BESCHLUSS DES RATES (93/465/EWG) über die in den ... - ZLS
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Alle Produkte aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, bei <strong>den</strong>en ke<strong>in</strong>e<br />
Übere<strong>in</strong>stimmung festgestellt wurde, können <strong>in</strong> <strong>den</strong> Verkehr gebracht<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Wird e<strong>in</strong> Los abgelehnt, so trifft <strong>die</strong> benannte Stelle geeignete<br />
Maßnahmen, um zu verh<strong>in</strong>dern, daß das Los <strong>in</strong> <strong>den</strong> Verkehr gebracht<br />
wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann <strong>die</strong> statistische Kontrolle<br />
ausgesetzt wer<strong>den</strong>.<br />
Der Hersteller kann unter der Verantwortung der benannten Stelle <strong>die</strong><br />
Kennummer <strong>die</strong>ser Stelle während des Herstellungsprozesses<br />
anbr<strong>in</strong>gen.<br />
5.5.<br />
Der Hersteller oder se<strong>in</strong> Bevollmächtigter muß auf Verlangen <strong>die</strong><br />
Konformitätsbesche<strong>in</strong>igungen der benannten Stelle vorlegen können.<br />
Modul G (E<strong>in</strong>zelprüfung)<br />
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt<br />
und erklärt, daß das betreffende Produkt, für das <strong>die</strong> Besche<strong>in</strong>igung nach<br />
Nummer 2 ausgestellt wurde, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>schlägigen Anforderungen der Richtl<strong>in</strong>ie<br />
erfüllt. Der Hersteller oder se<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>schaft ansässiger<br />
Bevollmächtigter br<strong>in</strong>gt <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung an dem Produkt an und stellt<br />
e<strong>in</strong>e Konformitätserklärung aus.<br />
2. Die benannte Stelle untersucht das Produkt und unterzieht es dabei<br />
entsprechen<strong>den</strong> Prüfungen gemäß <strong>den</strong> <strong>in</strong> Artikel 5 genannten Normen oder<br />
gleichwertigen Prüfungen, um se<strong>in</strong>e Übere<strong>in</strong>stimmung mit <strong>den</strong> e<strong>in</strong>schlägigen<br />
Anforderungen der Richtl<strong>in</strong>ie zu überprüfen.<br />
Die benannte Stelle br<strong>in</strong>gt ihre Kennummer an dem zugelassenen Produkt an<br />
oder läßt <strong>die</strong>se anbr<strong>in</strong>gen und stellt e<strong>in</strong>e Konformitätsbesche<strong>in</strong>igung über <strong>die</strong><br />
durchgeführten Prüfungen aus.<br />
3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, <strong>die</strong> Bewertung der Übere<strong>in</strong>stimmung<br />
mit <strong>den</strong> Anforderungen der Richtl<strong>in</strong>ie sowie das Verständnis der Konzeption,<br />
der Herstellung und der Funktionsweise des Produkts zu ermöglichen ( 25 ).<br />
Modul H (Umfassende Qualitätssicherung)<br />
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der <strong>die</strong><br />
Verpflichtungen nach Absatz 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß <strong>die</strong><br />
betreffen<strong>den</strong> Produkte <strong>die</strong> für <strong>die</strong> gelten<strong>den</strong> Anforderungen der Richtl<strong>in</strong>ie<br />
erfüllen. Der Hersteller oder se<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>schaft ansässiger<br />
Bevollmächtigter br<strong>in</strong>ge an jedem Produkt <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung an und stellt<br />
e<strong>in</strong>e schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird <strong>die</strong><br />
Kennummer der für <strong>die</strong> Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen<br />
benannten Stelle h<strong>in</strong>zugefügt.