02.11.2014 Aufrufe

115 BESCHEID - Umweltbundesamt

115 BESCHEID - Umweltbundesamt

115 BESCHEID - Umweltbundesamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Durchmesser von über 10 cm darf im humosen Oberboden nicht verwendet werden.“<br />

Die Auflage 49 lautet:<br />

“49. Wird die Leitung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen dauernd<br />

stillgelegt, hat in angemessener, zwei Jahre nicht überschreitender Zeit die<br />

Demontage der Leitung in die einzelnen Komponenten zu erfolgen. Die Verwertung<br />

bzw. Entsorgung dieser Komponenten hat entsprechend den zu diesem Zeitpunkt<br />

gültigen Rechtsvorschriften zu erfolgen.“<br />

Die Auflage 52 lautet:<br />

„52. Innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsaufnahme ist in Obst- und<br />

Kürbiskulturen, die innerhalb eines Streifens von 50 m beiderseits der Leitungsachse<br />

gelegen sind, sowie in zu diesen nahe aber außerhalb dieses Streifens gelegenen<br />

Obst- und Kürbiskulturen der Fruchtansatz zu untersuchen. Diese Untersuchungen<br />

sind in Abstimmung mit einem Sachverständigen für Obstbaufragen an solchen<br />

Stellen und in solcher Zahl so durchzuführen, dass im Hinblick auf die Sensitivität der<br />

Honigbiene eine repräsentative Aussage über den allfälligen Einfluss des Betriebes<br />

der Steiermarkleitung auf die Befruchtungsleistung der Honigbienen getroffen<br />

werden kann. Diese Untersuchungen sind drei Jahre, sechs Jahre und – sofern nicht<br />

schon nach der dritten Untersuchung negative Auswirkungen auf die<br />

Befruchtungsleistung der Honigbienen als in hohem Maße unwahrscheinlich zu<br />

beurteilen sind – neun Jahre nach der ersten Untersuchung zu wiederholen. Die<br />

Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den Betreibern von Obst- oder<br />

Kürbiskulturen, deren Kulturen in dem genannten Streifen liegen, über deren<br />

Verlangen mitzuteilen. Im Falle negativer Auswirkungen hat die Erstantragsstellerin<br />

die betroffenen Betreiber angemessen zu entschädigen. Sollten solche<br />

Untersuchungen nicht durchgeführt werden können, weil der über das Grundstück<br />

Verfügungsberechtigte deren Vornahme nicht duldet, so ist auch dieser Sachverhalt<br />

zu dokumentieren.“<br />

Der Auflage 62 wird folgender Satz angefügt:<br />

„Dieser Deckungsschutz kann auch durch einen Streifen raschwüchsiger Baumarten<br />

hergestellt werden.“<br />

Die Auflage 83 lautet:<br />

„83. Die folgenden Bereiche müssen mittels Kugeln als Luftfahrthindernis<br />

gekennzeichnet werden, wobei unter „Kugel“ im Sinne dieser Auflage eine<br />

orangerote Kugel mit einem Durchmesser von 60 cm zu verstehen ist:<br />

Spannfelder örtliche Beschreibung Art der Kennzeichnung<br />

288-293 Parallel zu A2 und B50 10 Kugeln<br />

309-312 Talquerung<br />

315-345 Bereich LKH Oberwart und Talquerung<br />

Die obenstehende Tabelle ist für den Wirkungsbereich dieses Bescheides nur ab<br />

dem Geländepunkt relevant, an dem die Leitung zwischen den Masten 288 und 289<br />

die Landesgrenze der Steiermark verlässt.<br />

Die Kugeln sind so zu montieren, dass sich keine Kugel direkt über einer Fahrbahn<br />

befindet. Der Abstand der Kugeln hat in den Spannfeldern 309-312 sowie 315-345<br />

40 bis 60 m zu betragen.“<br />

Die Auflage 86 lautet:<br />

„86. Die Bewilligungswerber haben die abfallwirtschaftlichen Erfordernisse der<br />

8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!