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115 BESCHEID - Umweltbundesamt

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Wildbiologie und Jagd, Biotope und Ökosysteme, Ornithologie, Wasserbau,<br />

Hydrogeologie sowie Landschaftsschaftsschutz. Abschließend verwehrt sich die APG<br />

mit dem Hinweis auf ihre bereits erfolgte Stellungnahme vom 2. Februar 2005 zum<br />

UV-GA gegen den im humanmedizinischen Gutachten vorgeschlagenen Wert von<br />

1 µT, da die darin liegende hundertfache Unterschreitung der Richtlinien der ICNIRP,<br />

der WHO oder der ÖNORM S 1119 wissenschaftlich nicht begründet sei.<br />

Gemäß § 65 AVG wurde die Berufung der APG den anderen Berufungswerbern zur<br />

Kenntnis gebracht (= Berufungsmitteilung) und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

geboten. Mit demselben Schreiben vom 4. Oktober 2005 wurde ihnen gemäß § 45<br />

Abs. 3 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.<br />

Dazu näher: 6.12. dieses Bescheides<br />

3. Ergänzendes Ermittlungsverfahren durch den Umweltsenat<br />

Der ungewöhnliche Umfang des gegenständlichen Verfahrens, insbesondere die im<br />

Gefolge des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahmen, die in vielen Fällen mit<br />

neuen Gutachten und Beweisanträgen verbunden waren, erforderten vom<br />

Umweltsenat zeitaufwändige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens; dies im<br />

Hinblick auf den in § 37 AVG verankerten Grundsatz der materiellen Wahrheit,<br />

wonach die Behörde den für die Erledigung der Berufungen maßgebenden<br />

Sachverhalt festzustellen und gemäß § 39 Abs. 2 AVG hiebei, da das UVP-G 2000<br />

und die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine näheren Regelungen treffen,<br />

von Amts wegen vorzugehen hat. Entsprechend dem Grundsatz der<br />

Verfahrenökonomie erfolgte die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im<br />

gegenständlichen Verfahren nicht nur durch Gutachten und Stellungnahme, die von<br />

der im vorliegenden Fall entscheidenden Kammer 9A des Umweltsenates in Auftrag<br />

gegeben wurden, sondern auch durch die Heranziehung von Beweismitteln, die von<br />

der Kammer 9B des Umweltsenates im parallel anhängigen Berufungsverfahren für<br />

den in der Steiermark verlaufenden Teil der 380 kV-Steiermarkleitung erhoben<br />

worden sind. Die entsprechenden Aktenteile aus dem Berufungsverfahren der<br />

Kammer 9B wurden den Verfahrensparteien des gegenständlichen Verfahrens mit<br />

Schreiben vom 29. September 2006 zur Kenntnis gebracht und Ihnen gemäß § 45<br />

Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, hiezu bis spätestens 31. Oktober 2006 eine<br />

schriftliche Stellungnahme an den Umweltsenat abzugeben.<br />

Die umfangreichen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens erforderten auch eine<br />

entsprechende Überarbeitung und Ergänzung des UV-GA. Zudem erwies sich ein<br />

Lokalaugenschein als zweckdienlich (siehe 3.2.). Die Durchführung der mündlichen<br />

Verhandlung erfolgte auf Grund des Antrages einer Partei (siehe 6.14.).<br />

Um die Ergebnisse des ergänzten Ermittlungsverfahrens noch überschaubar zu<br />

halten, wird auch hier die bereits bei den Berufungsvorbringen und –beantwortungen<br />

gewählte Verfahrensweise nach Pkt. 2.1.9. gewählt, indem die Themen des<br />

ergänzenden Ermittlungsverfahren skizzenhaft vorgestellt (werden), ihre Ergebnisse<br />

aber, soweit sie im Laufe des Berufungsverfahrens ihre Relevanz nicht verloren<br />

haben, durch Verweise auf die einzelnen Bescheidpunkte, in die sie eingeflossen<br />

sind, gezeigt werden.<br />

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