BESCHLUSS DES RATES (93/465/EWG) über die in den ... - ZLS
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Prüfungen durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob <strong>die</strong><br />
e<strong>in</strong>schlägigen Normen richtig angewandt wur<strong>den</strong>, sofern der Hersteller<br />
sich dafür entschie<strong>den</strong> hat, <strong>die</strong>se anzuwen<strong>den</strong>;<br />
4.4.<br />
vere<strong>in</strong>bart mit dem Antragsteller <strong>den</strong> Ort, an dem <strong>die</strong> Untersuchungen<br />
und erforderlichen Prüfungen durchgeführt wer<strong>den</strong> sollen.<br />
5. Entspricht das Baumuster <strong>den</strong> Bestimmungen der Richtl<strong>in</strong>ie, so stellt <strong>die</strong><br />
benannte Stelle dem Antragsteller e<strong>in</strong>e EG-Baumusterprüfbesche<strong>in</strong>igung aus.<br />
Die Besche<strong>in</strong>igung enthält Name und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse<br />
der Prüfung, etwaige Bed<strong>in</strong>gungen für <strong>die</strong> Gültigkeit der Besche<strong>in</strong>igung und<br />
<strong>die</strong> für <strong>die</strong> I<strong>den</strong>tifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen<br />
Angaben ( 7 ).<br />
E<strong>in</strong>e Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Besche<strong>in</strong>igung<br />
beigefügt und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt.<br />
Lehnt <strong>die</strong> benannte Stelle es ab, dem Hersteller e<strong>in</strong>e EG-<br />
Baumusterprüfbesche<strong>in</strong>igung auszustellen, so gibt sie dafür e<strong>in</strong>e ausführliche<br />
Begründung.<br />
Es ist e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>spruchsverfahren vorzusehen.<br />
6. Der Antragsteller unterrichtet <strong>die</strong> benannte Stelle, der <strong>die</strong> technischen<br />
Unterlagen zur EG-Baumusterbesche<strong>in</strong>igung vorliegen, über alle Änderungen<br />
an dem zugelassenen Produkt, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>er neuen Zulassung bedürfen, soweit<br />
<strong>die</strong>se Änderungen <strong>die</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit <strong>den</strong> grundlegen<strong>den</strong><br />
Anforderungen oder <strong>den</strong> vorgeschriebenen Bed<strong>in</strong>gungen für <strong>die</strong> Benutzung<br />
des Produkts bee<strong>in</strong>trächtigen können. Diese neue Zulassung wird <strong>in</strong> Form<br />
e<strong>in</strong>er Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbesche<strong>in</strong>igung erteilt.<br />
7. Jede benannte Stelle macht <strong>den</strong> übrigen benannten Stellen e<strong>in</strong>schlägige<br />
Angaben über <strong>die</strong> EGBaumusterprüfbesche<strong>in</strong>igungen und <strong>die</strong> ausgestellten<br />
bzw. zurückgezogenen Ergänzungen ( 8 ).<br />
8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-<br />
Baumusterprüfbesche<strong>in</strong>igungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die<br />
Anhänge der Besche<strong>in</strong>igungen wer<strong>den</strong> für <strong>die</strong> übrigen benannten Stellen zur<br />
Verfügung gehalten.<br />
9. Der Hersteller oder se<strong>in</strong> Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit <strong>den</strong><br />
technischen Unterlagen e<strong>in</strong>e Kopie der EG-Baumusterprüfbesche<strong>in</strong>igung und<br />
ihrer Ergänzungen m<strong>in</strong>destens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten<br />
Produkts ( 9 ) auf.<br />
S<strong>in</strong>d weder der Hersteller noch se<strong>in</strong> Bevollmächtigter <strong>in</strong> der<br />
Geme<strong>in</strong>schaft ansässig, so fällt <strong>die</strong>se Verpflichtung zur Bereithaltung<br />
der technischen Unterlagen der Person zu, <strong>die</strong> für das Inverkehrbr<strong>in</strong>gen<br />
des Produkts auf dem Geme<strong>in</strong>schaftsmarkt verantwortlich ist.<br />
Modul C (Konformität mit der Bauart)<br />
1. Dieses Modul beschreibt <strong>den</strong> Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller oder<br />
se<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>schaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt,<br />
daß <strong>die</strong> betreffen<strong>den</strong> Produkte der <strong>in</strong> der EG-Baumusterprüfesche<strong>in</strong>igung<br />
beschriebenen Bauart entsprechen und <strong>die</strong> Anforderungen der für sie<br />
gelten<strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ie erfüllen. Der Hersteller oder se<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>schaft