BESCHLUSS DES RATES (93/465/EWG) über die in den ... - ZLS
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• Beschreibungen und Erläuterungen, <strong>die</strong> zum Verständnis der genannten<br />
Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich<br />
s<strong>in</strong>d,<br />
• e<strong>in</strong>e Liste der <strong>in</strong> Artikel 5 genannten, ganz oder teilweise angewandten<br />
Normen sowie e<strong>in</strong>e Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegen<strong>den</strong><br />
Anforderungen der Richtl<strong>in</strong>ie gewählten Lösungen, soweit <strong>die</strong> <strong>in</strong> Artikel 5<br />
genannten Normen nicht angewandt wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d,<br />
• <strong>die</strong> Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.,<br />
• Prüfberichte.<br />
(4) Wird <strong>die</strong>se Wahlmöglichkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelrichtl<strong>in</strong>ie vorgesehen, so s<strong>in</strong>d <strong>die</strong><br />
betreffen<strong>den</strong> Produkte und <strong>die</strong> durchzuführen<strong>den</strong> Prüfungen näher angegeben.<br />
(5) E<strong>in</strong> Baumuster kann mehrere Produktvarianten umfassen, sofern <strong>die</strong><br />
Unterschiede zwischen <strong>den</strong> Varianten <strong>die</strong> verlangte Sicherheit und sonstige<br />
geforderte Leistungsmerkmale des Produkts nicht bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
(6) Der Inhalt der technischen Unterlagen muß <strong>in</strong> jeder e<strong>in</strong>zelnen Richtl<strong>in</strong>ie<br />
entsprechend der Komplexität der betreffen<strong>den</strong> Produkte festgelegt wer<strong>den</strong>. Soweit<br />
<strong>die</strong>s für <strong>die</strong> Bewegung erforderlich ist, müssen <strong>die</strong> Unterlagen beispielsweise<br />
folgendes enthalten<br />
• e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Beschreibung des Baumusters,<br />
• Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-<br />
Untergruppen Schaltkreisen usw.,<br />
• Beschreibungen und Erläuterungen, <strong>die</strong> zum Verständnis der genannten<br />
Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich<br />
s<strong>in</strong>d,<br />
• e<strong>in</strong>e Liste der <strong>in</strong> Artikel 5 genannten, ganz oder teilweise angewandten<br />
Normen sowie e<strong>in</strong>e Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegen<strong>den</strong><br />
Anforderungen gewählten Lösungen, soweit <strong>die</strong> <strong>in</strong> Artikel 5 genannten<br />
Normen nicht angewandt wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d,<br />
• <strong>die</strong> Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.,<br />
• Prüfberichte.<br />
(7) In <strong>den</strong> E<strong>in</strong>zelrichtl<strong>in</strong>ien kann <strong>die</strong> Geltungsdauer der Besche<strong>in</strong>igung festgelegt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
(8) Insbesondere für <strong>die</strong>sen Passus könnten <strong>die</strong> E<strong>in</strong>zelrichtl<strong>in</strong>ien unterschiedliche<br />
Bestimmungen vorsehen.