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Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein ...

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<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Finanzierung</strong> <strong>des</strong> <strong>ÖSPV</strong> <strong>im</strong> <strong>Verkehrsverbund</strong> <strong>Rhein</strong>-Ruhr<br />

7.2.9. Der Bescheid ergeht (entsprechend zuwendungsrechtlichen Grundsätzen) unter der<br />

auflösenden Bedingung, dass der <strong>Finanzierung</strong>sanspruch erlischt, soweit der <strong>Finanzierung</strong>sempfänger<br />

für die Erfüllung der gleichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen<br />

<strong>Finanzierung</strong>smittel, Zuweisungen oder sonstige Zahlungen von Dritten erhält<br />

(anderweitige Deckung). In dem Bescheid ist festzulegen, dass der Verwendungsnachweis<br />

auch für solche Teile der <strong>Finanzierung</strong>sbeträge zu führen ist, für die der <strong>Finanzierung</strong>sanspruch<br />

infolge <strong>des</strong> Eintritts dieser auflösenden Bedingung erloschen<br />

ist.<br />

7.2.10. Die Regelungen der AnBest-P gelten nur, soweit diese <strong>Richtlinie</strong> keine konkreteren<br />

Best<strong>im</strong>mungen enthält.<br />

7.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren<br />

Die Auszahlung der <strong>im</strong> Bescheid gemäß 7.2.3 dieser <strong>Richtlinie</strong> festgesetzten <strong>Finanzierung</strong>sbeträge<br />

wird in vier Teilbeträgen fällig zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August<br />

und 15. November und wird vom VRR <strong>im</strong> Rahmen der bewilligten und <strong>zur</strong> Verfügung<br />

stehenden Mittel für das laufende Haushaltsjahr veranlasst. Dabei wird die Rate zum<br />

15. Februar <strong>des</strong> Antragsjahres auf Basis der 4. Rate <strong>des</strong> dem Antragsjahr vorangegangenen<br />

Jahres bemessen. Eine Verrechnung dieser Rate auf die bewilligten <strong>Finanzierung</strong>smittel<br />

erfolgt mit der zweiten Rate zum 15. Mai <strong>des</strong> Antragsjahres. Der<br />

VRR kann gemäß den VV zu § 44 LHO entsprechende Zahlungsnachweise verlangen.<br />

8. Ausgleichsmechanismen<br />

8.1. Verwendungsnachweis<br />

Zur Vermeidung von Überkompensationen sowie <strong>zur</strong> Vermeidung übermäßiger Ausgleichsleistungen<br />

sind jährlich Verwendungsnachweise zu führen. Dies gilt auch, soweit<br />

der VRR einen ablehnenden Bescheid gemäß 7.2.4 Buchst. a) oder b) dieser<br />

<strong>Richtlinie</strong> oder eine verbindliche Mitteilung gemäß 7.2.5 dieser <strong>Richtlinie</strong> erlassen hat,<br />

und die <strong>Finanzierung</strong> der Mehrkosten aus gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen<br />

durch den oder die Anteilseigner erfolgt. Stellt der VRR eine Überkompensation oder<br />

eine übermäßige Ausgleichsleistung bezogen auf die definierten gemeinwirtschaftlichen<br />

Verpflichtungen oder bezogen auf den Anhang der VO (EG) 1370/2007 fest, ist<br />

nach Ziff. 8.2. bis 8.5. dieser <strong>Richtlinie</strong> zu verfahren.<br />

8.2. Positiver <strong>Finanzierung</strong>sbescheid<br />

Soweit der VRR einen positiven <strong>Finanzierung</strong>sbescheid gemäß 7.2.3 dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

erlassen hat und bei der Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises festgestellt wird, dass<br />

Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden oder eine Überkompensation oder<br />

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