6</strong> (ca.<br />

BAB-km 626+300 bis ca. 628+400) verlaufenden, teils befestigten, teils unbefestigten<br />

öffentlichen Feldweg verzichtet werden kann, um stattdessen einen weiter südlich


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 119<br />

liegenden, parallel führenden Weg mit den Flurnummern 8133, 8256, 7015 (ca. BABkm<br />

627+000 bis BAB-km 627+500) zu nutzen und auszubauen. Die Überprüfung der<br />

Anregung durch die Vorhabenträgerin ergab, dass eine Umsetzung der Anregung<br />

nicht zweckmäßig ist. Mit der geplanten Verlegung der ÖFWW wird ein vorhandenes<br />

durchgängiges Wegenetz aufrechterhalten. Es dient u.a. zur Erschließung aller<br />

landwirtschaftlichen Flächen entlang der Wege und hat eine Verbindungsfunktion für<br />

landwirtschaftlichen Verkehr abseits der klassifizierten Straßenzüge. Zudem ist nur<br />

durch den vorgesehenen Feldweg die Erschließung und der Zugang zu den Lärmschutzeinrichtungen<br />

auf der autobahnabgewandt liegenden Seite möglich, was Erhaltungsmaßnahmen<br />

und Grünpflege deutlich erleichtert. Bei einer Umsetzung der<br />

Anregung würde hingegen das vorhandene Wegenetz unterbrochen und die landwirtschaftliche<br />

Grundstückserschließung erschwert werden, da die Grundstücke nur<br />

noch von einer Seite - südlich - anfahrbar wären. Zudem müsste der Weg mit den<br />

Flurnummern 8133, 8256, 7015 entsprechend der neuen Funktion durchgängig auf<br />

3,0 m mit beidseitiger Bankette je 0,50 m verbreitert werden, was zusätzlichen<br />

Grunderwerb erforderlich machen und so zu zusätzlichen Betroffenheiten führen<br />

würde. Die Ablehnung der Anregung und Beibehalten der ursprünglichen Planung ist<br />

nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde unter Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse<br />

angemessen.<br />

Die Feldwegekreuzung des neu herzustellenden Feldwegs mit dem Wimpfener Weg<br />

(ca. BAB-km 627+500, südlich des Bauwerks Nr. 6820/510) wird so gestaltet, dass<br />

sie mit üblichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden kann.<br />

5.10.4 Grunderwerb/ Entschädigungszahlungen<br />

Die Festsetzung der Entschädigung für die Inanspruchnahme von Grundstücken ist<br />

nicht Gegenstand der Planfeststellung. Über die Entschädigung für den Landverlust<br />

und die sonstigen Vermögenseinbußen ist nicht hier, sondern erst im Rahmen der<br />

Grunderwerbsverhandlungen bzw. in dem erforderlichenfalls durchzuführenden Enteignungs-<br />

und Entschädigungsverfahren zu entscheiden. Bislang ist der Grunderwerb<br />

ohne eine Unternehmensflurbereinigung vorgesehen, ob eine Flurbereinigung<br />

doch erforderlich wird, wird jedoch erst im Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 120<br />

abschließend entschieden. In den Grunderwerbsverhandlungen wird sowohl über die<br />

gegebenenfalls gewünschte Ausdehnung des Erwerbs auf Restflächen, als auch<br />

über eine Anschneideentschädigung, also eine Entschädigung für Bewirtschaftungshindernissen<br />

infolge von Missformung der Schläge, entschieden. Auch für sonstige<br />

Nachteile wie Verschattung oder Umwege, soweit sie aus der unmittelbaren Inanspruchnahme<br />

der Grundstücke herrühren, sind Entschädigungen im Rahmen der<br />

Grunderwerbsverhandlungen oder des Enteignungsverfahrens zu prüfen und festzusetzen.<br />

