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Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein ...

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Anhangsabrechnung <strong>im</strong> VRR<br />

Anlage 12 <strong>zur</strong> <strong>Finanzierung</strong>srichtlinie<br />

return on assets) in der Ausprägung der Restbuchwerte <strong>des</strong> Anlagevermögens zum<br />

jeweiligen Stichtag als Bezugsgröße festgelegt, soweit Verkehrsunternehmen ihre<br />

Leistungen weitgehend selbst erbringen und den entsprechenden Fuhrpark weitgehend<br />

selbst vorhalten. Soweit dies nicht vorliegt, ist auf den ROI abzustellen.<br />

Bei der Beurteilung der Angemessenheit muss der marktübliche Fremdkapitalzinssatz<br />

für solche Investitionen zuzüglich eines Zuschlags für eingegangenes Risiko bzw.<br />

Abschlag für entfallenes Risiko einschließlich marktüblichen Gewinnzuschlägen berücksichtigt<br />

werden.<br />

Für die Beurteilung der Obergrenze der Angemessenheit sind die maßgebenden<br />

KOM-Entscheidungen (z.B. <strong>im</strong> ÖPNV Bus Südmähren, hilfsweise für SPNV z.B.<br />

danske statsbaner) unter Berücksichtigung objektiver und regionaler Marktkriterien<br />

und der Berücksichtigung der Prüfung <strong>des</strong> Anreizsystems gemäß Tz. 3.8. <strong>im</strong> Einzelfall<br />

heranzuziehen.<br />

b) Im Bussektor ist der Kapitalrendite außerdem eine regional angemessene Marge<br />

(Umsatz- oder Kostenrendite) gegenüber zu stellen; da in diesem Sektor die Kapitalkosten,<br />

anders als <strong>im</strong> schienengebundenen Verkehr, i.d.R. von untergeordneter Bedeutung<br />

sind. Wegen der Vergleichbarkeit muss diese innerhalb einer Bandbreite regionaler<br />

wirtschaftlicher Rendite <strong>des</strong> betreffenden Sektors liegen und das getragene<br />

Risiko ausreichend berücksichtigen.<br />

(Begründung für den regionalen Ansatz: Es liegen regional höchst unterschiedliche<br />

Personalkosten und Ertragslagen sowie eine unterschiedliche Förderpraxis der Aufgabenträger<br />

vor.)<br />

Hierbei dürfen die Ausgleichsleistungen der Behörde bei der Berechnungsbasis nicht<br />

angesetzt werden.<br />

Beispiele für den Ansatz eines vergleichbaren, angemessenen Gewinnes:<br />

- ROS = return on sales (ohne Ausgleichsleistungen) bei Kostendeckung<br />

>100%<br />

- ROC = return on costs bei Kostendeckung ≤ 100%<br />

Für die Beurteilung der Obergrenze der Angemessenheit sind die Verhältnisse <strong>im</strong><br />

Einzelfall anhand der maßgebenden KOM-Entscheidungen <strong>im</strong> Bussektor (z.B. Südmähren<br />

max. 7,85% Marge) unter Berücksichtigung objektiver und regionaler Marktkriterien<br />

und der Berücksichtigung der Prüfung <strong>des</strong> Anreizsystems gemäß Tz. 3.8 <strong>im</strong><br />

Einzelfall heranzuziehen.<br />

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