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BESCHLUSS DES RATES (93/465/EWG) über die in den ... - ZLS

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Diese Konformität soll ohne Festlegung von <strong>die</strong> Hersteller unnötig<br />

belasten<strong>den</strong> Vorschriften und durch e<strong>in</strong>deutige und verständliche<br />

Verfahren erreicht wer<strong>den</strong>.<br />

E<strong>in</strong>e begrenzte Flexibilität sollte bei der Anwendung zusätzlicher<br />

Module oder Variationen <strong>in</strong> <strong>den</strong> Modulen e<strong>in</strong>geführt wer<strong>den</strong>, wenn <strong>die</strong><br />

besonderen Bed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Sektor oder bei e<strong>in</strong>er<br />

bestimmten Richtl<strong>in</strong>ie <strong>die</strong>s erfordern; <strong>die</strong>se Flexibilität darf jedoch nicht<br />

so weit gehen, daß das Ziel <strong>die</strong>ses Beschlusses unterlaufen wird, und<br />

sie darf nur mit ausdrücklicher Begründung Anwendung f<strong>in</strong><strong>den</strong>.<br />

Mit der genannten Entschließung vom 21. Dezember 1989 hat der Rat<br />

<strong>den</strong> Erlaß e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>samen Regelung über <strong>die</strong> Verwendung der CE-<br />

Kennzeichnung als Leitgrundsatz gebilligt.<br />

Mit dem Beschluß 90/683/<strong>EWG</strong> hat der Rat vorgesehen, daß <strong>die</strong><br />

Industrieerzeugnisse, <strong>die</strong> unter <strong>die</strong> technischen<br />

Harmonisierungsrichtl<strong>in</strong>ien fallen, erst dann <strong>in</strong> Verkehr gebracht wer<strong>den</strong><br />

können, wenn der Hersteller auf ihnen <strong>die</strong> CE-Kennzeichnung<br />

angebracht hat.<br />

Um <strong>die</strong> Überwachung des Geme<strong>in</strong>schaftsmarktes durch Prüfer zu<br />

erleichtern und <strong>die</strong> Verpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten<br />

h<strong>in</strong>sichtlich der Kennzeichnung im Rahmen der verschie<strong>den</strong>en<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsvorschriften zu verdeutlichen, sollte e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche CE-<br />

Kennzeichnung verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

Zweck der CE-Kennzeichnung s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Besche<strong>in</strong>igung der Konformität<br />

e<strong>in</strong>es Erzeugnisses mit dem <strong>in</strong> <strong>den</strong> Richtl<strong>in</strong>ien zur vollständigen<br />

Harmonisierung festgelegten allgeme<strong>in</strong> relevanten Schutzniveau sowie<br />

<strong>die</strong> Bestätigung des jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten, daß se<strong>in</strong><br />

Erzeugnis allen gemäß Geme<strong>in</strong>schaftsrecht relevanten<br />

Bewertungsverfahren unterzogen wor<strong>den</strong> ist -<br />

BESCHLIESST:<br />

Artikel 1<br />

(1) Die <strong>in</strong> <strong>den</strong> technischen Harmonisierungsrichtl<strong>in</strong>ien über das<br />

Inverkehrbr<strong>in</strong>gen von Industrieerzeugnissen anzuwen<strong>den</strong><strong>den</strong> Verfahren<br />

für <strong>die</strong> Konformitätsbewertung wer<strong>den</strong> unter <strong>den</strong> im Anhang<br />

aufgeführten Modulen nach <strong>den</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Beschluß festgelegten<br />

Kriterien und <strong>den</strong> im Anhang enthaltenen allgeme<strong>in</strong>en Leitl<strong>in</strong>ien<br />

ausgewählt.<br />

Diese Verfahren dürfen nur dann von <strong>den</strong> Modulen abweichen, wenn<br />

<strong>die</strong> besonderen Umstände <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Sektor oder bei e<strong>in</strong>er<br />

bestimmten Richtl<strong>in</strong>ie <strong>die</strong>s erfordern. Diese Abweichungen von <strong>den</strong><br />

Modulen dürfen nur begrenzt se<strong>in</strong> und müssen <strong>in</strong> der entsprechen<strong>den</strong><br />

Richtl<strong>in</strong>ie ausdrücklich begründet wer<strong>den</strong>.

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