Für die zeitweise Inanspruchnahme von Flächen wird ebenfalls im Rahmen<br />

der Grunderwerbsverhandlungen über eine Entschädigung für den Nutzungsausfall<br />

sowie für sonstige Nachteile, die sich aus der vorübergehenden Inanspruchnahme<br />

der Grundstücke ergeben, entschieden.<br />

Der Umstand, dass die Vorhabenträgerin gegenwärtig über keine im Nahbereich des<br />

Planungsvorhabens gelegenen Grundstücke verfügt, die den betroffenen Landwirten<br />

als Ersatzland angeboten werden können, wurde der Abwägung zugrunde gelegt.<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist allerdings aufgrund der Erfahrungen bei vergleichbaren<br />

Vorhaben in der Vergangenheit zuversichtlich, dass es der Vorhabensträgerin<br />

im Zuge der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens gelingen kann, landwirtschaftlich<br />

nutzbare Flächen zu erwerben, die den Betroffenen als Tauschland angeboten<br />

werden können und mit denen sich die individuelle Betroffenheit der einzelnen<br />

landwirtschaftlichen Betriebe möglicherweise mildern lässt.<br />

Soweit vorgetragen wird, dass eine finanzielle Entschädigung für die Inanspruchnahme<br />

von landwirtschaftlichen Flächen aus steuerrechtlichen Gründen nachteilig<br />

und daher Ersatzland anzubieten sei, so ist anzumerken, dass die Entschädigungszahlung<br />

den Verkaufserlös für das betroffene Betriebsgrundstück darstellt und daher<br />

ebenso wie bei einem normalen Grundstücksverkauf als Gewinn zu versteuern ist.<br />

Der betroffene Landwirt ist zwar grundsätzlich in der Verwendung der Entschädigung<br />

frei, sofern er jedoch die Reinvestitionsmöglichkeiten der §§ 6b, 6c EStG in Anspruch<br />

nimmt und entsprechendes Ersatzland beschafft, fällt keine Bodengewinnbesteuerung<br />

an. Die Planfeststellungsbehörde verkennt nicht, dass die steuerrechtlich festgesetzte<br />

Zeitspanne, in der der Erlös zu reinvestieren ist, gegebenenfalls in Einzelfällen<br />

in der stark verdichteten Raumschaft Heilbronn nicht ausreichen wird, um Ersatz-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 121<br />

land zu beschaffen. Die Planfeststellungsbehörde hat diesen Umstand im Rahmen<br />

ihrer Abwägung berücksichtigt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die<br />

sich in steuerrechtlicher Hinsicht gegebenenfalls nachteilig auswirkenden Entschädigungszahlungen<br />

in Anbetracht der hohen Bedeutung der planfestgestellten Maßnahme<br />

hinzunehmen sind.<br />

Der Hinweis des Bauernverbandes Heilbronn-Ludwigsburg, Flächen im Bereich des<br />

Altböllinger Hofes als Tauschflächen für die in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen<br />

Flächen anzubieten, wurde überprüft. Die Flächen am Altböllinger Hof<br />

werden nach Auskunft der Liegenschaftsamtes der Stadt Heilbronn für städtische<br />

Maßnahmen vorbehalten und dienen daher nicht nur fiskalischen Zwecken. Diese<br />

Flächen stehen somit aufgrund des kommunalen Eigeninteresses der Vorhabenträgerin<br />

als Tauschflächen nicht zur Verfügung. Eine gegebenenfalls erforderlich werdende<br />

Enteignung der Stadt zur Beschaffung von Ersatzland hält die Planfeststellungsbehörde<br />

hier nicht für angemessen.<br />

5.11 Versorgungsunternehmen<br />

Das Bauvorhaben tangiert vorhandene und geplante Leitungen verschiedener Versorgungsunternehmen.<br />

Vorhandene Leitungen werden bei der Baudurchführung beachtet,<br />

erforderlichenfalls umgelegt und geschützt. Die Ausführungsplanung wird mit<br />

dem jeweiligen Versorgungsunternehmen abgestimmt. Den Belangen der betroffenen<br />

