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115 BESCHEID - Umweltbundesamt

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Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend machen kann.<br />

Eine weitere Prüfung des Umfanges der Parteistellung in Bezug auf die zulässige<br />

Geltendmachung von öffentlichen Interessen ist daher im vorliegenden Fall nicht<br />

erforderlich.<br />

4.4. Berufung der von den RAen Berger & Aichlreiter vertretenen Gemeinden<br />

Wolfau und Unterwart<br />

Gemäß § 23 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 – Bgld.<br />

GemO 2003, LGBl. Nr. 55, ist der Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen<br />

Wirkungsbereichs der Gemeinde das beschließende Organ, soweit nicht bestimmte<br />

Angelegenheiten anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. Einen<br />

Zuständigkeitsvorbehalt nach Art etwa des § 34 Abs. 6 Z 7 der Sbg GemO 1994,<br />

wonach die Einbringung von Rechtsmitteln dem Gemeindevorstand obliegt, enthält<br />

die Bgld. GemO 2003 ebensowenig wie eine ausdrückliche Betrauung des<br />

Bürgermeisters mit dieser Aufgabe. Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz der Bgld.<br />

GemO 2003 vertritt allerdings der Bürgermeister die Gemeinde nach außen.<br />

Nach der Rechtssprechung des VfGH (etwa VfSlg. 17.438 und 17.487/2005) ist die<br />

Zulässigkeit des Rechtsmittels einer Gemeinde vom Nachweis der Fassung des<br />

entsprechenden Beschlusses des Gemeinderates bzw. der Übertragung seines<br />

Beschlussrechts auf den Gemeindevorstand mittels Verordnung abhängig. Im<br />

Hinblick auf diese Judikatur kann die Erhebung einer Berufung im vorliegenden Fall<br />

auch nicht als „laufende Verwaltung" iS des § 25 Abs. 1 Z 3 der Bgld. GemO 2003<br />

angesehen werden und in den Aufgabenbereich des Bürgermeisters fallen, nachdem<br />

für die Berufungserhebung ein Rechtsvertreter bestellt wurde. Ebenso lagen die<br />

Voraussetzungen für eine Notanordnung gemäß § 28 Abs. 1 der Bgld. GemO 2003<br />

oder eine Verfügung in dringenden Fällen gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. im Hinblick auf<br />

die vierwöchige Berufungsfrist nicht vor (vgl. dazu sinngemäß VfSlg. 17.438/2005).<br />

Dem gegenüber steht die Rechtssprechung des VwGH (zB das Erkenntnis zur<br />

Burgenländischen Gemeindeordnung vom 12. Oktober 2004, 2002/05/0146), auf die<br />

sich der Umweltsenat bereits in seiner Entscheidung im Fall Maishofen II vom<br />

6. September 2005, US 9 B/2005/3-33, gestützt hat. Nach der Judikatur des VwGH<br />

kann der Bürgermeister als das zur Vertretung nach außen schlechthin berufene<br />

Gemeindeorgan einen Anwalt rechtswirksam bevollmächtigen (vgl. dazu auch<br />

Hauer/Leukauf § 10 AVG E 1g). Selbst zu jenen Gemeindeordnungen, die eine<br />

besondere Befugnis des Gemeinderates bei Beschwerden an den VwGH vorsehen,<br />

hat der VwGH ausgesprochen, dass eine Regelung der Vertretungsbefugnis, nach<br />

der der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt, den VwGH auf Grund<br />

dieser Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Beschwerde inhaltlich zu erledigen.<br />

Die Judikaturdivergenz zwischen den beiden Höchstgerichten besteht weiter. Für den<br />

vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:<br />

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