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115 BESCHEID - Umweltbundesamt

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Landschaftsschutzgebiets ausgeschlossen. Die Ergänzung zum<br />

UV-GA Dezember 2006 enthält diesbezüglich keine abweichende Beurteilung.<br />

Auch Lärmauswirkungen durch Hubschrauberverkehr (ebenso wie durch LKW– und<br />

Traktorverkehr, dargestellt als Vorbeifahrtpegel) sind berücksichtigt. Das UV-GA<br />

Dezember 2004 bezieht die Lärmauswirkungen durch Hubschrauber unter<br />

Pkt. 4.1.1.3. ausdrücklich ein und kommt nachvollziehbar zum Ergebnis, dass durch<br />

die ein bis zwei Wochen dauernden Lärmimmissionen bei der Errichtung der 380 kV-<br />

Freileitung mit keinen ungebührlichen Belästigungen des Wohlbefindens zu rechnen<br />

sei, wenn die vorgeschlagenen Auflagen (die in den erstinstanzlichen Bescheid<br />

Eingang gefunden haben) eingehalten werden. Weiters wird unter Pkt. 5.2.1.4 (auf<br />

S 109) unter Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung (im erstinstanzlichen<br />

Verfahren) nochmals festgehalten, dass die medizinischen Gutachter den in der UVE<br />

angegebenen Planungszustand akzeptieren und sich mit der Minimierung der zu<br />

erwartenden Belastungen durch Formulierung entsprechender Auflagen begnügen<br />

konnten, weil die Immissionsabschätzungen für die Bauphase auch unter Annahme<br />

von (realistischen) „Worst Case" Bedingungen (Hubschrauberlärm) wegen der<br />

begrenzten Dauer keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung<br />

erkennen ließen. Diesbezüglich haben sich auch in der Ergänzung zum<br />

UV-GA Dezember 2006 keine Änderungen ergeben.<br />

Hinsichtlich der erforderlichen Benützung bestehender Straßen und Wege, aber auch<br />

hinsichtlich der Errichtung von Baustraßen und Wegen an bzw. innerhalb der<br />

Leitungstrasse enthält der erstinstanzliche Bescheid bereits umfassende Auflagen,<br />

insbesondere im Fachbereich Verkehr.<br />

Zusätzliche – weder beantragte noch in Aussicht genommene und nach den<br />

nachvollziehbaren Darlegungen in der UVE und im UV-GA auch nicht erforderliche –<br />

Erschließungsstraßen oder Transportaufgaben waren in die Beurteilung durch die<br />

UVP-Behörde nicht einzubeziehen, zumal die Projektwerberinnen wiederholt<br />

versichert haben, keiner zusätzlichen Zufahrtswege zu bedürfen (vgl. insb. bereits die<br />

UVE, Vorhabensbeschreibung S 39 ff, sowie die im steiermärkischen Verfahren<br />

abgegebenen Stellungnahmen vom 25. April 2006, S 22 und vom 4. August 2006,<br />

S 3).<br />

6.6. Zum Vorwurf der mangelnden Konkretisierung von Auflagen<br />

Die Berufung der Gemeinden Wolfau und Unterwart bemängelt, dass die mit dem<br />

erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Festlegungen über die Bestellung von<br />

Aufsichtsorganen, wie eine ökologische Bauaufsicht udgl., nicht geeignet sind, die<br />

Umsetzung bescheidförmiger Vorschreibungen zu gewährleisten. Ausdrücklich<br />

genannt wird Z 120 der Auflagen, die einen Ziviltechniker oder ein entsprechend<br />

qualifiziertes Technisches Büro mit erfahrenen Ornithologen und<br />

vegetationskundigen Biologen als ökologische Bauaufsicht für die entsprechende<br />

ökologische Begleitplanung fordert. Bei der Bestellung dieser „Aufsichtsorgane“<br />

durch die Antragsteller fehle „jede Festlegung darüber, dass es sich dabei um<br />

Organe der Behörde handle“, dies im Gegensatz zum Bescheid der Stmk. LReg. vom<br />

6. März 2000 betreffend die Trans-Austria-Gasleitung Loop II, wo es über das<br />

Anforderungsprofil an die ökologische Bauaufsicht ausdrücklich heißt, dass diese<br />

„ein Organ der Behörde“ ist.<br />

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