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115 BESCHEID - Umweltbundesamt

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wonach nicht der Waldeigentümer, sondern der Leitungsberechtigte für die<br />

rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen hätte. Es treffe daher<br />

nicht zu, dass die Berufungswerberinnen in Durchführung dieser Auflagen auf die<br />

Mithilfe der Grundeigentümer angewiesen wären.<br />

Dazu: 9. (mit Untergliederungen) dieses Bescheides<br />

2.1.9. Abbau der 110 kV-Leitung zwischen Oberwart nach Unterrohr<br />

Berufung:<br />

Von der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft wird beantragt, den<br />

erstinstanzlichen Bescheid insofern abzuändern, als zum Schutz des Lebensraumes<br />

und der Ökologie des Naturschutzgebietes „Lafnitz-Stögersbach-Auen“ als<br />

Nebenbestimmung (Bedingung, Auflage) vorgeschrieben werde, dass die 110 kV-<br />

Leitung vom UW Oberwart zum UW Unterrohr, welche das Naturschutzgebiet<br />

„Lafnitz-Stögersbach-Auen“ quert, abzubauen sei, die 110 kV-Leitung auf der<br />

380 kV-Leitung mitzuführen und zum UW Unterrohr auf kürzestem Wege eine<br />

Stichleitung vorzusehen sei. Nach Ansicht der Landesumweltanwalt sei der Bescheid<br />

als rechtswidrig anzusehen, wenn nicht in ausreichendem Maße versucht würde,<br />

technisch mögliche Ausgleichsmaßnahmen als Auflage vorzusehen.<br />

Berufungsbeanwortung:<br />

Die APG weist darauf hin, dass die Forderung der Landesumweltanwaltschaft die<br />

Errichtung einer Stichleitung auf steiermärkischem Gebiet erfordern würde. Es würde<br />

daher zwar ein bestehender Eingriff auf burgenländischem Gebiet beseitigt, dies<br />

jedoch um den Preis eines neuen Eingriffes in der Steiermark. Die Forderung möge<br />

zwar aus lokaler Sicht verständlich sein, auf Grund der gebotenen gesamthaften<br />

Betrachtung sei sie aber abzulehnen.<br />

Dazu 10.3.2. dieses Bescheides<br />

2.1.10. Zu folgenden Berufungsvorbringen und Berufungsbeantwortungen<br />

enthält dieser Bescheid die entsprechende rechtliche Beurteilung laut<br />

unten stehender Tabelle:<br />

Berufungsvorbringen bzw. –beantwortung<br />

Zum Vorwurf der gesetzwidrigen Auflage des ergänzten<br />

UV-GA Dezember 2004<br />

Bescheidpunkte<br />

6.1.<br />

Zum Vorwurf der Befangenheit von Sachverständigen 6.2.<br />

6.3.<br />

Zum Vorwurf der mangelhaften rechtlichen Beurteilung<br />

von Zwangsrechten<br />

6.4.<br />

Entschädigungsansprüche, Wertminderung 6.4.<br />

Zum Vorwurf der mangelnden Konkretisierung von<br />

Auflagen<br />

6.6.<br />

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