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115 BESCHEID - Umweltbundesamt

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jenem der Kinderleukämie, argumentiert. Daher müsse der mit 1 µT als grobe<br />

Richtschnur angesetzte Wert unterschritten werden.<br />

Verschiedentlich wird ein Zusammenhang zwischen 50 Hz-Feldern und Depression<br />

bzw. Suizidgefahr behauptet, hiebei werden die Ausführungen der Gutachter im<br />

UV-GA, wonach es keine stichhaltigen Beweise für einen solchen Zusammenhang<br />

gäbe, angezweifelt.<br />

Berufungsbeantwortung:<br />

Aus der ergänzenden Stellungnahme des Verfassers des UVE-Gutachtens aus dem<br />

Fachbereich Humanmedizin Univ.-Prof. Dr. Vutuc vom 16. Juni 2005 gehe hervor,<br />

dass die von Prof. Dr. Frentzel-Beyme und Univ.-Prof. Dr. Kundi vorgebrachten<br />

Bedenken nicht zuträfen. Vielmehr wäre zum Schutz der menschlichen Gesundheit<br />

vom nichtamtlichen Sachverständigen für Umweltmedizin Univ.-Prof. Dr. Neuberger<br />

ein Vorsorgewert von 1 µT gewählt worden. Dieser Wert entspreche dem in der<br />

Schweiz geltenden Grenzwert für neu zu errichtende Anlagen an Orten mit<br />

empfindlicher Nutzung (NISV vom 23. Dezember 1999, Verordnung 814.710) und sei<br />

wesentlich strenger als die Werte in den Richtlinien der ICNIRP und in der EU<br />

(Ratsempfehlung 1999/519/EG) oder der in Österreich anzuwendenden ÖNORM<br />

S 1119. Der in der Schweiz geltende Anlagengrenzwert sei auf Grund<br />

vorsorgemedizinischer Überlegungen festgelegt worden und solle an Orten mit<br />

sensibler Nutzung, wie zB Wohnnutzung und Kinderspielplätzen, eine vorsorgliche<br />

Verminderung der Langzeitbelastung sicherstellen. Der Wert sei so gewählt worden,<br />

dass auch hypothetische Risiken berücksichtigt würden.<br />

Jenen Berufungsargumenten, wonach das Leukämierisiko bei Kindern schon bei<br />

geringeren Belastungen (ab etwa 0,4 µT) erhöht sei, sei entgegenzuhalten, dass sich<br />

diese Angaben auf Durchschnittsbelastungen (also auf die durchschnittliche<br />

Dauerbelastung) beziehen würden. Der Wert von 1 µT beziehe sich hingegen auf die<br />

volle Auslastung der Anlage (Volllastbetrieb). Das bedeute, dass er auch dann<br />

eingehalten werden müsse, wenn die Anlage voll genutzt werde. Da der Stromfluss<br />

durch eine Hochspannungsleitung oder ein Umspannwerk zeitlich jedoch stark<br />

variiert, liege die gemittelte Magnetfeldbelastung deutlich unter der zulässigen<br />

Spitzenbelastung.<br />

Den Berufungsargumenten zur sog. Henshaw-Hypothese wird entgegengehalten,<br />

diese sei eine reine Arbeitshypothese; das daraus angeblich abzuleitende erhöhte<br />

Krebsrisiko in der Nähe von Hochspannungsleitungen habe in analytischen<br />

epidemiologischen Studien nicht nachgewiesen werden können.<br />

Unzutreffend seien weiters die Berufungsvorbringen, wonach fünf staatliche<br />

Institutionen Schwedens verbindliche Richtlinien zur Abwägung zwischen möglichen<br />

Risiken und technologischen/ökonomischen Erwägungen ausgearbeitet und<br />

verlautbart hätten; das ergebe sich aus der Stellungnahme des Univ.-Prof. DI<br />

Dr. Leitgeb, worin auf den empfehlenden Charakter dieser schwedischen Richtlinie<br />

hingewiesen werde. Vielmehr sei bereits in der UVE (Fachbereich<br />

elektromagnetische Felder) eingehend auf die schwedische Grenzwertsituation<br />

hingewiesen worden.<br />

Dazu: 7.3. dieses Bescheides (mit Untergliederungen)<br />

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