Geschäftsbericht 2012 - Stadtwerke Osnabrück
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Anhang<br />
3. Bilanzierung und Bewertung der Passivposten<br />
Das gezeichnete Kapital wird zum Nennwert bilanziert.<br />
Die Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger<br />
kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages<br />
angesetzt. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit<br />
von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit<br />
entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der<br />
vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst.<br />
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen<br />
sind auf der Grundlage versicherungsmathematischer<br />
Berechnung nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren<br />
(Projected Unit Credit Method) unter Berücksichtigung<br />
der Richttafeln 2005 G von Prof. Dr. Klaus Heubeck bewertet.<br />
Die Abzinsung erfolgt pauschal mit dem von der<br />
Deutschen Bundesbank veröffentlichten durchschnittlichen<br />
Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre, der<br />
sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren<br />
ergibt (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB). Dieser Zinssatz beträgt<br />
5,04 %. Bei der Ermittlung der Rückstellungen für Pensionen<br />
und ähnliche Verpflichtungen sind jährliche Lohnund<br />
Gehaltssteigerungen von 2,4 % und Rentensteigerungen<br />
von jährlich 1,5 % zugrunde gelegt.<br />
Abweichend von diesen Grundsätzen werden kongruent<br />
rückgedeckte Versorgungszusagen gemäß<br />
§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB zum beizulegenden Zeitwert der<br />
Rückdeckungsversicherungsansprüche bewertet, da sie<br />
wie wertpapiergebundene Zusagen zu behandeln sind.<br />
Die Rückdeckungsversicherungsansprüche sind verpfändet<br />
und werden daher nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB mit<br />
der Pensionsrückstellung aus beitragsorientierten Leistungszusagen<br />
saldiert.<br />
zugrunde gelegt. Die Rückstellungen für Altersteilzeit<br />
sind für zum Bilanzstichtag bereits abgeschlossene und<br />
zukünftige potenzielle Altersteilzeitvereinbarungen gebildet.<br />
Sie enthalten Aufstockungsbeträge und bis zum<br />
Bilanzstichtag aufgelaufene Erfüllungsverpflichtungen der<br />
Gesellschaft. Die Rückstellungen für Altersteilzeit werden<br />
mit dem zum beizulegenden Zeitwert bewerteten<br />
Deckungsvermögen gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB<br />
verrechnet.<br />
Die Bewertung der Rückstellung für Jubiläumsverpflichtungen<br />
erfolgt auf der Grundlage versicherungsmathematischer<br />
Berechnungen nach dem Teilwertverfahren<br />
unter Berücksichtigung der Richttafeln 2005 G von<br />
Prof. Dr. Heubeck. Die Rückstellungen für Jubiläumsverpflichtungen<br />
sind pauschal mit dem durchschnittlichen<br />
Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abgezinst.<br />
Es wird eine durchschnittliche Restlaufzeit von 15 Jahren<br />
unterstellt (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB). Danach ergibt sich<br />
ein Zinssatz von 5,04 %.<br />
Für drohende Verluste aus Energiebezugsverträgen<br />
wurde eine entsprechende Rückstellung in Höhe des<br />
Erfüllungsbetrages, d.h. unter Berücksichtigung der voraussichtlich<br />
im Erfüllungszeitpunkt geltenden Kostenverhältnisse,<br />
gebildet. Es wurden voraussichtliche Preis- bzw.<br />
Kostensteigerungen von rd. 2,0 % p.a. zugrunde gelegt.<br />
Der Teil der Rückstellungen, welcher auf Ausgaben entfällt,<br />
die nach Ablauf des dem Abschlussstichtag folgenden<br />
Geschäftsjahres anfallen, wird mit dem ihrer Restlaufzeit<br />
entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der<br />
vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst.<br />
Die Rückstellungen für Altersteilzeit sind nach Maßgabe<br />
des Blockmodells gebildet. Die Bewertung der Rückstellungen<br />
für Altersteilzeit erfolgt unter Zugrundelegung<br />
eines Rechnungszinssatzes von 5,04 % p.a. und unter Berücksichtigung<br />
der Richttafeln 2005 G von Prof. Dr. Klaus<br />
Heubeck nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.<br />
Bei der Ermittlung der Rückstellung für Altersteilzeitverpflichtungen<br />
wurde eine jährliche Steigerung der<br />
Entgelte und Aufstockungsbeträge von jeweils 2,4 % p.a<br />
Sonstige langfristige Rückstellungen werden unter<br />
Berücksichtigung eines laufzeitadäquaten Marktzinssatzes<br />
gem. § 253 HGB abgezinst.<br />
Die beizulegenden Zeitwerte der derivativen Finanzinstrumente<br />
werden unter Berücksichtigung der am<br />
Bewertungsstichtag vorliegenden Marktdaten (Marktwerte)<br />
ermittelt. Für Verlustüberhänge werden Drohverlustrückstellungen<br />
gebildet.<br />
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