115 BESCHEID - Umweltbundesamt
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6.4. Zu den Entschädigungsansprüchen und dem Vorwurf der mangelhaften<br />
rechtlichen Beurteilung von Zwangsrechten<br />
Die Gemeinden Wolfau und Unterwart weisen in Ihrer Berufungsschrift darauf hin,<br />
dass mit dem angefochtenen Bescheid Einwendungen mit der Geltendmachung von<br />
„Entschädigungen für die projektsgemäße Inanspruchnahme von Liegenschaften<br />
durch die 380 kV-Steiermarkleitung begehrt werden, [...] mangels Zuständigkeit der<br />
UVP-Behörde zurückgewiesen […] und […] auf den Zivilrechtsweg verwiesen“<br />
werden. Aus diesem Bescheidabspruch sei nicht erkennbar, inwieweit die gemäß § 2<br />
Abs. 3 UVP-G 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 für die<br />
Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 Satz 1 des<br />
Wasserrechtsgesetzes 1959 zu leistenden Entschädigungen, über die die UVP-<br />
Behörde abzusprechen hat, erfasst sind. Der Abspruch wäre jedenfalls gesetzwidrig,<br />
soweit auch solche Gegenstände erfasst sind.<br />
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:<br />
Wenn in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß fremder Grund für die<br />
bewilligte Anlage in Anspruch genommen wird, hat die Behörde (nur) bei<br />
Einwendungen das erforderliche Verfahren einzuleiten, andernfalls können gemäß<br />
§ 111 Abs. 4 WRG 1959 Entschädigungsansprüche binnen Jahresfrist nach<br />
Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden. Im Bescheid findet sich aber kein<br />
Ausspruch nach § 111 Abs. 4 WRG 1959.<br />
Zur Berufung durch die Gemeinden ist anzumerken, dass Entschädigungsfragen<br />
nicht zu den „Umweltschutzvorschriften“ zu zählen sind und auch nicht zu den von<br />
einer Standortgemeinde (sonst) wahrzunehmenden öffentlichen Interessen (siehe<br />
§ 19 Abs. 3 UVP-G 2000) gehören; sie dürfen also von ihr nicht vertreten werden.<br />
Dass aber die Gemeinden hievon als Grundeigentümer betroffen wären, wurde erst<br />
gar nicht behauptet. Außerdem findet sich dazu kein Hinweis in der<br />
Zusammenfassung in Pkt. 16 der „Gemeindenberufung"<br />
Durch die UVP-G-Novelle 2004 wurde zudem eindeutig klargestellt, dass mit<br />
Ausnahme der „kleinen Servitut“ nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 in einem UVP-<br />
Verfahren nicht die UVP-Behörde zur Entscheidung über Enteignung und<br />
Entschädigung zuständig sein soll, sondern dass es hiefür bei der Zuständigkeit der<br />
nach dem anzuwendenden Materiengesetz zuständigen Behörde bleiben soll. Das<br />
bringt der zweite Satz des § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 unter Bezugnahme auf die im<br />
ersten Satz angeführten „Genehmigungsvoraussetzungen“ in den betreffenden<br />
Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 zum Ausdruck: Die Zustimmung Dritter<br />
ist insoweit keine – weitere – Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden<br />
Teil des Vorhabens- hier: für die Starkstromfreileitung und ihr Zubehör – in einer<br />
Verwaltungsvorschrift – hier: nach dem StWG 1968 oder dem Bgld. StWG – die<br />
Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. „In diesem Fall“,<br />
d.h. wenn Zwangsrechte vorgesehen sind, hat die Behörde die Genehmigung nach<br />
§ 17 UVP-G 2000 „unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte“<br />
(bei der „Materiengesetz-Behörde“) zu erteilen (vgl. neuestens Ennöckl/N.<br />
Raschauer, UVP-G² § 2 Rz 17 und § 17 Rz 10).<br />
Entschädigungsfragen sind somit gemäß § 17 Abs. 1 zweiter und dritter Satz<br />
UVP-G 2000 bei Enteignungsmöglichkeit nicht von der UVP-Behörde zu erledigen,<br />
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