115 BESCHEID - Umweltbundesamt
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Abs. 5 UVP-G 2000 dar. Denn dritte Personen könnten durch Auflagen nicht<br />
verpflichtet werden.<br />
Dabei wäre weiters zu berücksichtigen, dass gegenüber Grundeigentümern, die ihre<br />
Flächen zur Verfügung stellen müssten, um bestimmte Vorschreibungen zu<br />
verwirklichen, keine Möglichkeit besteht, Zwangsrechte einzuräumen, sodass auch<br />
insofern die Umsetzung dieser Vorschreibungen in keiner Weise gewährleistet sei.<br />
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:<br />
Der Spruch eines Bescheides muss zwar so bestimmt gefasst sein, dass einerseits<br />
dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem<br />
Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres<br />
Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im<br />
Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. VwGH 14.9.2004,<br />
2001/10/0178), doch genügt es – wie auch die Berufungswerber zutreffend<br />
einräumen - , dass bei Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten<br />
unter Zuziehung von Fachleuten diese den Inhalt der Auflage objektiv eindeutig<br />
erkennen können. Dem Gesetzgeber darf nämlich nicht unterstellt werden, er habe<br />
eine ausführliche Umschreibung von Sachverhalten gefordert, die schon durch eine<br />
kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen auf der einen und<br />
die Bescheidadressaten (unmittelbar oder über die von ihnen bei der<br />
Bescheidumsetzung beizuziehenden Fachleute) auf der anderen Seite einen objektiv<br />
erkennbaren eindeutigen Inhalt haben (vgl. Hauer/Leukauf 6 § 59 AVG E 66c und d).<br />
Die Vorbringen der Gemeinden Wolfau und Unterwart erweisen sich hier insofern als<br />
überholt, als im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch den Umweltsenat –<br />
insbesondere auf Basis der ergänzenden naturschutzfachlichen Erhebungen –<br />
bereits eine Konkretisierung der angesprochenen Auflagen stattgefunden hat. Den<br />
Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Auflagen wird daher im<br />
vorliegenden Fall ohne Zweifel entsprochen.<br />
Hinsichtlich der von den Berufungswerbern angezweifelten Umsetzung der<br />
Vorschreibungen auf Grund des fehlenden Zugriffes auf das Eigentum Dritter ist<br />
darauf hinzuweisen, dass die Verfügbarkeit der für die Ausgleichsmaßnahmen<br />
erforderlichen Flächen zwischenzeitlich durch einen Vertrag, abgeschlossen<br />
zwischen der Verbund-Austrian Power Grid AG, der BELIG-Beteiligungs- und<br />
Liegenschaft GmbH und dem Land Burgenland als Mehrheitsgesellschafterin der<br />
BELIG-Beteiligungs- und Liegenschaft GmbH, gesichert ist. Die Bedenken der<br />
Gemeinden Wolfau und Unterwart erweisen sich somit auch in diesem Punkt als<br />
unbegründet.<br />
6.7. Störungen von Funkanlagen<br />
Die Auflagen 13 und 14 des angefochtenen Bescheides betreffen eventuelle<br />
Betriebsstörungen von Funkanlagen nach Errichtung der 380 kV-Leitung. Die APG<br />
hat sie mit Berufung (S. 4) bekämpft. Wie unter 6.13. ausgeführt, bestehen im<br />
Projektbereich keine genehmigten kommerzielle Funkanlagen; die Auflagen 13 und<br />
14 des angefochtenen Bescheides haben daher zu entfallen.<br />
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