Leitungsträger wird durch die Planung selbst und durch die Zusagen der Vorhabenträgerin<br />

hinreichend Rechnung getragen.<br />

Soweit für die Sicherung bzw. Verlegung der Versorgungsleitungen Kosten entstehen,<br />

ist über die Kostentragung außerhalb des Planfeststellungsverfahrens eine Vereinbarung<br />

zwischen dem betroffenen Leitungsträger und der Straßenbauverwaltung<br />

zu treffen, die sich nach den einschlägigen Gesetzen und etwaigen Nutzungsvereinbarungen<br />

oder Rahmenverträgen richtet. Hinsichtlich der Kosten für Verlegung und<br />

Sicherungsmaßnahmen für Telekommunikationsleitungen der Deutschen Telekom<br />

gelten die Bestimmungen des TKG. Danach hat der Leitungsträger die erforderliche<br />

Änderung der Leitung auf eigene Kosten zu bewirken (§ 72 Abs. 1 und 3 TKG).


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 122<br />

5.12 Verkehr, Sicherheit und sonstige Gefahrenpotentiale<br />

Das Vorhaben ist mit den Belangen der Verkehrsteilnehmer und der weiteren Verkehrsträger<br />

vereinbar, auch wenn in diesem Zusammenhang nicht sämtlichen Anregungen<br />

entsprochen werden konnte.<br />

Soweit von Einwendern gefordert wird, während der Bauphase ein Durchfahrtsverbot<br />

für LKW für die Umleitungsstrecke A 62/65 über die B 39 durch Kirchhausen anzuordnen,<br />

so ist anzumerken, dass die Planfeststellung eine baurechtliche Genehmigung<br />

für den Ausbau der BAB A 6 schafft. Verkehrsrechtliche Maßnahmen an anderen<br />

Verkehrswegen sind jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Um den Ausweichverkehr<br />

und Behinderungen in angrenzenden Gemeinden so gering wie möglich<br />

zu halten, werden während der Bauzeit alle bestehenden Fahrspuren erhalten.<br />

Dem Vorschlag, eine Notauffahrt zwischen BAB-km 624+500 und 626+000 herzustellen,<br />

wird nicht nachgekommen. Ausnahmsweise sind spezielle Notauffahrten im<br />

Bereich von Tunnels vorzusehen, im Übrigen sind die Anschlussstellen zu nutzen. In<br />

dringenden Fällen können darüber hinaus auch geeignete Betriebszufahrten verwendet<br />

werden. Im Bereich von Brücken sind Mittelstreifenüberfahrten vorzusehen,<br />

nur ausnahmsweise sind im Bereich von sehr langen Brücken Notauffahrten vorzusehen.<br />

Zur Forderung, den asphaltierten Feldweg unter der Böllinger Bachtalbrücke mit Eckausrundungen<br />

zu versehen, um die Funktionalität der Notauffahrt für die Fahrtrichtung<br />

West-Ost sicherzustellen, ist anzumerken, dass vorliegend keine Notausfahrt<br />

vorgesehen ist, sondern der Weg als Betriebszufahrt für das RKB Böllinger Bachtal<br />

West geplant ist. Mit der vorgesehenen Mittelstreifenüberfahrt ist vorliegend der Verkehrssicherheit<br />

genüge getan.<br />

Das Vorhaben ist unter Beachtung der von der Vorhabenträgerin getätigten Zusagen<br />

mit den Belangen der Landesverteidigung vereinbar.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 123<br />

5.13 Private Rechte, insbesondere Eigentum<br />

5.13.1 unmittelbare Inanspruchnahme<br />

Für den Ausbau der BAB A 6 selbst einschließlich ihrer Lärmschutzeinrichtungen,<br />

durch den Ausbau zweier Rastplätze zu PWC-Anlagen sowie die Verlegung von<br />

Feldwegen werden auch in privatem Eigentum stehende Flächen benötigt.<br />

Die Planfestsstellungsbehörde hält die von der Vorhabenträgerin geplante Inanspruchnahme<br />

von Grundstücken nach Abwägung aller von dem Vorhaben berührten<br />

öffentlichen und privaten Belange für erforderlich und verhältnismäßig. Dabei hat sie<br />

das unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Eigentum bei der Entscheidung<br />

