BESCHLUSS DES RATES (93/465/EWG) über die in den ... - ZLS
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Unterlagen, H<strong>in</strong>weise oder Anleitungen oder gegebenenfalls das<br />
Typenschild <strong>die</strong> Nummern der für <strong>die</strong> Erzeugnisse gelten<strong>den</strong><br />
Richtl<strong>in</strong>ien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der<br />
Europäischen Geme<strong>in</strong>schaften tragen.<br />
1. Die CE-Kennzeichnung besteht aus <strong>den</strong><br />
Buchstaben „CE" mit folgendem Schriftbild:<br />
Bei Verkle<strong>in</strong>erung oder Vergrößerung der<br />
CE-Kennzeichnung müssen <strong>die</strong> sich aus<br />
dem oben abgebildeten Raster ergeben<strong>den</strong><br />
Proportionen e<strong>in</strong>gehalten wer<strong>den</strong>.<br />
2. Wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ien ke<strong>in</strong>e genauen<br />
Abmessungen angegeben, so gilt für <strong>die</strong> CE-<br />
Kennzeichnung e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destgröße von 5 mm.<br />
3. Die CE-Kennzeichnung wird auf dem Produkt oder<br />
dem daran befestigten Schild angebracht. Falls <strong>die</strong><br />
Art des Produktes <strong>die</strong>s nicht zuläßt oder hierfür<br />
ke<strong>in</strong>en Anlaß gibt, wird sie auf der Verpackung<br />
(falls vorhan<strong>den</strong>) und <strong>den</strong> Begleitunterlagen<br />
angebracht, wenn <strong>die</strong> Richtl<strong>in</strong>ien <strong>die</strong>se Unterlagen<br />
vorsehen.<br />
4. Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich<br />
und dauerhaft angebracht.<br />
e. Sofern <strong>in</strong> <strong>den</strong> technischen Harmonisierungsrichtl<strong>in</strong>ien nach dem<br />
globalen Konzept nichts anderes vorgesehen ist, muß jedes<br />
Industrieerzeugnis, das unter <strong>die</strong> Richtl<strong>in</strong>ien fällt, mit der CE-<br />
Kennzeichnung versehen wer<strong>den</strong>; es handelt sich nicht darum,<br />
von der Kennzeichnung, sondern vielmehr von <strong>den</strong><br />
Verwaltungsverfahren für <strong>die</strong> Konformitätsbewertung<br />
abzuweichen, <strong>die</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Fällen als zu schwerfällig erachtet<br />
wer<strong>den</strong>. Ohne ausreichende Begründung darf es ke<strong>in</strong>e<br />
Ausnahme oder Abweichung von der Kennzeichnung geben.<br />
Alle<strong>in</strong> <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung besche<strong>in</strong>igt <strong>die</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung<br />
der Industrieerzeugnisse mit <strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ien nach dem globalen<br />
Konzept.<br />
Zu <strong>die</strong>sem Zweck sehen <strong>die</strong> Mitgliedstaaten davon ab,<br />
h<strong>in</strong>sichtlich der Übere<strong>in</strong>stimmung mit allen Bestimmungen im<br />
S<strong>in</strong>ne der Richtl<strong>in</strong>ien, <strong>die</strong> <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung vorsehen, e<strong>in</strong>e