115 BESCHEID - Umweltbundesamt
115 BESCHEID - Umweltbundesamt
115 BESCHEID - Umweltbundesamt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens den Projektträger<br />
verpflichten können, auch Alternativen für die Projekte vorzulegen, für die er den<br />
Antrag stellen will, wird vorgebracht, die Behörde hätte den Projektwerberinnen sehr<br />
wohl die Ausführung des Vorhabens in Form einer (Teil-) bzw. Vollverkabelung als<br />
Projektalternative vorschreiben können.<br />
Berufungsbeantwortung:<br />
Die APG hält unter Anführung eines Berichts der EU-Kommission über die<br />
Anwendung und den Nutzeffekt der UVP-Richtlinie vom 23. Juni 2003 fest, dass<br />
weder aus der Begründungserwägung zur UVP-Änderungsrichtlinie, noch aus dem<br />
normativen Text der UVP-Richtlinie abzuleiten sei, dass den Antragstellerinnen die<br />
Realisierung einer von ihnen nicht vorgelegten Alternative zum beantragten Projekt<br />
vorgeschrieben werden dürfe. Insbesondere dürfen behördlich vorgeschriebene<br />
Projektmodifikationen das Projekt nicht so verändern, dass es zu völlig anderen<br />
Auswirkungen und gänzlich anderen Betroffenen komme. Die Kabelvariante stelle<br />
auch keine Projektmodifikation dar, sondern ein gänzlich anderes Vorhaben, Dazu<br />
werden verschiedene Literaturmeinungen angeführt.<br />
Dazu: 7.2. (mit Untergliederungen) dieses Bescheides<br />
2.1.5. Natur- und Landschaftsschutz/Einwirkung auf Natura 2000-Gebiete<br />
Berufungen:<br />
In den Berufungen der Gemeinden Wolfau und Unterwart sowie der BI Wolfau wird<br />
vorgebracht, dass sich das gegenständliche Vorhaben auf Natura 2000-Gebiete<br />
auswirke. Der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Aussage, es seien „keine<br />
Auswirkungen auf die Schutzgüter“ festzustellen, fehle jegliche fachliche Grundlage.<br />
So wären die für die gemeinschaftsrechtlich gebotene Veträglichkeitsprüfung<br />
maßgeblichen Schritte nicht einmal ansatzweise durchgeführt worden. Die<br />
Gemeinden Wolfau und Unterwart weisen zudem darauf hin, dass die Betroffenheit<br />
der Schutzgüter eine spezifische gemeinschaftsrechtliche Pflicht zur Prüfung von<br />
Alternativen auslöse. Weiters ändere der Umstand, dass das Gebiet „Lafnitztal-<br />
Neudauer Teiche“ von der Landesregierung noch nicht als Europaschutzgebiet nach<br />
dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflege-Gesetz verordnet<br />
wurden, nichts an der Schutzpflicht.<br />
Darüber hinaus führe das Vorhaben durch Waldflächen, die nach Ansicht der<br />
Gemeinden Wolfau und Unterwart zu den zahlen- und flächenmäßig als am besten<br />
geeigneten Lebensräume Österreich für die vom Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie<br />
(im Folgenden: VSchRL) erfassten Vogelarten Schwarzstorch und Wespenbussard<br />
zählen. Auch die für diese noch nicht nominierten Vogelschutzgebiete erforderliche<br />
Verträglichkeitsprüfung wäre nicht durchgeführt worden. Insbesondere wird<br />
angemerkt, dass Im Rahmen einer solchen Verträglichkeitsprüfung eine Abwägung<br />
wirtschaftlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen gegenüber der<br />
Beeinträchtigung der Standorte der genannten Vogelarten nicht in Betracht käme.<br />
Berufungsbeantwortung:<br />
Die APG hält zunächst fest, dass das Vorhaben 380 kV-Steiermarkleitung im<br />
Burgenland weder ein gemeldetes, noch ein nominiertes, noch ein verordnetes<br />
Natura 2000-Gebiet berühre; insbesondere erstrecke sich das Natura 2000-Gebiet<br />
„Lafnitztal-Neudauer Teiche“ auf steiermärkisches Landesgebiet.<br />
20