über die Genehmigung des Ausbauvorhabens im besonderen Maße berücksichtigt.<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist sich bewusst, dass die Inanspruchnahme privaten<br />

Eigentums einen schwerwiegenden Eingriff für den betroffenen Eigentümer darstellen<br />

kann. Auch Pächter und Mieter von Grundstücken können dadurch erheblich betroffen<br />

sein. Das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung seines Eigentums genießt<br />

aber ebenso wenig wie das Interesse der Pächter oder Mieter an der Nutzung<br />

der betroffenen Grundstücke einen absoluten Schutz. Das Eigentum an den<br />

Grundstücken und deren Nutzung kann daher bei der Abwägung aller Belange auch<br />

zugunsten anderer Belange zurückgestellt werden.<br />

Die Eingriffe in private Eigentumsrechte für das Ausbauvorhaben und die notwendigen<br />

naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen beschränken sich auf das<br />

unbedingt erforderliche Maß. Die Vorhabenträgerin hat mit der Orientierung am Bestand<br />

erreicht, dass die Eingriffe in die Gesamtheit von öffentlichen und privaten Belangen<br />

so gering wie möglich ausfallen. Die planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen<br />

sind naturschutzrechtlich erforderlich, um den mit dem Straßenbauvorhaben<br />

verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen. Alle Maßnahmen sind<br />

ökologisch sinnvoll. Soweit im Laufe des Verfahrens andere Kompensationsmaßnahmen<br />

vorgeschlagen wurden, wurden diese überprüft. Kompensationsmaßnah-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 124<br />

men von vergleichbarem Umfang und Wertigkeit, die weniger in privates Eigentum<br />

eingreifen, wurden im Verfahren nicht vorgeschlagen und sind darüber hinaus auch<br />

nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall kann auf die Inanspruchnahme der Grundstücke<br />

in dem nach der festgestellten Planung vorgesehenen Umfang nicht verzichtet<br />

werden, ohne den Planungserfolg zu gefährden. Das gewichtige öffentliche Interesse<br />

an einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und der Verkehrssicherheit überwiegt<br />

vorliegend die Interessen der Grundstücksbetroffenen an einem (vollständigen)<br />

Erhalt ihres Eigentums. Dies gilt auch für die Fälle, in denen in landwirtschaftlich genutztes<br />

Gelände eingegriffen werden muss. Eine Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen<br />

Betriebs durch Eingriffe in Eigentums- und Pachtflächen ist, wie im Kapitel<br />

Landwirtschaft bereits dargestellt, vorliegend hier nicht zu befürchten.<br />

Es ist nicht möglich, durch (ergänzende) Planänderungen die Dimensionierung oder<br />

Trassierung so zu modifizieren, dass ein geringerer Eingriff in fremdes Eigentum resultiert,<br />

vielmehr muss es im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs<br />

bei der vorgelegten Planung mit allen darin vorgesehenen Eingriffen in Privatland<br />

bleiben.<br />

Auch für geringfügige Verschiebungen einzelner Kompensationmaßnahmen bzw. der<br />

PWC-Anlagen zugunsten einzelner Betroffener ist bei einem Vorhaben dieses Ausmaßes<br />

kein Raum. Abgesehen davon würden derartige Verschiebungen in Einzelbereichen<br />

dazu führen, dass ersatzweise andere Flächen in Anspruch genommen werden<br />

müssten und damit in Rechte anderer Privatpersonen eingegriffen würde. Im<br />

Laufe des Verfahrens wurden alle im Rahmen der Planungsziele in Betracht kommenden<br />

Möglichkeiten ausgeschöpft, die Grundstücksbetroffenen vor Flächeninanspruchnahmen<br />

und sonstigen Nachteilen zu verschonen.<br />

Abschließend und zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die planerischen<br />

