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115 BESCHEID - Umweltbundesamt

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Abs. 5 UVP-G 2000 dar. Denn dritte Personen könnten durch Auflagen nicht<br />

verpflichtet werden.<br />

Dabei wäre weiters zu berücksichtigen, dass gegenüber Grundeigentümern, die ihre<br />

Flächen zur Verfügung stellen müssten, um bestimmte Vorschreibungen zu<br />

verwirklichen, keine Möglichkeit besteht, Zwangsrechte einzuräumen, sodass auch<br />

insofern die Umsetzung dieser Vorschreibungen in keiner Weise gewährleistet sei.<br />

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:<br />

Der Spruch eines Bescheides muss zwar so bestimmt gefasst sein, dass einerseits<br />

dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem<br />

Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres<br />

Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im<br />

Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. VwGH 14.9.2004,<br />

2001/10/0178), doch genügt es – wie auch die Berufungswerber zutreffend<br />

einräumen - , dass bei Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten<br />

unter Zuziehung von Fachleuten diese den Inhalt der Auflage objektiv eindeutig<br />

erkennen können. Dem Gesetzgeber darf nämlich nicht unterstellt werden, er habe<br />

eine ausführliche Umschreibung von Sachverhalten gefordert, die schon durch eine<br />

kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen auf der einen und<br />

die Bescheidadressaten (unmittelbar oder über die von ihnen bei der<br />

Bescheidumsetzung beizuziehenden Fachleute) auf der anderen Seite einen objektiv<br />

erkennbaren eindeutigen Inhalt haben (vgl. Hauer/Leukauf 6 § 59 AVG E 66c und d).<br />

Die Vorbringen der Gemeinden Wolfau und Unterwart erweisen sich hier insofern als<br />

überholt, als im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch den Umweltsenat –<br />

insbesondere auf Basis der ergänzenden naturschutzfachlichen Erhebungen –<br />

bereits eine Konkretisierung der angesprochenen Auflagen stattgefunden hat. Den<br />

Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Auflagen wird daher im<br />

vorliegenden Fall ohne Zweifel entsprochen.<br />

Hinsichtlich der von den Berufungswerbern angezweifelten Umsetzung der<br />

Vorschreibungen auf Grund des fehlenden Zugriffes auf das Eigentum Dritter ist<br />

darauf hinzuweisen, dass die Verfügbarkeit der für die Ausgleichsmaßnahmen<br />

erforderlichen Flächen zwischenzeitlich durch einen Vertrag, abgeschlossen<br />

zwischen der Verbund-Austrian Power Grid AG, der BELIG-Beteiligungs- und<br />

Liegenschaft GmbH und dem Land Burgenland als Mehrheitsgesellschafterin der<br />

BELIG-Beteiligungs- und Liegenschaft GmbH, gesichert ist. Die Bedenken der<br />

Gemeinden Wolfau und Unterwart erweisen sich somit auch in diesem Punkt als<br />

unbegründet.<br />

6.7. Störungen von Funkanlagen<br />

Die Auflagen 13 und 14 des angefochtenen Bescheides betreffen eventuelle<br />

Betriebsstörungen von Funkanlagen nach Errichtung der 380 kV-Leitung. Die APG<br />

hat sie mit Berufung (S. 4) bekämpft. Wie unter 6.13. ausgeführt, bestehen im<br />

Projektbereich keine genehmigten kommerzielle Funkanlagen; die Auflagen 13 und<br />

14 des angefochtenen Bescheides haben daher zu entfallen.<br />

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