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115 BESCHEID - Umweltbundesamt

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Die Auflage 4 lautet:<br />

„4. Zur Beweissicherung sind die elektrischen und magnetischen Felder bei<br />

Wohnobjekten (an der Außenseite) innerhalb eines Steifens von 100 m beiderseits<br />

der Leitungsachse nach Inbetriebnahme der Leitung bei zu erwartenden<br />

Betriebsströmen zu messen. Die Ergebnisse dieser Messungen sind zu<br />

dokumentieren und auf den maximalen Dauerstrom (dieser entspricht 60% des<br />

thermischen Grenzstromes) hochzurechnen; auch die Ergebnisse dieser<br />

Hochrechnungen sind zu dokumentieren. Sollten solche Messungen nicht<br />

durchgeführt werden können, weil der über das Grundstück Verfügungsberechtigte<br />

deren Vornahme nicht duldet, so ist auch dieser Sachverhalt zu dokumentieren.<br />

Zur Beweissicherung ist weiters die Lastflusssituation in der Steiermarkleitung<br />

kontinuierlich aufzuzeichnen und zu dokumentieren; diese Dokumentation ist jeweils<br />

mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde über deren Verlangen<br />

vorzulegen.“<br />

Die Auflage 5 lautet:<br />

„5. Die Leitung ist auf der gesamten Strecke mit mindestens erhöhter Sicherheit nach<br />

ÖVE/ÖNORM EN 50341 herzustellen.“<br />

Die Auflage 6 lautet:<br />

„6. Die neuen Erdungen sind so tief zu verlegen, dass eine ortsübliche<br />

landwirtschaftliche Bodenbearbeitung nicht behindert wird.“<br />

Die Auflage 8 lautet:<br />

„8. Die Masterdungen der aufzulassenden 110 kV Masten sind, soweit sie sich<br />

innerhalb eines Streifens von 100 m beiderseits der Leitungsachse befinden, zu<br />

entfernen.“<br />

In Auflage 10 lautet der letzte Satz:<br />

„Hierüber, wie auch über die gewählten Maßnahmen zur Herstellung eines nach<br />

ÖVE/ÖNORM EN 50342 ungefährlichen Zustandes, ist eine Dokumentation<br />

vorzulegen.“<br />

Die Auflage 12 lautet:<br />

„Die Leitung ist auf Bestandsdauer in einem Ausmaß gemäß ÖVE/ÖNORM<br />

EN 50341 von Baumbewuchs freizuhalten.“<br />

Die Auflagen 13 und 14 entfallen.<br />

Die Auflage 15 lautet:<br />

„15. Die Leitungsanlage ist durch geeignetes Personal in regelmäßigen Abständen<br />

zu kontrollieren; hiebei festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Als<br />

Kontrollintervall wird ein Zeitraum von einem Jahr festgelegt. Bei der Kontrolle sind<br />

jedenfalls die relevanten Europäischen Normen (EN), ÖVE-Vorschriften, gesetzliche<br />

Bestimmungen, Betriebsvorschriften von Geräteherstellern und Werksnormen<br />

einzuhalten.“<br />

Die Auflage 19 lautet:<br />

„19. Das Aushubmaterial im jeweils betroffenen Leitungsabschnitt ist für die Dauer<br />

der Bauarbeiten in diesem Leitungsabschnitt unter Bedachtnahme auf die Qualität<br />

des Aushubmaterials, auf die örtlichen geographischen Gegebenheiten,<br />

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