Ziele bei einer geringeren Eingriffsintensität nicht mehr realisieren ließen. Die Interessen<br />

der Grundstückseigentümer, Pächter und Mieter haben daher hinter dem Interesse<br />

an der Verwirklichung des Vorhabens in dem planfestgestellten Umfang zu-


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 125<br />

rückzustehen. In dem planfestgestellten Umfang müssen die privaten Eigentumsbelange<br />

zurückgestellt werden; die sich aus Art. 14 Abs. 3 GG ergebenden verfassungsrechtlichen<br />

Anforderungen sind erfüllt. Für die Inanspruchnahme von Grund<br />

und Boden sowie sonstige Folgeschäden steht den Betroffenen eine angemessene<br />

Entschädigung zu. Über die konkrete Entschädigung für den Landverlust wird in diesem<br />

Planfeststellungsverfahren nicht entschieden. Diese Fragen werden im anschließenden<br />

Grunderwerbsverfahren geklärt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken,<br />

dass - soweit einzelne betroffene Grundstückseigentümer nicht zur freihändigen<br />

Veräußerung der benötigten Flächen bereit sind - zur Ausführung des geplanten<br />

Vorhabens die Enteignung zulässig ist. Für (etwaige) nachfolgende Enteignungsverfahren<br />

entfaltet dieser Beschluss enteignungsrechtliche Vorwirkungen. Der festgestellte<br />

Plan ist ausweislich des § 19 Abs. 2 FStrG einem eventuell nachfolgenden<br />

Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.<br />

Dieser Beschluss eröffnet damit der Antragstellerin den Zugriff auf privates Eigentum,<br />

er bewirkt aber für die Betroffenen noch keinen Rechtsverlust. Vielmehr bedarf<br />

es hierzu noch einer weiteren Eingriffsregelung. Der Eigentümer erleidet den<br />

Rechtsverlust erst, wenn er sich mit der Vorhabenträgerin darüber einigt oder wenn<br />

in dem ansonsten durchzuführenden Enteignungsverfahren eine Enteignungsentscheidung<br />

getroffen wird, in der notwendigerweise auch die Höhe der Entschädigung<br />

festzusetzen ist.<br />

Für naturschutzrechtliche Kompensationsflächen kommt grundsätzlich auch eine<br />

Dienstbarkeit als das mildere Mittel gegenüber dem Verlust des Eigentums in Betracht,<br />

sofern ein Eigentümer dies wünscht. Über diese Fragen wird bei Bedarf in einem<br />

gesonderten Verfahren entschieden. Über den von einigen Eigentümern geforderten<br />

Aufkauf von Grundstücksrestflächen wird zunächst die Vorhabenträgerin im<br />

Rahmen ihrer Erwerbsverhandlungen entscheiden. Soweit von Einwendern befürchtet<br />

wurde, dass sich aufgrund des ungünstigen Flächenzuschnitts nur noch schlecht<br />

Pächter finden lassen, so geht die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich davon<br />

aus, dass es den Eigentümern aufgrund der stark verdichteten Situation in der<br />

Raumschaft Heilbronn auch noch nach dem Ausbau gelingen wird, Pächter für ihre


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 126<br />

Grundstücke zu finden. Über die Entschädigung etwaiger Pachteinbußen wird andernfalls<br />

im Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen entschieden werden. Im<br />

Rahmen der Ausführungsplanung überprüft die Vorhabenträgerin auf Anregung der<br />

Einwender, ob auf den Erwerb von Kleinstfläche (bis 10 m²) an einzelnen landwirtschaftlichen<br />

Grundstücken verzichtet werden kann.<br />

Zur Minimierung des Eingriffs in privat genutzte Grundstücke hat die Vorhabenträgerin<br />

die Lärmschutzeinrichtungen modifiziert (vgl. Kapitel Lärmimmissionen). Diese<br />

