02.11.2014 Aufrufe

115 BESCHEID - Umweltbundesamt

115 BESCHEID - Umweltbundesamt

115 BESCHEID - Umweltbundesamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

4. Zum Berufungsrecht<br />

4.1. Rechtzeitigkeit der Berufungen<br />

B) Rechtliche Beurteilung<br />

Alle Berufungen wurden rechtzeitig erhoben.<br />

4.2. Begründeter Berufungsantrag<br />

Die APG hat gegen bestimmte Auflagen berufen und sich dagegen ausgesprochen,<br />

dass der Wert von 1 µT der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.<br />

Allen übrigen Berufungen ist zu entnehmen, dass sie gegen die Errichtung der<br />

Freileitung entweder überhaupt oder in der eingereichten Form gerichtet sind. Darin<br />

liegt der begründete Berufungsantrag nach § 63 Abs. 3 AVG, an den keine<br />

formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. die bei Walter/Thienel I²,<br />

1183 ff dargestellte Judikatur).<br />

4.3. Zum Umfang des Berufungsrechts<br />

Dem Umweltsenat liegen Berufungen von Parteien vor, denen im Verfahren<br />

unterschiedliche Rechte zukommen.<br />

4.3.1. Genehmigungswerber<br />

Der Genehmigungswerber hat ein volles Berufungsrecht.<br />

4.3.2. Umweltanwalt, Gemeinden<br />

Der Umweltanwalt, die Standortgemeinden und die an diese unmittelbar<br />

angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des<br />

Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, sind gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G<br />

2000 berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt<br />

(„Umweltschutzvorschriften“) oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen<br />

Interessen dienen, auch durch Berufung als subjektives Recht geltend zu machen.<br />

Die Gemeinden sind hiebei auf ihr Gemeindegebiet beschränkt. Der Begriff<br />

„Umweltschutzvorschriften“ ist nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt stehen. Nach den<br />

Materialien (AB 1179 BlgNR 18. GP 5) fallen unter diesen Begriff „in einem weiten<br />

Sinn alle jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen<br />

und der Umwelt vor schädlichen Aus- und Einwirkungen dienen, wie etwa das<br />

Betriebsanlagenrecht der GewO, das Wasserrecht, Naturschutzrecht,<br />

Luftreinhalterecht, Bergrecht, Luftfahrtrecht, Rohrleitungsrecht und anderes“. Eine<br />

Berufung auf diese Vorschriften ist allerdings nur soweit möglich, wie die jeweilige<br />

Norm einen umweltschützenden Aspekt aufweist (vgl. Köhler/Schwarzer, UVP-G<br />

§ 19 Rz 74). Die Rechtsprechung hat sich dieser Ansicht angeschlossen (vgl.<br />

VwSlg.. 15.702(A)/2001).<br />

Die von den Gemeinden darüber hinaus wahrzunehmenden öffentlichen Interessen<br />

32

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!