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Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein ...

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<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Finanzierung</strong> <strong>des</strong> <strong>ÖSPV</strong> <strong>im</strong> <strong>Verkehrsverbund</strong> <strong>Rhein</strong>-Ruhr<br />

übermäßige Ausgleichsleistung erfolgt ist, so ist der <strong>Finanzierung</strong>sbescheid spätestens<br />

innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Abschluss der Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises<br />

durch einen dem <strong>Finanzierung</strong>sempfänger bekanntzugebenden<br />

Bescheid ganz oder teilweise <strong>zur</strong>ückzunehmen oder zu widerrufen. Die sofortige<br />

Vollziehung dieses Beschei<strong>des</strong> ist anzuordnen. Die nicht zweckentsprechend verwendeten<br />

oder zuviel gezahlten Mittel sind an den VRR zu erstatten, der Erstattungsbetrag<br />

ist zu verzinsen. Die Zinshöhe richtet sich nach den VV zu § 44 LHO. Ab Beginn<br />

der Vollziehbarkeit <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> sind Zinsen auch auf die bis dahin aufgelaufenen<br />

Zinsen zu zahlen. Der zu erstattende Betrag und die Verzinsung sind in dem<br />

Bescheid festzusetzen. Der VRR setzt dem <strong>Finanzierung</strong>sempfänger für die Zahlung<br />

<strong>des</strong> Erstattungsbetrages und der Zinsen eine Frist. Diese darf einen Zeitraum von<br />

vier Monaten nicht übersteigen. Der VRR kann mit dem Erstattungsbetrag und den<br />

Zinsen gegen die Raten gemäß 7.3 dieser <strong>Richtlinie</strong> aufrechnen.<br />

8.3. Ablehnender <strong>Finanzierung</strong>sbescheid und verbindliche Mitteilung<br />

Soweit der VRR einen ablehnenden Bescheid gemäß 7.2.4 Buchst. a) oder b) dieser<br />

<strong>Richtlinie</strong> oder eine verbindliche Mitteilung gemäß 7.2.5 dieser <strong>Richtlinie</strong> erlassen hat<br />

und die <strong>Finanzierung</strong> durch den oder die Anteilseigner oder Auftraggeber erfolgt ist,<br />

und bei der Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises festgestellt wird, dass Mittel nicht<br />

zweckentsprechend verwendet wurden oder eine Überkompensation oder übermäßige<br />

Ausgleichsleistung erfolgt ist, so ist die nicht zweckentsprechende Mittelverwendung<br />

oder Überkompensation oder übermäßige Ausgleichsleistung in einem Bescheid<br />

festzustellen und den Beteiligten (Antrag stellen<strong>des</strong> Unternehmen und Anteilseigner<br />

oder Auftraggeber) bekanntzugeben. In dem Bescheid ist die Verpflichtung<br />

<strong>des</strong> oder der Anteilseigner/s auszusprechen, zu gewährleisten, dass die nicht zweckentsprechend<br />

verwendeten Mittel oder die Überkompensation erstattet und gemäß<br />

den VV zu § 44 LHO verzinst werden. 8.2 Satz 5 und Sätze 7 bis 9 dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

gelten entsprechend.<br />

8.4. Vierjahreszeitraum<br />

Überkompensationen in einem Jahr können in der Regel innerhalb eines Vierjahreszeitraums<br />

ausgeglichen werden. Ziff. 21 <strong>des</strong> Gemeinschaftsrahmens für staatliche<br />

Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen erbracht<br />

werden (2005/C 297/04), gilt entsprechend. Die Prüfung erfolgt anhand einer beihilferechtlichen<br />

Nebenrechnung durch den VRR.<br />

8.5. Stundung<br />

Erstattungszahlungen können auf Antrag <strong>des</strong> erstattungspflichtigen Unternehmens<br />

gestundet werden, wenn die Erstattung für das Unternehmen eine unbillige Härte <strong>zur</strong><br />

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