115 BESCHEID - Umweltbundesamt
115 BESCHEID - Umweltbundesamt
115 BESCHEID - Umweltbundesamt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
jenem der Kinderleukämie, argumentiert. Daher müsse der mit 1 µT als grobe<br />
Richtschnur angesetzte Wert unterschritten werden.<br />
Verschiedentlich wird ein Zusammenhang zwischen 50 Hz-Feldern und Depression<br />
bzw. Suizidgefahr behauptet, hiebei werden die Ausführungen der Gutachter im<br />
UV-GA, wonach es keine stichhaltigen Beweise für einen solchen Zusammenhang<br />
gäbe, angezweifelt.<br />
Berufungsbeantwortung:<br />
Aus der ergänzenden Stellungnahme des Verfassers des UVE-Gutachtens aus dem<br />
Fachbereich Humanmedizin Univ.-Prof. Dr. Vutuc vom 16. Juni 2005 gehe hervor,<br />
dass die von Prof. Dr. Frentzel-Beyme und Univ.-Prof. Dr. Kundi vorgebrachten<br />
Bedenken nicht zuträfen. Vielmehr wäre zum Schutz der menschlichen Gesundheit<br />
vom nichtamtlichen Sachverständigen für Umweltmedizin Univ.-Prof. Dr. Neuberger<br />
ein Vorsorgewert von 1 µT gewählt worden. Dieser Wert entspreche dem in der<br />
Schweiz geltenden Grenzwert für neu zu errichtende Anlagen an Orten mit<br />
empfindlicher Nutzung (NISV vom 23. Dezember 1999, Verordnung 814.710) und sei<br />
wesentlich strenger als die Werte in den Richtlinien der ICNIRP und in der EU<br />
(Ratsempfehlung 1999/519/EG) oder der in Österreich anzuwendenden ÖNORM<br />
S 1119. Der in der Schweiz geltende Anlagengrenzwert sei auf Grund<br />
vorsorgemedizinischer Überlegungen festgelegt worden und solle an Orten mit<br />
sensibler Nutzung, wie zB Wohnnutzung und Kinderspielplätzen, eine vorsorgliche<br />
Verminderung der Langzeitbelastung sicherstellen. Der Wert sei so gewählt worden,<br />
dass auch hypothetische Risiken berücksichtigt würden.<br />
Jenen Berufungsargumenten, wonach das Leukämierisiko bei Kindern schon bei<br />
geringeren Belastungen (ab etwa 0,4 µT) erhöht sei, sei entgegenzuhalten, dass sich<br />
diese Angaben auf Durchschnittsbelastungen (also auf die durchschnittliche<br />
Dauerbelastung) beziehen würden. Der Wert von 1 µT beziehe sich hingegen auf die<br />
volle Auslastung der Anlage (Volllastbetrieb). Das bedeute, dass er auch dann<br />
eingehalten werden müsse, wenn die Anlage voll genutzt werde. Da der Stromfluss<br />
durch eine Hochspannungsleitung oder ein Umspannwerk zeitlich jedoch stark<br />
variiert, liege die gemittelte Magnetfeldbelastung deutlich unter der zulässigen<br />
Spitzenbelastung.<br />
Den Berufungsargumenten zur sog. Henshaw-Hypothese wird entgegengehalten,<br />
diese sei eine reine Arbeitshypothese; das daraus angeblich abzuleitende erhöhte<br />
Krebsrisiko in der Nähe von Hochspannungsleitungen habe in analytischen<br />
epidemiologischen Studien nicht nachgewiesen werden können.<br />
Unzutreffend seien weiters die Berufungsvorbringen, wonach fünf staatliche<br />
Institutionen Schwedens verbindliche Richtlinien zur Abwägung zwischen möglichen<br />
Risiken und technologischen/ökonomischen Erwägungen ausgearbeitet und<br />
verlautbart hätten; das ergebe sich aus der Stellungnahme des Univ.-Prof. DI<br />
Dr. Leitgeb, worin auf den empfehlenden Charakter dieser schwedischen Richtlinie<br />
hingewiesen werde. Vielmehr sei bereits in der UVE (Fachbereich<br />
elektromagnetische Felder) eingehend auf die schwedische Grenzwertsituation<br />
hingewiesen worden.<br />
Dazu: 7.3. dieses Bescheides (mit Untergliederungen)<br />
16