Änderungen betreffen die Ausgestaltung (Kronenbreite, Lärmschutzwall-<br />

Wandkombinationen) der einzelnen Lärmschutzeinrichtungen und reduzieren den<br />

Flächenverbrauch, wobei stets die Höhe und damit die lärmmindernde Eigenschaft<br />

der jeweiligen Einrichtung unverändert bleibt.<br />

5.13.2 Wertminderung durch mittelbare Beeinträchtigungen<br />

Die Auswirkungen des Vorhabens auf fremde Grundstücke beschränken sich naturgemäß<br />

nicht nur auf die unmittelbar benötigten Flächen, sondern erstrecken sich<br />

auch - mit unterschiedlicher Intensität - auf zahlreiche anderweitige Grundstücke. Die<br />

Planung der Vorhabenträgerin trägt auch dem Interesse dieser Grundstückseigentümer<br />

angemessen Rechnung, indem sie diese soweit als möglich vor (mittelbaren)<br />

Beeinträchtigungen schont.<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Grundstückeigentümer vor nachteiligen Nutzungsänderungen<br />

in seiner Nachbarschaft, z.B. vor dem Bau bzw. Näherrücken einer<br />

Straße nicht generell, sondern nur soweit, als das Recht ihm Abwehr- und<br />

Schutzansprüche zubilligt, geschützt ist. Gem. §§ 41, 50 BImSchG und § 74 Abs. 2<br />

S. 2 LVwVfG haben Nachbarn Anspruch darauf, dass von einem planfestzustellenden<br />

Vorhaben keine nachteiligen Wirkungen auf ihre Rechte ausgehen, andernfalls<br />

können sie entsprechende Schutzvorkehrungen bzw. unter den Voraussetzungen<br />

des § 42 BImSchG und § 74 Abs. 2 S. 3 LVwVfG eine angemessene Entschädigung<br />

in Geld verlangen. Vorliegend sind - unter Berücksichtigung der planfestgestellten<br />

und zugesagten Schutzmaßnahmen - die maßgeblichen Schwellenwerte des § 41


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 127<br />

Abs. 1 BImSchG bzw. des § 74 Abs. 2 S. 2 LVwVfG weder beim Lärm noch bei sonstigen<br />

Auswirkungen überschritten.<br />

Halten sich die faktischen, sozusagen „in natura“ gegebenen Beeinträchtigungen wie<br />

vorliegend im gesetzlich zulässigen Rahmen, stehen den Betroffenen Abwehr-,<br />

Schutz-, Entschädigungs- und erst recht Übernahmeansprüche nicht zu. Die verbleibenden<br />

Beeinträchtigungen müssen von den Betroffenen - entschädigungslos - hingenommen<br />

werden, und zwar auch dann, wenn der Grundstücksmarkt die - auf die<br />

neue Straße bezogene - Lage des jeweiligen Grundstücks wertmindernd berücksichtigen<br />

würde. Derartige Wertminderungen allein durch Lagenachteile werden von § 74<br />

Abs. 2 S. 3 LVwVfG nicht erfasst (BVerwG, Urteil v. 24.05.1996 4 A 39/95). Die durch<br />

§ 74 Abs. 2 S. 3 LVwVfG bestimmte Begrenzung des finanziellen Ausgleichs ist zudem<br />

verfassungsgemäß. Es handelt sich um eine zulässige Bestimmung von Inhalt<br />

und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG (BVerwG, Urteil v.<br />

24.05.1996 4 A 39/95 mit ausführlichen Hinweisen auf die Rspr. des BVerfG).<br />

IV Abschließende Bewertungen<br />

1 Entscheidungsreife und Problembewältigung<br />

Das Vorhaben wurde zur Entscheidungsreife geführt. Alle notwendigen Erkenntnisse<br />

liegen mittlerweile in der Gesamtschau der eingehend auch von Fachbehörden geprüften<br />

