115 BESCHEID - Umweltbundesamt
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4. Zum Berufungsrecht<br />
4.1. Rechtzeitigkeit der Berufungen<br />
B) Rechtliche Beurteilung<br />
Alle Berufungen wurden rechtzeitig erhoben.<br />
4.2. Begründeter Berufungsantrag<br />
Die APG hat gegen bestimmte Auflagen berufen und sich dagegen ausgesprochen,<br />
dass der Wert von 1 µT der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.<br />
Allen übrigen Berufungen ist zu entnehmen, dass sie gegen die Errichtung der<br />
Freileitung entweder überhaupt oder in der eingereichten Form gerichtet sind. Darin<br />
liegt der begründete Berufungsantrag nach § 63 Abs. 3 AVG, an den keine<br />
formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. die bei Walter/Thienel I²,<br />
1183 ff dargestellte Judikatur).<br />
4.3. Zum Umfang des Berufungsrechts<br />
Dem Umweltsenat liegen Berufungen von Parteien vor, denen im Verfahren<br />
unterschiedliche Rechte zukommen.<br />
4.3.1. Genehmigungswerber<br />
Der Genehmigungswerber hat ein volles Berufungsrecht.<br />
4.3.2. Umweltanwalt, Gemeinden<br />
Der Umweltanwalt, die Standortgemeinden und die an diese unmittelbar<br />
angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des<br />
Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, sind gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G<br />
2000 berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt<br />
(„Umweltschutzvorschriften“) oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen<br />
Interessen dienen, auch durch Berufung als subjektives Recht geltend zu machen.<br />
Die Gemeinden sind hiebei auf ihr Gemeindegebiet beschränkt. Der Begriff<br />
„Umweltschutzvorschriften“ ist nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in<br />
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt stehen. Nach den<br />
Materialien (AB 1179 BlgNR 18. GP 5) fallen unter diesen Begriff „in einem weiten<br />
Sinn alle jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen<br />
und der Umwelt vor schädlichen Aus- und Einwirkungen dienen, wie etwa das<br />
Betriebsanlagenrecht der GewO, das Wasserrecht, Naturschutzrecht,<br />
Luftreinhalterecht, Bergrecht, Luftfahrtrecht, Rohrleitungsrecht und anderes“. Eine<br />
Berufung auf diese Vorschriften ist allerdings nur soweit möglich, wie die jeweilige<br />
Norm einen umweltschützenden Aspekt aufweist (vgl. Köhler/Schwarzer, UVP-G<br />
§ 19 Rz 74). Die Rechtsprechung hat sich dieser Ansicht angeschlossen (vgl.<br />
VwSlg.. 15.702(A)/2001).<br />
Die von den Gemeinden darüber hinaus wahrzunehmenden öffentlichen Interessen<br />
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