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Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein ...

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Anhangsabrechnung <strong>im</strong> VRR<br />

Anlage 12 <strong>zur</strong> <strong>Finanzierung</strong>srichtlinie<br />

Zur Ermittlung der angemessenen Kapitalrenditen werden zusätzlich die Restbuchwerte und<br />

die Restbuchwerte der Anlagen in Bau benötigt, die sich aus den Meldeblättern der Bausteine<br />

1 bis 3 ergeben.<br />

Insofern kann die Anhangsabrechnung zum größten Teil aus den dem VRR bereits vorliegenden<br />

Daten ermittelt werden.<br />

Zusätzlich zu den o.g. Formularen der Anlage 11 sind die beigefügten Formulare gemäß<br />

dieser Anlage 12 zu berücksichtigen. Die einzelnen Formulare werden - soweit notwendig -<br />

unter den entsprechenden Punkten <strong>im</strong> Einzelnen erläutert.<br />

3.2 Anwendungsfälle<br />

Tz. 1 <strong>des</strong> Anhangs verwendet den Begriff der Ausgleichsleistung, der in Art. 2 lit. g der VO<br />

wie folgt definiert wird:<br />

Jeder Vorteil, insbesondere finanzieller Art, der mittelbar oder unmittelbar von einer<br />

zuständigen Behörde aus öffentlichen Mitteln während <strong>des</strong> Zeitraums der Erfüllung<br />

einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder in Verbindung mit diesem Zeitraum<br />

gewährt wird<br />

Tz. 1 <strong>des</strong> Anhangs listet die Fälle auf, die eine Anwendung <strong>des</strong> Anhangs nach sich ziehen.<br />

Dies sind:<br />

� Interne Betreiber (Art 5 Abs. 2)<br />

� Direktvergaben an kleine und mittlere Unternehmen bzw. Vergaben geringen<br />

Umfangs (Art 5 Abs. 4)<br />

� Notvergaben (Art 5 Abs. 5)<br />

� Vergaben <strong>im</strong> SPNV (Art 5 Abs.2) oder<br />

� <strong>im</strong> Falle allgemeiner Vorschriften<br />

Darüber hinaus ist der Anhang auch auf Bestandsbetrauungen und Übergangsregelungen<br />

anzuwenden.<br />

Darüber hinaus ist eine verbindliche Anwendung <strong>des</strong> Anhangs bereits ab dem Jahr 2010<br />

sowohl in der Zweckverbandssatzung als auch in der <strong>Finanzierung</strong>srichtlinie geregelt.<br />

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