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Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein ...

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Prüferrichtlinie<br />

Anlage 13 <strong>zur</strong> <strong>Finanzierung</strong>srichtlinie<br />

Darüber hinaus muss der Wirtschaftsprüfer bestätigen, dass die vom Verkehrsunternehmen <strong>im</strong><br />

Rahmen der Antragstellung für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen <strong>im</strong> Baustein<br />

4b gemeldeten Kosteneinflussgrößen keine Kostenfaktoren für „Neufahrer“ enthalten.<br />

Zu 3.4: Bescheinigung Besondere Verwendungsnachweise (Baustein 4c bzw. Nachweise<br />

gem. Individualmethode)<br />

Hierzu wird auf die Darstellung in Anlage 7 <strong>zur</strong> <strong>Finanzierung</strong>srichtlinie verwiesen. In Bezug auf<br />

konkrete Nachweiszwecke sind die Ausführungen <strong>zur</strong> Trennung auf Kostenstellenebene analog<br />

anzuwenden (Dokumentation/Abgleich) und mit dem VRR abzust<strong>im</strong>men (vgl. Anlage 2-4 Punkt<br />

9 <strong>zur</strong> <strong>Finanzierung</strong>srichtlinie <strong>des</strong> VRR).<br />

Zu 3.5: Bescheinigung <strong>zur</strong> Anhangsabrechnung<br />

Prüfungsinhalte/Prüfprogramm der Prüfung der Angaben der Anhangsabrechnung<br />

Prüfung der Trennungsrechnung: Hierbei sind die Vorgaben 3.2 unter Berücksichtigung der Tz.<br />

4 und 5 <strong>des</strong> Anhangs der VO (EG) 1370/2007 zu beachten.<br />

Die Formulare der Anlage 12 sind <strong>im</strong> Hinblick auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben<br />

zu prüfen. Im Hinblick auf die Beurteilung eines angemessenen Gewinns bzw. <strong>des</strong> Vorliegens<br />

einer Überkompensation sind die Ergebnisse Ermessensentscheidung <strong>des</strong> VRR. Soweit der<br />

VRR aus datenschutzrechtlichen Gründen (z.B. Trennungsrechnungsergebnisse außerhalb<br />

VRR) bzw. aus systemischen Gründen (z.B. periodisierte investive Zuschüsse bzw. Zinsverbilligungen)<br />

sowie Erleichterungsvorschriften bei Verkehren von untergeordneter Bedeutung bzw.<br />

bei kleinen Unternehmen diese Prüfung nicht selbst vornehmen kann, ist die Vorgehensweise<br />

<strong>im</strong> Einzelfall mit dem VRR abzust<strong>im</strong>men, um den VRR in die Lage zu versetzen, die Ermessensentscheidung<br />

abschließend zu treffen. Die vorgenommenen Prüfungshandlungen sind <strong>im</strong><br />

Rahmen der Bescheinigung darzustellen.<br />

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