115 BESCHEID - Umweltbundesamt
115 BESCHEID - Umweltbundesamt
115 BESCHEID - Umweltbundesamt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Durchmesser von über 10 cm darf im humosen Oberboden nicht verwendet werden.“<br />
Die Auflage 49 lautet:<br />
“49. Wird die Leitung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen dauernd<br />
stillgelegt, hat in angemessener, zwei Jahre nicht überschreitender Zeit die<br />
Demontage der Leitung in die einzelnen Komponenten zu erfolgen. Die Verwertung<br />
bzw. Entsorgung dieser Komponenten hat entsprechend den zu diesem Zeitpunkt<br />
gültigen Rechtsvorschriften zu erfolgen.“<br />
Die Auflage 52 lautet:<br />
„52. Innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsaufnahme ist in Obst- und<br />
Kürbiskulturen, die innerhalb eines Streifens von 50 m beiderseits der Leitungsachse<br />
gelegen sind, sowie in zu diesen nahe aber außerhalb dieses Streifens gelegenen<br />
Obst- und Kürbiskulturen der Fruchtansatz zu untersuchen. Diese Untersuchungen<br />
sind in Abstimmung mit einem Sachverständigen für Obstbaufragen an solchen<br />
Stellen und in solcher Zahl so durchzuführen, dass im Hinblick auf die Sensitivität der<br />
Honigbiene eine repräsentative Aussage über den allfälligen Einfluss des Betriebes<br />
der Steiermarkleitung auf die Befruchtungsleistung der Honigbienen getroffen<br />
werden kann. Diese Untersuchungen sind drei Jahre, sechs Jahre und – sofern nicht<br />
schon nach der dritten Untersuchung negative Auswirkungen auf die<br />
Befruchtungsleistung der Honigbienen als in hohem Maße unwahrscheinlich zu<br />
beurteilen sind – neun Jahre nach der ersten Untersuchung zu wiederholen. Die<br />
Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den Betreibern von Obst- oder<br />
Kürbiskulturen, deren Kulturen in dem genannten Streifen liegen, über deren<br />
Verlangen mitzuteilen. Im Falle negativer Auswirkungen hat die Erstantragsstellerin<br />
die betroffenen Betreiber angemessen zu entschädigen. Sollten solche<br />
Untersuchungen nicht durchgeführt werden können, weil der über das Grundstück<br />
Verfügungsberechtigte deren Vornahme nicht duldet, so ist auch dieser Sachverhalt<br />
zu dokumentieren.“<br />
Der Auflage 62 wird folgender Satz angefügt:<br />
„Dieser Deckungsschutz kann auch durch einen Streifen raschwüchsiger Baumarten<br />
hergestellt werden.“<br />
Die Auflage 83 lautet:<br />
„83. Die folgenden Bereiche müssen mittels Kugeln als Luftfahrthindernis<br />
gekennzeichnet werden, wobei unter „Kugel“ im Sinne dieser Auflage eine<br />
orangerote Kugel mit einem Durchmesser von 60 cm zu verstehen ist:<br />
Spannfelder örtliche Beschreibung Art der Kennzeichnung<br />
288-293 Parallel zu A2 und B50 10 Kugeln<br />
309-312 Talquerung<br />
315-345 Bereich LKH Oberwart und Talquerung<br />
Die obenstehende Tabelle ist für den Wirkungsbereich dieses Bescheides nur ab<br />
dem Geländepunkt relevant, an dem die Leitung zwischen den Masten 288 und 289<br />
die Landesgrenze der Steiermark verlässt.<br />
Die Kugeln sind so zu montieren, dass sich keine Kugel direkt über einer Fahrbahn<br />
befindet. Der Abstand der Kugeln hat in den Spannfeldern 309-312 sowie 315-345<br />
40 bis 60 m zu betragen.“<br />
Die Auflage 86 lautet:<br />
„86. Die Bewilligungswerber haben die abfallwirtschaftlichen Erfordernisse der<br />
8