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Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein ...

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<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Finanzierung</strong> <strong>des</strong> <strong>ÖSPV</strong> <strong>im</strong> <strong>Verkehrsverbund</strong> <strong>Rhein</strong>-Ruhr<br />

o die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung,<br />

o den Nahverkehrsplan <strong>des</strong> VRR und Beschlüsse der Gremien <strong>des</strong> VRR,<br />

o die Nahverkehrspläne der lokalen Aufgabenträger <strong>des</strong> <strong>ÖSPV</strong>,<br />

o Vereinbarungen und andere geeignete Rechtsakte zwischen Gebietskörperschaften<br />

oder zwischen Gebietskörperschaften und Unternehmen sowie<br />

o den <strong>Finanzierung</strong>sbescheid oder die verbindliche Mitteilung; durch diesen<br />

wird die Betrauung endgültig und rechtsverbindlich (mehrpoliger Betrauungsakt);<br />

oder<br />

� die Vergabe eines Auftrages nach §§ 97 ff. GWB, §§ 1 ff. VgV, VOL/A<br />

oder nach dem 03.12.2009 nach Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007.<br />

4.3.2. Der Betrauungsakt muss die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die geografischen<br />

Geltungsbereiche klar definieren. Bestehende Betrauungsakte sind wiederkehrend<br />

auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu überprüfen und erforderlichenfalls<br />

anzupassen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen der gemeinwirtschaftlichen<br />

Verpflichtungen <strong>im</strong> Rahmen bestehender Betrauungen.<br />

4.3.3. Betrauungsakte und deren Änderungen, die nicht durch den VRR erfolgen, sind diesem<br />

unverzüglich unter Beifügung einer Abschrift mitzuteilen.<br />

5. Art und Umfang, Höhe der <strong>Finanzierung</strong><br />

5.1. Zuwendungsart<br />

Die <strong>Finanzierung</strong>sbeträge werden <strong>im</strong> Wege der Projektförderung gewährt. Projektförderung<br />

liegt nach Ziff. 1.2 VV zu § 23 LHO vor, wenn Zuwendungen <strong>zur</strong> Deckung von<br />

Ausgaben <strong>des</strong> <strong>Finanzierung</strong>sempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gewährt<br />

werden.<br />

5.2. <strong>Finanzierung</strong>sart<br />

Die <strong>Finanzierung</strong>sbeträge werden als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Fehlbedarfsfinanzierung<br />

liegt nach Ziff. 2.2.2 VV zu § 44 LHO, vor, wenn die Zuwendungen <strong>zur</strong><br />

Deckung <strong>des</strong> Fehlbedarfs gewährt werden, der insoweit verbleibt, als der <strong>Finanzierung</strong>sempfänger<br />

die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde<br />

Mittel zu decken vermag.<br />

5.3. Form der <strong>Finanzierung</strong><br />

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