115 BESCHEID - Umweltbundesamt
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wonach nicht der Waldeigentümer, sondern der Leitungsberechtigte für die<br />
rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen hätte. Es treffe daher<br />
nicht zu, dass die Berufungswerberinnen in Durchführung dieser Auflagen auf die<br />
Mithilfe der Grundeigentümer angewiesen wären.<br />
Dazu: 9. (mit Untergliederungen) dieses Bescheides<br />
2.1.9. Abbau der 110 kV-Leitung zwischen Oberwart nach Unterrohr<br />
Berufung:<br />
Von der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft wird beantragt, den<br />
erstinstanzlichen Bescheid insofern abzuändern, als zum Schutz des Lebensraumes<br />
und der Ökologie des Naturschutzgebietes „Lafnitz-Stögersbach-Auen“ als<br />
Nebenbestimmung (Bedingung, Auflage) vorgeschrieben werde, dass die 110 kV-<br />
Leitung vom UW Oberwart zum UW Unterrohr, welche das Naturschutzgebiet<br />
„Lafnitz-Stögersbach-Auen“ quert, abzubauen sei, die 110 kV-Leitung auf der<br />
380 kV-Leitung mitzuführen und zum UW Unterrohr auf kürzestem Wege eine<br />
Stichleitung vorzusehen sei. Nach Ansicht der Landesumweltanwalt sei der Bescheid<br />
als rechtswidrig anzusehen, wenn nicht in ausreichendem Maße versucht würde,<br />
technisch mögliche Ausgleichsmaßnahmen als Auflage vorzusehen.<br />
Berufungsbeanwortung:<br />
Die APG weist darauf hin, dass die Forderung der Landesumweltanwaltschaft die<br />
Errichtung einer Stichleitung auf steiermärkischem Gebiet erfordern würde. Es würde<br />
daher zwar ein bestehender Eingriff auf burgenländischem Gebiet beseitigt, dies<br />
jedoch um den Preis eines neuen Eingriffes in der Steiermark. Die Forderung möge<br />
zwar aus lokaler Sicht verständlich sein, auf Grund der gebotenen gesamthaften<br />
Betrachtung sei sie aber abzulehnen.<br />
Dazu 10.3.2. dieses Bescheides<br />
2.1.10. Zu folgenden Berufungsvorbringen und Berufungsbeantwortungen<br />
enthält dieser Bescheid die entsprechende rechtliche Beurteilung laut<br />
unten stehender Tabelle:<br />
Berufungsvorbringen bzw. –beantwortung<br />
Zum Vorwurf der gesetzwidrigen Auflage des ergänzten<br />
UV-GA Dezember 2004<br />
Bescheidpunkte<br />
6.1.<br />
Zum Vorwurf der Befangenheit von Sachverständigen 6.2.<br />
6.3.<br />
Zum Vorwurf der mangelhaften rechtlichen Beurteilung<br />
von Zwangsrechten<br />
6.4.<br />
Entschädigungsansprüche, Wertminderung 6.4.<br />
Zum Vorwurf der mangelnden Konkretisierung von<br />
Auflagen<br />
6.6.<br />
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