Planunterlagen, ergänzenden Untersuchungen und Stellungnahmen von der<br />

Vorhabenträgerin und Fachbehörden vor. Wie die obigen Kapitel dokumentieren,<br />

wurden die umweltbezogenen Erkenntnisse substanziell aufbereitet und mündeten in<br />

Konsequenzen, die über Zusagen und Nebenbestimmungen verbindlich in die abschließende<br />

Entscheidung eingebettet wurden. Soweit ergänzende Detailerkenntnisse<br />

erst später gewonnen werden können, sind die wirksame Umweltvorsorge und die<br />

Problembewältigung dadurch gesichert, dass die grundsätzlichen Entscheidungen<br />

und das weitere Vorgehen schon in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> verbindlich<br />

festgelegt und mit Entscheidungsvorbehalten ein situationsgerechtes Feinsteuern<br />

ermöglicht wurden.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 128<br />

2 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG)<br />

Auf der Grundlage der summarischen und wertenden Betrachtung der Umweltauswirkungen<br />

im Sinne des § 12 UVPG einschließlich der umfangreichen dargestellten<br />

Lärmschutz-, Vermeidungs-/ Minderungs-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

ist bei diesem Vorhaben nach Maßgabe der geltenden Gesetze eine wirksame und<br />

ausreichende Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG getroffen<br />

worden.<br />

Durch den Ausbau der BAB A 6 wird die Versiegelung bislang unversiegelter, überwiegend<br />

landwirtschaftlich genutzter Flächen vergrößert, was auch zu einem größeren<br />

Verlust von Lebensräumen geschützter Tierarten führt. Zudem wird die zerschneidende<br />

Wirkung der BAB A 6 auf diese Lebensräume verstärkt und es werden<br />

weitere Schutzgüter des UVPG beeinträchtigt. Während der Bauphase sind trotz des<br />

umfassenden Schutzkonzepts Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm und<br />

Staub, nicht vermeidbar. Demgegenüber können die dauerhaften anlage- und betriebsbedingten<br />

Eingriffe und Wirkungen auf die Umwelt durch Lärmschutzeinrichtungen<br />

und Kompensationsmaßnahmen im Wesentlichen auf ein zumutbares Maß<br />

reduziert oder ausgeglichen werden.<br />

Den verbleibenden Beeinträchtigungen stehen die wesentlich verbesserte Verkehrssicherheit<br />

und die wesentlich verbesserten Verkehrsverhältnisse gegenüber. Deshalb<br />

soll das Vorhaben wegen seiner nachhaltigen positiven Wirkungen auf die Verkehrsverhältnisse<br />

verwirklicht werden. Zu dieser Überzeugung ist die Planfeststellungsbehörde<br />

unter Berücksichtigung der Restbelastungen in wertender Betrachtung nach<br />

§ 12 UVPG gelangt.<br />

2 Gesamtabwägung und Zusammenfassung<br />

Insgesamt ist die Planfeststellungsbehörde der Auffassung, dass durch die planfestgestellte<br />

Maßnahme die Verkehrsverhältnisse im Abschnitt der BAB A 6 zwischen<br />

der AS Bad Rappenau und der AS Heilbronn/ Untereisesheim entscheidend verbessert<br />

werden und Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch gegenüber dem Provisorium<br />

deutlich zunehmen werden. Die für das Vorhaben sprechenden Belange


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 129<br />

überwiegen im Ergebnis die von der Planung negativ betroffenen öffentlichen und<br />

privaten Belange.<br />

Das <strong>Regierungspräsidium</strong> Stuttgart hat deshalb in Ausübung seines Planfeststellungsermessens<br />

beschlossen, die vorliegenden Planunterlagen mit den genannten<br />

Nebenbestimmungen und Zusagen festzustellen.<br />

Die Prüfung der vorgelegten Planung hat ergeben, dass dem Vorhaben keine gesetzlichen<br />

Versagungsgründe entgegenstehen. Die Planfeststellungsbehörde ist der<br />

Überzeugung, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen öffentlicher<br />

und privater Interessen insgesamt auf das unabdingbare Maß begrenzt werden.<br />

