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115 BESCHEID - Umweltbundesamt

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28. Oktober 2004 – durchgeführt wurde oder nicht, ist für den Verlust der<br />

Parteistellung durch Präklusion ohne Bedeutung (Hengstschläger/Leeb, AVG § 44b<br />

Rz 2). Die Berufung einer präkludierten Partei ist zurückzuweisen. Daher ist vorerst<br />

zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren Präklusion eingetreten ist. Diese Frage<br />

betrifft im gegenständlichen Verfahren allerdings nur die BI Wolfau, weil es sich bei<br />

den Gemeinden Wolfau, Unterwart und Rotenturm (siehe unten) sowie der Bgld.<br />

Umweltanwaltschaft um so genannten „privilegierte“ Parteien handelt, die – wie<br />

einleitend bereits erwähnt – nicht präkludiert werden können. Ebenso unterliegt die<br />

APG als Projektwerber nicht den Präklusionswirkungen des AVG<br />

(Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G [2006], 200).<br />

Wenn wie hier ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde, so hat dies gemäß § 44b<br />

Abs. 1 erster Satz AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren,<br />

soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde, das war die Bgld. LReg., schriftlich<br />

Einwendungen erheben. „Rechtzeitig“ ist eine schriftliche Einwendung dann, wenn<br />

sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben wird. Das von der Bgld.<br />

LReg. am 14. Mai 2004 in den Ausgaben der Kronen Zeitung und des Kuriers sowie<br />

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachte Edikt setzte hiefür die Auflagefrist<br />

vom 17. Mai 2004 bis 28. Juni 2004 fest. Zudem wurde im Edikt auf die<br />

Notwendigkeit der rechtzeitigen (bis zum 28. Juni 2004) Erhebung schriftlicher<br />

Einwendungen zum Erhalt der Parteistellung sowie auf die Möglichkeit der<br />

Konstituierung einer Bürgerinitiative ausdrücklich hingewiesen<br />

Die Präklusionsfolgen sind im Großverfahren an das Edikt gebunden, nicht wie im<br />

„normalen“ Verfahren an die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (siehe dazu<br />

§ 42 Abs. 1 AVG). Voraussetzung für den Eintritt der an das Edikt gebundenen<br />

Präklusion ist allerdings, dass dieses einen „präzisen, dem § 44b Abs. 1 AVG<br />

entsprechenden Hinweis auf die Präklusionsfolgen“ enthält. So<br />

Hengstschläger/Leeb, AVG § 44a Rz 12, die fortfahren: „Eine gesetzwidrige (§ 44b<br />

Abs. 1 AVG verfehlende) Formulierung des Hinweises im Edikt hat zur Folge, dass<br />

die Präklusion der Parteien nicht eintreten kann (VwGH 20.4.2004, 2003/06/0099; im<br />

gleichen Sinn: Thienel, Verwaltungsverfahren 4 174, Anmerkung 547, wonach unklare<br />

Formulierungen des Edikts in diesem Pkt. den Eintritt der Präklusionsfolgen<br />

ausschließen).“<br />

Die Bgld. LReg. hat in ihrem Edikt den § 44b Abs. 1 AVG verfehlt, indem sie statt des<br />

in dieser Bestimmung enthaltenen Wortes „soweit“ das Wort „sofern“ verwendet hat.<br />

Damit hat sie nicht darauf hingewiesen, dass die Parteistellung nur insoweit behalten<br />

wird, als Einwendungen erhoben wurden; vielmehr vermittelt das Wort „sofern“, das<br />

dieselbe Bedeutung wie „wenn“ (in § 42 Abs. 1 AVG seit der Novelle BGBl. I<br />

Nr. 10/2004) hat, den Eindruck, es könnten unter der Voraussetzung, dass die<br />

Parteistellung behalten wurde, noch weitere Einwendungen „nachgeschoben“<br />

werden. Anders gesagt: Im Edikt wird nicht darauf verwiesen, dass auch dann, wenn<br />

die Parteistellung nicht verloren gegangen ist, verspätete Einwendungen nicht<br />

berücksichtigt werden können (VwGH 20.4.2004, 2003/06/0099). Nach § 44b Abs. 1<br />

AVG kann es im Großverfahren im Gegensatz zum „normalen“ Verfahren, in dem<br />

gemäß § 42 Abs. 1 AVG die rechtzeitige Erhebung einer einzigen zulässigen<br />

Einwendung genügt, um die volle Parteistellung im ursprünglichen Umfang weiter<br />

aufrechtzuerhalten, zu einer Teilpräklusion kommen (Hengstschläger/Leeb, AVG<br />

§ 44b Rz 5).<br />

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