115 BESCHEID - Umweltbundesamt
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Landschaftsschutzgebiets ausgeschlossen. Die Ergänzung zum<br />
UV-GA Dezember 2006 enthält diesbezüglich keine abweichende Beurteilung.<br />
Auch Lärmauswirkungen durch Hubschrauberverkehr (ebenso wie durch LKW– und<br />
Traktorverkehr, dargestellt als Vorbeifahrtpegel) sind berücksichtigt. Das UV-GA<br />
Dezember 2004 bezieht die Lärmauswirkungen durch Hubschrauber unter<br />
Pkt. 4.1.1.3. ausdrücklich ein und kommt nachvollziehbar zum Ergebnis, dass durch<br />
die ein bis zwei Wochen dauernden Lärmimmissionen bei der Errichtung der 380 kV-<br />
Freileitung mit keinen ungebührlichen Belästigungen des Wohlbefindens zu rechnen<br />
sei, wenn die vorgeschlagenen Auflagen (die in den erstinstanzlichen Bescheid<br />
Eingang gefunden haben) eingehalten werden. Weiters wird unter Pkt. 5.2.1.4 (auf<br />
S 109) unter Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung (im erstinstanzlichen<br />
Verfahren) nochmals festgehalten, dass die medizinischen Gutachter den in der UVE<br />
angegebenen Planungszustand akzeptieren und sich mit der Minimierung der zu<br />
erwartenden Belastungen durch Formulierung entsprechender Auflagen begnügen<br />
konnten, weil die Immissionsabschätzungen für die Bauphase auch unter Annahme<br />
von (realistischen) „Worst Case" Bedingungen (Hubschrauberlärm) wegen der<br />
begrenzten Dauer keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung<br />
erkennen ließen. Diesbezüglich haben sich auch in der Ergänzung zum<br />
UV-GA Dezember 2006 keine Änderungen ergeben.<br />
Hinsichtlich der erforderlichen Benützung bestehender Straßen und Wege, aber auch<br />
hinsichtlich der Errichtung von Baustraßen und Wegen an bzw. innerhalb der<br />
Leitungstrasse enthält der erstinstanzliche Bescheid bereits umfassende Auflagen,<br />
insbesondere im Fachbereich Verkehr.<br />
Zusätzliche – weder beantragte noch in Aussicht genommene und nach den<br />
nachvollziehbaren Darlegungen in der UVE und im UV-GA auch nicht erforderliche –<br />
Erschließungsstraßen oder Transportaufgaben waren in die Beurteilung durch die<br />
UVP-Behörde nicht einzubeziehen, zumal die Projektwerberinnen wiederholt<br />
versichert haben, keiner zusätzlichen Zufahrtswege zu bedürfen (vgl. insb. bereits die<br />
UVE, Vorhabensbeschreibung S 39 ff, sowie die im steiermärkischen Verfahren<br />
abgegebenen Stellungnahmen vom 25. April 2006, S 22 und vom 4. August 2006,<br />
S 3).<br />
6.6. Zum Vorwurf der mangelnden Konkretisierung von Auflagen<br />
Die Berufung der Gemeinden Wolfau und Unterwart bemängelt, dass die mit dem<br />
erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Festlegungen über die Bestellung von<br />
Aufsichtsorganen, wie eine ökologische Bauaufsicht udgl., nicht geeignet sind, die<br />
Umsetzung bescheidförmiger Vorschreibungen zu gewährleisten. Ausdrücklich<br />
genannt wird Z 120 der Auflagen, die einen Ziviltechniker oder ein entsprechend<br />
qualifiziertes Technisches Büro mit erfahrenen Ornithologen und<br />
vegetationskundigen Biologen als ökologische Bauaufsicht für die entsprechende<br />
ökologische Begleitplanung fordert. Bei der Bestellung dieser „Aufsichtsorgane“<br />
durch die Antragsteller fehle „jede Festlegung darüber, dass es sich dabei um<br />
Organe der Behörde handle“, dies im Gegensatz zum Bescheid der Stmk. LReg. vom<br />
6. März 2000 betreffend die Trans-Austria-Gasleitung Loop II, wo es über das<br />
Anforderungsprofil an die ökologische Bauaufsicht ausdrücklich heißt, dass diese<br />
„ein Organ der Behörde“ ist.<br />
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