02.11.2014 Aufrufe

115 BESCHEID - Umweltbundesamt

115 BESCHEID - Umweltbundesamt

115 BESCHEID - Umweltbundesamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens den Projektträger<br />

verpflichten können, auch Alternativen für die Projekte vorzulegen, für die er den<br />

Antrag stellen will, wird vorgebracht, die Behörde hätte den Projektwerberinnen sehr<br />

wohl die Ausführung des Vorhabens in Form einer (Teil-) bzw. Vollverkabelung als<br />

Projektalternative vorschreiben können.<br />

Berufungsbeantwortung:<br />

Die APG hält unter Anführung eines Berichts der EU-Kommission über die<br />

Anwendung und den Nutzeffekt der UVP-Richtlinie vom 23. Juni 2003 fest, dass<br />

weder aus der Begründungserwägung zur UVP-Änderungsrichtlinie, noch aus dem<br />

normativen Text der UVP-Richtlinie abzuleiten sei, dass den Antragstellerinnen die<br />

Realisierung einer von ihnen nicht vorgelegten Alternative zum beantragten Projekt<br />

vorgeschrieben werden dürfe. Insbesondere dürfen behördlich vorgeschriebene<br />

Projektmodifikationen das Projekt nicht so verändern, dass es zu völlig anderen<br />

Auswirkungen und gänzlich anderen Betroffenen komme. Die Kabelvariante stelle<br />

auch keine Projektmodifikation dar, sondern ein gänzlich anderes Vorhaben, Dazu<br />

werden verschiedene Literaturmeinungen angeführt.<br />

Dazu: 7.2. (mit Untergliederungen) dieses Bescheides<br />

2.1.5. Natur- und Landschaftsschutz/Einwirkung auf Natura 2000-Gebiete<br />

Berufungen:<br />

In den Berufungen der Gemeinden Wolfau und Unterwart sowie der BI Wolfau wird<br />

vorgebracht, dass sich das gegenständliche Vorhaben auf Natura 2000-Gebiete<br />

auswirke. Der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Aussage, es seien „keine<br />

Auswirkungen auf die Schutzgüter“ festzustellen, fehle jegliche fachliche Grundlage.<br />

So wären die für die gemeinschaftsrechtlich gebotene Veträglichkeitsprüfung<br />

maßgeblichen Schritte nicht einmal ansatzweise durchgeführt worden. Die<br />

Gemeinden Wolfau und Unterwart weisen zudem darauf hin, dass die Betroffenheit<br />

der Schutzgüter eine spezifische gemeinschaftsrechtliche Pflicht zur Prüfung von<br />

Alternativen auslöse. Weiters ändere der Umstand, dass das Gebiet „Lafnitztal-<br />

Neudauer Teiche“ von der Landesregierung noch nicht als Europaschutzgebiet nach<br />

dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflege-Gesetz verordnet<br />

wurden, nichts an der Schutzpflicht.<br />

Darüber hinaus führe das Vorhaben durch Waldflächen, die nach Ansicht der<br />

Gemeinden Wolfau und Unterwart zu den zahlen- und flächenmäßig als am besten<br />

geeigneten Lebensräume Österreich für die vom Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie<br />

(im Folgenden: VSchRL) erfassten Vogelarten Schwarzstorch und Wespenbussard<br />

zählen. Auch die für diese noch nicht nominierten Vogelschutzgebiete erforderliche<br />

Verträglichkeitsprüfung wäre nicht durchgeführt worden. Insbesondere wird<br />

angemerkt, dass Im Rahmen einer solchen Verträglichkeitsprüfung eine Abwägung<br />

wirtschaftlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen gegenüber der<br />

Beeinträchtigung der Standorte der genannten Vogelarten nicht in Betracht käme.<br />

Berufungsbeantwortung:<br />

Die APG hält zunächst fest, dass das Vorhaben 380 kV-Steiermarkleitung im<br />

Burgenland weder ein gemeldetes, noch ein nominiertes, noch ein verordnetes<br />

Natura 2000-Gebiet berühre; insbesondere erstrecke sich das Natura 2000-Gebiet<br />

„Lafnitztal-Neudauer Teiche“ auf steiermärkisches Landesgebiet.<br />

20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!