115 BESCHEID - Umweltbundesamt
115 BESCHEID - Umweltbundesamt
115 BESCHEID - Umweltbundesamt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Übertragungsnetzbetreiber wie die APG „ein reguliertes System mit behördlich<br />
festgelegten oder vorherbestimmten Tarifen und behördlich genehmigten<br />
Allgemeinen Bedingungen“ (vgl. Draxler, E-Recht, 2007, 211). Gemäß § 15 ElWOG<br />
verpflichtet sind, den allgemeinen Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen<br />
Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen zu gewähren. Ähnlich ist seit<br />
dem Energiewirtschaftsgesetz 2005, dRGBl I, 1970, die Rechtslage in Deutschland.<br />
Dem „unbundling“ entspricht auch, dass Übertragungsnetzbetreiber, die – wie die<br />
APG – zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, wie es die<br />
Verbundgesellschaft im Sinne des § 7 Z 46 ElWOG ist, zumindest hinsichtlich ihrer<br />
Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen<br />
Tätigkeitsbereichen sein müssen, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen,<br />
also etwa von der geplanten Stromerzeugung in Mellach in der Steiermark. Damit ist<br />
jedoch keine Verpflichtung verbunden, „eine Trennung in Bezug auf das Eigentum<br />
des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des<br />
Übertragungsnetzes vorzunehmen“ (Art 10 Abs. 1 zweiter Satz RL 2003/54/EG).<br />
Die Leitungsorgane von Netzbetreibern dürfen auch nicht Einrichtungen des<br />
integrierten Elektrizitätsunternehmens in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und –<br />
versorgung angehören und müssen handlungsunabhängig sein. Eine Koordination<br />
mit dem Mutterunternehmen ist aber nach Art 10 Abs. 2 lit. c der zitierten RL<br />
ausdrücklich zulässig. Es liegt somit eine von der früheren Sicherstellung der<br />
Stromversorgung in Form von Elektrizitätsversorgungsunternehmen (= EVU) durch<br />
die öffentliche Hand völlig verschiedenen Organisation der Elektrizitätswirtschaft vor.<br />
(Näheres bei Raschauer, Handbuch Energierecht [2006] 17 – 20, 26 – 29, 76, mit<br />
weiteren Hinweisen, u.a. auf den Marktbericht 2004 der E-Control GmbH, wo auf<br />
S 76 f eine Übersicht über die Eigentumsverhältnisse gegeben wird).<br />
Zu diesem neuen System der E-Wirtschaft gehören die durch Art 23 der zitierten RL<br />
vorgeschriebenen Regulierungsbehörden, die „von den Interessen der<br />
Elektrizitätswirtschaft vollkommen unabhängig sein (müssen)“. Der angefochtene<br />
Bescheid weist bereits zutreffend auf ihre Regulierungsbefugnis hinsichtlich der<br />
Erlöse der Netzbetreiber hin (S 209 f). Das Energie-RegulierungsbehördenG – E-<br />
RBG (vgl. hiezu VfGH 2.10.2006, V 79/04, V 13/04) hat als Regulierungsbehörden<br />
die Energie-Control GmbH und die für das gegenständliche Verfahren nicht relevante<br />
Energie-Control Kommission eingerichtet.<br />
Die Energie-Control GmbH gehört zum neuen Typus der „Regulierungsbehörden“,<br />
die an die Stelle der verwaltungsbehördlichen Aufsicht über – nun ausgegliederte –<br />
öffentliche Versorgungsunternehmen getreten sind (vgl. Raschauer² Rz 255a und die<br />
dort zitierte Literatur, insbesondere Lehofer, Spezifische Probleme unabhängiger<br />
Regulierungsbehörden, in: Österr. Juristenkommission, Entstaatlichung – Gefahr für<br />
den Rechtsstaat? 192 ff und Grabenwarter ebenda 218 ff, sowie die Beiträge in<br />
Holoubek/Boltz, Strommarktregulierung 2005).<br />
Die insbes. aus dem Luftfahrt-, Telekom- oder Bankbereich bekannte Tendenz,<br />
ausgegliederte Rechtsträger mit Aufsichtsfunktionen zu beleihen, wurde also auch<br />
auf den Energiebereich ausgedehnt. Damit ist der österreichische Gesetzgeber<br />
einem internationalen Trend zu independent regulatory agencies gefolgt, teils um<br />
dadurch einen besonderen Sachverstand zu erschließen, teils aus finanziellen<br />
Gründen, vornehmlich zur Budget-Entlastung und zur Finanzierung des Personal-<br />
42