Die dennoch verbleibenden Nachteile sind durch die verfolgte Zielsetzung gerechtfertigt<br />

und müssen im Interesse des Ganzen hingenommen werden. In diesem<br />

Sinne übt die Planfeststellungsbehörde ihr Ermessen aus.<br />

Die auferlegten Nebenbestimmungen beruhen auf § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG und<br />

sollen zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf<br />

Rechte anderer die Verträglichkeit des Projektes mit der Umwelt und anderen<br />

Rechtsgütern sichern. Die auferlegten Nebenbestimmungen und die von der Vorhabenträgerin<br />

getätigten Zusagen sind nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

erforderlich und verhältnismäßig und sichern die effektive Umsetzung der jeweiligen<br />

Schutzbestimmungen.<br />

Auch der Vorbehalt nachträglicher Entscheidungen dient der umfassenden Bewältigung<br />

der von dem genehmigten Vorhaben aufgeworfenen Probleme und stärkt mit<br />

Blick auf § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG die jederzeitige Entscheidungsfähigkeit für den<br />

Fall unvorhergesehener Probleme. Mit diesen Maßgaben ist das Projekt mit den öffentlichen<br />

und privaten Belangen vereinbar.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 130<br />

V<br />

Kostenentscheidung<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG.<br />

Die Beteiligten haben die durch ihre Teilnahme an dem Anhörungsverfahren entstandenen<br />

Kosten, einschließlich der Aufwendungen für etwaige von ihnen beauftragten<br />

Rechtsanwälte und Sachverständige, selbst zu tragen. Beim Anhörungsverfahren<br />

handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, nicht um ein Vorverfahren im<br />

Sinne der §§ 68 ff. VwGO. Eine Kostenerstattung ist deshalb nicht möglich.<br />

Der Antragsteller ist gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 LGebG von der Entrichtung<br />

einer Verwaltungsgebühr befreit.


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 131<br />

C Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof<br />

Baden-Württemberg, Schubertstr. 11, 68165 Mannheim schriftlich<br />

Klage erhoben werden.<br />

D Hinweis<br />

Eine Ausfertigung dieses Beschlusses und die festgestellten Planunterlagen werden<br />

bei den Städten Bad Rappenau und Heilbronn nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung<br />

zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Gegenüber den Beteiligten, denen<br />

der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> zugestellt wird, hat die Auslegung keinen Einfluss<br />

auf den Lauf der Rechtsbehelfsfrist. Gegenüber den übrigen Betroffenen gilt der<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt.<br />

Jeder Beteiligte erhält auf schriftlichen Antrag Auskunft darüber, welcher Teil der Begründung<br />

sich auf sein Vorbringen oder das Vorbringen anderer Beteiligter bezieht,<br />

sowie über Namen, Anschrift und betroffene Grundstücke von in diesem Beschluss<br />

anonymisierten Betroffenen, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Geltendmachung<br />

seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist (§ 74 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 69 Abs. 2<br />

Satz 4 LVwVfG).<br />

Die Klage richtet sich gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das <strong>Regierungspräsidium</strong><br />

Stuttgart. Eine Klage muss Kläger, Beklagten und Gegenstand<br />

des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die<br />

zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Kläger hat<br />

gemäß § 17e Abs. 5 FStrG innerhalb einer Frist von 6 Wochen die zur Begründung<br />

seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Das Gericht kann<br />

verspätetes Vorbringen zurückweisen.<br />

Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag<br />

stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den 6-streifiger Ausbau der BAB A 6 - BAB-km 624+000 bis BAB-km 631+448 132<br />

als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts<br />

können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt<br />

sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.<br />

Die Anfechtungsklage gegen diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> hat keine aufschiebende<br />

Wirkung (§ 17e Abs. 2 FStrG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 FStrABG mit Anlage). Der<br />

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines<br />

Monats nach Zustellung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es gestellt und begründet<br />

werden.<br />

Sarah Schirling

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