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BESCHLUSS DES RATES (93/465/EWG) über die in den ... - ZLS

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Der Hersteller br<strong>in</strong>gt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren<br />

Kennummer während des Fertigungsprozesses an.<br />

Modul B (EG-Baumusterprüfung)<br />

1. Dieses Modul beschreibt <strong>den</strong> Teil des Verfahrens, bei dem e<strong>in</strong>e benannte<br />

Stelle prüft und bestätigt, daß e<strong>in</strong> für <strong>die</strong> betreffende Produktion<br />

repräsentatives Muster <strong>den</strong> Vorschriften der e<strong>in</strong>schlägigen Richtl<strong>in</strong>ie<br />

entspricht;<br />

2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder se<strong>in</strong>em <strong>in</strong> der<br />

Geme<strong>in</strong>schaft ansässigen Bevollmächtigten bei e<strong>in</strong>er benannten Stelle se<strong>in</strong>er<br />

Wahl e<strong>in</strong>zureichen.<br />

Der Antrag muß folgendes enthalten:<br />

• Namen und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom<br />

Bevollmächtigten e<strong>in</strong>gereicht wird, auch dessen Namen und<br />

Anschrift,<br />

• e<strong>in</strong>e schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag bei ke<strong>in</strong>er<br />

anderen benannten Stelle e<strong>in</strong>gereicht wor<strong>den</strong> ist,<br />

• <strong>die</strong> technischen Unterlagen laut Nummer 3.<br />

Der Antragsteller stellt der benannten Stelle e<strong>in</strong> für <strong>die</strong><br />

betreffende Produktion repräsentatives Muster (im<br />

folgen<strong>den</strong> als "Baumuster" ( 5 ) bezeichnet) zur Verfügung.<br />

Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn<br />

sie <strong>die</strong>se für <strong>die</strong> Durchführung des Prüfungsprogramms<br />

benötigt.<br />

3. Die technischen Unterlagen müssen e<strong>in</strong>e Bewertung der Übere<strong>in</strong>stimmung<br />

des Produkts mit <strong>den</strong> Anforderungen der Richtl<strong>in</strong>ie ermöglichen. Sie müssen<br />

<strong>in</strong> dem für <strong>die</strong>se Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigungs- und<br />

Funktionsweise des Produkts abdecken ( 6 ).<br />

4. Die benannte Stelle<br />

4.1.<br />

prüft <strong>die</strong> technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster <strong>in</strong><br />

Übere<strong>in</strong>stimmung mit <strong>den</strong> technischen Unterlagen hergestellt wurde,<br />

und stellt fest, welche Bauteile nach <strong>den</strong> e<strong>in</strong>schlägigen Bestimmungen<br />

der <strong>in</strong> Artikel 5 genannten Normen und welche nicht nach <strong>die</strong>sen<br />

Normen entworfen wur<strong>den</strong>;<br />

4.2.<br />

führt <strong>die</strong> entsprechen<strong>den</strong> Untersuchungen und erforderlichen<br />

Prüfungen durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob <strong>die</strong><br />

vom Hersteller gewählten Lösungen <strong>die</strong> grundlegen<strong>den</strong> Anforderungen<br />

der Richtl<strong>in</strong>ie erfüllen, sofern <strong>die</strong> <strong>in</strong> Artikel 5 genannten Normen nicht<br />

angewandt wur<strong>den</strong>;<br />

4.3.<br />

führt <strong>die</strong> entsprechen<strong>den</strong> Untersuchungen und erforderlichen

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