115 BESCHEID - Umweltbundesamt
115 BESCHEID - Umweltbundesamt
115 BESCHEID - Umweltbundesamt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend machen kann.<br />
Eine weitere Prüfung des Umfanges der Parteistellung in Bezug auf die zulässige<br />
Geltendmachung von öffentlichen Interessen ist daher im vorliegenden Fall nicht<br />
erforderlich.<br />
4.4. Berufung der von den RAen Berger & Aichlreiter vertretenen Gemeinden<br />
Wolfau und Unterwart<br />
Gemäß § 23 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 – Bgld.<br />
GemO 2003, LGBl. Nr. 55, ist der Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen<br />
Wirkungsbereichs der Gemeinde das beschließende Organ, soweit nicht bestimmte<br />
Angelegenheiten anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. Einen<br />
Zuständigkeitsvorbehalt nach Art etwa des § 34 Abs. 6 Z 7 der Sbg GemO 1994,<br />
wonach die Einbringung von Rechtsmitteln dem Gemeindevorstand obliegt, enthält<br />
die Bgld. GemO 2003 ebensowenig wie eine ausdrückliche Betrauung des<br />
Bürgermeisters mit dieser Aufgabe. Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz der Bgld.<br />
GemO 2003 vertritt allerdings der Bürgermeister die Gemeinde nach außen.<br />
Nach der Rechtssprechung des VfGH (etwa VfSlg. 17.438 und 17.487/2005) ist die<br />
Zulässigkeit des Rechtsmittels einer Gemeinde vom Nachweis der Fassung des<br />
entsprechenden Beschlusses des Gemeinderates bzw. der Übertragung seines<br />
Beschlussrechts auf den Gemeindevorstand mittels Verordnung abhängig. Im<br />
Hinblick auf diese Judikatur kann die Erhebung einer Berufung im vorliegenden Fall<br />
auch nicht als „laufende Verwaltung" iS des § 25 Abs. 1 Z 3 der Bgld. GemO 2003<br />
angesehen werden und in den Aufgabenbereich des Bürgermeisters fallen, nachdem<br />
für die Berufungserhebung ein Rechtsvertreter bestellt wurde. Ebenso lagen die<br />
Voraussetzungen für eine Notanordnung gemäß § 28 Abs. 1 der Bgld. GemO 2003<br />
oder eine Verfügung in dringenden Fällen gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. im Hinblick auf<br />
die vierwöchige Berufungsfrist nicht vor (vgl. dazu sinngemäß VfSlg. 17.438/2005).<br />
Dem gegenüber steht die Rechtssprechung des VwGH (zB das Erkenntnis zur<br />
Burgenländischen Gemeindeordnung vom 12. Oktober 2004, 2002/05/0146), auf die<br />
sich der Umweltsenat bereits in seiner Entscheidung im Fall Maishofen II vom<br />
6. September 2005, US 9 B/2005/3-33, gestützt hat. Nach der Judikatur des VwGH<br />
kann der Bürgermeister als das zur Vertretung nach außen schlechthin berufene<br />
Gemeindeorgan einen Anwalt rechtswirksam bevollmächtigen (vgl. dazu auch<br />
Hauer/Leukauf § 10 AVG E 1g). Selbst zu jenen Gemeindeordnungen, die eine<br />
besondere Befugnis des Gemeinderates bei Beschwerden an den VwGH vorsehen,<br />
hat der VwGH ausgesprochen, dass eine Regelung der Vertretungsbefugnis, nach<br />
der der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt, den VwGH auf Grund<br />
dieser Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Beschwerde inhaltlich zu erledigen.<br />
Die Judikaturdivergenz zwischen den beiden Höchstgerichten besteht weiter. Für den<br />
vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:<br />
36